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Beschlusstext (Beitritt der Gemeinde Vettweiß zum Zweckverband RegioEntsorgung mit Wirkung vom 01.01.2017)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
27 kB
Datum
25.08.2016
Erstellt
29.08.16, 18:01
Aktualisiert
29.08.16, 18:01
Beschlusstext (Beitritt der Gemeinde Vettweiß zum Zweckverband RegioEntsorgung mit Wirkung vom 01.01.2017) Beschlusstext (Beitritt der Gemeinde Vettweiß zum Zweckverband RegioEntsorgung mit Wirkung vom 01.01.2017)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 29.08.2016 Beschlussauszug aus der 9. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Vettweiß am Donnerstag, dem 25.08.2016, 18:00 Uhr. 4. Beitritt der Gemeinde Vettweiß zum Zweckverband RegioEntsorgung mit Wirkung vom 01.01.2017 (V-94/2016) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig, folgendes zu beschließen: 1. Die Gemeinde Vettweiß tritt dem Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung auf Grundlage der als Anlage 3 beigefügten Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung in der derzeit gültigen Fassung bei. 2. Die Gemeinde Vettweiß überträgt dem Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung mit befreiender Wirkung folgende Aufgaben: a) Die Einsammlung, Beförderung und den Transport der im Gebiet der Gemeinde Vettweiß angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung gemäß §§ 17 Abs.1, 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 5 Abs. 6 des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen (LAbfG). Der Aufgabenübergang tritt zum 01.01.2017, um 0:00 Uhr ein. b) Ausgenommen von der befreienden Aufgabenübertragung im Sinne von a) sind die Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG NRW) sowie die folgenden Teilaufgaben nach § 5 Abs. 6 LAbfG: - Das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks, von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 S. 2 LAbfG). - Die Aufstellung, Erhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG). 3. Der Rat stimmt der als Anlage 3 beigefügten Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung in der derzeit gültigen Fassung zu. Der Bürgermeister wird ermächtigt, im Rahmen des kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahrens eventuell erforderlichen (redaktionellen) Änderungen zuzustimmen. Der Rat ist hierüber zu informieren. 4. Der Bürgermeister wird ermächtigt, auf Grundlage des Beitrittsbeschlusses des Rates den Beitritt zum Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung zu beantragen. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung der Abfallsatzung der Gemeinde Vettweiß vorzubereiten. Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 25.08.2016 Seite 2