Daten
Kommune
Bedburg
Größe
61 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
23.05.13, 18:01
Aktualisiert
23.05.13, 18:01
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
17.4.2012
Als Anwohner der Allhovener Straße sowie des Wendehammers Der ursprüngliche Teilbereich 1
1.
Anwohner 1
„Am Mühlenkreuz Nr. 13-31“ ist uns bekannt geworden, dass es (Überplanung des Grünstreifens zur
Forderung einiger nicht unmittelbar betroffener Anwohner des Allhovener Straße) ist aus dem
herausgenommen
Mühlenkreuzes ist, die Allhovener Str. verkehrstechnisch zu öffnen Planverfahren
und eine Durchfahrt über den Wendehammer zum Mühlenkreuz zu worden und nicht mehr Gegenstand
schaffen. Der Vorgang ist wohl bereits soweit gediehen, dass sich dieses Bauleitplanverfahrens. Daher
die Stadtverwaltung ernsthaft mit der Machbarkeit dieser Forde- entfällt die Abwägung zur Stellungnahme, da sich diese nur auf den
rung beschäftigt.
Teilbereich 1 bezieht.
Vor diesem Hintergrund geben wir Ihnen hiermit zur Kenntnis, dass
wir mit einer verkehrlichen Anbindung der Allhovener Str. an das
Mühlenkreuz über den genannten Wendehammer nicht einverstanden sind!
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Eine solche Anbindung war zu keinem Zeitpunkt Inhalt des aufgestellten genehmigten Bebauungsplans, der seinerzeit Grundlage
der Entscheidung für den Grundstückskauf der betroffenen Wohneigentümer bzw. für die heutigen Anwohner ist und nach unserer
Kenntnis auch heute noch Bestand hat. Mit einer verkehrlichen
Anbindung würde der Wohnwert der betroffenen Anwesen deutlich
beeinträchtigt und das Gefahrenpotential für spielende Kinder erhöht. Im Übrigen ist die verkehrstechnische Infrastruktur für einen
Durchgangsverkehr nicht geeignet und wird auch nicht für erforderlich gehalten.
Wir bitten Sie, uns über Ihren weiteren Planungsstand sowie die
weiteren Verfahrensschritte rechtzeitig zu informieren.
Als Anlage fügen wir eine entsprechende Erklärung der betroffenen Anlieger als Unterschriftenliste bei.
1
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
17.10.2012
Wir möchten Sie bitten, unser Schreiben vom 25.09.2011, Kopie Der ursprüngliche Teilbereich 1
2.
Anwohner 2
anbei, als Stellungnahme zur frühzeitigen Offenlage zu berücksich- (Überplanung des Grünstreifens zur
Allhovener Straße) ist aus dem
tigen und entsprechend zu den Akten zu nehmen.
Planverfahren
herausgenommen
worden und nicht mehr Gegenstand
Anlage
Der Tagesordnung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses dieses Bauleitplanverfahrens. Daher
konnten wir entnehmen, dass unter dem Tagesordnungspunkt 9 entfällt die Abwägung zur Stellungdie Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster – Am Mühlen- nahme, da sich diese nur auf den
kreuz, 2. vereinfachte Änderung vorgesehen ist. Ein Aufstellungs- Teilbereich 1 bezieht.
beschluss soll besprochen werden.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Es wird in der Begründung der Vorlage ausgeführt, dass 2 Anträge
zur Bebauungsplanänderung vorliegen.
Ein Antrag zu 1 zielt auf die Möglichkeit zur Errichtung einer Garage und zum anderen auf die Vermeidung einer Durchfahrtsmöglichkeit von der Allhovener Str. zur Straße Am Mühlenkreuz herzustellen, ab.
Ausführung der Verwaltung: Hierdurch bleibe eine Nichtdurchfahrt
und die Sackgassenführung der Allhovener Str. sichergestellt.
Hier handelt es sich doch jetzt tatsächlich um einen Schildbürgerstreich erster Güte. Die Vorlage der Verwaltung in Sachkenntnis
der Aktenlage und der dokumentierten Einwendungen im Rahmen
der Bebauungsplanänderung für die Erweiterung des Mühlenkreuzes ist doch nun hinlänglich bekannt.
Die angeblich „gleichmäßige“ Verteilung der Verkehre war und ist
im o.g. Bebauungsplanänderungsverfahren zur Erweiterung des
Mühlenkreuzes der maßgebliche Punkt und die einzige Begründung bei der Einwicklung und der Einwendungen gegen die Planung. Eine Öffnung der Allhovener Str. zu einer weiteren und sinnvollen Verteilung der Verkehre im weiteren Verfahrungs- und Entwicklungsprozess wurde mehrfach diskutiert und angeregt.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Scheinbar haben die Anwohner der Allhovener Str. jetzt doch kalte
Füße bekommen und befürchten das Ende der verkehrlichen Ruhe
in der Straße, genau so, wie dies für die übrigen Anwohner des
Mühlenkreuzes auch der Fall sein wird. Frappierend ist doch, dass
seitens einzelner Personen dieser betroffenen Anlieger der Allhovener Str. gar seinerzeit für eine Öffnung des Mühlenkreuzes zur
Neuen Bergstr. vehement plädiert wurde. Mühlenkreuz 1 und
Mühlenkreuz 2 sollen unbedingt geöffnet werden, die Allhovener
Str. jedoch nicht?!
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Eine Nichtöffnung führt jedoch genau zu dem Gegenteil, welches
bislang als erzielbares und entzerrendes Ergebnis im Raume
stand, was im Übrigen auch den Anliegern des Mühlenkreuzes
seitens eines Großteils der Politik zugesagt wurde. Nämlich die
gerechte Verteilung der Verkehre im Rahmen der Öffnung des
Mühlenkreuzes zur Neuen Bergstr. Hier wurde ein Beschluss unter
Nichteinbeziehung der Gesamtsituation vorbereitet.
Den Ausführungen der Verwaltung im letzten Absatz der Vorlage
können wir leider nicht folgen und diese scheinen auch nicht aus
vollster Überzeugung herzurühren.
Von städtebaulich „vertretbar“ und von einer „Vereinbarkeit mit der
Grundkonzeption der Planung angesehen“ ist die Rede. Überzeugend erscheint uns das nicht.
Vielmehr stellen wir ein städtebauliches Erfordernis für diese Planung in Frage und weisen darauf hin, dass man aus der Logik der
Sachlage heraus aus eigener Initiative verwaltungsseitig eine Bebauungsplanänderung für die Öffnung der Verbindung Allhovener
Str. / Mühlenkreuz hätte herstellen müssen.
Stattdessen reagiert man genau gegenläufig und reflektiert in
keinster Weise den Gesamtzusammenhang der verkehrlichen Situation im gesamten Baugebiet und versucht einem Antrag auf
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Schließung Rechnung zu tragen, um später nicht reagieren zu
können oder vielleicht gar zu müssen.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Ein großes Interesse seitens der Stadt können wir auch nicht herleiten, da die Kosten nach Vorschlag der Verwaltung auch noch
durch die Antragsteller übernommen werden sollten.
Wir bitten daher nachdringlich, den Antrag 1 negativ zu bescheiden, um künftigen städtebaulichen Optionen nicht von vorne herein
auszuschließen bzw. von der Behandlung des Antrages abzusehen.
Gegen die Umsetzung des Antrages 2 bestehen keine Bedenken.
3.
4.
Die jetzige Vorgehensweise des Verwaltungshandelns (offensichtliche Ungleichbehandlung einzelner Personengruppen) wird das
zuständige Gericht sehr wohl zu werten wissen und damit der Argumentation der über 100 Eingabestellern, die im Übrigen in
keinster Weise von der jetzigen strategischen Vorgehensweise
erstaunt sein können, Rechnung tragen.
31.07.2012
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von Entfällt.
Infracor
GmbH,
Paul- uns betreuten Fernleitungen.
Baumann-Str. 1, 45772 Marl
03.08.2012
Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumli- Entfällt.
PLEdoc GmbH, Postfach chen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten
120255, 45312 Essen
Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der
im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese
Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei
Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer
bzw. Betreiber.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Open Grid Europe GmbH, Essen (ehem. E.ON Gastransport
GmbH
E.ON Ruhrgas AG, Essen,
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg,
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen,
Mittel-Europäische Gasleistungsgesellschaft (MEGAL) Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.
KG (NETG), Haan,
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Haan,
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP) Essen
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen
der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu
Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen
bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen
überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.
5.
02.08.2012
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspan- Entfällt.
Amprion GmbH, Rheinland- nungsleitungen unseres Unternehmens.
damm 24, 44139 Dortmund
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
des 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
6.
08.08.2012
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Be- Entfällt.
Thyssengas
GmbH, denken.
Kruppstr. 49, 44137 Dortmund
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
7.
06.08.2012
RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-RWE- Entfällt.
Hochspannungsleitungen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die
von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes.
Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH
Regionalzentrum Westliches Rheinland
Netzplanung
Neue Jülicher Str. 60
52353 Düren
weitergereicht. Bezügl. der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) bekommen Sie von dort aus ggfls. weitere Nachricht.
8.
09.08.2012
IHK Köln
Zweigstelle Rhein-Erft
Bahnstr. 1, 50126 Bergheim
Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der IHK zu Köln hinsichtlich Entfällt.
der o.g. Änderung des Bebauungsplans keine Bedenken bestehen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
9.
14.08.2012
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Entfällt.
Erftverband, Postfach 1320, Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
50103 Bergheim
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
22.08.2012
Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass Entfällt.
10.
Wehrbereichsverwaltung
– unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange
West, Wilhelm-Raabe-Str. – meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisie46, 40470 Düsseldorf
rung der o.a. Planung bestehen.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
11.
24.08.2012
Wir weisen darauf hin, dass für den Bereich 1 des Plangebietes die Eine entsprechende Kennzeichnung … der Anregung zu
RWE Power AG, Stüttgen- Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L4904 im gesamten Plange- wurde bereits vorgenommen. Die folgen.
Kennzeichnung wird dahingehend
weg 2, 50935 Köln
biet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
geändert, dass sie lediglich auf den
Humöse Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allge- Bereich 1 bezogen wird. Zusätzlich
meinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Boden- werden die aufgeführten Bauvorschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, schriften entsprechend der Stellungso dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit nahme aktualisiert.
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Das gesamte Plangebiet im Bereich 1 ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere baul. Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu
beachten.
Für den Bereich 2 des Plangebietens haben wir keine Bedenken
vorzubringen.
12.
RWE Rhein-Ruhr Netzservi- In Ihrem Schreiben vom 30.7.12 bitten sie uns um Stellungnahme Entfällt.
ce GmbH, Humboldtstr. 4-6, zu obigem Bebauungsplan.
50126 Bergheim
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen
mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in o.g. Bereicht
fügen wir in Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren
Bestandsplanunterlagen bei.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Bei Nutzungsänderungen der Fläche, wie z.B. Entwidmung von
öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen
und Anlagestandorte notwendig.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Bei Leistungserhöhungen ist u. U. die Anpassung unserer Netze
erforderlich. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns
stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B.
zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen
zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu
erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtzeitig mit einzubinden, damit
wir bei der Netzauslegung den Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch der Raum für eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen.
Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu
achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum
und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten
wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber
hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen.
Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z. Zt. nicht geplant.
13.
04.09.2012
Seitens des Rhein-Erft-Kreises werden weder aus Sicht des NaturRhein-Erft-Kreis, Der Land- schutzes und der Landschaftspflege noch des Immissionsschutzes
rat – 70 – 50124 Bergheim
Anregungen oder Bedenken zur 2. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 30 vorgebracht.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
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Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde gibt es keine Bedenken. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur
Die geplante Entwässerung ist jedoch mit meiner Unteren Wasser- Einleitung des Niederschlagswassers in den Hohenholzer Graben
behörde abzustimmen.
Für die vorgesehene Einleitung des Niederschlagswassers in das wird im Rahmen des BaugenehmiGewässer Hohenholzer Graben ist rechtzeitig die erforderliche gungsverfahrens beantragt. Gleichwasserrechtliche Erlaubnis bei meiner Unteren Wasserbehörde zu zeitig erfolgt die Abstimmung mit
dem Erftverband.
beantragen.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Einleitung in den Hohenholzer Graben ist unbedingt mit dem
Erftverband abzustimmen, da dieser bisher nicht vollständig durch
ein Rechenmodell erfasst wurde. Es muss geprüft werden, in wie
weit die Erhöhung der Einleitmenge den Abfluss im Graben und
der anschließenden Erft verändert. Die Leistungsfähigkeit des
Grabens für die erhöhte Einleitmenge ist nachzuweisen.
Für die betroffene Fläche liegen im Altlastenkataster keine Eintragungen vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen also auch
keine Bedenken.
14.
22.09.2012,
Anwohner 3
Zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster möchten wir
folgende Stellungnahme abgeben und bitten darum, diese im
Rahmen der Beratungen zum Verfahren zu berücksichtigen, da die
Stadt im Sinne der Verfahrensvollständigkeit und –sicherheit nicht
gehindert ist, verspätet eingegangene Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Zum Änderungsbereich Teil 2 haben wir keine Anregungen vorzubringen, da durch die Erweiterung der Baufläche grundsätzlich
eine Verdichtung innerörtlicher Baulandpotentiale erfolgt und
hiermit in der Konsequenz eine positive Freiraumschonung einhergeht.
Zum Änderungsbereich Teil 1 möchten wir die folgenden Anregun- Der ursprüngliche Teilbereich 1 ... die Mitteilung zur
(Überplanung des Grünstreifens zur Kenntnis zu nehmen.
gen vorbringen:
Allhovener Straße) ist aus dem
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt...
herausgenommen
Inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Bebauungsplanverfah- Planverfahren
worden und nicht mehr Gegenstand
ren Nr. 30/Kaster und BP 30a/Kaster
dieses Bauleitplanverfahrens. Daher
Unmittelbar nach Abwarten der Umsetzung des BP 30a/Kaster entfällt die Abwägung zur Stellungwird von Anwohnern des betreffenden Straßenzuges ein Antrag nahme, da sich diese nur auf den
auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster gestellt. Diese Teilbereich 1 bezieht.
argumentieren damit, dass mit einer Straßenöffnung der Allhovener Straße eine höhere Kfz-Belastung sowie ein Wohnwertverlust
für die Anwohner einhergingen. Diese Auswirkungen seien nicht
zumutbar. Eine Erläuterung, warum dies andernorts zumutbar ist,
unterbleibt.
Seitens der Verwaltung sowie der Anwohner wird ausdrücklich
Bezug auf das Verfahren des BP 30a/Kaster genommen. Insofern
ist es legitim, diese beiden Verfahren inhaltlich in einen Zusammenhang zu stellen – vielmehr muss dies nun nach Aufnahme in
die offizielle Begründung zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren sogar erfolgen:
Es ist belegt, dass der ursprüngliche Vorschlag zur Öffnung der
Allhovener Str. keineswegs von Seiten der Anwohner des Mühlenkreuzes oder der Neuen Bergstr. erfolgte:
Mehrer Unterschriftenlisten von über hundert engagierten Nachbarn zeugen davon ,dass grundsätzlich jede zusätzliche und vermeidbare Öffnung der ehemals ruhigen Anwohnersackgassen für
Kfz.-Verkehr abgelehnt wurde.
Es wurde sich vielmehr dafür eingesetzt, dass für Königshoven
typische städtebauliche Sackgassensystem auf keinen Fall mutwillig aufzugeben. Dies beinhaltete in diesem Fall selbstverständlich
auch die Beibehaltung der Schließung der Allhovener Str.
Ganz im Gegensatz zu dieser Überzeugung setzten sich einige der
nun im vorliegenden Bebauungsplan betroffenen Anwohner damals sogar vehement für eine Öffnung der weit von der eigenen
Haustür entfernt liegenden Sackgassen Mühlenkreuz 1 und 2 ein.
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Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Das Solidaritätsprinzip, das unserer Meinung nach insbesondere
innerhalb einer bis dato stets gut funktionierenden Nachbarschaft
gelten sollte, wird auf diese Weise leider aufgegeben.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Als sich dann plötzlich die Entscheidung der Politik herauskristallisierte, den Verkehr doch möglichst „gleichmäßig“ zu verteilen und
somit das Sackgassensystem zugunsten von Einzelinteressen
aufzugeben, kam aus Richtung einiger politischer Vertreter – die
sich richtigerweise dem verfassungsmäßig bestimmten Prinzip der
Gleichbehandlung verpflichtet fühlen – der Vorschlag, die Verkehrsführung in einen Gesamtzusammenhang zu setzen und somit
über sämtliche Anbindungsmöglichkeiten an die Hauptverkehrsstraßen des Ortes nachzudenken.
Das nach Baugesetzbuch vorausgesetzte Planungserfordernis
gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches dieser städtebaulichen
Planung ist nicht gegeben
Jede städtebauliche Planung hat gem. § 1 (3) BauGB erforderlich
zu sein. Dies ist hier nicht gegeben, da keine unübersichtliche
Straßenführung bei Öffnung des „Gehweges“ für den Kraftfahrzeugverkehr (Allhovener Str. / Am Mühlenkreuz) vorliegt. (Eine
Begründung liegt nicht vor). Es handelt sich um eine reine Verhinderungsplanung für den theoretischen Fall, dass im Sinne eines
Gesamtkonzeptes zukünftig einmal eine Öffnung angedacht sein
könnte. Vielmehr hätte diese städtebauliche Planung auf eine verkehrliche Öffnung abzielen müssen.
Verlust von Wohnruhe und Spielqualität in einem ehemals ruhigen
Wohnbereich
Die Stellungnahme Anwohner 1 weist weiterhin darauf hin, dass
man durch die Öffnung eines bis dato ruhigen Spiel- und Wohnbereiches nun Gefahren für spielende Kinder befürchte und der
Wohnwert an Qualität verliere. Diese Argumentation ist absolut
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Stellungnahme
Abwägung
Nr.
nachvollziehbar und wurde bereits von einer Vielzahl von Anwohnern der Straße Neue Bergstraße sowie des übrigen Mühlenkreuzes im vorherigen Verfahren vorgebracht. Negative verkehrssteigernde Effekte können nicht bestritten werden und sind in der Tat
jetzt, da seit einigen Monaten die Straßenöffnung Mühlenkreuz 1
und 2 erfolgt ist ,durch die Anwohner des Mühlenkreuzes eindeutig
zu bestätigen (Attraktivierung der abschüssigen Strecke mit Fernblick für den sog. Motorradtourismus, das fortschreitende Absacken der Pflaster – Überfahrungen, zahlreiche Geschwindigkeitsübertretungen insbesondere von Schwerlastfahrzeugen, gefährlicher Verlust von Ladungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Befestigung, kein Spielen mehr auf der Straße möglich, starke Verunreinigungen uvm). Diese Feststellung und Argumentation hat im
übrigen auch für alle anderen, einer Änderung unterworfenen Bereiche, Geltung. Obwohl auch im Bereich Mühlenkreuz 1 und 2
zahlreiche Kleinkinder wohnen, die heute nicht mehr auf der Straße spielen können, wurden ähnlich lautende Stellungnahmen im
Verfahren zum BP 30a/Kaster weggewogen.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Widersprüchliche städtebauliche Konzeption in zwei ähnlich gelagerten und im Zusammenhang stehenden Bebauungsplanverfahren
Durch den Bebauungsplan wird hauptsächlich die Sicherstellung
einer Sackgassenfunktion vorangetrieben. Dies ist abgezielt auf
die ursprüngliche, historische Konzeption des Bebauungsplanes im
Gesamtkonsens, der dem generell geltenden Erschließungssystem
Königshovens entspricht. Durch den offensichtlichen Widerspruch
zu der städtebaulichen Konzeption und dem Regelungsgehalt aus
dem Bebauungsplan Nr. 30 a/Kaster (Öffnung !!!) ist dies rechtlich
äußerst bedenklich.
Fehlen einer tragfähigen Gesamtverkehrskonzeption als fachliche
Abwägungsgrundlage für die Politik
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Im Zuge der Bürgerinformationsveranstaltung in der Bürgerhalle
und mehreren gut besuchten Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses, in denen zahlreiche Anwohner des Mühlenkreuzes
stets versuchten, sich Gehör zu verschaffen (Listen mit über einhundert Unterschriften liegen vor), wurde eindeutig seitens der
Politik und Verwaltung zugesagt, an Lösungen zur Vermeidung der
Belastung der Anwohner mitzuarbeiten. Anlass waren damals u.a.
auch die Anschreiben einiger Anwohner des Mühlenkreuzes, welche in schriftlicher Form die bereits vorliegenden negativen verkehrlichen Auswirkungen reklamierten. Es erfolgte eine inhaltliche
Diskussion, im Zuge derer ganz klar die Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der Belange aller Anwohner durch Politik und Verwaltung zugesagt wurde.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Es wäre sinnvoll, eine tragfähige Gesamtkonzeption zu erarbeiten,
um einen Konsens zwischen allen Betroffenen herbeizuführen.
Eine belastbare Entscheidungsgrundlage wird den Entscheidungsträgern damit geboten. Abzuwägen sind rein fachliche, städtebauliche Argumente – ein Denkverbot zugunsten einer bestimmten
Anwohnerschaft stellt einen grundsätzlichen Abwägungsfehler dar.
Die aktuelle Rechtsprechung hat in zahlreichen ähnlich gelagerten
Fällen eindeutig klargestellt, dass das im Grundgesetz verankerte
Gleichheitsgebot erst recht dann anzuwenden ist, wenn über Bebauungsplanverfahren in die städtebauliche Ordnung eines einheitlichen Wohngebietes eingegriffen wird, das in einem baulich und
räumlichen Zusammenhang steht.
Rechtsunsicherheit des Bebauungsplanes
Als einziges Argument der Begründung zum BP 30a Kaster wurde
das Ziel formuliert, eine sog. „gleichmäßige Verteilung des Verkehrs“ . Obwohl sowohl die Anwohner der Straße Neue Bergstr.
als auch des Mühlenkreuzes damals einhellig gegen die massiven
Öffnungen waren und Vorschläge für eine sinnvolle, konsensfähige
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Verkehrsführung vorbrachten, folgten damals Politik und Verwaltung einem nicht veröffentlichten Rechtsgutachten, welches laut
Sitzungsvorlage belegen soll, dass bei einer Nichtöffnung der
Wendehämmer des Mühlenkreuzes der Bebauungsplan anfechtbar
sei.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Wenn also eine ungleichmäßige Verteilung des Verkehrs angeblich
zu einer Anfechtbarkeit des BP 30a/Kaster geführt hätte, würde
dies ganz klar auch für den BP 30 Kaster, 2. Änderung gelten.
Da auch für den Bebauungsplan 30a / Kaster kein Gesamtverkehrskonzept vorlag, wurde die Begründung als Kernaussage aus
diesem („gerechte Verteilung der Verkehre“) ebenfalls bis heute
nicht umgesetzt. Grundsätzlich müsste das einfache physikalische
Grundprinzip gelten: Je mehr Möglichkeiten zum Abfluss der Verkehre, desto „gleichmäßiger“ die Verteilung! Mit diesem Argument
wurde seinerzeit die verkehrliche Öffnung Mühlenkreuz 1 und 2
vorangetrieben. Es spielt in diesem Fall auch keine Rolle, ob einzelne Abflüsse von mehr Fahrzeugen befahren werden als andere
oder ob dies, wie in der Vorlage zum vorliegenden Verfahren erläutert, nicht „wesentlich“ zur Gesamtverteilung beitragen könnte.
Eine angeblich „gleichmäßige“ Verteilung stellt nicht automatisch
auch die „sinnvollste“ und „erforderlichste“ dar. Dies müsste eigentlich der Grundsatz einer jeden städtebaulichen Planung sein, da
diese aus Sicht einzelner Anwohner nie „gerecht“ sein wird.
Fakt bleibt, dass mit allen Öffnungen ehemals geschlossener Straßenzüge ein grundsätzlicher Effekt einhergeht, nämlich die Entlastung der großzügig ausgebauten Hauptschließungsachse Brunnenstraße mit der vorhandenen ÖPNV-Linie, die automatisch eine
Verlagerung der Verkehre in ehemals ruhige Wohn- und Spielstraßen erzeugt.
Dies läuft einer sinnvollen und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung des gesamten Wohngebietes Mühlenkreuz eindeutig
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Stellungnahme
Abwägung
Nr.
zuwider. Daraus folgt, dass sämtliche zusätzliche Anbindungen
des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz“ über ehemals geschlossene
Wendehämmer vermieden werden müssen.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Fazit:
Entscheidet man sich also für die Beibehaltung des geschlossenen
Wendehammersystems, muss dies für alle Wendehämmer gelten,
über die ein Anschluss an die Hauptverkehrsachse grundsätzlich
möglich wäre. Entscheidet man sich aber mit einer dauerhaften
Öffnung von Mühlenkreuz 1 und 2 für die Abkehr vom Wendehammersystem, muss dies ebenfalls für alle Wendehämmer gelten.
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