Daten
Kommune
Wesseling
Größe
23 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
91/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
13.03.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 91/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank W. Krüger
13.03.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betreff:
Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum Sommer 2006 Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zwischen den Jugendämtern des Rhein-Erft-Kreises
zu erarbeiten und diese dem Jugendhilfeausschuss und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Verwaltung wird zudem beauftragt, die Organisation für die Vermittlung von Kindern in Tagespflegegestellen, die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Pflegepersonen, die Erteilung
der Pflegeerlaubnisse, die Gewährung der laufenden Geldleistungen an die Pflegepersonen und für
die Erhebung von Elternbeiträgen zu erarbeiten und vorzuschlagen.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinderund Jugendhilfe (KICK) ist eine qualitative und quantitative Verbesserung des Betreuungsangebotes
für Kinder unter 3 Jahren gesetzlich geregelt worden. Der Anspruch an die Betreuung in Kindertagespflege ist erheblich aufgewertet und der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gleichgestellt worden.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen nach § 22 SGB VIII
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf
die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung
orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den
sprachlichen uns sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation soweit den Interessen und Bedürfnissen
des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen
Die Aufgabenstellung des Jugendamtes bei der Organisation der Kindertagespflege ist in § 23 SGB
VIII geregelt.
Die Förderung in Kindertagespflege beinhaltet die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung; Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung
einer laufenden Geldleistung.
Die laufende Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt und umfasst:
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
Die Tagespflegepersonen sind im Sinne des Gesetzes geeignet, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der
Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen
beraten, unterstützt und gefördert werden.
2. Lösung
Die Kindertagespflege ist eine der beiden Säulen für die Kindertagesbetreuung von Kindern unter 3
Jahren. Zum Aufbau der Kindertagespflege bei allen Jugendhilfeträgern im Rhein-Erft-Kreis haben auf
der Ebene der Fachverwaltungen Absprachen stattgefunden, damit die Kindertagespflege in allen
Städten in jeweils vergleichbarer Art und Weise organisiert werden kann. Dies ist besonders wichtig,
weil das Angebot von Betreuungspersonen auch aus den jeweiligen Nachbarstädten oft in Anspruch
genommen wird. Die Bedingungen für die Kindertagespflege sollen deshalb in finanzieller, organisatorischer und qualitativer Hinsicht vergleichbar sein, damit es nicht zu einem vermeidbaren Konkurrenzkampf um die Pflegepersonen unter den benachbarten Jugendämtern kommt.
TUIV 08/1998
Die Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis haben eine Rahmenrichtlinie erstellt, die für die Entscheidungen
in den jeweiligen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage dienen soll. Diese Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
Für die Neuorientierung der Kindertagespflege ergeben sich durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen neue und erweiterte Anforderungen an den Fachdienst Kindertagesbetreuung.
Die bisherige Tagespflegevermittlung über das Jugendamt oder über den Verein Familienbande e.V.
hat im wesentlichen einen Kontakt zwischen Pflegestellen-Suchenden und den PflegestellenAnbietern hergestellt. Zwischen den Eltern und den Pflegepersonen sind dann jeweils eigene Vereinbarungen und eine Regelung zur Bezahlung der Pflegeleistungen vereinbart worden. Nur in wenigen
Fällen, in denen die Berufs- oder Ausbildungsaufnahme und eine finanzielle Bedürftigkeit gegeben
waren, ist die Kindertagespflege öffentlich finanzierten worden.
Bei der Vermittlung der Pflegepersonen ist in Vergangenheit und Gegenwart auch auf die Eignung der
Pflegepersonen geachtet worden. Gleichwohl haben sich durch die gesetzlichen Neuerungen weitreichende Änderungen im Aufgabengebiet ergeben, die bei der Anwendung der neuen Richtlinien und
Bestimmungen zur Kindertagespflege einen erhöhten personellen Einsatz auslösen. Dies hat zum
einen mit dem quantitativen Anstieg aber auch mit den qualitativen Anforderungen an die Förderung
der Kindertagespflege zu tun.
Zur Organisation des Aufgabengebietes und für den Aufbau einer Qualifizierten Tagespflegebetreuung gibt es mehrere mögliche Formen, die entweder als städtischer Dienst oder in Kooperation mit
freien Trägern denkbar sind. Für die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses wird die Verwaltung
entsprechende Organisationsmöglichkeiten aufzeigen.
Für die organisatorischen, qualitativen und finanziellen Rahmenbedingungen wird die Verwaltung
Richtlinien unter Berücksichtigung von den Jugendämtern des Rhein-Erft-Kreises erarbeiteten Rahmenrichtlinie entwickeln, sodass der Träger der Jugendhilfe für den Zeitraum ab dem Kindergartenjahr 2006/2007 den entsprechenden Auf- und Ausbau der Kindertagespflege vornehmen kann.
3. Alternativen
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren in Form von Tagespflegepersonen
verursacht gegenüber der gleichen Anzahl von Plätzen in Kindertageseinrichtungen wesentlich geringere Kosten.
Dieser Kostenvorteil gilt, auch wenn durch die Betreuung und die Ausbildung der Pflegepersonen ein
zusätzlicher und größerer personeller Aufwand als in der Vergangenheit entsteht.
Für die zurzeit laufenden Pflegeverhältnisse (ca. 30 für Kinder unter 3 Jahren) würden bei einer
durchschnittlichen Betreuungszeit von 27 Stunden wöchentlich und einem Stundensatz von 4 € Jahreskosten von etwa 170.000 € entstehen.
Wenn in einem noch festzulegenden Stufenausbau die Hälfte der erforderlichen Betreuungsplätze von
insgesamt etwa 180 Plätzen, die spätere Zahl der Pflegestellenplätze von 90 in der Kindertagespflege
entstehen, so sind Jahreskosten von etwa 500.000 € für die Kindertagespflege zu erwarten. Hinzu
kommen dann noch Kosten für Schulungsmaßnahmen und die Vermittlung und Betreuung der Tagespflegestellen in Höhe von etwa 40.000 – 50.000 €.
Die gleiche Anzahl von Plätzen in Kindertageseinrichtungen kostet unter den günstigsten Umständen
mit dem geringsten organisatorischen Aufwand und unter Verzicht auf die Zusetzung von Personal
etwa 1.000.000 €.
Diesen hier nur umrissenen Ausgaben stehen jeweils Einnahmen aus Elternbeiträgen gegenüber, die
der Höhe nach von einer noch zu beschließenden Satzung für die Elternbeiträge abhängen.
TUIV 08/1998
Rahmenvereinbarung der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis
über das Angebot der Kindertagespflege nach SGB VIII
Präambel
Die Rahmenvereinbarung der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis verfolgt das Ziel, einheitliche Qualitätsstandards, Leistungen und Finanzierungsgrundlagen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die qualitätsorientierte Kindertagespflege auf
Kreisebene zu erreichen.
Hiervon unberührt bleiben die Eigenverantwortung der einzelnen Jugendhilfeträger
und die entsprechenden Beschlüsse der Jugendhilfeausschüsse.
Auf Grundlage der §§ 22 bis 24 und 43 SGB VIII treffen die Leiterinnen und Leiter
der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis folgende Vereinbarungen:
Betreuungsumfang
Die Kindertagespflege erfüllt neben dem Betreuungs- und Erziehungsauftrag gleichrangig einen Bildungsauftrag, der dem der institutionellen Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleicht. Um diesem Bildungsauftrag gerecht werden zu können,
werden nur Tagespflegepersonen vermittelt, die mindestens 15 Wochenstunden pro
Kind erbringen, soweit nicht im Einzelfall eine Prüfung ergibt, dass der Bildungsauftrag mit weniger als 15 Stunden erreichbar ist.
Aus- und Fortbildung der Tagespflegepersonen
Kinder werden von den öffentlichen Jugendhilfeträgern im Rhein-Erft-Kreis ausschließlich an Tagespflegepersonen vermittelt, die einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des deutschen Jugendinstituts absolviert haben und ein Zertifikat hierüber vorweisen können. Entsprechende
Kurse werden in Kooperation der Jugendämter und den Bildungsträgern im RheinErft-Kreis angeboten. Über die Vermittlung von Tagespflegepersonen, die vertiefte
Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen haben, entscheidet das jeweils zuständige Jugendamt. Im Bedarfsfall können auch solche Tagespflegepersonen vermittelt
werden, die den Qualitätsanforderungen noch nicht genügen, aber einen Kurs zur
Qualifizierung bereits aufgenommen haben.
Die Teilnahmegebühren für einen Qualifizierungskurs sind zunächst von den Tagespflegepersonen zu tragen, werden aber einmalig vom vermittelnden, örtlich zuständigen Jugendamt mit der Aufnahme des ersten vermittelten Tagespflegekindes mindestens hälftig erstattet. Die Teilnahmegebühr kann auch als Darlehen gewährt werden.
Tagespflegepersonen werden verpflichtet, an regelmäßig stattfindenden Fortbildungen und pädagogischen Fachtagungen in Zuständigkeit des jeweiligen Jugendamtes
teilzunehmen.
TUIV 08/1998
Verlässlichkeit des Betreuungsangebotes
Tagespflegepersonen werden mit Tageseinrichtungen, insbesondere mit Familienzentren im Stadtteil verzahnt, damit ein fachlicher Austausch gewährleistet ist und
um eine eventuell notwendige Vertretung im Krankheitsfalle der Tagespflegeperson
sicherstellen zu können.
Anerkennung einer Kindertagespflegeperson
Die Anerkennung als Kindertagespflegeperson erfolgt auf Grundlage der §§ 43 und
72 a SGB VIII.
Als Voraussetzungen gelten:
•
•
die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen von allen im Haushalt lebenden erwachsenen Personen
eine ärztliche Bescheinigung zum Ausschluss von Suchtabhängigkeit
und ansteckenden Krankheiten für alle im Haushalt lebenden Personen
Es wird darüber hinaus eine Schweigepflichtsentbindung zum Datenabgleich mit dem
jeweils zuständigen Jugendamt erwartet.
Laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen
Auf Grundlage von § 23 Abs. 2 SGB VIII wird Kindertagespflegepersonen eine laufende Geldleistung gewährt. Als angemessen wird der vom Deutschen Jugendinstitut
empfohlene Betrag von 4 Euro pro Kind und Stunde eingeschätzt. Ebenso ist ein
Beitrag zur angemessenen Alterssicherung und zur Unfallversicherung zu leisten.
Kostenbeitrag der Eltern
Der Kostenbeitrag der Eltern wird ab 1.8.2006 für unter dreijährige Kinder in Anlehnung an die Beitragsstaffelung der Kommunen für die kleine altersgemischte Gruppe
entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der Tagespflegeleistung erhoben.
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(für die Stadt Brühl)
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(für die Stadt Kerpen)
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(für die Stadt Pulheim)
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(für die Stadt Erftstadt)
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(für die Stadt Hürth)
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(für die Stadt Wesseling)
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(für die Stadt Bergheim)
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(für die Stadt Frechen)
TUIV 08/1998
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für den Rhein-Erft-Kreis)