Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
37/2006 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
- 300 - / Recht
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Ehrenordnung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
13.03.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 37/2006 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger
13.03.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Ehrenordnung
Beschlussentwurf:
Ehrenordnung
1. Die am 06. Dezember 1994 beschlossene Ehrenordnung wird aufgehoben.
2. Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund des § 43 Abs. 3 S. 2 GO unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW am (Datum der Ratssitzung) nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
§1
(1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und Ausschussmitglieder
dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu
geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein
können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben:
a) Name, Vorname, Anschrift
b) ausgeübter Beruf
− bei Unselbständigen:
Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung
− bei Selbständigen:
Angabe der Art der Tätigkeit
− bei mehreren ausgeübten Berufen:
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit
c)
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §125 Abs.1 S.
3 AktG
d)
Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
e)
Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
f)
Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
g)
Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
h)
Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt
TUIV 08/1998
i)
Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
(2) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem ihre Beraterverträge, insbesondere über die
entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt
anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen.
(3) Änderungen der Angaben sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
§2
(1) Die nach § 1(1) a)-f), (2) und (3) erteilten Auskünfte der Ratsmitglieder sowie der sachkundigen
Bürger werden jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wesseling.
(2) Die nach § 1 (1) g)-i) erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates
und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.
(3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflicht.
§3
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen und die eingereichten Unterlagen zurückzugeben.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen hat in seiner Sitzung vom 09.03.2006 Änderungen empfohlen bzw. Fragen aufgeworfen.
2. Lösung
§ 1 Buchstabe f):
Das Votum des Unterausschusses, den vorgeschlagenen Text abzuändern, sollte im Hinblick auf den
Wortlaut des Korruptionsbekämpfungsgesetzes, der übernommen wurde, nicht weiter verfolgt werden.
Der bisherige § 3 ist entbehrlich, da § 2 in die zu veröffentlichenden Daten auch die Anschrift einbezieht.
§ 3 erhält folgende Formulierung:
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen und die eingereichten Unterlagen zurückzugeben.
Gilt die Ehrenordnung auch für den Bürgermeister und die Beigeordneten?
Die Rechtsgrundlage für die Ehrenordnung bildet § 43 Absatz 3 Satz 2 GO. Diese Gesetzesvorschrift
erstreckt sich nur auf Pflichten der Rats- und Ausschussmitglieder. Eine Einbeziehung des Bürgermeisters und der Beigeordneten scheidet bereits deshalb aus. Für den Bürgermeister und die Beigeordneten gelten neben dem Korruptionsbekämpfungsgesetz die Vorschriften des Beamtenrechts abschließend.
Das vorgesehene Auskunftsformular ist zur Kenntnis der Vorlage als Anlage beigefügt.
3. Alternativen
Werden keine vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine
TUIV 08/1998