Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
117 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
05.05.10, 04:37
Aktualisiert
05.05.10, 04:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Kommunaler
Kinder- und Jugendförderplan
für den Kreis Euskirchen
2010 - 2014
Vorwort
Seite 3
1.
Gesetzliche Grundlagen
Seite 4
2.
Ziele und Aufgaben des kommunalen Kinder- und
Jugendförderplanes
Seite 5
3.
Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung
Seite 6
4.
Querschnittsaufgaben (Aufgabenfelder übergreifend)
Seite 7
5.
Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung
Seite 8
6.
Förderprogramme
Seite 9
Jugendverbandsarbeit
(Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend)
Seite 9
6.2
Offene Kinder- und Jugendarbeit
Seite 10
6.3
Jugendsozialarbeit
Seite 12
6.3.1 Schulsozialarbeit
Seite 12
6.3.2 Jugendberufshilfe
Seite 13
6.3.3 Integrations-/ Migrationshilfen
Seite 13
6.4
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Seite 14
7.
Projektförderung
Seite 16
8.
Ressourcen
Seite 17
9.
Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen
Seite 18
10.
Anhang/ Richtlinien
- Jugendverbandsarbeit
Seite 19
- Offene Kinder- und Jugendarbeit
Seite 26
2
Vorwort
Der Landtag von NRW hat am 12.10.2004 das Dritte Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3.AG/ KJHG) NRW, das sogenannte Kinder- und
Jugendförderungsgesetz verabschiedet.
Hierin sind Inhalt und Umfang der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),
Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII), der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) und
des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) geregelt.
Der Kreistag ist in seiner Sitzung am 14.06.2006 der Verpflichtung durch das Kinderund Jugendförderungsgesetz nachgekommen und hat den ersten Kommunalen
Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen verabschiedet.
Die vorliegende Fassung stellt vereinbarungsgemäß die Fortschreibung dieses
Förderplans für die Dauer einer weiteren Wahlperiode mit entsprechender Ergänzung
um die Handlungsfelder Jugendsozialarbeit und Erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz dar.
Der Kommunale Kinder- und Jugendförderplan gewährleistet die Sicherstellung einer
Infrastruktur an Angeboten und Maßnahmen, welche dem eigenständigen
Bildungsauftrag der oben genannten Handlungsfelder Rechnung trägt.
Insbesondere durch die Vermittlung sogenannter emotionaler und sozialer
Lernprozesse versteht sich das breite Angebotsspektrum der Träger und Verbände
im Kreis Euskirchen als Teil der vielfältigen kommunalen Bildungslandschaft.
Im Sinne dieses ganzheitlichen Bildungsverständnisses leistet der Kommunale
Kinder- und Jugendförderplan einen wichtigen Beitrag zum gelingenden Aufwachsen
von Kindern und Jugendlichen im Kreis Euskirchen.
Euskirchen,
Landrat
Vorsitzender JHA
3
Leiter Abt. Jugend u. Familie
1. Gesetzliche Grundlagen
Grundlegend für die Kinder- und Jugendarbeit ist das 1991 verfasste Kinderund Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch, VIII. Buch - SGB VIII).
Hier heißt es im Wortlaut des 1. Kapitels allgemeine Vorschriften:
§ 1 Abs. 1 SGB VIII:
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit.“
und in § 1 Abs. 3:
„Jugendhilfe soll .... junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden
oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung
beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche
Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“
Im 2. Kapitel, wo die Leistungen nach dem SGB VIII beschrieben werden,
heißt es:
§ 11 Abs. 1 SGB VIII:
„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen
Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den
Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und
mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu
gesellschaftlicher Mitverantwortung und zum sozialen Engagement anregen
und hinführen.“
Weiter heißt es:
§ 11 Abs. 2:
„Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der
Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Sie umfasst für Mitglieder bestimmte
Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.“
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen der
Gewährleistungsverantwortung sicherzustellen, dass die erforderlichen
Angebote der Jugendarbeit durch das Jugendamt selbst und/oder von Trägern
der freien Jugendhilfe bereitgestellt werden. Weiter schreibt das KJHG (§ 79
Abs. 2) vor, dass von den für die Jugendhilfe vorgesehenen Mitteln ein
"angemessener Anteil" für die Jugendarbeit zu verwenden ist.
Im § 12 SGB VIII i.V.m. § 74 SGB VIII wird die Förderung der Jugendverbände
geregelt. Unter § 12 Abs. 2 SGB VIII heißt es:
„In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen
Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet.
Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder
ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht
Mitglieder sind.
4
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und
Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.“
§ 13 SGB VIII bestimmt, dass im Rahmen der Jugendsozialarbeit darauf
hingewirkt werden soll, soziale Benachteiligungen und individuelle
Beeinträchtigungen junger Menschen überwinden zu helfen. Es sollen
"pädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche
Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration
fördern".
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist im § 14 SGB VIII geregelt.
Hier heißt es:
„Die Maßnahmen sollen .... junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und
Eigenverantwortung sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen
führen ...“
Auf die maßgeblichen Paragraphen des dritten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3.AG- KJHG) wird im Folgenden an den
entsprechenden Stellen hingewiesen.
2.
Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplans
Der vorliegende Kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis
Euskirchen versteht sich als zentrales Steuerungsinstrument der
Jugendhilfeplanung, welches die Förderungsgrundlage für bedarfs- und
interessenorientierte Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der
Jugendsozialarbeit darstellt.
Diese Angebote berücksichtigen die Grundprinzipien der Werteorientierung,
Emanzipation, Selbstorganisation, Freiwilligkeit und Methodenvielfalt und
zielen auf Chancengleichheit und Ausgleich von Benachteiligungen junger
Menschen, insbesondere von Mädchen.
Der
Kommunale
Kinderund
Jugendförderplan
beinhaltet
vereinbarungsgemäß
die
Ergänzung
durch
die
Handlungsfelder
Jugendsozialarbeit/ Schulsozialarbeit und
Erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz.
Er stellt die Gesamtressourcen für die konkreten Handlungsfelder dar und
bietet den Leistungsanbietern der Kinder- und Jugendarbeit einen
verlässlichen finanziellen Rahmen.
Nicht zuletzt durch die Leistungs- und Zielvereinbarungen mit den Trägern und
Leistungserbringern wird eine Angebotsstruktur gewährleistet, welche dem
Prinzip der Sozialraum- und Lebensweltorientierung folgt und die erforderliche
Flexibilität erweist, auch Kindern und Jugendlichen aus den ländlich geprägten
Kommunen des Kreises adäquate Angebote zu machen.
5
3.
Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung
Die Aufgabenfelder und somit Gegenstand der Kinder- und Jugendförderung
sind:
Offene Kinder- und Jugendarbeit
Jugendverbandsarbeit
Jugendsozialarbeit
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
In Ergänzung zu den §§ 11 - 14 SGB VIII formuliert das 3. AG KJHG NRW
unter § 2 die folgenden Grundsätze:
1)
Die Kinder- und Jugendförderarbeit soll durch geeignete Angebote die
individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter
Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll
dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu
solidarischem Miteinander, zu selbstbestimmter Lebensführung, zu
ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem
Handeln
zu
vermitteln.
Darüber
hinaus
soll
sie
zu
eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu
demokratischer Teilhabe, zu Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln
und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen,
Kulturen und Lebensformen befähigen.
(2)
Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und
gesellschaftliche
Benachteiligungen
durch
besondere
sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet jungen
Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der
Übergangsphase von der Schule zum Beruf spezifische
Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der
Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit.
(3)
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre
Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und
aufklären, zu Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und die
Fähigkeit zur selbstverantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabei
sollen auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und
Jugendmedienschutzes einbezogen werden.
6
4.
Querschnittsaufgaben
Bei den im Folgenden formulierten Querschnittsaufgaben handelt es sich um
übergreifende Handlungsfelder der Kinder- und Jugendarbeit. Ihnen wird eine
besondere Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grund sollen sie bei allen
(unter Punkt 5 aufgeführten) Schwerpunktaufgaben der Kinder- und
Jugendarbeit Berücksichtigung finden. D.h., Kinder- und Jugendarbeit muss
sich grundsätzlich bei der Wahrnehmung jeder ihrer Aufgaben fragen, ob sie
die
Sozialen Lebenslagen (§ 3, 3. AG- KJHG) ihrer Zielgruppe ausreichend
berücksichtigt. Hierzu gehört auch, die Gegebenheiten der jeweiligen
Sozialräume zu kennen und mit in die Planung einzubeziehen.
Gender Mainstreaming (§ 4, 3. AG- KJHG) wird auf allen politischen
Ebenen eingefordert. Gender Mainstreaming als Querschnittsaufgabe
bedeutet, die pädagogische Praxis stetig dahingehend zu prüfen, ob es
geschlechtsbedingte Benachteiligungen gibt, welche es zu überwinden
gilt.
Interkulturelle Jugendbildung (§ 5, 3. AG- KJHG) bildet nicht zuletzt
wegen dem Zustrom von Menschen anderer Kulturkreise und den damit
verbundenen Problematiken eine weitere Querschnittsaufgabe. Gerade
in der Offenen Jugendarbeit ist der Anteil der jungen Menschen mit
Migrationhintergrund besonders hoch. Diesem Umstand sollte die
generelle Beachtung unterschiedlicher kultureller Bildungsaspekte und
Hintergründe Rechnung tragen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 6, 3.AG- KJHG) ist in
demokratischen Gesellschaften ein elementares Grundprinzip.
Demokratien leben vom Engagement und der Partizipation auf den
verschiedensten Ebenen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist die
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen da von besonderer
Bedeutung,
wo
sie
ausreichend
Aneignungsund
Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
Kooperation mit Schule (§ 7, 3. AG- KJHG)
Schule stellt neben den Bereichen Familie, Freizeit und Freundeskreis
sowie Medien einen der vier zentralen Lebensbereiche von Kindern und
Jugendlichen dar. Darüber hinaus erfordern die Entwicklungen im
Bereich der offenen und gebundenen Ganztagsschule eine
Abstimmung der Angebote der Jugendhilfe.
Insbesondere, da es auch vor dem Hintergrund finanzieller
Erwägungen
darum
gehen
muss,
Parallelstrukturen
und
konkurrierenden Angebote zu verhindern.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz stellt eine besondere
Querschnittsaufgabe für alle im Sinne des SGB VIII Handelnden dar.
7
Kinder und Jugendliche sind heutzutage, nicht zuletzt durch eine sehr
stark durch den Medienkonsum geprägte Gesellschaft, einer Vielzahl
von Gefahren ausgesetzt.
Insofern gilt es als grundlegende erzieherische Aufgabe, Gefährdungen
von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen und ihnen zu helfen,
Gefährdungserscheinungen altersentsprechend zu bewältigen.
5.
Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung
Kinder- und Jugendarbeit weist traditionell neben dem Bereich des offenen
Treffpunktes ein breites Spektrum an sogenannten Schwerpunktaufgaben auf.
Diese Schwerpunktaufgaben sind im 3. AG- KJHG unter dem § 10 wie folgt
zusammengefasst (mit der Reihenfolge ist keine Wertung der Aufgaben
verbunden):
5.1
Die politische und soziale Bildung
Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig
herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer
Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive
Mitgestaltung
politischer
Vorgänge
zur
Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
5.2
Die schulbezogene Jugendarbeit
Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische
Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und
außerhalb von Schulen bereitstellen.
5.3
Die kulturelle Jugendarbeit
Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im
Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der
Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme
am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu
gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
5.4
Die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit
Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen
Funktionen
mit
Sport,
Spiel
und
Bewegung
zur
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen
beitragen.
5.5
Die Kinder- und Jugenderholung
Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der
Erholung und der Entspannung, der Selbstverwirklichung und
Selbstfindung dienen.
Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche
Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen
untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen
ausgleichen.
8
5.6
Die medienbezogene Jugendarbeit
Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere
die kritische Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der
Nutzung der sogenannten neuen Medien.
5.7.
Die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit
Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und
Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene
kulturelle Identität fördern.
5.8
Die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit
Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der
Förderung der Chancengleichheit dient und zur Überwindung
von Geschlechterstereotypen beiträgt.
5.9
Die Internationale Jugendarbeit
Sie dient der internationalen Verständigung und dem
Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt
zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei
und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken.
6.
Förderprogramme
6.1
Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit als Teil der Kinder- und Jugendarbeit soll Kinder und
Jugendliche „zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher
Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“ (§ 11
/ 3. AG- KJHG). Von ihrem Anspruch her wollen Jugendverbände junge
Menschen in ihrer Eigenverantwortung, Selbstständigkeit, Eigeninitiative und
ihrem Engagement für die Gemeinschaft fördern. Dies setzen sie durch
vielfältige Bildungs-, Freizeit- und Erholungsangebote um. Sie leisten damit
einen unverzichtbaren Beitrag zum Hineinwachsen von Kindern und
Jugendlichen in die demokratische Gesellschaft.
Jugendverbandsarbeit ist gekennzeichnet durch spezifische Arbeitsweisen
und Prinzipien:
Selbstorganisation
Die Jugendarbeit wird hier von Jugendlichen selbst organisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Jugendliche
sollen dazu befähigt werden, Verantwortung wahrzunehmen und
Entscheidungen zu treffen.
Partizipation und Mitwirkung
Dies geschieht sowohl innerhalb des eigenen Verbandes als
auch in jugendpolitischen und anderen gesellschaftlichen
Bezügen. Erste Erfahrungen von Mitbestimmung machen Kinder
und Jugendliche in der Gruppenarbeit. Fortgeführt wird dies
9
durch Meinungsbildungsprozesse auf
Jugendverbandes
bis
hin
zur
Leitungsfunktionen.
6.2.
allen Ebenen
Übernahme
des
von
Ehrenamtliches Engagement
Grundlage der Jugendverbandsarbeit ist das ehrenamtliche
Engagement ihrer Mitglieder. Ohne dieses Engagement wären
die vielfältigen Aktivitäten der Jugendverbände gar nicht möglich.
Sie
übernehmen
Verantwortung
in
politischer
Interessensvertretung oder in Vorstandstätigkeiten. Sie leiten
Gruppen, Ferienfreizeiten oder Projekte.
Unterstützung durch hauptamtliches Personal
Unterstützt werden die ehrenamtlich Tätigen von hauptamtlichen
Mitarbeiter/innen der Jugendverbände. Sie sichern die
Kontinuität der Arbeit, unterstützen die jeweiligen Vorstände des
Jugendverbandes, übernehmen die Qualifizierung von
Ehrenamtlichen in Form von GruppenleiterInnen- Schulungen.
Werteorientierung
Ausgehend von ihren je eigenen Traditionen sind
Jugendverbände Wertegemeinschaften, d.h. sie orientieren sich
an spezifischen Wertvorstellungen, die auch den Charakter ihrer
Angebote prägen. Jugendverbände bieten Kindern und
Jugendlichen
durch
ihre
wertorientierten
Ansätze
Orientierungshilfen und stellen diesen gesellschaftlichen Trends
bewusst Angebote entgegen, die auf Gemeinschaftserlebnissen
und Mitgestaltung basieren.
Integratives Lernen
In Jugendverbänden wird altersübergreifend gelernt im
Miteinander der Generationen. Kinder und Jugendliche werden
von Erwachsenen begleitet und gefördert.
Internationalität
Jugendverbandsarbeit hat eine lange Tradition in internationalen
Projekten, z.B. auch in Jugendaustauschmaßnahmen. Sie
fördern Begegnung, Solidarität und die Toleranz untereinander.
Offene Kinder- und Jugendarbeit
Die gesetzliche Grundlage der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bildet der
§ 11 SGB VIII (s.o.)
Sie ist in ihrer Angebotsform fester Bestandteil der sozialen Infrastruktur der
Städte und Gemeinden und steht als solche gleichberechtigt neben der
verbandlichen Jugendarbeit.
Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich getreu ihrem gesetzlichen
Auftrag an alle Kinder und Jugendlichen, laut Richtlinien des Kreises
Euskirchen jedoch insbesondere an die Altersgruppe der 10- bis 18 -Jährigen.
10
Im Sinne dieser allgemeinen Zielgruppenbeschreibung ist sie grundsätzlich
nicht auf Randgruppen und Benachteiligte reduziert.
Dennoch erfordert die BesucherInnenstruktur im Schwerpunkt häufig
niederschwellige, kompensatorische und integrierende Angebote.
Dabei steht die Offene Kinder- und Jugendarbeit stetig vor der
Herausforderung, den Bereich des offenen, informellen Treffs auf der einen
Seite sowie strukturierte und zielgruppenorientierte Projekte und Maßnahmen
auf der anderen Seite in ihr Angebotsspektrum zu integrieren.
Hinzu kommt die Belastung für viele MitarbeiterInnen, alleine für den Betrieb
der jeweiligen Einrichtung verantwortlich zu sein.
Die Ziele der offenen Kinder- und Jugendarbeit liegen neben dem Ausgleich
zu den vielfältigen Anforderungen der heutigen Leistungsgesellschaft in der
Vermittlung sogenannter Schlüsselkompetenzen im Rahmen informeller
Bildungsprozesse.
Diese sind im wesentlichen
soziale Kompetenzen
personale Kompetenzen
kulturelle Kompetenzen
politische Kompetenzen
Genderkompetenzen
Soziale Kompetenzen
Hierzu zählen neben der kreativen Ausdrucksfähigkeit, Teamfähigkeit,
Verantwortungsbereitschaft und Solidarität.
Personale Kompetenzen
Hierzu zählt neben Selbstbewusstsein, Kritikfähigkeit, u.a. der Umgang mit
Gefühlen, d.h. das Erkennen der eigenen Gefühle sowie der angemessene
Umgang mit den Gefühlen anderer.
Kulturelle Kompetenzen
Hierzu zählen neben Toleranz und interkulturellem Wissen u.a. auch
grundlegende Medienkompetenzen.
Politischer Kompetenz
Hierzu zählen im weitesten Sinne die vielfältigen Möglichkeiten im Rahmen
von Partizipation und Mitgestaltung.
Genderkompetenzen
Hierzu zählt die Erweiterung individueller Perspektiven durch die Veränderung
geschlechtsbezogener Rollenzuweisungen.
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen
versteht sich als Instrument der Qualitätsentwicklung und des
Qualitätsnachweises. Maßgeblich im Rahmen der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit ist der Wirksamkeitsdialog als operativer Bestandteil des Kinderund Jugendförderplanes. Kern des Wirksamkeitsdialogs sind Planungs- und
Reflexionsgespräche zwischen den Trägern und Fachkräften der offenen
Jugendeinrichtungen sowie der Abt. Jugend und Familie des Kreises
11
Euskirchen. Diese Gespräche basieren auf dem standardisierten, jährlich von
den Trägern vorgelegten Qualitätsberichten.
Ergebnis dieses Aushandlungsprozesses sind die sogenannten Leistungsund Zielvereinbarungen. Hier werden für jede Einrichtung die künftigen
pädagogischen Inhalte
und die hierfür erforderlichen konkreten
Rahmenbedingungen festgeschrieben.
Darüber hinaus verpflichten sich die Träger, Projekte und Maßnahmen in einer
standardisierten Form auszuwerten.
Diese Auswertung ist dann, neben der Thematisierung aktueller
Entwicklungen in der Einrichtung und dem jeweiligen Sozialraum sowie dem
Qualitätsbericht, Gegenstand der künftigen Gespräche im Rahmen des
Wirksamkeitsdialogs. Insofern ist der Wirksamkeitsdialog ein fortwährender
Prozess, dessen Berichtswesen die qualitativen und quantitativen
Dimensionen der pädagogischen Arbeit erfasst.
6.3
Jugendsozialarbeit
Im Sinne des § 13 SGB VIII zielt die Jugendsozialarbeit auf die
gesellschaftliche Integration der ihr anvertrauten jungen Menschen ab.
Hierbei stehen im Vordergrund
die Entwicklung und Stabilisierung der Persönlichkeit,
die Integration in Bildung, Ausbildung und Beschäftigung,
die individuelle Förderung der jeweiligen Kompetenzen,
die Sicherstellung einer eigenständigen Lebensführung.
Die Hilfen im Rahmen der Jugendsozialarbeit wenden sich zum einen an
sozial benachteiligte junge Menschen, individuell beeinträchtigte junge
Menschen und junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen
oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung
Unterkunft in sozialpädagogischen Wohnformen benötigen.
Maßgeblich ergeben sich soziale Benachteiligungen durch gesellschaftliche
Faktoren, die eine Minderung der Chancen an der gleichberechtigten Teilhabe
an dieser Gesellschaft bewirken.
Häufig manifestieren sich soziale Benachteiligungen in familiären,
wirtschaftlichen, ethnischen, geschlechtsspezifischen oder bildungsbedingten
Kontexten.
Die Arbeitsfelder im Rahmen des Förderprogramms Jugendsozialarbeit sind
die Schulsozialarbeit,
die Jugendberufshilfe,
Integrations-/ Migrationshilfen
6.3.1 Schulsozialarbeit
Schulsozialarbeit zielt per Definition darauf ab, Arbeitsansätze,
Handlungsformen und Zielbestimmungen der Jugendhilfe am Ort und im
Umfeld des Ortes Schule zu realisieren.
12
Damit geht sie konzeptionell über den Regelauftrag von Schule hinaus und
nimmt eine wichtige Scharnierfunktion zwischen Schule und Gemeinwesen
wahr. Sie bildet zum einen eine Brücke zwischen der pädagogischen
Institution Schule und dem örtlichen System der Jugendhilfe.
Zum anderen entwickelt sie Beziehungen zu anderen Institutionen wie
Vereinen, Verbänden, Betrieben u.a.
Die Inhalte der Schulsozialarbeit sind entsprechend vielfältig und umfassen
u.a.
Information und Beratung
Schulprojekte (z.B. aufsuchende Ansätze im Hinblick auf schulmüde
Jugendliche, Mediation, Gewaltprävention u.a.m.)
Regelm. Austausch mit Schulleitung und Kollegium
Elternkontakte/ Hausbesuche
Kooperation mit anderen Institutionen und Beratungsstellen im Kreis
Euskirchen
Begleitung schulischer Praktika u.a.
6.3.2.
Jugendberufshilfe
Jugendberufshilfe richtet sich im Schwerpunkt an solche Jugendliche, die
aufgrund von gesellschaftlichen Benachteiligungen oder individuellen
Beeinträchtigungen (siehe oben) besonderes gefährdet sind, in die
Arbeitslosigkeit zu gehen.
Sie leistet hierbei Unterstützung an den beiden Schwellen im Übergang
von der Schule in die Ausbildung und dem Übergang von der Ausbildung
in den Beruf.
Die Angebote und Maßnahmen der Jugendberufshilfe umfassen neben
berufsvorbereitenden Bildungsangeboten, wie
Beratung
Berufsorientierung
Förderung schulischer Abschlüsse
Maßnahmen der Berufsvorbereitung
weitere Qualifizierungsmaßnahmen u.a.
ausbildungsbegleitende Hilfen, wie Maßnahmen zur Förderung von
Sprachkompetenzen
Bildungskompetenzen
fachspezifischen Kompetenzen
Letztere
Maßnahmen
zielen
in
Ausbildungsabbrüche zu verhindern.
6.3.3
erster
Linie
darauf
ab,
Integrations-/ Migrationshilfen
Die gravierenden gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Veränderungen
der letzten Jahre, bzw. Jahrzehnte und der damit einhergehende Zuzug
von Menschen unterschiedlichster Herkunft erfordern besondere
Maßnahmen, welche die vielfach sehr schwierigen Ausgangslagen der
jungen MigrantInnen und Jugendlichen mit Migrationshintergrund
berücksichtigen.
13
Der erfolgreichen Integration dieser Menschen kommt eine herausragende
Bedeutung auch im Hinblick auf die künftige politische Gestaltungsfähigkeit
der Gesellschaft zu.
Die Jugendmigrationsdienste übernehmen hier eine wichtige Aufgabe.
Schwerpunkte dieser Aufgaben sind:
6.4
Individuelle Begleitung der nicht mehr der Schulpflicht
unterliegenden MigrantInnen vor, während und nach den
Integrationskursen
Beratung bei Konflikten und Krisen
Vermittlung in weiterführende Hilfen und Angebote anderer
Institutionen und Fachdienste
Angebote zusätzlicher Sprachkurse, Elternarbeit u.a.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist neben dem gesetzlichen und
dem strukturellen Ansatz die tragende Säule des Kinder- und Jugendschutzes.
Als wesentliche Querschnittsaufgabe hat er eine zentrale Bedeutung für alle
nach dem SGB VIII Handelnden.
Die präventiven Maßnahmen im Rahmen der Verhaltensprävention verfolgen
die erzieherische Aufgabe, Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen
vorzubeugen, ihnen entgegenzuwirken und positive Bedingungen für die
Erziehung zu schaffen.
Dabei sollen die Kinder und Jugendlichen ihrem Alter entsprechend befähigt
werden, Gefährdungserscheinungen zu bewältigen.
Handlungsfelder des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sind u.a.
die Suchtprävention
die Gewaltprävention
Medienpädagogik
Suchtprävention
Die Suchtprävention thematisiert neben den stoffgebundenen illegalen und
legalen Suchtmitteln wie Zigaretten, Alkohol, Haschisch, Ecstasy...auch die
Gefahren im Zusammenhang mit stoffungebundenen Süchten, wie z.B.
Magersucht,
EssStörungen,
Spielsucht,
etc.
Eine
besondere
Herausforderung für die Fachkräfte des Jugendschutzes stellt zunehmend
auch die Gefahr der Computer- und Onlinespielsucht dar.
Gewaltprävention
Die Gewaltprävention hat ihr Methodenspektrum in den letzten Jahren stetig
erweitert. Viele Programme sind mittlerweile sehr gut evaluiert. Die Kriterien
für erfolgreiche Gewaltprävention sind klar definiert und finden breiten
Konsens.
Die Konzepte richten sich an die Zielgruppen der SchülerInnen und
LehrerInnen, mitunter auch an die Eltern.
Sie setzen zum Teil auf der Klassenebene an oder integrieren verschiedene
Ansätze zu sogenannten Mehr- Ebenen- Konzepten.
14
Medienpädagogik
Die Medienpädagogik macht sich zur Aufgabe, einen medienkritischen
Umgang vor allem mit den neuen Medien zu vermitteln, deren Verbreitung und
Nutzung in den letzten Jahren rasant zugenommen hat.
Dabei liegt das Augenmerk auf der einen Seite in der Sensibilisierung für die
unterschiedlichen Gefahren im Umgang mit den neuen Medien sowie in der
Förderung von sog. Medienkompetenzen auf der anderen Seite.
Eine besondere Verantwortung im Hinblick auf den Erzieherischen Kinderund Jugendschutz trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Aufgaben der Jugendämter bestehen insbesondere darin, mit den
jeweiligen Fachkräften der pädagogischen Einrichtungen und Schulen
zusammenzuarbeiten und diese für Aufgaben des Kinder- und
Jugendschutzes zu sensibilisieren und im Rahmen von Fort- und
Weiterbildungen zu qualifizieren.
Die Abt. Jugend und Familie des Kreises Euskirchen ist dieser Verpflichtung in
den letzten Jahren nachgekommen und hat insbesondere ihre Angebote zur
Gewaltprävention an Schulen ausgeweitet.
Dieses Angebot umfasst
die Vermittlung der eigenen Konzeption „Starke Kinder“ an
Multiplikatoren,
Informationsveranstaltungen für Eltern und Lehrerinnen zu den Themen
„Gewalt auf Handys“, „Risiken der Nutzung neuer Medien durch Kinder
und Jugendliche“
Beratung und Unterstützung bei der Implementierung von Konzepten
zur Gewaltprävention durch die Weiterentwicklung einer kooperativen
Schulkultur
Unterstützung bei der Auswahl ergänzender Programme.
Im Elementarbereich ist die Abt. Jugend und Familie federführend bei der
Implementierung des Programms
„Papilio“ .
Darüber hinaus gibt es eine Beteiligung am Programm
„HaLt“. Dieses Projekt wird in Kooperation mit dem Caritasverband
Euskirchen durchgeführt. Die Federführung liegt beim Gesundheitsamt
des Kreises Euskirchen.
Des weiteren fand im Herbst 2009 eine Kinder- und Jugendmedienwoche statt
mit dem Ziel Kinder und Jugendliche, Fachkräfte aus Jugendhilfe und Schule
und Eltern auf der eine Seite für die Gefahren im Umgang mit den neuen
Medien zu sensibilisieren und auf der anderen Seite für die Förderung der
Medienkompetenzen von Kindern zu werben.
Die Abt. Jugend und Familie möchte diese wichtige Thematik im Sinne der
o.g. Zielsetzung auch in den nächsten Jahren in Form von diversen
Veranstaltungen weiter verfolgen.
15
Schließlich findet im Bereich dieses Aufgabenfeldes die Förderung des
Bildungsträgers Vogelsang ip besondere Beachtung.
Hier hat der Kreistag auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die
Förderung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Gefahren durch
Rechtsextremismus beschlossen (siehe auch die Richtlinien für die finanzielle
Förderung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Kreise Euskirchen).
7.
Projektförderung
Die Ressourcen des Kinder- und Jugendförderplans enthalten geringfügige
Mittel für Maßnahmen im Rahmen des Erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes.
16
8. Ressourcen
Produkt
Offene Kinder- und Jugendarbeit
060 362 01
5331400
060 362 03
5331400
060 362 01
5331401
060 362 01
5331402
060 362 01
5331403
060 362 01
5312000
060 362 01
5318001
Außerschulische Jugendbildung
Kinder- und Jugenderholung
Deutsche u. internationale Jugendarbeit
Mitarbeiterfortbildung
Haushaltsansatz
4.000,00 €
63.000,00 €
5.000,00 €
14.700,00 €
Sonstige Jugendarbeit (Material)
Betriebskostenzuweisung an Heime der
offenen/teiloffenen Tür (Kommunale Träger)
Betriebskostenzuweisung an Heime der
offenen/teiloffenen Tür (freie Träger)
6.000,00 €
250.000,00 €
440.000,00 €
782.700,00 €
060 362 02
5318001
060 362 02
5318000
060 362 02
5331400
060 362 02
5315000
Jugendsozialarbeit
Zuschuss Personalkosten Schulsozialarbeit
einschl. 10% Sachkosten
Zuschuss Personalkosten Jugendberufshilfe
einschl. 10% Sachkosten
Jugendsozialarbeit
Sachkostenzuschuss
Jugendmigrationsdienst
"Pater
Noster"
Zuschuss Maßnahmen gegen Rechts
(Vogelsang ip)
153.000,00 €
108.000,00
€
2.500,00 €
10.000,00 €
273.500,00 €
Erzieherischer Kinder- u. Jugendschutz
060 362 02
5331401
Erzieherischer Kinder- u. Jugendschutz
3.000,00 €
3.000,00 €
Gesamtfördersumme
1.059.200,00 €
17
9.
Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen
Die jeweiligen Verfahren, Kriterien und Voraussetzungen zur Förderung sind in den
Richtlinien des Kreises Euskirchen für die finanzielle Förderung der
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit sowie den Richtlinien zur Förderung von
Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften festgeschrieben.
Diese befinden sich im Anhang des Kommunalen Kinder- und Jugendförderplans für
den Kreis Euskirchen.
10. Anhang/ Richtlinien
18
Richtlinien
für die finanzielle Förderung der
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
im Kreise Euskirchen
ab dem 01.01.2009
Inhaltsübersicht
1.
Allgemeiner Teil
Seite 1
2.
Besonderer Teil
Seite 3
2.1
Kinder- und Jugenderholung
Seite 3
2.2
Stadt- und Ortsranderholung
Seite 4
2.3
Sport, Spiel und Geselligkeit
Seite 5
2.4
Internationale Jugendbegegnung
Seite 6
2.5
Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
Seite 7
2.6
Materialien für die Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
Seite 8
2.7
Förderungen von Bildungsveranstaltungen gegen
2.8
Rechtsextremismus
Seite 9
Förderungen des Bildungswerkes Vogelsang
Seite 10
19
1.
Allgemeiner Teil
1.1
Der Kreis Euskirchen unterstützt grundsätzlich jedwede Maßnahme der Jugendpflege
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
1.2
Eine angemessene Eigenleistung ist stets Voraussetzung für eine mögliche
Förderung.
1.3
Die Verantwortung liegt beim Träger der durchzuführenden Maßnahme.
1.4
Eine Rechtsanspruch besteht nicht und wird auch nicht dadurch begründet, dass die
Voraussetzung für die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt ist.
1.5
Die Zuschüsse sind zweckgebunden zu verwenden und nach Durchführung der Maßnahme nachzuweisen.
1.6
Zuschüsse können nur auf Antrag gewährt werden; Anträge sollen sechs Wochen vor
Beginn der Maßnahme gestellt werden.
1.7
Die Kosten und die Finanzierung müssen in dem Antrag aufgeschlüsselt sein.
An- und Abreisetag gelten als zwei Tage.
1.8
Um einen jugendpflegerischen Inhalt der Maßnahme zu garantieren, ist ein
Programm beizufügen, aus dem Ablauf und Zweck der jeweiligen Maßnahme klar
ersichtlich sind.
1.80
Sofern die Beihilfen den Betrag von 50,00 € nicht übersteigen, genügt die schriftliche
Versicherung, dass die Beihilfe im Sinne des Antrages verwandt worden ist. In allen
übrigen Fällen sind Fotokopien oder Originalbelege zur Einsichtnahme vorzulegen.
1.81
Nicht zweckentsprechend verwandte Beihilfen sind zurückzuzahlen; ebenso
überzahlte Beihilfen, sofern sie 2,50 € übersteigen.
1.82
Dem Kreis steht jederzeit das Recht zu, die zweckentsprechende Verwendung der
Beihilfe direkt zu überprüfen.
1.83
Aus Mitteln der Jugendpflege können nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gefördert werden. Ein Zuschuss wird nur dann für Personen vom 18. bis zum 25.
Lebensjahr gewährt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird bzw. Arbeitslosigkeit
vorliegt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die gemäß Landesjugendplan andere
Altersgrenzen festsetzen.
1.84
Die Leiter von Maßnahmen müssen gründlich ausgebildet sein. Als gründliche Ausbildung gilt im Allgemeinen der nachgewiesene Besuch von mindestens drei
Wochenendlehrgängen oder von einer zeitlich entsprechenden Dauer.
1.85
Die Betreuer erhalten den gleichen Zuschuss wie die Teilnehmer. Über die
notwendige Anzahl der Betreuer entscheidet der Kreisjugendpfleger.
1.86
Veranstaltungen mit überwiegend sportlichem, religiösem oder politischem Inhalt
können nicht gefördert werden.
1.9
Die Richtlinien des Allgemeinen Teils gelten, sofern im Besonderen nicht anders
bestimmt.
20
2.
Besonderer Teil
2.1
Kinder- und Jugenderholung
2.10
Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr werden
Maßnahmen von mindestens 12tägiger Dauer mit 5,00 € je Tag und Person
gefördert. Die Höchstdauer beträgt 22 Tage.
2.11
Antragsunterlagen
2.110 Formantrag
2.111 Teilnehmerliste (falls Betreuer bezuschusst werden soll)
2.112 Antragsfrist: 15.05. des laufenden Jahres
2.12
Einkommensprüfung
2.120 Die Einkommensprüfung erfolgt entsprechend der Regelung für die Familienerholung.
2.13
Verwendungsnachweis
2.130 Teilnahmebestätigung des Trägers
2.14
Wird ein Teilnehmer aus den Mitteln der Kinder- und Jugenderholung gefördert, ist
eine zusätzliche Bezuschussung aus den Mitteln Sport, Spiel und Geselligkeit für den
Teilnehmer nicht möglich.
2.2
Stadt- bzw. Ortsranderholung
2.20
Der Kreis Euskirchen gewährt für die Durchführung von örtlichen Ferienmaßnahmen
(Stadt- bzw. Ortsranderholungen) bei einer Einwohnerzahl bis zu
10 000 Einwohner =
20 000 Einwohner =
30 000 Einwohner =
40 000 Einwohner =
50 000 Einwohner =
60 000 Einwohner =
2.21
500,00 €
1.500,00 €
2.500,00 €
3.500,00 €
4.500,00 €
5.500,00 €
Antragsunterlagen
21
2.210 Formloser Antrag
2.211 Kosten- und Finanzierungsplan
2.212 Programm
2.213 Kontonummer und Bankverbindung
2.22
Verwendungsnachweis
2.220 Originalrechnungen oder Ablichtungen
2.221 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste
2.3
Sport, Spiel und Geselligkeit
2.30
Alle Fahrten von Kinder- und Jugendgruppen mit einer Beteiligung von mindestens 5
Teilnehmern und einer Übernachtung am Fahrtenziel werden gefördert. Es werden
maximal 11 Tage bezuschusst.
2.300 Der Zuschuss beträgt je Tag und Person 3,00 €.
2.31
Antragsunterlagen
2.310 Formloser Antrag
2.311 Finanzierungsplan
2.312 Programm
2.313 Teilnehmerliste
2.314 Kontonummer und Bankverbindung
2.32
Verwendungsnachweis
2.320 Originalrechnungen der Ablichtungen
2.321 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste
2.33
Wird ein Teilnehmer aus den Mitteln Sport, Spiel und Geselligkeit gefördert, ist eine
zusätzliche Bezuschussung für den Teilnehmer aus den Mitteln der Kinder- und
Jugenderholung nicht möglich.
22
2.4
Internationale Jugendbegegnungen
2.40
Jugendliche im Alter von mindestens 14 Jahren erhalten bei der Teilnahme an
internationalen Jugendbegegnungen einen Zuschuss in Höhe von 3,00 € je Tag und
Teilnehmer. Die Mindestdauer beträgt drei Tage, der Zuschuss kann für höchstens
20 Tage gewährt werden. Ausgenommen sind Maßnahmen, wo nach Landes- oder
Bundesrichtlinien eine längere Dauer vorgeschrieben ist.
2.43
Antragsunterlagen
2.430 Formloser Antrag
2.431 Finanzierungsplan
2.432 Programm
2.433 Teilnehmerliste
2.434 Kontonummer und Bankverbindung
2.44
Verwendungsnachweis
2.440 Originalrechungen oder Ablichtungen
2.441 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste
2.5
Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
2.50
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die mindestens 12 Jahre, höchstens
jedoch 25 Jahre alt sind, erhalten bei der Teilnahme an Bildungs- und
Schulungsveranstaltungen im Bereich der Jugendpflege einen Zuschuss von:
Halbtags- und Abendveranstaltungen:
Tagesveranstaltungen ohne Übernachtung:
Veranstaltungen mit Übernachtung:
Gruppenleiterschulungen werden für max.
6 Tage je Tag und Teilnehmer mit
gefördert. Das Mindestalter der Teilnehmer
beträgt 16 Jahre.
2.51
Antragsunterlagen
2.510 Formloser Antrag
23
1,00 €
2,00 €
4,00 €
5,00 €
2.511 Finanzierungsplan
2.512 Programm
2.513 Teilnehmerliste
2.514 Kontonummer und Bankverbindung
2.52
Verwendungsnachweis
2.520 Originalrechnungen oder Ablichtungen
2.521 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste
2.6
Materialien für die Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
2.60
Für die Beschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterialien im Rahmen der
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit kann ein Zuschuss in Höhe von 30 % der
anerkannten Kosten gewährt werden.
2.61
Antragsunterlagen
2.610 Formloser Antrag
2.611 Finanzierungsplan
2.62
Verwendungsnachweis
2.621 Ein Verwendungsnachweis ist nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde zu erbringen
(Originalrechnungsbelege).
2.622 Sportgeräte und Musikinstrumente können nicht gefördert werden.
2.7
Förderungen des Bildungswerkes Vogelsang
2.70
Zur Auseinandersetzung mit den Verbrechen der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft werden Maßnahmen und Projekte des Bildungswerks Vogelsang,
die der Information über Gewalt und Rechtsextremismus und dessen Folgen dienen,
mit einer Pauschalsumme von jährlich bis zu 5.000 € unterstützt.
24
2.71
Die Förderung erfolgt teilnehmerbezogen und darf 5,00 € pro Teilnehmer/Maßnahme
nicht überschreiten.
2.72 Gefördert werden können nur Personen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr. Ein Zuschuss wird nur dann für Personen vom 18. bis zum 25.
Lebensjahr gewährt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird bzw.
Arbeitslosigkeit vorliegt.
2.73
Antragsunterlagen
2.730 Formloser Antrag an das Bildungswerk Vogelsang
2.731 Finanzierungsplan
2.732 Kontonummer und Bankverbindung
2.74
Verwendungsnachweis
2.741 Vereinfachter Verwendungsnachweis (zweckentsprechende Verwendung)
2.742 Originalrechnungen und Teilnehmerlisten sind 3 Jahre aufzubewahren.
Der Kreis Euskirchen darf die Unterlagen jederzeit zwecks Prüfung einsehen.
2.743 Nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel sind zurückzuzahlen.
25
Richtlinien
zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen
Fachkräften
1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V.
mit § 80 SGB VIII verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung
ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur
Verfügung zu stellen. Zu diesen Angeboten zählen auch Einrichtungen
der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
2.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden den anerkannten Trägern von offenen
Jugendeinrichtungen gewährt.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der
Jugendhilfeplanung (Offene Kinder- und Jugendarbeit) ausgewiesen sein.
Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird ein
Wirksamkeitsdialog mit den Trägern der Einrichtungen geführt. Des
weiteren werden im Rahmen des Wirksamkeitsdialoges Leistungs- und
Zielvereinbarungen mit jeder Einrichtung vereinbart. Diese Leistungs- und
Zielvereinbarungen treten zum 01.07. eines jeden Jahres in Kraft und
gelten jeweils bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres. Die
Beteiligung am Wirksamkeitsdialog ist Voraussetzung für eine Förderung.
Die Öffnungszeit beträgt 80 % des durch den Kreis geförderten Stellenumfangs. Bei Einrichtungen, die mit einem Stellenumfang von mehr als
50 Stunden wöchentlich gefördert werden, beträgt die Öffnungszeit
mindestens 38 Stunden. Die Anwesenheit der hauptamtlichen
Fachkraft/Fachkräfte ist während der Öffnungszeit erforderlich.
Im Einzelfall kann in den Leistungs- und Zielvereinbarungen eine
abweichende Vereinbarung getroffen werden.
4.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und
Familie anerkannten Personalkosten.
26
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der
hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. Art und
Umfang (Personal) der Förderung legt der Jugendhilfeausschuss für das
darauffolgende Jahr fest.
Personalkosten unterhalb eines Stellenumfangs von 0,5 Fachkraftstelle je
Einrichtung werden nicht bezuschusst.
5.2
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden
jedoch bei kommunalen Trägern Personalkosten für eine Eingruppierung bis
max. Entgeltgruppe 9 TVöD. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so
ist eine Besserstellung gegenüber dem TVöD bezüglich der Eingruppierung
(vgl. Entgeltgruppe 9) auszuschließen.
5.3
Die Personalbemessung berechnet sich auf der Grundlage des
Jugendeinwohnerwertes der 10- 18 Jährigen der jeweiligen Stadt/ Gemeinde.
Die Kernorte (hier: der Stadtteil bzw. Ortsteil, der den
höchsten
Jugendeinwohnerwert
zu
verzeichnen
hat)
finden
besondere
Berücksichtigung. Der Personalbedarf, der sich hieraus für die Kinder und
Jugendlichen im Gesamtgebiet des Kreises Euskirchen ergibt, darf einen
Stellenumfang von 12,9 Fachkraftstellen nicht überschreiten.
Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen der o.a. Personalbemessung
Angebote vorzuhalten, die von mindestens 5 v.H. der Kinder- und
Jugendlichen aus den jeweiligen Kernorten sowie 1 v.H. der Kinder und
Jugendlichen aus dem übrigen Stadt- bzw. Gemeindegebiet täglich
wahrgenommen werden.
Der Träger verpflichtet sich, die BesucherInnenstruktur in einer
nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren.
Die entsprechenden BesucherInnenlisten sind auf Anfrage vorzulegen.
5.4
Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Programm-,
Sach- und Materialkosten.
5.5
Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend
gemacht werden, sofern diese mit Mehrkosten verbunden sind.
6.
Verfahren
6.1
Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.07. des
Vorjahres bei der Abteilung Jugend und Familie einzureichen.
6.2
Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine
Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr
vorgesehenen Zuwendung.
27
6.3
Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der
Personalkosten bzw. des Personalbestands unverzüglich mitzuteilen.
6.4
Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 28.02. des
Folgejahres einen Verwendungsnachweis sowie den Qualitätsbericht vor.
Etwaige, nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende Überoder Minderzahlungen sind auszugleichen.
7.
Abordnung/Zuweisung von Personal
7.1
Im
Bedarfsfall
kann
gefördertes
Personal
an
andere
Träger
abgeordnet/zugewiesen werden.
Über die Abordnung/Zuweisung entscheidet die Abteilung Jugend und
Familie.
8.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
8.1
Diese Richtlinien treten rückwirkend ab 01.01.2010 in Kraft und gelten bis zum
31.12.2014.
28