Daten
Kommune
Wesseling
Größe
21 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
41/2006 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
- 300 - / Recht
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
13.03.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 41/2006 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meerwein
13.03.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse
Beschlussentwurf:
Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse vom 19.06.1998 in der
Fassung vom 15.05.2001 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 1 Absatz 2 in der bisherigen Fassung wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz ersetzt:
„(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder. Auf Antrag
kann an Stelle einer schriftlichen Einladung die Übersendung der Einladung nebst Vorlagen auf elektronischem Wege erfolgen. Dazu werden die Einladung nebst Vorlagen auf der Internetseite der Stadt
Wesseling hinterlegt und die Ratsmitglieder auf elektronischem Wege über die Hinterlegung informiert.“
§ 1 erhält folgenden neuen Absatz 3:
„(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sollen schriftliche Erläuterungen
(Vorlagen) zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen beigegeben werden.“
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einladung nebst Vorlagen geht den Ratsmitgliedern mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstag zu.“
§ 2 erhält folgenden neuen Absatz 3:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die schriftliche Übersendung als auch für die Übersendung
in elektronischer Form.“
§ 2 erhält folgenden neuen Absatz 4:
„(4) Ist das Ratsmitglied Mitglied einer Fraktion, so gilt die schriftliche Einladung dem Ratsmitglied als
zugegangen, sobald sie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Fraktion hinterlegt und ihm dies auf
elektronischem Wege übermittelt wurde; im übrigen erst dann, wenn sie dem Ratsmitglied selbst zugegangen ist. Erfolgt die Einladung auf elektronischem Wege, so gilt die Einladung als zugegangen,
sobald sie auf der Internetseite der Stadt Wesseling hinterlegt wurde.“
§ 6 Absatz 2 wird nach der Aufzählung wie folgt ergänzt:
„Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche
oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.“
TUIV 08/1998
§ 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet. Sie wird in der nächsten Sitzung genehmigt.“
§ 24 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
§ 26 erhält folgende Fassung:
„Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den
Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung
abweichende Regelungen enthält.“
§ 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Hauptausschuss, der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Familie, Gesundheit und
Soziales können Unterausschüsse bilden.“
§ 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf die Unterausschussmitglieder und das Verfahren in den Unterausschüssen finden grundsätzlich die §§ 26 und 27 dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung, soweit nicht § 31 dieser
Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.“
Artikel 2
Die Änderungen treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen hat in seiner Sitzung am 09. März 2006 Änderungen und Ergänzungen zur Geschäftsordnung beschlossen. Diese, sowie die in der Vorlage
41/2006 dargestellten Änderungen und Ergänzungen, wurden in die Ergänzungsvorlage eingearbeitet.
Eine Änderung von § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung hinsichtlich der Frist zur Einreichung von
Fraktionsanträgen ist, entgegen dem Beschluss in der o.g. Sitzung, nicht notwendig, da hier auf die
Ladungsfrist in § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung Bezug genommen wird. Diese soll nach dem Beschluss des Unterausschusses für Liegenschaften und Satzungen von fünf auf zwölf Tage verlängert
werden.
2. Lösung
Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 in der bisherigen Fassung wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz ersetzt:
„(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder. Auf Antrag
kann an Stelle einer schriftlichen Einladung die Übersendung der Einladung nebst Vorlagen auf elektronischem Wege erfolgen. Dazu werden die Einladung nebst Vorlagen auf der Internetseite der Stadt
Wesseling hinterlegt und die Ratsmitglieder auf elektronischem Wege über die Hinterlegung informiert.“
Erläuterung zur Änderung:
Seit Mitte 2005 werden alle Einladungen, Vorlagen und Niederschriften des Rates und seiner Ausschüsse auf der Homepage der Stadt Wesseling im Internet bereitgestellt. Alle Rats- und Ausschussmitglieder wurden über diese Präsentation schriftlich informiert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf
Wunsch über ein Kennwort die Möglichkeit besteht, in den nichtöffentlichen Teil der Sitzungen zu
gelangen. Allen Ratsmitgliedern ist ihr Kennwort für diese Nutzung zugegangen.
Den sachkundigen Bürgern und Einwohnern ist das Kennwort auf Antrag für den jeweiligen Ausschuss mitgeteilt worden.
Auf Antrag soll jedem Rats- und Ausschussmitglied die Möglichkeit gegeben werden, zwischen der
Übersendung in Papierform und der Einsichtnahme im Internet zu wählen.
Im Internet stehen alle Unterlagen abrufbereit zur Verfügung. Ein Ausdruck der Unterlagen ist nur bei
eigenem Bedarf erforderlich.
§ 1 erhält folgenden neuen Absatz 3:
„(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sollen schriftliche Erläuterungen
(Vorlagen) zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen beigegeben werden.“
Erläuterung zur Änderung:
Es wurde die Formulierung des bisherigen Absatz 2 übernommen. Zusätzlich wurde die Bezeichnung
„Vorlagen“ in Bezug auf die elektronische Nutzung eingefügt.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einladung nebst Vorlagen geht den Ratsmitgliedern mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstag zu.“
Erläuterung zur Änderung:
Die Änderung erfolgt aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses für Liegenschaften und
Satzungen vom 09. März 2006.
TUIV 08/1998
§ 2 erhält folgenden neuen Absatz 3:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die schriftliche Übersendung als auch für die Übersendung
in elektronischer Form.“
Erläuterung zur Änderung:
Der Absatz wurde in Bezug auf die elektronische Nutzung eingefügt.
§ 2 erhält folgenden neuen Absatz 4:
„(4) Ist das Ratsmitglied Mitglied einer Fraktion, so gilt die schriftliche Einladung dem Ratsmitglied als
zugegangen, sobald sie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Fraktion hinterlegt und ihm dies auf
elektronischem Wege übermittelt wurde; im übrigen erst dann, wenn sie dem Ratsmitglied selbst zugegangen ist. Erfolgt die Einladung auf elektronischem Wege, so gilt die Einladung als zugegangen,
sobald sie auf der Internetseite der Stadt Wesseling hinterlegt wurde.“
Begründung zur Änderung:
Die bisherige Praxis (Zustellung montags in die Fraktionsbüros) hat eine Konkretisierung erforderlich
gemacht. Zusätzlich erfolgte eine Änderung aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses für
Liegenschaften und Satzungen vom 09. März 2006.
§ 6 Absatz 2 wird nach der Aufzählung wie folgt ergänzt:
„Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche
oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.“
Erläuterung zur Änderung:
Nach § 48 Absatz 2 Gemeindeordnung sind die Sitzungen des Rates öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden.
Durch die Aufzählung einzelner Angelegenheiten in der Geschäftsordnung, die in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt werden, hat sich der Rat gebunden ohne eine Ausnahmemöglichkeit zuzulassen.
Es sind jedoch Einzelfälle denkbar, in denen keine datenschutzrechtlichen Belange bei den aufgeführten Punkten berührt werden, und somit eine öffentliche Beratung möglich und damit vorzuziehen ist.
Hier sollte der Rat sich nicht mehr als erforderlich einschränken.
§ 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet. Sie wird in der nächsten Sitzung genehmigt.“
Erläuterung zur Änderung:
§ 24 Absatz 2 der Geschäftsordnung hat folgenden Wortlaut:
„Die Niederschrift wird vom Bürgermeister, einem weiteren vom Rat zu bestimmenden Ratsmitglied
und dem Schriftführer unterzeichnet. Das weitere Ratsmitglied wird durch den Rat bestimmt.“
§ 52 Absatz 1 der Gemeindeordnung hat hingegen folgenden Wortlaut:
„Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.“
Da somit die Gemeindeordnung eine abschließende Verfahrensregelung getroffen hat, darf die Geschäftsordnung diese nicht ausweiten.
Hinweis: Diese Änderung hat zur Folge, dass auch die Niederschriften der Ausschuss- und Unterausschusssitzungen nur noch vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind, da § 26
und 30 der Geschäftsordnung sich auf die Verfahrensregelungen des Rates beruft.
Zusätzlich erfolgte eine Änderung aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses für Liegenschaften und Satzungen vom 09. März 2006.
§ 24 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
Erläuterungen zur Änderung:
TUIV 08/1998
Die Änderung erfolgt aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses für Liegenschaften und
Satzungen vom 09. März 2006.
TUIV 08/1998
§ 26 erhält folgende Fassung:
„Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den
Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung
abweichende Regelungen enthält.“
Erläuterung zur Änderung:
Der Paragraph ist um die Wörter „die Ausschussmitglieder und“ ergänzt worden. Somit stimmt die
Formulierung mit dem Text der Gemeindeordnung überein (§ 58 Abs. 2 GO):
§ 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Hauptausschuss, der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Familie, Gesundheit und
Soziales können Unterausschüsse bilden.“
Erläuterung zur Änderung:
Die Änderung ist redaktioneller Art. Der bisherige Sozialausschuss wurde in Ausschuss für Familie,
Gesundheit und Soziales umbenannt.
§ 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf die Unterausschussmitglieder und das Verfahren in den Unterausschüssen finden grundsätzlich die §§ 26 und 27 dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung, soweit nicht § 31 dieser
Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.“
Erläuterung zur Änderung:
siehe Erläuterung zu § 26
3. Alternativen
Werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Langfristig gesehen ergibt sich Einsparpotential im Bereich Druck-/Material-/Personalkosten durch die
Übersendung auf elektronischem Wege.
TUIV 08/1998