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Beschlusstext (Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vettweiß und Kettenheim gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch hier: Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
150 kB
Datum
26.01.2016
Erstellt
28.01.16, 12:26
Aktualisiert
28.01.16, 12:26
Beschlusstext (Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vettweiß und Kettenheim gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch
hier: Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vettweiß und Kettenheim gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch
hier: Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 28.01.2016 Beschlussauszug aus der 9. Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung der Gemeinde Vettweiß am Dienstag, dem 26.01.2016, 18:00 Uhr. 8. Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vettweiß und Kettenheim gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch hier: Satzungsbeschluss (V-14/2016) Auf den Einwand von Ausschussmitglied Poth, der Wertungsvorschlag der Kreisverwaltung Düren, Landschaftspflege und Naturschutz, fände keine Berücksichtigung, entgegnet Dezernent Hüvelmann, dass der Einwand nur dann Beachtung finden kann, wenn ein ökologisches Defizit vorhanden ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß mit 14 gegen eine Stimme: A. Die Wertung der Stellungnahmen erfolgt gemäß den Wertungsvorschlägen: 1. Kreisverwaltung Düren –Wasserwirtschaft„Nach den hier vorliegenden Unterlagen kann der Grundwasserstand im o. g. Planbereich flurnah, d. h. weniger als ca. 2 m unter Geländeoberkante ansteigen. Folgender Hinweis ist in die o. g. Satzung aufzunehmen: Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.“ Wertungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis wird in die Satzung aufgenommen. 2. Kreisverwaltung Düren –Immissionsschutz„Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen.“ Wertungsvorschlag: entfällt 3. Kreisverwaltung Düren –Bodenschutz„Für die Außenbereichsfläche liegen folgende Informationen vor: Aus der Auswertung von Luftbildern aus dem Jahr 1945 ist bekannt, dass das Grundstück im 2. Weltkrieg verstärkt von Kampfhandlungen betroffen war. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht kann dies von Bedeutung sein, wenn dort vorhandene Bombentrichter oder Laufgräben nachfolgend mit Fremdmaterial oder Abfällen verfüllt worden sind. Bei der Lage des Grundstückes im Außenbereich ist vielmehr davon auszugehen, dass dort lediglich das ausgeworfene Bodenmaterial in vorhandene Bombentrichter oder Laufgräben zurückgeschoben worden ist. Sonstige Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen liegen nicht vor.“ Wertungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis wird in die Satzung aufgenommen. Vorsichtshalber wird eine Luftbildauswertung und, falls erforderlich, auch eine Kampfmitteluntersuchung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst veranlasst. Der Grundstückseigentümer wird entsprechend über die Ergebnisse informiert werden. 4. Kreisverwaltung Düren – Landschaftspflege und Naturschutz„Das o. g. Satzungsverfahren bereitet Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Die vorgelegte Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung ist weder nachvollziehbar noch plausibel. Festsetzungen gemäß § 9 BauGB, die der Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen dienen, sind nicht dargelegt. Eine Auseinandersetzung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ist nicht erkennbar.“ Wertungsvorschlag: Der Satzung liegt eine Eingriffsbilanzierung zu Grunde, die nachvollziehbar und plausibel ist. Kompensationsmaßnahmen sind nicht notwendig. B. Gemäß der Regelung des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches beschließt der Gemeinderat die Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einer Außenbereichs-fläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vettweiß und Kettenheim gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (Anlage 4) als Satzung. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung vom 26.01.2016 Seite 2