Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
147 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
11.05.10, 04:23
Aktualisiert
11.05.10, 04:23
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Vorlage
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Vorlage - WP 9/2010/086
Stadtrat
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Betreff:
1. Änderung des Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen
-Energieversorgung-
Status:
öffentlich
Vorlage-Art:
Verfasser:
Andreas Glodowski
Aktenzeichen: 09.511.01-01
Federführend:
09. Räumliche Planung Bearbeiter:
und Entwicklung,
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Anlagen:
Anlage zu
WP92010086Kraftwerkstandorte_nrw
Vorlage
Born, Ute
Ausschuss für Stadtentwicklung,
Vorberatung
Umwelt, Tourismus, Nationalpark und
Wirtschaftsförderung
15.04.2010
Kontakt
Vorlage
Beschlüsse
TO
Impressum
Sitzung des
ungeändert
Ausschusses für
beschlossen
Stadtentwicklung,
Umwelt, Tourismus,
Nationalpark und
Wirtschaftsförderung
Rat der Stadt Schleiden
29.04.2010
TO
NA
Entscheidung
Sitzung des Rates der
Stadt Schleiden
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Schleiden bringt zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen folgende
Anregungen vor:
1. In Kapitel D.II.3.2.1 ist die Aufzählung für mögliche Standorte für Solarenergieanlagen wie folgt zu ergänzen: „in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen“.
2. Im zweiten Absatz des gleichen Kapitels ist der Halbsatz „wenn sie an im Regionalplan festgelegten
Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen angrenzen“ zu streichen.
Sachverhalt:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 02.02.2010 beschlossen, das Verfahren zur Änderung des LEP
NRW gemäß § 10 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 14 Landesplanungsgesetz (LPlG)
durchzuführen. Im nachfolgenden werden die wesentlichen Änderungen inhaltlich zusammengefasst dargelegt. Je
zwei Ausfertigungen des Entwurfes zur 1. Änderung des LEP NRW werden den Fraktionen zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus steht der Entwurf der 1. Änderung des LEP auf der Internetseite des Ministerium für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie unter www.wirtschaft.nrw.de zum Download bereit.
Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11. Mai 1995 (GV.NRW. S. 532) umfasst folgende Bestandteile:
1. Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.1),
2. Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.2),
3. Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft (s. 2.3),
4. Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B (s. 2.4),
5. Neue zeichnerische Darstellung, Teil C (s. 2.5).
Es ist beabsichtigt, das neue Kapitel D.II Energieversorgung mit der Zusammenführung von LEP NRW und
Landesentwicklungsprogramm (LEPro) in den neuen LEP 2025 zu integrieren. Mit der Neufassung von Kapitel D.II
Energieversorgung soll die Energie- und Klimaschutzstrategie des Landes NRW in den LEP eingearbeitet werden.
Deren wesentliche Aspekte werden wie folgt benannt:
-
eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten,
den Verbrauch von Energie zu reduzieren,
einen Energiemix verschiedener Energieträger unterschiedlicher Herkunft beizubehalten,
den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung zu steigern,
den im Land vorkommenden Primärenergieträger Braunkohle planerisch zu sichern,
die Effizienz vor allem in der Verstromung fossiler Energieträger zu erhöhen und
die Potentiale bei der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen.
Die 1. Änderung des LEP unterscheidet sich in textlicher Festsetzungen und zeichnerischer Darstellungen. In dem
textlichen Teil werden Grundsätze und Ziele für die Energieversorgung neu formuliert, aus denen sich mitunter
Änderungen der zeichnerischen Darstellung ergeben. In Kapitel D.II.1 werden die Grundsätze für die
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Energiestruktur des Landes NRW wie folgt festgelegt:
Grundsatz
In allen Teilen des Landes sollen die Voraussetzungen für eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche
Energieversorgung erhalten und ausgebaut werden.
Grundsatz
Es soll eine differenzierte Energieversorgungsstruktur erhalten bzw. aufgebaut werden. Bei der Stromerzeugung soll
der heimischen Braunkohle im Energiemix eine besondere Bedeutung zukommen. Der Anteil erneuerbarer
Energieträger an der Energieversorgung soll gesteigert werden.
Grundsatz
Die Standortplanung von Kraftwerken soll auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so ausgerichtet
werden, dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in
Anspruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen soll – soweit versorgungstechnisch vertretbar –
Vorrang vor der Planung neuer Trassen haben.
Im Kapitel D.II.2 werden die Kraftwerkstandorte festgelegt. Es handelt sich hierbei um bestehende und
genehmigte Kraftwerkstandorte, die als neue zeichnerische Darstellung in den LEP aufgenommen werden sollen
(siehe Anlage). Diese Kraftwerkstandorte sollen im Regionalplan als Gewerbe- und Industriebereiche (GIB) mit der
Zweckbindung „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ dargestellt werden. Standorte, die darüber hinaus noch
im LEP enthalten sind, werden durch Änderungen der zeichnerischen Darstellungen aus dem LEP herausgenommen
(Kapitel 2.4 Zeichnerische Darstellung Teil B). Den Bau von Atomkraftwerken in Nordrhein-Westfalen lehnt die
Landesregierung ab. Die Nutzung der Kernenergie zu Forschungszwecken wird hiervon ausgenommen.
Für die erneuerbaren Energien wird in Kapitel D.II.3 folgender Grundsatz definiert:
Grundsatz
Die planerischen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien sollen geschaffen bzw. verbessert werden.
Nachfolgend werden für die einzelnen Bereiche der erneuerbaren Energien folgende Grundsätze und Ziele
festgelegt:
Windkraft
Ziel
Standorte für die Windkraftnutzung – sofern es sich bei diesen nicht um räumlich und funktional untergeordnete
Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – sind i.d.R. in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Freiraum- und
Agrarbereichen möglich.
Standorte für die Windkraftnutzung sind auch möglich:
-
auf Aufschüttungen oder Ablagerungen,
in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze,
in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen,
in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
in Regionalen Grünzügen oder
auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und das
Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht
erheblich beeinträchtigt werden.
Standorte für die Windkraftnutzung sind ausgeschlossen in:
-
Allgemeinen Siedlungsbereichen,
Bereichen für den Schutz der Natur,
Waldbereichen und
Überschwemmungsbereichen.
Grundsatz
Das Repowering von Windkraftanlagen zur Steigerung der Stromerzeugung soll vorangetrieben werden.
Solarenergieanlagen
Ziel
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind möglich:
- auf Brachflächen in Siedlungsbereichen,
- auf Aufschüttungen oder Ablagerungen,
- in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze oder
- auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und das
Orts- oder Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes, bedeutende Teile der Kulturlandschaft
oder aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkeit besonders schutzwürdige Böden nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
Im Einzelfall sind bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1, 2. Halbsatz Standorte für raumbedeutsame
Solarenergienutzung auch möglich in:
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie
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- Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, wenn sie an im Regionalplan
festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen.
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind ausgeschlossen in
- Bereichen für den Schutz der Natur,
- Waldbereichen,
- Regionalen Grünzügen und
- Überschwemmungsbereichen.
Ziel
Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen im Freiraum sind im Regionalplan als Freiraum für
zweckgebundene Nutzungen "Solarenergienutzung" als Vorranggebiete zeichnerisch darzustellen.
Biogasanlagen
Ziel
Standorte für Biogasanlagen sind i.d.R. in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle
Nutzungen möglich.
Standorte für Biogasanlagen sind auch möglich:
- in Allgemeinen Siedlungsbereichen, wenn dem Emissions-, Sicherheits-, Verkehrs- oder andere Belange nicht
entgegenstehen,
- in Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,
- in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
- in Regionalen Grünzügen oder
- auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und eine
ausreichende Verkehrsanbindung vorhanden ist sowie das Orts- oder Landschaftsbild, Funktionen des Arten und
Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Fällen des 3. und 4. Spiegelstrichs müssen Standorte für nicht privilegierte Biogasanlagen zudem an im
Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich
angrenzen.
Standorte für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in:
- Bereichen für den Schutz der Natur,
- Waldbereichen und
- Überschwemmungsbereichen.
Im anschließenden Kapitel 2.4 werden die zeichnerischen Änderungen im LEP dargestellt, in Kapitel 2.5 die neuen
zeichnerischen Darstellungen der Kraftwerksstandorte in Nordrhein-Westfalen.
Stellungnahme:
Unter Aspekten des Klimaschutzes ist es zu begrüßen, dass der Anteil erneuerbarer Energieträger in Anlehnung an
das Kyoto-Protokoll gesteigert werden soll. Die besondere Bedeutung der heimischen Braunkohle am Energiemix ist
hinsichtlich der vorhandenen Bodenschätze in NRW verständlich, jedoch im Hinblick auf den Klimaschutz kritisch
zu hinterfragen. Die besondere Berücksichtigung der Braunkohle in den Grundsätzen zur Energiestruktur stellt eine
politische Willensbekundung dar, die sich der sachlichen Abwägung der Verwaltung entzieht. Es obliegt dem Rat der
Stadt Schleiden diese Willensbekundung zu begrüßen oder abzulehnen.
Planungsrechtlich fällt auf, dass Standorte für die Windkraftnutzung u.a. in regionalplanerisch festgelegten
Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen möglich sind. Im Gegensatz hierzu ist bei den Standorten für
Solarenergienutzung diese Nutzungskategorie nicht aufgeführt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum Standorte für
Solarenergienutzung nicht auch in Bereichen für Gewerbe und Industrie möglich sein sollten, sofern die Kapazitäten
im Regionalplan vorhanden sind. Ich schlage vor, eine entsprechende Anregung vorzubringen.
Entsprechend dem formulierten Ziel sind Standorte für Solarenergieanlagen im Einzelfall auch in allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereichen und Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftorientierte Erholung
(BSLE) möglich, wenn sie an im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan
dargestellten Ortslagen angrenzen. In dem Fall, wo ein Standort für Solarenergieanlagen z.B. im Anschluss an einen
bestehendes Gewerbegebiet ausgewiesen wird, mag diese Regelung sinnvoll sein. Sollte jedoch eine Anlage für
Solarenergienutzung im Anschluss an einen allgemeinen Siedlungsbereich, z.B. ein Wohngebiet ausgewiesen werden,
kann dies auch zu Zielkonflikten führen. Es ist nicht ersichtlich, warum im Einzelfall nicht auch Anlagen im
Freiraumbereich ohne Anschluss an ausgewiesene Siedlungsbereiche möglich sein sollen, wenn sie mit der Funktion
des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und das Orts- oder Landschaftsbild und Funktionen des Arten- und
Biotopschutzes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Es ist z.B. durchaus vorstellbar, dass unterhalb von
Windkraftanlagen auch noch Solaranlagen installiert würden, um die bereits vorhandene Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes zu nutzen und Anlagen für die Energieerzeugung räumlich zu bündeln. Dies wäre jedoch nach der
vorgesehenen Regelung nicht möglich. Ich schlage daher vor, anzuregen, dass auch Standorte für die
Solarenergienutzung im allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich und im BSLE im Einzelfall zulässig sein sollten.
Von den Änderungen der zeichnerischen Darstellung und den neuen zeichnerischen Darstellungen ist die Eifel und
somit auch die Stadt Schleiden nicht betroffen. Anregungen oder Bedenken erübrigen sich daher diesbezüglich
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Haushalt
Positiv:
Negativ: laufendes Jahr:
Ja x Nein
laufendes Jahr:
0,00 € Folgejahre:
0,00 € Folgejahre:
0,00 €
0,00 €
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Anlagen:
Nr.
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