Daten
Kommune
Bedburg
Größe
72 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
23.05.13, 18:01
Aktualisiert
23.05.13, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 30, 2. vereinfachte Änderung
-Am Mühlenkreuz- Bedburg Kaster
Begründung zum Satzungsbeschluss
(Stand: 14.05.2013)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
Begründung
Der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 -Am Mühlenkreuzwird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 30
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Garagen und Stellplätze
Erschließung
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Kosten
6.
Städtebauliche Kennwerte
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30
liegt im Ortsteil Bedburg – Königshoven südlich der Straße ‚Am Mühlenkreuz’ (2) im Übergangsbereich zum Neubaugebiet des Bebauungsplanes Nr. 30a/Kaster und hat eine Größe von 675 m². Der Änderungsbereich besteht aus dem Flurstück 21, Flur 22, Gemarkung
Kaster und aus einem Teil des Flurstückes 193. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 30 ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Die Bestandsbebauung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 30 wurde entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Wohnbebauung vorrangig in Form von eingeschossigen Einzelhäusern errichtet.
Der Bereich der 2. Änderung und das östlich angrenzende Flurstück 22 waren ursprünglich als einzelnes zusammenhängendes Baugrundstück konzipiert, das später in die Flurstücke 21 und 22 geteilt
wurde. Durch die Verlängerung der Straße ‚Am Mühlenkreuz’ (2) im
Zuge der Realisierung des Baugebietes des Bebauungsplanes Nr. 30a
wird die Erschließung des Flurstückes 21 gesichert. Das Umfeld des
Änderungsbereiches zeichnet sich durch eine reine Einzelhausbebauung aus. Innerhalb der angrenzenden Teilfläche des Bebauungsplanes
Nr. 30a sind ebenfalls nur Einzelhäuser zulässig.
Die Fläche der 2. Änderung liegt im Einzugsbereich des Versorgungszentrums Bedburg-Kaster und weist sowohl zu Naherholungsflächen
als auch zu den Infrastruktureinrichtungen eine sehr gute Lage auf.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg liegt der Geltungsbereich
der 2. Änderung innerhalb einer Wohnbaufläche, die seinerzeit in der
FNP-Änderung parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30
ausgewiesen wurde.
1.3
Bebauungsplan Nr. 30
Der Bebauungsplan Nr. 30 -Am Mühlenkreuz- diente dem Ziel, den
Bedarf an Wohnbauland insbesondere für den EigenheimWohnungsbau zu befriedigen. Durch den Bebauungsplan wurde eine
sinnvolle Arrondierung des Bereiches zwischen der Rekultivierung des
Tagebaus Frimmersdorf-Süd und dem nördlichen Ortsrand von Königshoven-Kaster vollzogen. Der Bebauungsplan sieht insgesamt eine
eingeschossige offene Bauweise für Einzel- oder für Einzel- und Doppelhäuser mit einer Grundflächenzahl von 0,4 vor. Die südliche Grünfläche diente seinerzeit der Ortsrandbegrünung und wird von einem
Fuß- und Radweg begleitet. Die westliche Grünfläche hat durch die
Ortserweiterung auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 30a seinen
ursprünglichen Sinn als Randbegrünung verloren und wird zunehmend
3
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
1.4
Begründung
von angrenzenden Grundstücksbesitzern einbezogen.
Planverfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 27.09.2011 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
30/Kaster
-Am Mühlenkreuz- beschlossen.
Die 2. Änderung bestand ursprünglich aus zwei Teilbereichen, wobei
der Geltungsbereich der jetzigen Änderung dem Teilbereich 2 entsprach. Der ursprüngliche Teilbereich 1 wurde gemäß Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses vom 29.01.2013 aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Da durch die beabsichtigte Änderung die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, kann gemäß § 13 (1) BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Das vereinfachte Verfahren setzt voraus,
dass die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vorliegen. Beide vorgenannten Bedingungen werden durch die 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 erfüllt.
Im vereinfachten Verfahren wird auf die Umweltprüfung gemäß § 2 (4)
BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet.
Des Weiteren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen werden.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Innerhalb des Geltungsbereichs der 2. Änderung soll die Bebaubarkeit
mit einem Einzelhaus ermöglicht werden. Deswegen wird die von
Westen in den Änderungsbereich hineinragende öffentliche Grünfläche
in das Allgemeine Wohngebiet einbezogen und überbaubare Flächen
in notwendiger Tiefe vorgesehen. Die Festsetzungen zu Art und Maß
der Nutzung und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen orientieren sich an dem Ursprungsplan bzw. an den Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 30a.
Durch die Änderungen werden die Grundzüge des Bebauungsplanes
Nr. 30 nicht tangiert.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbauflächen werden entsprechend dem Ursprungsplan als
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, um neben dem Wohnen Spielraum für ergänzende Nutzungen zu gewähren. Die ausnahmsweise im
Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und
funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen würden.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
4
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
Begründung
Entsprechend dem Ursprungsplan wird die Grundflächenzahl auf 0,4
und die Geschossflächenzahl auf 0,5 festgesetzt. Die gemäß § 19
Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der maximal überbaubaren
Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird nicht ausgeschlossen.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse entspricht mit I ebenfalls dem
Ursprungsplan. Gegenüber dem Ursprungsplan wird zusätzlich die
Traufhöhe festgesetzt, um eine Höhe der Traufe zu vermeiden, die
sich nicht in den Bestand einfügt. Die Höhenfestsetzungen beziehen
sich jeweils auf die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem
Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Entsprechend dem Ursprungsplan wird eine offene Bauweise festgesetzt. Die Zulässigkeit der Hausformen orientiert sich ebenfalls am Bebauungsplan Nr. 30. So werden im Bereich der 2. Änderung nur Einzelhäuser zugelassen.
Um die Realisierung eines Einzelhauses zu ermöglichen, wird die bestehende überbaubare Fläche aufgeweitet. Aufgrund der Breite des
Grundstücks und der geringen Entfernung des südlich gelegenen
Wohnhauses auf dem Flurstück 32 wird die überbaubare Tiefe lediglich mit 12,50 m festgesetzt. Zusätzlich wird eine Überschreitungsmöglichkeit um 2,50 m für Terrassenüberdachungen und verglaste Wintergärten vorgesehen um aktuellen Wohnwünschen zu entsprechen, wodurch jedoch nicht das übermäßige Heranrücken eines massiven
Hauptbaukörpers ausgelöst wird.
3.4
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung einer geringen Bewohnerdichte wird die Zahl der
Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei beschränkt. Durch
diese Festsetzung soll gleichzeitig ein erhöhtes Verkehrsaufkommen
und ein erhöhter Stellplatzbedarf im Bereich der Straße ‚Am Mühlenkreuz’ (2) vermieden werden.
3.5
Garagen und Stellplätze
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt wie innerhalb der Bebauungspläne Nr. 30 und 30a grundsätzlich auf den Privatgrundstücken. Zur Unterstützung der Durchgrünung sind Garagen
und Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksteil ausgeschlossen und
nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie bis zu 2,00 m hinter
der rückwärtigen Baugrenze zulässig. Um die öffentlichen
Verkehrsflächen vom Stellplatzverkehr zu entlasten wird festgesetzt,
dass pro Gebäude zwei unabhängig voneinander anfahrbare
Stellplätze oder Garagen zu erstellen sind.
3.6
Erschließung
Der Geltungsbereich der 2. Änderung ist über die Straße ‚Am Mühlenkreuz’ (2) an das örtliche Straßennetz angebunden.
Wegen der erstmaligen Bebauung ist der § 51a Landeswassergesetz
NRW anzuwenden, demzufolge das Niederschlagswasser zu versi5
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
Begründung
ckern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Aufgrund der unmittelbar gegenüberliegenden Zuleitung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet des Bebauungsplanes Nr. 30a in
den Hohenholzer Graben ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob an diese Zuleitung angeschlossen werden kann.
Sollte dies aus topographischen Gründen nicht möglich sein, kann das
Niederschlagswasser des Baugrundstückes unmittelbar dem Mischwasserkanal unterhalb der Straße ‚Am Mühlenkreuz’ (2) zugeführt werden.
3.7
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, architektonisch unharmonische Gestaltungen im städtebaulichen Maßstab zu
minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen. Dabei
orientieren sich die Festsetzungen sowohl an der Gestaltungssatzung
für den Ursprungsplan als auch an den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des unmittelbar benachbarten Bebauungsplanes Nr. 30a.
Zur Schaffung einer ruhigen Dachform, die sich in den Bestand einfügt, werden lediglich Sattel-, Walm und Krüppelwalmdächer zugelassen. Pultdächer werden im Gegensatz zum Ursprungsplan ausgeschlossen, um eine hoch aufragende Wand gegenüber der Bestandsbebauung zu vermeiden. Dachaufbauten werden nach Lage und Größe begrenzt, um eine möglichst ruhige und homogene Dachlandschaft
zu gewährleisten.
Um eine Anbindung an die angrenzende bepflanzte öffentliche Grünfläche zu gewährleisten, sind Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen vorzunehmen.
4.
Umweltbelange
4.1
Boden- und Wasserschutz
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohlentagebaus
liegt der derzeitige Grundwasserspiegel bei etwa 30,00 m über NN gegenüber dem natürlichen Grundwasserspiegel von etwa 57,00 m über
NN. Um eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im Raum Bedburg
zu vermeiden, soll der Grundwasserstand langfristig voraussichtlich
unter dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden. Trotzdem
wird darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich sind.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen, ob das
Grundstück aufgrund der topographischen Situation an die Zuleitung
des Niederschlagswassers zum Hohenholzer Graben aus dem Baugebiet des Bebauungsplanes Nr. 30a angeschlossen werden kann.
4.2
Artenschutz
Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes und der planungsrechtlichen Regelung einer Bestandssituation ist nicht davon auszugehen,
dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 gesetzlich
geschützte Arten beeinträchtigt werden.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
4.3
Begründung
Ausgleichsmaßnahmen
Die Ausgangssituation für die Bewertung eventueller Ausgleichsmaßnahmen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30. Durch
die Umwandlung von planungsrechtlich festgesetzten Grünflächen in
Wohnbauflächen werden durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 30 Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet, die ausgleichsrelevant sind. Für den Bebauungsplan Nr. 30 wurde mit Datum 09.11.1993
vom Büro für Landschaftsarchitektur Gottschalk, Meerbusch ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. In Anlehnung an die damalige Bewertung gemäß der Methode Sporbeck wurde für den Bereich
der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 eine Ausgleichsbilanz
erstellt (Büro RaumPlan Aachen, März 2013). Gemäß Bilanz werden
Eingriffe in Höhe von 664 Wertpunkten ermöglicht, die auszugleichen
sind. Da die seinerzeitige Ausgleichsbilanz aus dem Jahr 1993 einen
Überhang von 6.343 Wertpunkten aufwies, gilt der durch die 2. Bebauungsplanänderung ermöglichte Eingriff durch die Festsetzungen
des Ursprungsplanes nach wie vor als ausgeglichen.
5.
Kosten
Aufgrund der bereits bestehenden Erschließungsflächen entstehen
aus der 2. Bebauungsplanänderung keine Folgekosten für die Stadt
Bedburg.
6.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
● Wohngebiet
675 m²
675 m²
100,0 %
100,0 %
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