Daten
Kommune
Wesseling
Größe
24 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
101/2006
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Soziale Hilfen und Wohnungswesen
- 50 -
Vorlage für
Ausschuss für Familie, Gesundheit und Soziales
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Förderung von altengerechtem Wohnraum
Antrag CDU-Fraktion vom 03.03.2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
04.04.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 50 -
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 101/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Effertz
04.04.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Familie, Gesundheit und Soziales
Betreff:
Förderung von altengerechtem Wohnraum
Antrag CDU-Fraktion vom 03.03.2006
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
Förderung von altengerechtem Wohnraum
Antrag CDU-Fraktion vom 03.03.2006
Mit Antrag vom 03.03.2006 bittet die CDU-Fraktion um Aufnahme des Punktes „Förderung
von altengerechtem Wohnen“ auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses
für Familie, Gesundheit und Soziales. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, den
derzeitigen Bestand und den voraussichtlichen künftigen Bedarf an barrierefreiem bzw.
altengerechtem Wohnraum zu ermitteln.
Was wurde bzw. wird gefördert?
Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass seit 1998 bis Anfang 2006 die Barrierefreiheit
bzw. das Vorliegen von altengerechtem Wohnraum nur für den sogenannten öffentlich geförderten Wohnraum gefordert und gefördert wurde. Demzufolge unterlagen sogenannte freifinanzierte Wohnungen nicht der entsprechenden DIN-Norm 18025 Teile 1 und 2.
Seit dem 01.01.2006 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend geändert,
dass im Bereich der Eigentumsförderung die bisherigen Einkommensgrenzen um fünf Prozent
erhöht wurden. Ferner gibt es nur noch zwei Einkommensgruppen bei der Förderung von
selbst genutztem Wohnraum. Des weiteren ist die sogenannte „investive Bestandsförderung“
hinzugekommen. Dies bedeutet, dass bestehender Wohnraum barrierearm bzw. –frei umgebaut werden kann, ohne an die Schaffung von Sozialwohnungen gebunden zu sein, so dass
eine darlehensweise Förderung bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal 15.000 Euro pro
Wohneinheit für alle Hausbesitzer offen steht.
Einkommensgruppen und Förderwege
Die Förderung von öffentlich gefördertem Wohnraum ist nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) einkommensabhängig und unterscheidet nach den Einkommensgruppen
A (Wohnungssuchende bzw. Mieter, deren Einkommen die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreiten; für diese Gruppe gilt der sogenannte 1. Förderungsweg) und die Einkommensgruppe B (Wohnungssuchende bzw. Mieter, deren Einkommen die maßgeblichen
Einkommensgrenzen um bis zu 40 v. H. übersteigen, wobei die Einkommensgrenze nach der
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gestaffelt ist; für diese Gruppe gilt der sog. 2.
Förderungsweg).
TUIV 08/1998
Der Bauherr, unabhängig von seiner rechtlichen Stellung als Privatperson oder Wohnungsgesellschaft, erhält demnach die Förderungsdarlehen nach seiner Entscheidung, ob das Mietobjekt für Berechtigte nach der Einkommensgruppe A oder B errichtet werden soll. Die Förderungskonditionen im 2. Förderungsweg sind im Hinblick auf die höhere finanzielle Leistungsfähigkeit der Wohnungssuchenden ausgerichtet und erfordern eine höhere finanzielle Beteiligung des Bauherrn. So dürfen nach dem WFB die Mieten in Wesseling für den 1. Förderungsweg 4,55 € Kaltmiete pro Quadratmeter und für den 2. Förderungsweg 5,65 € pro Quadratmeter nicht überschreiten und werden in der entsprechenden Förderungszusage dem Bauherrn mitgeteilt, wobei die sogenannte Wohnungsbindung – unabhängig von einer vorzeitigen
Rückzahlung des gewährten Darlehens – einheitlich für alle geförderten Wohnungen wahlweise entweder 15 oder 20 Jahre ab Bezugsfertigstellung aller Wohnungen im Gebäude beträgt.
Höhe des Darlehens
Die Darlehenshöhe unterscheidet sich hauptsächlich in folgenden Bereichen:
Förderungszweck
Grundpauschale für Mietwohnungen pro m²
Zusatzdarlehen für kleine Wohnungen
(bis 62 m²)
Grundpauschale selbst genutzter Wohnraum
Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte
Einkommensgruppe
A
Einkommensgruppe
B
1.100,00 €
665,00 €
5.000,00 €
2.000,00 €
45.000,00 €
20.000,00 €
20.000,00 €
10.000,00 €
Daneben können neben den städtebaulich bedingten Mehrkosten, die sich nach dem Baujahr
des bereits bestehenden Objektes richten, noch weitere Darlehen
1. zur Förderung von selbstgenutztem Wohnraum für einen Kinderbonus pro Kind
in Höhe von jeweils 5.000,00 €, für Objekte in Ballungskernen, solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten in Höhe von 20.000,00 €,
2. für normale Aufzüge 2.100,00 € pro geförderte Wohnung
(Höchstbetrag: 46.200,00 €),
3. für Liegendaufzüge 3.000,00 € pro geförderte Wohnung
(Höchstbetrag: 60.000,00 €),
4. für den Einbau eines zusätzlichen Pflegebades in Höhe von 20.000,00 € pro
Pflegebad sowie
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5. für die Herstellung von sogenannten Sinnesgärten, die auf die besonderen
Bedürfnisse demenzkranker oder behinderter Menschen ausgerichtet sind, inklusive eventuell notwendiger Schutzvorrichtungen in Höhe von 75 v. H. der
Herstellungskoten, maximal in Höhe von 200,00 € pro Quadratmeter gestalteter
Fläche
gewährt werden.
DIN 18025 Teil 1 und 2
Die DIN-Norm 18025 Teil 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass Wohnungen auf Bewohner
bzw. Bewohnerinnen zugeschnitten sein müssen, die dauerhaft auf einen Rollstuhl inner- und
außerhalb der jeweiligen Wohnung angewiesen sind, während der Teil 2 dieser DIN-Vorschrift sich auf die sonstigen Gehbehinderten bezieht. Grundsätzlich sind diese Teile
deckungsgleich, unterscheiden sich jedoch hauptsächlich darin, dass rollstuhlgerechte Elemente inner- und außerhalb der Wohnung vorhanden sein müssen bzw. bei entsprechenden
Bedarf nachrüstbar sind.
Nach Anlage 1 Nr. 1.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) wird die Neuschaffung von Mietwohnungen nur dann gefördert, wenn
a) ein Haushaltseingang, die Erdgeschosswohnungen und gegebenenfalls ein vorhandener Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar
sind,
b) innerhalb der Wohnungen keine Stufen, Schwellen oder Ähnliches vorhanden
sind,
c) in jeder Wohnung ein Sanitärraum (Badezimmer) mit einem bodengleichen
Duschplatz ausgestattet sind, und
d) die lichten Türbreiten von allen im Gebäude befindlichen Türen, Bewegungsflächen und gegebenenfalls Rampen der DIN 18025 Teil 2 entsprechen.
Danach gelten u.a. folgende Mindestvoraussetzungen:
Türbreiten
alle Bewegungsflächen
evtl. vorhandener Aufzug
Flurbreite
Bewegungsräume
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DIN 18025 Teil 2
0,90 m
1,50 m breit und tief
1,10 m breit und 1,40 m tief
1,20 m
1,20 m
DIN 18025 Teil 1
0,90 m
1,50 m breit und tief
1,10 m breit und 1,40 m tief
1,50 m
1,50 m
Von diesen Mindestvoraussetzungen können die Bewilligungsbehörden jedoch in engen
Grenzen Ausnahmen zulassen. So ist es z.B. möglich, die Barrierefreiheit lediglich für
Wohnungen im Erdgeschoss- bzw. Eingangsgeschoss zu fordern.
Einkommensgrenzen
Anhand des folgenden Beispiels für Altersrentenbezieher wird verdeutlicht, wie sich die Einstufung und somit das vorhandene monatliche Bruttoeinkommen nach dem 1. Förderungsweg
(Einkommensgruppe A) bzw. 2. Förderungsweg (Einkommensgruppe b) im sozialen Wohnungsbau darstellt:
1-Personen-Haushalt
a) Gesamteinkommen jährlich
Einkommensgruppe
A
Einkommensgruppe
B
17.713,10 €
24.757,55 €
102,00 €
102,00 €
17.611,10 €
24.655,55 €
1.761,11 €
2.465,55 €
15.850,00 €
22.190,00 €
1.476,09 €
2.063,12 €
Abzüglich
b) Werbungskostenpauschale
c) Zwischensumme
Abzüglich
d) 10 % Abzug für Krankenversicherung
Buchstabe c)
Einkommensgrenze
Mtl. Renteneinkommen aus Ziffer a)
2-Personen-Haushalt
a) Gesamteinkommen jährlich
Einkommensgruppe
A
Einkommensgruppe
B
23.579,77 €
32.970,88 €
102,00 €
102,00 €
23.477,77 €
32.868,88 €
2.347,77 €
3.286,88 €
21.130,00 €
29.582,00 €
1.964,98 €
2.747,57 €
Abzüglich
b) Werbungskostenpauschale
c) Zwischensumme
Abzüglich
d) 10 % Abzug für Krankenversicherung
Buchstabe c)
Einkommensgrenze
Mtl. Renteneinkommen aus Ziffer a)
TUIV 08/1998
Wohnungsbestand in Wesseling
Erst 1998 wurde in den einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen die Barrierefreiheit aufgenommen. Ab diesem Jahr wurden insgesamt 163 Wohneinheiten mit 127 Einfamilienhäusern, 34 Mietwohnungen in fünf Mehrfamilienhäusern sowie zwei selbst genutzten
Eigentumswohnungen bis einschließlich 31.12.2005 gefördert. Ein barrierefreies Wohnen ist
lediglich für Mietwohnungen vorgeschrieben, so dass seit 1998 lediglich 34 Wohneinheiten
als grundsätzlich barrierefrei anzusehen sind. Die Einfamilienhäuser sowie die
selbstgenutzten Eigentumswohnungen sind von der Berücksichtigung der Einrichtung einer
Barrierefreiheit befreit. Neben den ab dem Jahr 1998 durchgeführten Förderungen kommen
noch evtl. 12 barrierefreie Wohnungen in Betracht, die zwischen 1994 und 1997 bezugsfertig
gestellt wurden. In diesem Zeitraum war die Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der
Neuschaffung von Mietwohnungen keine zwingende Voraussetzung, um öffentlich gefördert
zu werden.
Für insgesamt 191 Wohneinheiten, die vor 1994 erbaut bzw. bezugsfertig gestellt worden
sind, wurde nachträglich ein Aufzug eingebaut bzw. eine Treppe im Hausflur umgestaltet, so
dass sich der Zugang zu den Wohnungen verbessert hat.
Prognose für Wesseling
Eine valide Prognose über einen zukünftigen Bedarf an altengerechtem bzw. barrierefreiem
Wohnraum kann - auch von Fachleuten - nicht abgegeben, da Datenerhebungen hierüber nicht
vorliegen. Als Anhaltspunkt für eine ungefähre Prognose kann laut vorsichtiger Schätzung
durch das Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA), Herrn Stolarz, davon ausgegangen werden, dass ca. 5 v.H. der über 60-Jährigen einen altengerechten Wohnraum benötigen. Demnach kann mit Stichtag 31.12.2003 von einem Gesamtbedarf von ca. 385 barrierefreien
Wohneinheiten ausgegangen werden. Im Jahre 2020 kann aufgrund einer Bevölkerungsprognose der Bertelsmann-Stiftung - unter Berücksichtigung aller Unwägbarkeiten im Hinblick
auf eine entsprechende Bevölkerungsentwicklung in Wesseling - mit einem vorsichtig geschätzten Bedarf von voraussichtlich insgesamt ca. 535 altengerechten Wohneinheiten gerechnet werden.
TUIV 08/1998