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Beschlussvorlage (Abgrenzungssatzung Millendorf, 1. Änd. Begründung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
317 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
23.05.13, 18:01
Aktualisiert
23.05.13, 18:01

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg 1. Änderung der Innenbereichssatzung Millendorf gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB Satzung und Begründung Stand: 8. April 2013 DER BÜRGERMEISTER STADT BEDBURG Satzung betreffend die 1. Änderung der Innenbereichssatzung der Stadt Bedburg über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Ortschaft Millendorf – Innenbereichssatzung vom ___.___.2013. Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBI.IS. 1509) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am ___.___.2013 folgende Satzung beschlossen: §1 Für den Ortsteil Millendorf erfolgt die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die genaue Begrenzung der einbezogenen Außenbereichsgrundstücke ist in dem zur Satzung gehörenden Lageplan (Anlage 1) durch eine Farbschraffur gekennzeichnet. Der Erweiterungsbereich liegt südlich der Erkelenzer Straße in Millendorf, in der Gemarkung Lipp, Flur 3 und beinhaltet Teilbereiche der Flurstücke Nr. 35 tw., 36 tw., 37, 38, 39, 40, 41, 42 und 82. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. §2 (1) Die überbaubare Gründstückfläche wird gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 4 BauNVO für den Erweiterungsbereich auf eine Tiefe von max. 55 m, gemessen von der südlichen Parzellengrenze der Erkelenzer Straße (Parzelle 28) begrenzt. (2) Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB wird wie folgt festgesetzt: Die Baugrundstücke sind zur freien Landschaft mit einer frei wachsenden, zweireihigen Gehölzhecke einzugrünen. Dabei sind standortheimische Gehölzarten entsprechend der Anlage 4 dieser Satzung zu verwenden. Auf dem Gartenland der privaten Grundstücke sind Obstbäume zu entwickeln, pflegen und zu erhalten. Abgängige Bäume sind dabei entsprechend der beigefügten Anlage 4 zu ersetzen. 2 §3 Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft. Bedburg, den ___.____.2013 Stadt Bedburg Der Bürgermeister 3 DER BÜRGERMEISTER STADT BEDBURG SATZUNGSBEGRÜNDUNG zur 1. Änderung der Innenbereichssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches über die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Millendorf. Stand: 08.04.2013 1. VORBEMERKUNGEN 1.1 Planungsanlass /Ziel und Zweck der Satzungsänderung Am südlichen Ortsrand der Ortschaft Millendorf sind durch Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung rückwärtige Gartengrundstücke in den als Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen und damit die bereits im Flächennutzungsplan dargestellte städtebauliche Entwicklung durch Bebauung zu ermöglichen. Zur Gewährleistung einer angemessenen baulichen Entwicklung und zur städtebaulich sinnvollen Arrondierung bietet sich diese geringfügige Erweiterung aus heutiger Sicht aufgrund der Lage und städtebaulichen Vorprägung an. Zudem wird die Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktur gefördert. 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN / VERFAHREN Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB1) kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. Durch diese gesetzliche Regelung kann in kleinerem Umfeld unmittelbar Bauland geschaffen werden. Als erster formeller Verfahrensschritt wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBI.IS. 1509) 4 3. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 3.1 Lage und Abgrenzung Die heutige Innenbereichssatzung Millendorf umschließt die im Zusammenhang bebauten Bereiche der Ortschaft. Die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Millendorf einbezogene Fläche (Erweiterungsbereich) liegt südlich der Erkelenzer Straße, in der Gemarkung Lipp, Flur 3 und beinhaltet in Teilen die Flurstücke Nr. 35 tw., 36 tw., 37, 38, 39, 40, 41, 42 und 82. Die Erweiterungsfläche wird begrenzt - Im Norden durch die Bebauung der Erkelenzer Straße mit Wohngebäuden, - im Osten durch den Restbereich des Flurstückes 82, Flur 3, - im Süden durch die Restbereiche der Flurstücke Nr. 37, 38, 39, 40, 41, 42 und 82, - im Westen durch die Wegeparzelle 97, Flur 3. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3.2 Bestand Der Ergänzungsbereich ist heute durch Freiflächen geprägt und wird als Gartengrünland genutzt. Vereinzelt befinden sich hier kleinere Nebenanlagen. Die größten Teilbereiche sind jedoch als Rasenflächen ausgebildet. Entlang der südlichen Parzellengrenzen befinden sich mit Gehölzen bestandene Flächen. Das Gebiet ist überwiegend geprägt durch die bauliche Nutzung. Nördlich, westlich und östlich ist der Planbereich von bebauten Grundstücken, hauptsächlich Wohnnutzung und einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben, umgeben. Südlich grenzt der freie Landschaftsraum an. 4. BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG 4.1 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich als gemischte Baufläche dargestellt. Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung ist also mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und entspricht der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Bedburg. 4.2 Planungsrechtliche Situation Für den Ortsteil Millendorf besteht seit dem 04.04.1984 eine Satzung zur Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. 4.3 Landschaftsplan Für die nicht bebauten Flächen um die Ortschaft Millendorf enthält der Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ des Rhein-Erft-Kreises Aussagen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (s.a. Kap. 7.7 Eingriffe in Natur und Landschaft). Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 mit dem Entwicklungsziel 1.1 zur Erhaltung naturnaher Lebensräume und natürlicher 5 Landschaftselemente sowie Wiederherstellung einer mit naturnahen Lebensräumen und natürlichen Landschaftselemente reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft. Widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplans treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) außer Kraft, soweit die untere Landschaftsbehörde dieser Satzung nicht widersprochen hat. 5. PLANUNGSKONZEPT / PLANINHALT Zur Gewährleistung einer angemessenen verträglichen baulichen Entwicklung und einer städtebaulich sinnvollen Arrondierung ist eine Inanspruchnahme der Fläche begründet. Geplant ist eine Nutzung der rückwärtigen Gartengrundstücke wie folgt: 6. - Anordnung einer überbaubaren Fläche entlang der nördlichen Grenze der Erweiterungsfläche in einer Tiefe bis zu max. 55 m, gemessen von der südlichen Parzellengrenze der Erkelenzer Straße (Parzelle 28). - Erschließung über das Flurstück Nr. 82 , Flur 3 und über den bestehenden Weg Flurstück 96, Flur 3 EINZELNE FESTSETZUNGEN NACH § 9 ABS. 1 BAUGB Gemäß § 34 Abs. 4 können im Bereich von Ergänzungssatzungen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1,2 und 4 BauGB getroffen werden. 6.1 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Im vorliegenden Ergänzungsbereich wird die überbaubare Grundstücksfläche textlich definiert. Demnach ist eine Bebauung nur bis zu einer Tiefe von max. 55 m, gemessen von der südlichen Parzellengrenze der Erkelenzer Straße (Parzelle 28) zulässig. Sie orientiert sich an der Nachbarbebauung und wurde so gewählt, dass ausreichend Spielraum zur baulichen Nutzung der Grundstücke zur Verfügung steht und gleichzeitig nach Realisierung auch weiter ausreichend Freiflächen für Flora und Fauna in den angrenzenden Bereichen vorhanden sind. 6.2 Ausgleichsmaßnahmen Zur Kompensation des Eingriffes werden die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgeführten vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 Satz i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB verbindlich festgesetzt. Die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und soll den durch die Planung ausgelösten naturschutzrechtlichen Eingriff ortsnah ausgleichen. 7. SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN 7.1 Städtebauliches Umfeld / Nutzungen Durch die umgebende Bebauung aus Wohn- und landwirtschaftlichen Nebengebäuden ist die Erweiterungsfläche von drei Seiten bereits städtebaulich geprägt. Die geplante bauliche Nutzung der Fläche stellt somit eine verträgliche Ergänzung der bestehenden Nutzung dar. 7.2 Verkehr / Erschließung Die Erschließung ist über das Flurstück Nr. 82 (Flur 3) geplant. Eine weitere Erschließungsmöglichkeit ist durch den westlich angrenzenden Weg (Flurstück 96, Flur 3) bereits gegeben. 6 7.3 Regen- und Schmutzwasserentsorgung Anschlüsse für die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser stehen in der näheren Umgebung zur Verfügung. Sofern oberirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wie Transformatoren im Zuge der Realisierung erforderlich werden, werden diese in Abstimmung mit den Bedarfsträgern angeordnet. Die Entwässerung erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal in der Erkelenzer Straße. Eine Verpflichtung zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser oder der ortsnahen Einleitung in ein Gewässer gemäß § 51a Landeswassergesetz besteht für den Planbereich nicht, da die Entwässerung im Mischsystem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und wirtschaftlicher Aspekte gerechtfertigt ist. Eine Einleitungsmöglichkeit in ein Gewässer ist nicht gegeben. 7.4 Immissionen/Emissionen/Altlasten Beeinträchtigungen der geplanten Wohnnutzung Immissionen oder Altlasten sind nicht gegeben. durch Gewerbebetriebe, sonstige Aufgrund der Lage in einem dörflichen Siedlungsraum mit landwirtschaftlichen Betrieben sind dorftypische Gerüche aus Tierhaltung hinzunehmen. 7.5 Klimaschutz und Klimaanpassung Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu fördern. Die Erweiterungsfläche ist bereits durch die umliegende Wohnbebauung geprägt. Zudem liegt die Ortschaft Millendorf in räumlicher Nähe zum Hauptort der Stadt Bedburg unmittelbar an einer direkten Zufahrtsstraße. Durch die Änderung der Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB wird die weitere Nutzung einzelner Grundstücke in räumlicher Nähe zum Hauptort möglich. Dies bedeutet auch eine Stärkung der wohnortnahen Infrastruktur und des Hauptortes. Die in diesem Verfahren vorbereitete Nutzung dient also der Entwicklung einer kompakten, nachhaltigen und klimaschonenden Siedlungsstruktur bzw. Entwicklung. Im Umfeld des Ortskerns vorhandene Nutzungen/ Infrastrukturen werden auch für die Zukunft gestärkt. 7.6 Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Die heutigen Grün- und Gartenbereiche sowie der Lebensraum für Tiere und Pflanzen werden durch die zusätzliche Inanspruchnahme und Bebauung beeinträchtigt. Dabei werden auch die bestehende gärtnerisch genutzten Flächen mit Gehölzstrukturen überplant, die insbesondere für Vögel als Lebens- und evtl. Brutstätte dienen. Die Festsetzung der überbaubaren Fläche (bis zu 55 m Tiefe) bedeutet allerdings, dass auch künftig Freiflächen erhalten bleiben. Auch sind unmittelbar angrenzend ausreichend Freiflächen für Flora und Fauna vorhanden. Aus diesen Gründen hat sich die Stadt Bedburg für die Überplanung des Bereiches entschieden. Mit der Bebauung sind Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes durch Mehrversiegelung verbunden, die aufgrund der Geringfügigkeit keine gravierenden negativen Auswirkungen haben werden. Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L5104 weist im gesamten Plangebiet Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humöse Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. 7 Im gesamten Plangebiet sind daher bei der Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sind durch die Bebauungsplanung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt, Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet. Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFH-Lebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Sonstige Schutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Da diese geringfügige Erweiterung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und eine Erschließung dieser innerörtlichen Freiflächen letztendlich eine Nichtinanspruchnahme von anderen Freiraumflächen zur Folge hat, ist eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich zu befürworten. 7.7 Eingriffe in Natur und Landschaft Gem. Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Gemeinde verpflichtet, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch im Verfahren zur Aufstellung einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen. Diese Maßnahme der städtebaulichen Neuentwicklung stellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Nr. 7 Landschaftsgesetz NRW und dem § 18 Bundesnaturschutzgesetz einen Eingriff in den Landschaftsraum dar. Nach § 6 Abs. 2 LG NRW ist die nachfolgende Eingriffsregelung anzuwenden. Ziel ist die Erarbeitung konkreter landschaftspflegerischer Planungsmaßnahmen sowie die Festlegung der sich aus der Eingriffsbewertung ergebenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Eingriffsbewertung und Kompensationsberechnung erfolgt anhand der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LÖBF NRW, Stand 10.11.2006), welche in einer Arbeitsgruppe aufgrund der Änderungen der Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes NRW von Juli 2000 bzw. Mai 2005 modifiziert wurde. Grundlage des Verfahrens ist die Gegenüberstellung des ökologischen Ist-Zustandes des Plangebietes (A) mit dem ökologischen Zustand nach Verwirklichung der Planung (P). Biotopbewertung Bewertung Bestand: Im Folgenden werden die einzelnen Vegetations- und Landschaftsstrukturen des unmittelbaren Plangebietes aufgeführt und bewertet: A. Ausgangszustand 1 2 3 4 Code Biotoptyp Fläche in qm Grundwert A 3.8 4.4 Obstwiese Zier- und Nutzrasen Summe 0 1.760 1.760 6 6 5 Gesamtkorrekturfaktor 1 1 6 7 Gesamtwert Flächenwert (Sp 4 x Sp 5) (Sp 3 x Sp 6) 5 3 0 5.280 5.280 8 Bewertung der Planung: Zur Gegenüberstellung des Planungszustandes mit dem Ausgangszustand werden den geplanten Biotoptypen ebenfalls Biotoptypencodes zugeordnet und diese bewertet. Aufgeführt werden hier nur gegenüber dem Bestand neu hinzugekommene oder in ihrer Wertigkeit von der Bestandsbewertung abweichende Biotoptypen. B. Planungszustand 1 Code 1.1 4.3 2 3 4 Biotoptyp Fläche in qm Grundwert A versiegelte Fläche, Bebauuung (M) Wohngebietsgrün Summe 1.056 704 1.760 0 2 5 Gesamtkorrekturfaktor 1 1 6 7 Gesamtwert Flächenwert (Sp 4 x Sp 5) (Sp 3 x Sp 6) 0 2 0 1.408 1.408 Berechnung der Kompensationsfläche Grundlage der Kompensationsermittlung bildet die Bilanzierung des Bestands sowie der Planung hinsichtlich der ökologischen Wertigkeit. C. Differenzwert B - A: -3.872 Für den Bestand und Planung wurde mit Hilfe einer 10-stufigen Skala der jeweilige ökologische Wert ermittelt. Die Multiplikation des Biotopwertes mit der jeweiligen Fläche ergibt den Einzelflächenwert des Biotops; die Addition der Einzelwerte den Gesamtflächenwert des Untersuchungsraumes. Die Berechnung des Kompensationswertes erfolgt in den Tabellen A (Ausgangszustand des Untersuchungsraumes) und B (Planungszustand des Untersuchungsraumes). Gesamtflächenwert A Gesamtflächenwert B 5.280 Punkte 1.408 Punkte Defizit 3.872 Punkte Durch bereits im Vorgriff auf diese Maßnahmen durchgeführten GehölzObstbaumpflanzungen auf den südöstlich angrenzenden Wiesenflächen ist Biotopwertdefizit ausgeglichen. und das Sollten diese Vorgriffspflanzungen nicht als vollständige Kompensation akzeptiert werden, sind die Empfehlungen (vgl. Anlage 2: Eingriffsbilanzierung, Kap. 4.3, Seite 5) als Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Änderungsbereiches der Innenbereichssatzung Millendorf festzusetzen. 7.8 Artenschutz Eine detaillierte Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung erscheint im Hinblick auf die betroffene Fläche nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise darauf, dass lokale Populationen von den geplanten Maßnahmen negativ betroffen werden könnten. Insbesondere ist die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planungen für keine Population einer planungsrelevanten Art betroffen (vgl. Anlage 3: Artenschutzrechtliche Vorprüfung - Stufe 1). 7.9 Denkmal- und Bodendenkmalpflege Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. 9 7.10 Orts- und Landschaftsbild Durch die beabsichtigte Bebauung am Ortsrand werden negative Auswirkungen auf das Ortsbild nicht vorbereitet. Der Bereich ist bereits von bebauten Flächen umgeben (Wohnnutzung und einzelne landwirtschaftliche Betriebe). Die Neubebauung muss sich nach Art und Maß einfügen. 7.11 Sachgüter Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden. 7.12 Umweltverträglichkeit / Umweltbericht Ein Umweltbericht ist gem. § 34 Abs. 5 BauGB nicht erforderlich. Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Bedburg, den ___.___.2013 Anlagen: Anlage 1: Planzeichnung Innenbereichssatzung Millendorf Anlage 2: Eingriffsbilanzierung, Planungsgruppe Scheller, 30. August 2012 Anlage 3: Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe I - Screening, Planungsgruppe Scheller, 30. August 2012 Anlage 4: Gehölzliste für Ausgleichsmaßnahmen 10