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Beschlussvorlage (Anlage A - BP 30.2 Kaster, Abwägungsliste zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
61 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
23.05.13, 18:01
Aktualisiert
23.05.13, 18:01

Inhalt der Datei

Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. 17.4.2012 Als Anwohner der Allhovener Straße sowie des Wendehammers Der ursprüngliche Teilbereich 1 1. Anwohner 1 „Am Mühlenkreuz Nr. 13-31“ ist uns bekannt geworden, dass es (Überplanung des Grünstreifens zur Forderung einiger nicht unmittelbar betroffener Anwohner des Allhovener Straße) ist aus dem herausgenommen Mühlenkreuzes ist, die Allhovener Str. verkehrstechnisch zu öffnen Planverfahren und eine Durchfahrt über den Wendehammer zum Mühlenkreuz zu worden und nicht mehr Gegenstand schaffen. Der Vorgang ist wohl bereits soweit gediehen, dass sich dieses Bauleitplanverfahrens. Daher die Stadtverwaltung ernsthaft mit der Machbarkeit dieser Forde- entfällt die Abwägung zur Stellungnahme, da sich diese nur auf den rung beschäftigt. Teilbereich 1 bezieht. Vor diesem Hintergrund geben wir Ihnen hiermit zur Kenntnis, dass wir mit einer verkehrlichen Anbindung der Allhovener Str. an das Mühlenkreuz über den genannten Wendehammer nicht einverstanden sind! Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Anbindung war zu keinem Zeitpunkt Inhalt des aufgestellten genehmigten Bebauungsplans, der seinerzeit Grundlage der Entscheidung für den Grundstückskauf der betroffenen Wohneigentümer bzw. für die heutigen Anwohner ist und nach unserer Kenntnis auch heute noch Bestand hat. Mit einer verkehrlichen Anbindung würde der Wohnwert der betroffenen Anwesen deutlich beeinträchtigt und das Gefahrenpotential für spielende Kinder erhöht. Im Übrigen ist die verkehrstechnische Infrastruktur für einen Durchgangsverkehr nicht geeignet und wird auch nicht für erforderlich gehalten. Wir bitten Sie, uns über Ihren weiteren Planungsstand sowie die weiteren Verfahrensschritte rechtzeitig zu informieren. Als Anlage fügen wir eine entsprechende Erklärung der betroffenen Anlieger als Unterschriftenliste bei. 1 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. 17.10.2012 Wir möchten Sie bitten, unser Schreiben vom 25.09.2011, Kopie Der ursprüngliche Teilbereich 1 2. Anwohner 2 anbei, als Stellungnahme zur frühzeitigen Offenlage zu berücksich- (Überplanung des Grünstreifens zur Allhovener Straße) ist aus dem tigen und entsprechend zu den Akten zu nehmen. Planverfahren herausgenommen worden und nicht mehr Gegenstand Anlage Der Tagesordnung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses dieses Bauleitplanverfahrens. Daher konnten wir entnehmen, dass unter dem Tagesordnungspunkt 9 entfällt die Abwägung zur Stellungdie Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster – Am Mühlen- nahme, da sich diese nur auf den kreuz, 2. vereinfachte Änderung vorgesehen ist. Ein Aufstellungs- Teilbereich 1 bezieht. beschluss soll besprochen werden. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Es wird in der Begründung der Vorlage ausgeführt, dass 2 Anträge zur Bebauungsplanänderung vorliegen. Ein Antrag zu 1 zielt auf die Möglichkeit zur Errichtung einer Garage und zum anderen auf die Vermeidung einer Durchfahrtsmöglichkeit von der Allhovener Str. zur Straße Am Mühlenkreuz herzustellen, ab. Ausführung der Verwaltung: Hierdurch bleibe eine Nichtdurchfahrt und die Sackgassenführung der Allhovener Str. sichergestellt. Hier handelt es sich doch jetzt tatsächlich um einen Schildbürgerstreich erster Güte. Die Vorlage der Verwaltung in Sachkenntnis der Aktenlage und der dokumentierten Einwendungen im Rahmen der Bebauungsplanänderung für die Erweiterung des Mühlenkreuzes ist doch nun hinlänglich bekannt. Die angeblich „gleichmäßige“ Verteilung der Verkehre war und ist im o.g. Bebauungsplanänderungsverfahren zur Erweiterung des Mühlenkreuzes der maßgebliche Punkt und die einzige Begründung bei der Einwicklung und der Einwendungen gegen die Planung. Eine Öffnung der Allhovener Str. zu einer weiteren und sinnvollen Verteilung der Verkehre im weiteren Verfahrungs- und Entwicklungsprozess wurde mehrfach diskutiert und angeregt. 2 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. Scheinbar haben die Anwohner der Allhovener Str. jetzt doch kalte Füße bekommen und befürchten das Ende der verkehrlichen Ruhe in der Straße, genau so, wie dies für die übrigen Anwohner des Mühlenkreuzes auch der Fall sein wird. Frappierend ist doch, dass seitens einzelner Personen dieser betroffenen Anlieger der Allhovener Str. gar seinerzeit für eine Öffnung des Mühlenkreuzes zur Neuen Bergstr. vehement plädiert wurde. Mühlenkreuz 1 und Mühlenkreuz 2 sollen unbedingt geöffnet werden, die Allhovener Str. jedoch nicht?! Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... Eine Nichtöffnung führt jedoch genau zu dem Gegenteil, welches bislang als erzielbares und entzerrendes Ergebnis im Raume stand, was im Übrigen auch den Anliegern des Mühlenkreuzes seitens eines Großteils der Politik zugesagt wurde. Nämlich die gerechte Verteilung der Verkehre im Rahmen der Öffnung des Mühlenkreuzes zur Neuen Bergstr. Hier wurde ein Beschluss unter Nichteinbeziehung der Gesamtsituation vorbereitet. Den Ausführungen der Verwaltung im letzten Absatz der Vorlage können wir leider nicht folgen und diese scheinen auch nicht aus vollster Überzeugung herzurühren. Von städtebaulich „vertretbar“ und von einer „Vereinbarkeit mit der Grundkonzeption der Planung angesehen“ ist die Rede. Überzeugend erscheint uns das nicht. Vielmehr stellen wir ein städtebauliches Erfordernis für diese Planung in Frage und weisen darauf hin, dass man aus der Logik der Sachlage heraus aus eigener Initiative verwaltungsseitig eine Bebauungsplanänderung für die Öffnung der Verbindung Allhovener Str. / Mühlenkreuz hätte herstellen müssen. Stattdessen reagiert man genau gegenläufig und reflektiert in keinster Weise den Gesamtzusammenhang der verkehrlichen Situation im gesamten Baugebiet und versucht einem Antrag auf 3 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. Schließung Rechnung zu tragen, um später nicht reagieren zu können oder vielleicht gar zu müssen. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... Ein großes Interesse seitens der Stadt können wir auch nicht herleiten, da die Kosten nach Vorschlag der Verwaltung auch noch durch die Antragsteller übernommen werden sollten. Wir bitten daher nachdringlich, den Antrag 1 negativ zu bescheiden, um künftigen städtebaulichen Optionen nicht von vorne herein auszuschließen bzw. von der Behandlung des Antrages abzusehen. Gegen die Umsetzung des Antrages 2 bestehen keine Bedenken. 3. 4. Die jetzige Vorgehensweise des Verwaltungshandelns (offensichtliche Ungleichbehandlung einzelner Personengruppen) wird das zuständige Gericht sehr wohl zu werten wissen und damit der Argumentation der über 100 Eingabestellern, die im Übrigen in keinster Weise von der jetzigen strategischen Vorgehensweise erstaunt sein können, Rechnung tragen. 31.07.2012 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von Entfällt. Infracor GmbH, Paul- uns betreuten Fernleitungen. Baumann-Str. 1, 45772 Marl 03.08.2012 Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumli- Entfällt. PLEdoc GmbH, Postfach chen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten 120255, 45312 Essen Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber. 4 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. Open Grid Europe GmbH, Essen (ehem. E.ON Gastransport GmbH E.ON Ruhrgas AG, Essen, Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg, GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen, Mittel-Europäische Gasleistungsgesellschaft (MEGAL) Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan, Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan, Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP) Essen Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung. 5. 02.08.2012 Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspan- Entfällt. Amprion GmbH, Rheinland- nungsleitungen unseres Unternehmens. damm 24, 44139 Dortmund Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor- 5 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... 6. 08.08.2012 Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Be- Entfällt. Thyssengas GmbH, denken. Kruppstr. 49, 44137 Dortmund … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 7. 06.08.2012 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-RWE- Entfällt. Hochspannungsleitungen. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes. Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung Neue Jülicher Str. 60 52353 Düren weitergereicht. Bezügl. der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) bekommen Sie von dort aus ggfls. weitere Nachricht. 8. 09.08.2012 IHK Köln Zweigstelle Rhein-Erft Bahnstr. 1, 50126 Bergheim Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der IHK zu Köln hinsichtlich Entfällt. der o.g. Änderung des Bebauungsplans keine Bedenken bestehen. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 9. 14.08.2012 Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Entfällt. Erftverband, Postfach 1320, Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. 50103 Bergheim … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 6 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. 22.08.2012 Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass Entfällt. 10. Wehrbereichsverwaltung – unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange West, Wilhelm-Raabe-Str. – meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisie46, 40470 Düsseldorf rung der o.a. Planung bestehen. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 11. 24.08.2012 Wir weisen darauf hin, dass für den Bereich 1 des Plangebietes die Eine entsprechende Kennzeichnung … der Anregung zu RWE Power AG, Stüttgen- Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L4904 im gesamten Plange- wurde bereits vorgenommen. Die folgen. Kennzeichnung wird dahingehend weg 2, 50935 Köln biet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. geändert, dass sie lediglich auf den Humöse Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allge- Bereich 1 bezogen wird. Zusätzlich meinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Boden- werden die aufgeführten Bauvorschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, schriften entsprechend der Stellungso dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit nahme aktualisiert. unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet im Bereich 1 ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere baul. Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. Für den Bereich 2 des Plangebietens haben wir keine Bedenken vorzubringen. 12. RWE Rhein-Ruhr Netzservi- In Ihrem Schreiben vom 30.7.12 bitten sie uns um Stellungnahme Entfällt. ce GmbH, Humboldtstr. 4-6, zu obigem Bebauungsplan. 50126 Bergheim Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Zur Information über unseren Leitungsbestand in o.g. Bereicht fügen wir in Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei. 7 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. Bei Nutzungsänderungen der Fläche, wie z.B. Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... Bei Leistungserhöhungen ist u. U. die Anpassung unserer Netze erforderlich. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen zu berücksichtigen. Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtzeitig mit einzubinden, damit wir bei der Netzauslegung den Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch der Raum für eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen. Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen. Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z. Zt. nicht geplant. 13. 04.09.2012 Seitens des Rhein-Erft-Kreises werden weder aus Sicht des NaturRhein-Erft-Kreis, Der Land- schutzes und der Landschaftspflege noch des Immissionsschutzes rat – 70 – 50124 Bergheim Anregungen oder Bedenken zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 vorgebracht. 8 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde gibt es keine Bedenken. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Die geplante Entwässerung ist jedoch mit meiner Unteren Wasser- Einleitung des Niederschlagswassers in den Hohenholzer Graben behörde abzustimmen. Für die vorgesehene Einleitung des Niederschlagswassers in das wird im Rahmen des BaugenehmiGewässer Hohenholzer Graben ist rechtzeitig die erforderliche gungsverfahrens beantragt. Gleichwasserrechtliche Erlaubnis bei meiner Unteren Wasserbehörde zu zeitig erfolgt die Abstimmung mit dem Erftverband. beantragen. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Die Einleitung in den Hohenholzer Graben ist unbedingt mit dem Erftverband abzustimmen, da dieser bisher nicht vollständig durch ein Rechenmodell erfasst wurde. Es muss geprüft werden, in wie weit die Erhöhung der Einleitmenge den Abfluss im Graben und der anschließenden Erft verändert. Die Leistungsfähigkeit des Grabens für die erhöhte Einleitmenge ist nachzuweisen. Für die betroffene Fläche liegen im Altlastenkataster keine Eintragungen vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen also auch keine Bedenken. 14. 22.09.2012, Anwohner 3 Zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster möchten wir folgende Stellungnahme abgeben und bitten darum, diese im Rahmen der Beratungen zum Verfahren zu berücksichtigen, da die Stadt im Sinne der Verfahrensvollständigkeit und –sicherheit nicht gehindert ist, verspätet eingegangene Stellungnahmen zu berücksichtigen. Zum Änderungsbereich Teil 2 haben wir keine Anregungen vorzubringen, da durch die Erweiterung der Baufläche grundsätzlich eine Verdichtung innerörtlicher Baulandpotentiale erfolgt und hiermit in der Konsequenz eine positive Freiraumschonung einhergeht. Zum Änderungsbereich Teil 1 möchten wir die folgenden Anregun- Der ursprüngliche Teilbereich 1 ... die Mitteilung zur (Überplanung des Grünstreifens zur Kenntnis zu nehmen. gen vorbringen: Allhovener Straße) ist aus dem 9 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt... herausgenommen Inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Bebauungsplanverfah- Planverfahren worden und nicht mehr Gegenstand ren Nr. 30/Kaster und BP 30a/Kaster dieses Bauleitplanverfahrens. Daher Unmittelbar nach Abwarten der Umsetzung des BP 30a/Kaster entfällt die Abwägung zur Stellungwird von Anwohnern des betreffenden Straßenzuges ein Antrag nahme, da sich diese nur auf den auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster gestellt. Diese Teilbereich 1 bezieht. argumentieren damit, dass mit einer Straßenöffnung der Allhovener Straße eine höhere Kfz-Belastung sowie ein Wohnwertverlust für die Anwohner einhergingen. Diese Auswirkungen seien nicht zumutbar. Eine Erläuterung, warum dies andernorts zumutbar ist, unterbleibt. Seitens der Verwaltung sowie der Anwohner wird ausdrücklich Bezug auf das Verfahren des BP 30a/Kaster genommen. Insofern ist es legitim, diese beiden Verfahren inhaltlich in einen Zusammenhang zu stellen – vielmehr muss dies nun nach Aufnahme in die offizielle Begründung zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren sogar erfolgen: Es ist belegt, dass der ursprüngliche Vorschlag zur Öffnung der Allhovener Str. keineswegs von Seiten der Anwohner des Mühlenkreuzes oder der Neuen Bergstr. erfolgte: Mehrer Unterschriftenlisten von über hundert engagierten Nachbarn zeugen davon ,dass grundsätzlich jede zusätzliche und vermeidbare Öffnung der ehemals ruhigen Anwohnersackgassen für Kfz.-Verkehr abgelehnt wurde. Es wurde sich vielmehr dafür eingesetzt, dass für Königshoven typische städtebauliche Sackgassensystem auf keinen Fall mutwillig aufzugeben. Dies beinhaltete in diesem Fall selbstverständlich auch die Beibehaltung der Schließung der Allhovener Str. Ganz im Gegensatz zu dieser Überzeugung setzten sich einige der nun im vorliegenden Bebauungsplan betroffenen Anwohner damals sogar vehement für eine Öffnung der weit von der eigenen Haustür entfernt liegenden Sackgassen Mühlenkreuz 1 und 2 ein. 10 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. Das Solidaritätsprinzip, das unserer Meinung nach insbesondere innerhalb einer bis dato stets gut funktionierenden Nachbarschaft gelten sollte, wird auf diese Weise leider aufgegeben. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... Als sich dann plötzlich die Entscheidung der Politik herauskristallisierte, den Verkehr doch möglichst „gleichmäßig“ zu verteilen und somit das Sackgassensystem zugunsten von Einzelinteressen aufzugeben, kam aus Richtung einiger politischer Vertreter – die sich richtigerweise dem verfassungsmäßig bestimmten Prinzip der Gleichbehandlung verpflichtet fühlen – der Vorschlag, die Verkehrsführung in einen Gesamtzusammenhang zu setzen und somit über sämtliche Anbindungsmöglichkeiten an die Hauptverkehrsstraßen des Ortes nachzudenken. Das nach Baugesetzbuch vorausgesetzte Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches dieser städtebaulichen Planung ist nicht gegeben Jede städtebauliche Planung hat gem. § 1 (3) BauGB erforderlich zu sein. Dies ist hier nicht gegeben, da keine unübersichtliche Straßenführung bei Öffnung des „Gehweges“ für den Kraftfahrzeugverkehr (Allhovener Str. / Am Mühlenkreuz) vorliegt. (Eine Begründung liegt nicht vor). Es handelt sich um eine reine Verhinderungsplanung für den theoretischen Fall, dass im Sinne eines Gesamtkonzeptes zukünftig einmal eine Öffnung angedacht sein könnte. Vielmehr hätte diese städtebauliche Planung auf eine verkehrliche Öffnung abzielen müssen. Verlust von Wohnruhe und Spielqualität in einem ehemals ruhigen Wohnbereich Die Stellungnahme Anwohner 1 weist weiterhin darauf hin, dass man durch die Öffnung eines bis dato ruhigen Spiel- und Wohnbereiches nun Gefahren für spielende Kinder befürchte und der Wohnwert an Qualität verliere. Diese Argumentation ist absolut 11 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. nachvollziehbar und wurde bereits von einer Vielzahl von Anwohnern der Straße Neue Bergstraße sowie des übrigen Mühlenkreuzes im vorherigen Verfahren vorgebracht. Negative verkehrssteigernde Effekte können nicht bestritten werden und sind in der Tat jetzt, da seit einigen Monaten die Straßenöffnung Mühlenkreuz 1 und 2 erfolgt ist ,durch die Anwohner des Mühlenkreuzes eindeutig zu bestätigen (Attraktivierung der abschüssigen Strecke mit Fernblick für den sog. Motorradtourismus, das fortschreitende Absacken der Pflaster – Überfahrungen, zahlreiche Geschwindigkeitsübertretungen insbesondere von Schwerlastfahrzeugen, gefährlicher Verlust von Ladungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Befestigung, kein Spielen mehr auf der Straße möglich, starke Verunreinigungen uvm). Diese Feststellung und Argumentation hat im übrigen auch für alle anderen, einer Änderung unterworfenen Bereiche, Geltung. Obwohl auch im Bereich Mühlenkreuz 1 und 2 zahlreiche Kleinkinder wohnen, die heute nicht mehr auf der Straße spielen können, wurden ähnlich lautende Stellungnahmen im Verfahren zum BP 30a/Kaster weggewogen. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... Widersprüchliche städtebauliche Konzeption in zwei ähnlich gelagerten und im Zusammenhang stehenden Bebauungsplanverfahren Durch den Bebauungsplan wird hauptsächlich die Sicherstellung einer Sackgassenfunktion vorangetrieben. Dies ist abgezielt auf die ursprüngliche, historische Konzeption des Bebauungsplanes im Gesamtkonsens, der dem generell geltenden Erschließungssystem Königshovens entspricht. Durch den offensichtlichen Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption und dem Regelungsgehalt aus dem Bebauungsplan Nr. 30 a/Kaster (Öffnung !!!) ist dies rechtlich äußerst bedenklich. Fehlen einer tragfähigen Gesamtverkehrskonzeption als fachliche Abwägungsgrundlage für die Politik 12 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. Im Zuge der Bürgerinformationsveranstaltung in der Bürgerhalle und mehreren gut besuchten Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses, in denen zahlreiche Anwohner des Mühlenkreuzes stets versuchten, sich Gehör zu verschaffen (Listen mit über einhundert Unterschriften liegen vor), wurde eindeutig seitens der Politik und Verwaltung zugesagt, an Lösungen zur Vermeidung der Belastung der Anwohner mitzuarbeiten. Anlass waren damals u.a. auch die Anschreiben einiger Anwohner des Mühlenkreuzes, welche in schriftlicher Form die bereits vorliegenden negativen verkehrlichen Auswirkungen reklamierten. Es erfolgte eine inhaltliche Diskussion, im Zuge derer ganz klar die Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der Belange aller Anwohner durch Politik und Verwaltung zugesagt wurde. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... Es wäre sinnvoll, eine tragfähige Gesamtkonzeption zu erarbeiten, um einen Konsens zwischen allen Betroffenen herbeizuführen. Eine belastbare Entscheidungsgrundlage wird den Entscheidungsträgern damit geboten. Abzuwägen sind rein fachliche, städtebauliche Argumente – ein Denkverbot zugunsten einer bestimmten Anwohnerschaft stellt einen grundsätzlichen Abwägungsfehler dar. Die aktuelle Rechtsprechung hat in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen eindeutig klargestellt, dass das im Grundgesetz verankerte Gleichheitsgebot erst recht dann anzuwenden ist, wenn über Bebauungsplanverfahren in die städtebauliche Ordnung eines einheitlichen Wohngebietes eingegriffen wird, das in einem baulich und räumlichen Zusammenhang steht. Rechtsunsicherheit des Bebauungsplanes Als einziges Argument der Begründung zum BP 30a Kaster wurde das Ziel formuliert, eine sog. „gleichmäßige Verteilung des Verkehrs“ . Obwohl sowohl die Anwohner der Straße Neue Bergstr. als auch des Mühlenkreuzes damals einhellig gegen die massiven Öffnungen waren und Vorschläge für eine sinnvolle, konsensfähige 13 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. Verkehrsführung vorbrachten, folgten damals Politik und Verwaltung einem nicht veröffentlichten Rechtsgutachten, welches laut Sitzungsvorlage belegen soll, dass bei einer Nichtöffnung der Wendehämmer des Mühlenkreuzes der Bebauungsplan anfechtbar sei. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... Wenn also eine ungleichmäßige Verteilung des Verkehrs angeblich zu einer Anfechtbarkeit des BP 30a/Kaster geführt hätte, würde dies ganz klar auch für den BP 30 Kaster, 2. Änderung gelten. Da auch für den Bebauungsplan 30a / Kaster kein Gesamtverkehrskonzept vorlag, wurde die Begründung als Kernaussage aus diesem („gerechte Verteilung der Verkehre“) ebenfalls bis heute nicht umgesetzt. Grundsätzlich müsste das einfache physikalische Grundprinzip gelten: Je mehr Möglichkeiten zum Abfluss der Verkehre, desto „gleichmäßiger“ die Verteilung! Mit diesem Argument wurde seinerzeit die verkehrliche Öffnung Mühlenkreuz 1 und 2 vorangetrieben. Es spielt in diesem Fall auch keine Rolle, ob einzelne Abflüsse von mehr Fahrzeugen befahren werden als andere oder ob dies, wie in der Vorlage zum vorliegenden Verfahren erläutert, nicht „wesentlich“ zur Gesamtverteilung beitragen könnte. Eine angeblich „gleichmäßige“ Verteilung stellt nicht automatisch auch die „sinnvollste“ und „erforderlichste“ dar. Dies müsste eigentlich der Grundsatz einer jeden städtebaulichen Planung sein, da diese aus Sicht einzelner Anwohner nie „gerecht“ sein wird. Fakt bleibt, dass mit allen Öffnungen ehemals geschlossener Straßenzüge ein grundsätzlicher Effekt einhergeht, nämlich die Entlastung der großzügig ausgebauten Hauptschließungsachse Brunnenstraße mit der vorhandenen ÖPNV-Linie, die automatisch eine Verlagerung der Verkehre in ehemals ruhige Wohn- und Spielstraßen erzeugt. Dies läuft einer sinnvollen und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung des gesamten Wohngebietes Mühlenkreuz eindeutig 14 Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Nr. zuwider. Daraus folgt, dass sämtliche zusätzliche Anbindungen des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz“ über ehemals geschlossene Wendehämmer vermieden werden müssen. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt... Fazit: Entscheidet man sich also für die Beibehaltung des geschlossenen Wendehammersystems, muss dies für alle Wendehämmer gelten, über die ein Anschluss an die Hauptverkehrsachse grundsätzlich möglich wäre. Entscheidet man sich aber mit einer dauerhaften Öffnung von Mühlenkreuz 1 und 2 für die Abkehr vom Wendehammersystem, muss dies ebenfalls für alle Wendehämmer gelten. 15