Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
82 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
11.05.10, 04:23
Aktualisiert
11.05.10, 04:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 80/2010
06.05.2010
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
19.05.2010
Kreisausschuss
09.06.2010
Kreistag
23.06.2010
1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Energieversorgung Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
x
Tel.: 02251/15-579
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
--Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Stellungnahme der Verwaltung zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach §10 ROG i.V.m. § 14 Abs. LPlG NRW.
Eingehende Anregungen der Kommunen können noch ergänzt werden.
-2-
Begründung:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 2. Februar 2010 das Verfahren zur 1. Änderung des
Landesentwicklungsplans NRW (LEP) gemäß § 10 Raumordungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 14
Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) beschlossen.
Das Änderungsverfahren bezieht sich auf den Teilbereich Energieversorgung. Dieser wird vorab
novelliert, da sich die Vorlage des neuen LEP 2025 verzögert.
Gemäß Beteiligungsschreiben vom 10.02.2010 sind die Träger öffentlicher Belange mit einer Frist bis
15. Juli 2010 aufgefordert ihre Stellungnahmen zum 1. Änderungsentwurf zu übersenden. Im Rahmen
des Änderungsverfahrens ist der Öffentlichkeit ebenfalls Gelegenheit gegeben, zur Planbegründung,
zum Planentwurf und zum Umweltbericht in der Frist vom 22. März bis zum 11. Juni 2010 Stellung zu
nehmen.
Mit Schreiben vom 15. April 2010 ist den Fraktionen und den Mitgliedern des Kreistages je ein
Entwurfsexemplar zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt worden. Die 1. Änderung des LEP steht
auch auf der Internetseite des MWME NRW unter www.wirtschaft.nrw.de zum Download bereit.
Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11. Mai 1995 (GV.NRW. S. 532) umfasst folgende
Bestandteile:
1. Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.1),
2. Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.2),
3. Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft (s. 2.3),
4. Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B (s. 2.4),
5. Neue zeichnerische Darstellung, Teil C (s. 2.5).
Es ist beabsichtigt, das neue Kapitel D.II Energieversorgung mit der Zusammenführung von LEP NRW
und Landesentwicklungsprogramm (LEPro) in den neuen LEP 2025 zu integrieren. Mit der Neufassung
von Kapitel D.II Energieversorgung soll die Energie- und Klimaschutzstrategie des Landes NRW in den
LEP eingearbeitet werden.
Wesentliche energiepolitische Rahmenbedingungen sind:
eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten,
den Verbrauch von Energie zu reduzieren,
einen Energiemix verschiedener Energieträger unterschiedlicher Herkunft beizubehalten,
den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung zu steigern,
den im Land vorkommenden Primärenergieträger Braunkohle planerisch zu sichern,
die Effizienz vor allem in der Verstromung fossiler Energieträger zu erhöhen und
die Potenziale bei der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen.
Der Vorrang der erneuerbaren Energie wird nach der Festlegung im EEG vom 29. Juli 2009 bis zum
Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. Bis 2050 wird der Anteil bis zu 50 % erreichen.
Dementsprechend wird in der Planrechtfertigung davon ausgegangen, dass ein Bedarf von 70 – 50 %
aus konventioneller Stromversorgung in NRW weiter gedeckt werden muss.
Als Beitrag zum Klimaschutz werden die Erneuerung des nordrhein-westfälischen Kraftwerksparks mit
einer gleichzeitigen Erhöhung der Energieeffizienz und einer Reduzierung der Umweltbelastung
angeführt.
Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass es durch den EU-weit beschlossenen CO2-ZertifikateHandel (Basis 2005) ab 2013 zu einer Reduzierung der CO2 – Emissionen führen wird und neue
Kraftwerke mit höheren Wirkungsgraden ineffiziente Anlagen aus dem Markt verdrängen werden.
-3Als Planrechtfertigung werden mit der 1. Änderung die planerischen Voraussetzungen auf Grund dieser
Rahmenbedingen im Interesse einer nachhaltigen Energieversorgung in NRW geschaffen durch
1.
den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien,
2.
die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und
3.
die Erneuerung des Kraftwerksparks.
Ziele und Grundsätze
Die 1. Änderung des LEP unterscheidet in textliche Festsetzungen und zeichnerische Darstellungen. In
dem textlichen Teil werden Grundsätze und Ziele für die Energieversorgung neu formuliert, aus denen
sich mitunter Änderungen der zeichnerischen Darstellung ergeben.
Die Energiestruktur des Landes NRW wird in Kapitel D.II.1 durch folgende Grundsätze festgelegt:
Grundsatz
In allen Teilen des Landes sollen die Voraussetzungen für eine sichere, kostengünstige und
umweltverträgliche Energieversorgung erhalten und ausgebaut werden.
Grundsatz
Es soll eine differenzierte Energieversorgungsstruktur erhalten bzw. aufgebaut werden. Bei der
Stromerzeugung soll der heimischen Braunkohle im Energiemix eine besondere Bedeutung
zukommen. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung soll gesteigert werden.
Grundsatz
Die Standortplanung von Kraftwerken soll auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so
ausgerichtet werden, dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen
der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen soll – soweit
versorgungstechnisch vertretbar – Vorrang vor der Planung neuer Trassen haben.
In Kapitel D.II.2 werden die Kraftwerksstandorte konkret festgelegt.
Der LEP sichert Kraftwerksstandorte als Vorranggebiete, die nicht zugleich die Wirkung von
Eignungsgebieten haben, für Kraftwerksnutzungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens
300 Megawatt, die überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen. 34 Kraftwerksstandorte
bestehender und 2 genehmigten Kraftwerke werden im Teil C zeichnerisch festgelegt.
Diese Standorte sind in den Regionalplänen als Vorranggebiete, die nicht zugleich die Wirkung von
Eignungsgebieten haben, als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene
Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" darzustellen.
Da kein Kraftwerksstandort im Kreis Euskirchen liegt, werden die weiteren Ziele und Grundsätze zur
Standortausweisung der Kraftwerke hier nicht aufgeführt. Als weiteres grundsätzliches Ziel werden
Kernkraftwerke für die Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen.
Grundsatz
Bei der Planung neuer bzw. der Umplanung bestehender Kraftwerke sollen die verbrauchsnahen
Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung berücksichtigt werden.
In Kapitel D.II.3 Erneuerbare Energien werden folgende Grundsätze und Ziele formuliert:
Grundsatz
Die planerischen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien sollen geschaffen bzw.
verbessert werden.
-4Windkraftnutzung
Ziel D.II.3.1-1
Standorte für die Windkraftnutzung – sofern es sich bei diesen nicht um räumlich und funktional
untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – sind i.d.R. in regionalplanerisch
festgelegten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen möglich.
Standorte für die Windkraftnutzung sind auch möglich
− auf Aufschüttungen oder Ablagerungen,
− in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze,
− in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen,
− in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
− in Regionalen Grünzügen oder
− auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar
sind und das Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile
der Kulturlandschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Standorte für die Windkraftnutzung sind ausgeschlossen in
− Allgemeinen Siedlungsbereichen,
− Bereichen für den Schutz der Natur,
− Waldbereichen und
− Überschwemmungsbereichen.
Grundsatz D.II.3.1-2
Das Repowering von Windkraftanlagen zur Steigerung der Stromerzeugung soll vorangetrieben
werden.
Solarenergieanlagen
Ziel D.II.3.2-1
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind möglich,
− auf Brachflächen in Siedlungsbereichen,
− auf Aufschüttungen oder Ablagerungen,
− in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze oder
− auf militärischen Konversionsflächen,
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und das Orts- oder Landschaftsbild,
Funktionen des Arten- und Biotopschutzes, bedeutende Teile der Kulturlandschaft oder aufgrund ihrer
natürlichen Fruchtbarkeit besonders schutzwürdige Böden nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Einzelfall sind bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1, 2. Halbsatz Standorte für
raumbedeutsame Solarenergienutzung auch möglich in
− Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie
− Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
wenn sie an im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan
dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen.
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind ausgeschlossen in
− Bereichen für den Schutz der Natur,
− Waldbereichen,
− Regionalen Grünzügen und
− Überschwemmungsbereichen.
Ziel D.II.3.2-2
Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen im Freiraum sind im Regionalplan als Freiraum für
zweckgebundene Nutzungen "Solarenergienutzung" als Vorranggebiete zeichnerisch darzustellen.
Biogasanlagen
-5-
Ziel D.II.3.3
Standorte für Biogasanlagen sind i.d.R. in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche
und industrielle Nutzungen möglich.
Standorte für Biogasanlagen sind auch möglich,
− in Allgemeinen Siedlungsbereichen, sofern Emissions-, Sicherheits-, Verkehrs- oder andere
Belange nicht entgegenstehen,
− in Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,
− in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
− in Regionalen Grünzügen oder
− auf militärischen Konversionsflächen,
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und eine ausreichende
Verkehrsanbindung vorhanden ist sowie das Orts- oder Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und
Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden. In
den Fällen des 3. und 4. Spiegelstrichs müssen Standorte für nicht privilegierte Biogasanlagen zudem
an im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten
Ortslagen räumlich angrenzen.
Standorte für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in
− Bereichen für den Schutz der Natur,
− Waldbereichen und
− Überschwemmungsbereichen.
Im anschließenden Kapitel 2.4 werden die zeichnerischen Änderungen im LEP dargestellt, in Kapitel
2.5 die neuen zeichnerischen Darstellungen der Kraftwerksstandorte in Nordrhein-Westfalen (s.
Anlage). Hieran schließt der Umweltbericht unter Ziffer 3 an.
In der Bürgermeisterkonferenz wurde darum gebeten, dass eine gemeinsame Stellungnahme des
Kreises und der kreisangehörigen Kommunen vorbereitet wird. Eine erste Abstimmung hat in der
Planerkonferenz stattgefunden. Nachfolgende Stellungnahme ist auf dieser Grundlage erarbeitet
worden und den Kommnen zugeleitet worden. Soweit noch Anregungen der Kommunen eingehen,
können diese noch berücksichtigt werden.
Stellungnahme
Grundsätzlich wird die Zielsetzung des Landes NRW, die Klimaschutzziele der Europäischen Union
und des Bundes durch eine aktive Klimaschutzpolitik im Land umzusetzen, befürwortet.
Die Sicherung und besondere Bedeutung der heimischen Braunkohle für die Energiegewinnung in
NRW im Energiemix ist eine politische Entscheidung auf Grund der vorhandenen Bodenschätze und
der damit verbundenen Wertschöpfung in NRW.
Auswirkungen auf den Kreis Euskirchen können sich durch Grundwasserabsenkungen in den
Tagebauen ergeben. Der Kreis Euskirchen erwartet, dass die Auswirkungen durch ein Monitoring
frühzeitig festgestellt und ggfs. Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.
Aus Sicht der Verwaltung des Kreises und in Abstimmung mit den Kommunen bestehen zudem
Zielkonflikte zwischen der Nutzung der regenerativen Energien und der sonstigen Freiraumfunktionen,
die auf Landesebene einer Zielfindung und grundsätzlichen Positionierung bedürfen.
Windenergie (zu D.II.3.1)
Zur Nutzung der Windenergie bestehen in Form des Windenergieerlasses hinreichende Vorgaben, die
in den zahlreichen Genehmigungsverfahren überwiegend auf Grundlage der Bauleitplanung umgesetzt
sind.
Jedoch ist Repowering von Windkraftanlagen auf Grund der erheblich größeren Höhen der Anlagen
(aktuell bis zu 190 m) in den Mittelgebirgslagen im Einzelfall kritisch zu beurteilen. Die Beurteilung der
Wirkungen auf das Landschaftsbild wird in den landschaftspflegerischen Gutachten zwar
vorgenommen, aber die Fernwirkung ist nur begrenzt kompensierbar. Dieser Aspekt ist in der textlichen
-6Formulierung des Grundsatzes noch zu berücksichtigen und der Schutz des Landschaftsbildes zu
würdigen.
Solarenergieanlagen(zu D.II.3.2)
Zur Umsetzung von Solaranlagen auf Freiflächen wird der Begriff der raumbedeutsamen
Solarenergienutzung eingeführt, ohne dass hier eine Erläuterung der Größenordnung erfolgt. Eine
Klarstellung ist hier hilfreich und erforderlich.
Die Beschränkung dieser Anlagen auf wenige Standortvoraussetzungen wird grundsätzlich begrüßt.
Da es sich um gewerbliche Anlagen handelt, müssen diese auch in Bereichen für Gewerbe und
Industrie unter D.II.3.2-1 zulässig sein, sofern die Kapazitäten im Regionalplan vorhanden sind. (s.
Beschlussvorschlag der Stadt Schleiden in der Anlage).
In der jetzigen Formulierung erfolgt eine Kopplung möglicher Anlagenstandorte im allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereichen und BSLE an ausgewiesene Siedlungsbereiche und Ortslagen.
Dies kann faktisch zu einem Ausschluss solcher Anlagen führen, da im Einzelfall die energetischen
Standortvoraussetzungen maßgeblich für die Antragstellung sind. Da generell die Tendenz besteht,
derartige Anlagen im Freiraum in geringerem Maße zu fördern, sollte hier auch seitens des Landes kein
Schwerpunkt gesetzt werden.
Vielmehr wäre auch im LEP eine Zielformulierung sinnvoll, die Nutzung der Solarenergie gerade in den
Siedlungsbereichen sowie Ortslagen stärker zu fördern, wobei im Einzelfall z.B. auf
denkmalschützerische Belange Rücksicht genommen werden muss. Gerade in den
Siedlungsbereichen bieten die Dachflächen von Privatgebäuden und gewerblichen Baukörpern
erhebliches Ausbaupotenzial, bei gleichzeitiger Schonung des Freiraums.
Der Schonung des Freiraumes ist unbedingter Vorrang einzuräumen. Auch auf stark vorbelasteten
Flächen sollten Freiraum-Solaranlagen im Einzelfall nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen
zugelassen werden.
Biogasanlagen (zu D.II.3.3)
Von besonderer Bedeutung für den ländlichen Raum ist die zunehmende Zahl von Biogasanlagen. Das
unter D.II.3.3 formulierte Ziel macht allerdings lediglich Vorgaben bezüglich der konkreten
Anlagenstandorte. Anders als die großflächigen Solaranlagen sind die baulich geprägten Anlagenteile
von Biogasanlagen im Regelfall aber nicht raumbedeutsam.
Im Rahmen der Abstimmung mit den Städten und Gemeinden wurde angeregt, dass Biogasanlagen
auf Grund der Flächeninanspruchnahme auch an anderen städtebaulich und landschaftlich sinnvollen
und konfliktarmen Stellen zulässig sein sollten, auch wenn diese nicht an festgesetzte
Siedlungsbereiche oder Ortslagen angrenzen. Jedoch soll aus Sicht des Kreises auch hier eine
effiziente energetische Nutzung insbesondere auch der Wärme oder die Gaseinspeisung in
vorhandene Netze Voraussetzung sein.
Raumbedeutsamkeit erhalten die Biogasanlagen allerdings, wie auch im Umweltbericht dargestellt,
aufgrund ihres erheblichen Einflusses auf die Landnutzung. Dabei ist jedoch nicht nur die
Konkurrenzsituation zur Produktion von Nahrungsmitteln zu sehen. Die großräumige
Nutzungsintensivierung führt auch zu erheblichen Freiraumveränderungen als Lebensraum für Tierund Pflanzenarten.
Der großflächige Anbau von Energiepflanzen erfolgt häufig monostrukturiert über Jahre hinweg,
gleichzeitig auch maschinenoptimiert. Vielerorts sind speziell hierfür auch Grünlandbereiche in Acker
überführt worden.
Letztlich verbleiben in den Produktionsräumen für die Biogasnutzung weder Freiflächen noch
Saumstrukturen, die für den Biotop- und Artenschutz von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die
Landesregierung gleichzeitig zu der LEP-Änderung auch die Einhaltung der Biodiversitätskonvention
propagiert, ist dieser Zielkonflikt auch durch geeignete Maßnahmen zu lösen, aber auch bereits bei der
Formulierung des Zieles und einschränkender Vorgaben zu behandeln. Einschränkungen hinsichtlich
der Standorte führen eindeutig nicht zur Lösung dieser Konflikte.
-7Es wird auch nicht ausgeführt, wie die möglichen Konsequenzen für die großräumige Entwicklung von
Landnutzungsmustern bei der Biogasnutzung beachtet werden sollen und können.
Auch in Bereichen mit festgesetzten Trinkwasserschutzzonen kann der Energiepflanzenanbau (insb.
Mais), besonders bei klüftigen Grundwasserleitern, zu hohen Nitratkonzentrationen führen. Diese sind
auch zurückzuführen auf die sog. Vorratsdüngung, die bei widrigen Witterungsverhältnissen in
Hanglagen abgespült werden kann.
Auch die Jagdausübung, die Naherholung und touristische Nutzung können durch eine
monostrukturierte Ackernutzung Beeinträchtigungen erfahren.
Dabei ist klar, dass Lösungen prinzipiell nur auf den nachfolgenden Planungsebenen erfolgen können,
da es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, jedenfalls, solange es keine LEP-relevante
Ausweisung von Vorranggebieten für die Biogasnutzung in NRW gibt.
Allerdings zeigt der Windenergieerlass, dass das Land durchaus in der Lage ist, Planungshilfen zur
Bewältigung von Nutzungskonflikten zu entwickeln. Ein entsprechender Erlass zur Konfliktminderung
beim Ausbau der Biogasnutzung wäre daher mehr als hilfreich. Darin könnten z.B.
Mindestanforderungen an die Betreiber hinsichtlich der für Biotop- und Artenschutz zwingend
vorzuhaltenden Flächenanteile formuliert werden. Aber auch Belange des Boden-, Wasser- und
Immissionsschutzes könnten beispielsweise ausführlich erörtert werden.
Energetische Nutzung von Biomasse und Holz
In der Zukunftsinitiative Eifel ist der Kreis Euskirchen aktiv an der Fortentwicklung und regionalen
Nutzung von Wald und Holz als regionaler Ressource beteiligt. Im Rahmen der Zukunftsinitiative Eifel
und des Holzkompentenzzentrums in Nettersheim soll die energetische und stoffliche Nutzung des
wichtigen Rohstoffes Holz forciert werden.
Aus Sicht des Kreises Euskirchen als ländlich geprägter Kreis ist es wünschenswert, dass die
Potenziale der energetischen Nutzung der Biomasse und des regionalen Rohstoffes Holz als
Grundsatz textlich integriert werden.
Es ist anzumerken, dass die Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH und die Energie Nordeifel
GmbH & Co. KG als regionale Energieversorger in der Liste der beteiligten Träger öffentlicher Belange
(TöB) nicht enthalten sind. Es wird angeregt, diese als TöB noch zu hören.
Die Stadt Schleiden hat für ihren Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Tourismus, Nationalpark
und Wirtschaft eine Beschlussvorlage erstellt, die als Anlage zur Kenntnis beigefügt ist.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)