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Beschlussvorlage (Ehrenordnung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Sitzungsvorlage Nr.: 37/2006 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro - 300 - / Recht Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Ehrenordnung Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 13.03.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 37/2006 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger 13.03.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Ehrenordnung Beschlussentwurf: Ehrenordnung 1. Die am 06. Dezember 1994 beschlossene Ehrenordnung wird aufgehoben. 2. Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund des § 43 Abs. 3 S. 2 GO unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW am (Datum der Ratssitzung) nachstehende Ehrenordnung beschlossen: §1 (1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: a) Name, Vorname, Anschrift b) ausgeübter Beruf − bei Unselbständigen: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung − bei Selbständigen: Angabe der Art der Tätigkeit − bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit c) Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §125 Abs.1 S. 3 AktG d) Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, e) Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, f) Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien g) Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder h) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt TUIV 08/1998 i) Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes (2) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem ihre Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen. (3) Änderungen der Angaben sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. §2 (1) Die nach § 1(1) a)-f), (2) und (3) erteilten Auskünfte der Ratsmitglieder sowie der sachkundigen Bürger werden jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wesseling. (2) Die nach § 1 (1) g)-i) erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. (3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflicht. §3 Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen und die eingereichten Unterlagen zurückzugeben. TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Der Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen hat in seiner Sitzung vom 09.03.2006 Änderungen empfohlen bzw. Fragen aufgeworfen. 2. Lösung § 1 Buchstabe f): Das Votum des Unterausschusses, den vorgeschlagenen Text abzuändern, sollte im Hinblick auf den Wortlaut des Korruptionsbekämpfungsgesetzes, der übernommen wurde, nicht weiter verfolgt werden. Der bisherige § 3 ist entbehrlich, da § 2 in die zu veröffentlichenden Daten auch die Anschrift einbezieht. § 3 erhält folgende Formulierung: Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen und die eingereichten Unterlagen zurückzugeben. Gilt die Ehrenordnung auch für den Bürgermeister und die Beigeordneten? Die Rechtsgrundlage für die Ehrenordnung bildet § 43 Absatz 3 Satz 2 GO. Diese Gesetzesvorschrift erstreckt sich nur auf Pflichten der Rats- und Ausschussmitglieder. Eine Einbeziehung des Bürgermeisters und der Beigeordneten scheidet bereits deshalb aus. Für den Bürgermeister und die Beigeordneten gelten neben dem Korruptionsbekämpfungsgesetz die Vorschriften des Beamtenrechts abschließend. Das vorgesehene Auskunftsformular ist zur Kenntnis der Vorlage als Anlage beigefügt. 3. Alternativen Werden keine vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine TUIV 08/1998