Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
40 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
13.05.10, 04:20
Aktualisiert
13.05.10, 04:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach
dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in NordrheinWestfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie
2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EUDienstleistungsrichtlinie)
Zwischen
1.
dem Kreis Düren, vertreten durch den Landrat, Bismarckstr. 16,
52351 Düren,
2.
der Städteregion Aachen, vertreten durch den Städteregionsrat, Zollernstr. 10,
52070 Aachen,
3.
dem Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat, Jülicher Ring 32,
53879 Euskirchen,
4.
dem Kreis Heinsberg, vertreten durch den Landrat, Valkenburger Str. 45,
52525 Heinsberg,
- nachfolgend auch Beteiligte genannt -
wird gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (nachstehend GkG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S.621/SGV. NRW. 202),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2009 (GV. NRW. S. 298, ber. S. 326), folgende
delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung und Wahrnehmung der
Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und dem
Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW)
vom 02.12.2009 geschlossen:
Präambel
Bis zum 28.12.2009 war die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376, S. 36)
- Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) - umzusetzen. Ziel ist es, rechtliche und administrative
Hindernisse für Dienstleistungserbringer, aber auch für –empfänger, abzubauen. Gem. Art. 6
Abs. 1 lit. a) und b) der europäischen Dienstleistungsrichtlinie sind sogenannte „Einheitliche
Ansprechpartner“ zu bilden. Dieser Einheitliche Ansprechpartner der öffentlichen Verwaltung
soll als zentrale Anlauf- und Kontaktstelle den Erbringern von Dienstleistungen ermöglichen,
alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeit
erforderlich sind, abzuwickeln. Bei dem Einheitlichen Ansprechpartner sollen weiterhin auch
die für die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen beantragt
werden können.
Zur organisatorischen Umsetzung der Art. 6 bis Art. 8 der Dienstleistungsrichtlinie hat das
Land Nordrhein-Westfalen am 02.12.2009 das Gesetz zur Bildung Einheitlicher
Seite 1 von 5
Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) erlassen. Nach § 1 Abs. 2 EAGesetz NRW werden die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner den Kreisen und
kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen
Nach § 1 Abs. 3 EA-Gesetz NRW sollen sich die Kreise und kreisfreien Städte auf
gemeinsame Einheitliche Ansprechpartner einigen, wobei seitens des Landes eine Zahl von
max. 18 Einheitlichen Ansprechpartnern in NRW angestrebt wird. In Umsetzung dieser
Vorgabe zur effizienten Aufgabenwahrnehmung haben sich die Unterzeichner zum Abschluss
der vorliegenden Kooperationsvereinbarung entschlossen.
§1
Aufgabenübertragung
(1)
Die Kreise Euskirchen, Heinsberg und die Städteregion Aachen übertragen die
Zuständigkeit für die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners nach Art. 6 der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376, S. 36)
- Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) - sowie nach dem Gesetz über die Bildung
Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) auf den
Kreis Düren.
(2)
Der Kreis Düren nimmt diese Übertragung, die vorliegend im Wege einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG zustande kommt, an und
verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben mit eigenem Personal und eigenen
Sachmitteln unter Beachtung der maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen.
(3)
Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe gehen ab
Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf den Kreis Düren über.
(4)
Der Einheitliche Ansprechpartner führt den Namen „Einheitlicher Ansprechpartner für
die Region Aachen“. Er gibt sich ein Logo, aus dem die Namen oder die
Verwaltungssitze aller Kooperationspartner erkennbar sind und benutzt dieses bei
seiner Öffentlichkeitsarbeit und im Schriftverkehr.
(5)
Die Einzelheiten des Verfahrens (z. B. Verfahrensablauf, Kostenerstattung, Haftung
usw.) werden von den Beteiligten noch in gesonderten Vereinbarungen geregelt. Für
die Kostenerstattung gilt der Grundsatz, dass sich die Beteiligten an den Kosten des
Einheitlichen Ansprechpartners zu je 1/4 beteiligen, soweit der Aufwand nicht durch
Gebühren, Entgelte oder sonstige Einnahmen gedeckt werden kann.
Seite 2 von 5
§2
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf gem. § 24 Abs. 2 GkG der Genehmigung der
zuständigen Aufsichtsbehörde.
§3
Lenkungsausschuss
(1)
Die Beteiligten bilden zur Koordinierung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung
einen aus 4 Mitgliedern bestehenden Lenkungsausschuss. Jeder Beteiligte benennt
hierzu aus dem Bereich seiner leitenden Bediensteten einen Vertreter und einen
Verhinderungsvertreter. Weiterhin gehört dem Lenkungsausschuss eine
Vertreterin / ein Vertreter der Stadt Aachen an.
(2)
Der Lenkungsausschuss begleitet die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners und
legt Vorgaben und Standards für die Beteiligten fest; er beschließt insbesondere über:
1. die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner
und den Beteiligten,
2. Personal- und Organisationsentscheidungen,
3. Fragestellungen der sächlichen Ausstattung des Einheitlichen Ansprechpartners,
4. Fragestellungen hinsichtlich der IT-Ausstattung und der Verfahren der
elektronischen Datenverarbeitung,
5. die Haushalts- und Finanzplanung des Einheitlichen Ansprechpartners,
6. gegenseitige Informationsrechte und –pflichten,
7. die jährliche Abrechnung und Kostenerstattung,
8. die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen, insbesondere mit
den berufsständischen Kammern,
9. sonstige wesentliche Belange im Rahmen der Zusammenarbeit der Beteiligten.
(3)
Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall die Mitwirkungsrechte nach Abs. 2 Nrn.
1-9 auf den übernehmenden Kreis übertragen. Er kann eine solche Übertragung
sachlich und zeitlich begrenzen und die Übertragung jederzeit rückgängig machen.
(4)
Der Lenkungsausschuss bestimmt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Er ist beschlussfähig, wenn Vertreter von mindestens drei Beteiligten anwesend sind.
Jeder Beteiligte hat eine Stimme. Die Vertreterin / der Vertreter der Stadt Aachen
hat eine beratende Funktion.
§4
Laufzeit und Kündigung
(1)
Die Vereinbarung wird zunächst bis zum 31.12.2011 geschlossen. Darüber hinaus soll
sie unbefristet weitergelten, wenn nicht einer der Beteiligten bis zum 31.10.2011
widerspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2.
(2)
Die Vereinbarung kann von den einzelnen Beteiligten jeweils zum Ende eines Jahres
mit Wirkung zum 31.12. des Folgejahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung
durch einen Beteiligten bleibt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung
Seite 3 von 5
der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners unter den anderen Beteiligten in
Kraft, es sei denn, die Kündigung geht von dem Kreis aus, der die Aufgabe für die
übrigen Beteiligten übernommen hat.
Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund jederzeit schriftlich gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
-
einer der Beteiligten gegen eine in dieser Vereinbarung bzw. in einer noch
aufgrund dieser Kooperationsvereinbarung zu schließenden Vereinbarung
getroffene Abrede in erheblichem Maß oder wiederholt verstößt und den anderen
Beteiligten ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist,
-
sich durch eine Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen
Ansprechpartners oder des damit verbundenen Verfahrens ergeben, die eine
kurzfristige Änderung oder Aufgabe des vereinbarten Verfahrens notwendig
machen.
§5
Salvatorische Klausel
(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein
oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die
Beteiligten sichern sich für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine
wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu
ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt
für Regelungslücken der Vereinbarung.
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§6
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der
Bezirksregierung Köln in Kraft. Die Beteiligten weisen in ihren Bekanntmachungsorganen
auf diese Veröffentlichung hin.
Für den Kreis Düren:
Düren, den ………….2010
Wolfgang Spelthahn
Landrat
Peter Kaptain
Dezernent
Seite 4 von 5
Für die Städteregion Aachen:
Aachen, den ………….2010
Helmut Etschenberg
Städteregionsrat
Axel Hartmann
Allgemeiner Vertreter
Für den Kreis Euskirchen:
Euskirchen, den ………2010
Günter Rosenke
Landrat
Johannes Adams
Geschäftsbereichsleiter
Für den Kreis Heinsberg:
Heinsberg, den ………..2010
Stephan Pusch
Landrat
Helmut Preuß
Dezernent
Seite 5 von 5