Daten
Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
30.04.13, 18:04
Aktualisiert
30.04.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-76/2013
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
07.05.2013
Betreff:
Beschlussfassung bezüglich der Protokollierung bzw. bezüglich der Information der
Öffentlichkeit durch die Einstellung einer Tonträgeraufzeichnung ins Internet über die
Haushaltsberatungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Ausführungen zum Thema „Wortprotokoll“:
In der Einwohnerfragestunde der Ratssitzung vom 09.04.2013 hat Frau Heike Steup,
Bedburg, hinsichtlich der bevorstehenden Haushaltsberatungen über den Doppelhaushalt
2013/2014 angeregt, über die heutige Sitzung beim entsprechenden Tagesordnungspunkt
ein Wortprotokoll anzufertigen.
Die Verpflichtung zur Fertigung einer Niederschrift über die im Rat bzw. im Ausschuss
gefassten Beschlüsse resultiert aus § 52 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) sowie
aus § 58 Abs. 7 GO.
Die Anforderungen an eine Niederschrift werden in § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung des
Rates der Stadt Bedburg konkretisiert. Demnach muss die Niederschrift enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns einer etwaigen Unterbrechung und der
Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
Aus den vorgenannten Punkten lässt sich ableiten, dass über die Sitzungen des Rates
und der Ausschüsse der Stadt Bedburg grundsätzlich kein Wortprotokoll, sondern ein
sogenanntes Beschlussprotokoll erstellt wird. Von einer grundsätzlichen Änderung der
Geschäftsordnung diesbezüglich sollte aus Sicht der Verwaltung abgesehen werden,
zumal ein entsprechender Beschluss aufgrund der Geschäftsordnungsautonomie dem Rat
obliegt.
Die Verwaltung weist hier allerdings ergänzend darauf hin, dass die Beratungen über den
Haushalt in der Regel bereits in der Vergangenheit immer etwas ausführlicher protokolliert
wurden, als dass bei anderen Beratungsgegenständen im Rat oder den Ausschüssen der
Fall ist.
Inwieweit der Haupt- und Finanzausschuss es für sinnvoll und erforderlich erachtet, im
Zusammenhang mit der Protokollierung der Haushaltsberatungen in der heutigen Sitzung
ausnahmsweise von den Regelungen der durch den Rat beschlossenen
Geschäftsordnung abzuweichen, bleibt seiner Entscheidung überlassen.
Ausführungen zum Thema „Tonträgeraufzeichnung im Internet“:
Als alternative Möglichkeit zur Information und Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
aktuellen Haushaltsberatungen ist es denkbar, die Tonträgeraufzeichnung über den
entsprechenden Tagesordnungspunkt der heutigen Sitzung für einen begrenzten Zeitraum
auf der städtischen Internetseite zum Abhören für Jedermann bereit zu stellen.
In seiner Sitzung vom 13.11.2007 hatte der Rat beschlossen, dass zur Unterstützung bei
der Anfertigung der Niederschriften Tonträgeraufzeichnungen erstellt werden können. Die
entsprechende Regelung in § 24 Abs. 4 der Geschäftsordnung besagt, dass diese
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Tonträgeraufzeichnungen innerhalb einer Woche nach der folgenden Sitzung zu löschen
sind, sofern in dieser Sitzung keine Einwände vorgetragen werden, die es erforderlich
machen, die Tonträgeraufzeichnungen nochmals abzuhören. Die seinerzeitige
Entscheidung basierte allerdings darauf, dass die Tonträgeraufzeichnung ausschließlich
als Hilfsmittel für die Anfertigung der Niederschrift dient.
Da die Anregung, die Tonträgeraufzeichnung über die heutigen Haushaltsberatungen auf
der städtischen Internetseite zum Abhören für Jedermann bereit zu stellen, über den
vorgenannten Beschluss noch wesentlich hinaus geht, ist ein entsprechender Beschluss
des Haupt- und Finanzausschusses erforderlich.
Im Zusammenhang mit (Bild- und) Tonaufzeichnungen bedarf es gemäß § 4
Datenschutzgesetz NRW (DSG) der Zustimmung jedes einzelnen Rats- bzw.
Ausschussmitgliedes, zumal jedes Mitglied jederzeit ohne die Angabe von Gründen der
Aufnahme widersprechen kann mit der Folge, dass die Aufnahme unverzüglich zu
beenden ist. Ein Mehrheitsbeschluss genügt hier nicht, da das Persönlichkeitsrecht jedem
einzelnen Ratsmitglied zusteht und nicht durch einen Gremiumsbeschluss abgesprochen
werden kann.
Auch die weiteren Beteiligten, die in der Sitzung zu Wort kommen könnten (insbesondere
die Verwaltungsmitarbeiter), müssen in die Aufzeichnung zum Zwecke des Abhörens
durch die interessierte Öffentlichkeit einwilligen.
Der Städte- und Gemeindebund führt zur Thematik wie folgt aus und zitiert dabei u.a. den
Landesdatenschutzbeauftragten:
„...Die dem Rat zugestandene Geschäftsordnungsautonomie findet ihre Grenzen an den
geltenden Gesetzen. Hierzu gehört auch das Datenschutzgesetz NRW. Die Übertragung
der Ratssitzung in das Internet stellt eine Übermittlung nach § 16 Abs. 1 DSG dar. Hierzu
hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 03.08.1990 ausgeführt,
dass Tonaufzeichnungen das Recht des Ratsmitglieds zur freien Rede beeinträchtigen
könnten.
Der Landesdatenschutzbeauftragte in NRW vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass
es der einzelne Teilnehmer der Ratssitzung trotz der Öffentlichkeit von
Gemeinderatssitzungen nicht hinnehmen muss, dass seine Beiträge weltweit speicherund verarbeitungsfähig im Internet zur Verfügung gestellt werden....
Fazit: Die Internet-Übertragung einer Ratssitzung ist nur dann datenschutzrechtlich nicht
zu beanstanden, wenn alle Betroffenen in die Übertragung eingewilligt haben.“
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Abhörmöglichkeit im Internet die
Gelegenheit bieten würde, die Tonträgeraufzeichnung nochmals aufzunehmen, zu
verfremden und dann erneut ins Internet zu stellen.
Die grundsätzliche Öffentlichkeit der Rats- und Ausschusssitzungen geht im übrigen aus §
48 Abs. 2 Satz 1 GO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates
hervor. Mit dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gemeint ist dabei aber lediglich die
reine Zuhörerschaft vor Ort, der ungehinderte Zugang zu den Sitzungen entsprechend der
Raumkapazität sowie die Pflicht der Verwaltung, die Öffentlichkeit vorab über
bevorstehende Sitzungstermine zu informieren. Grundsätzlich nicht erfasst ist hiervon z.B.
die Übertragung von Sitzungen via Ton, was der Möglichkeit zum Abhören im Anschluss
an die Sitzungen im Internet gleich kommt.
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Æ Der Haupt- und Finanzausschuss hat zu entscheiden, ob die
Tonträgeraufzeichnung über den nachfolgenden Tagesordnungspunkt „Beratung
des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Bedburg mit Anlagen und
Bestandteilen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014“ für einen begrenzten Zeitraum
(längstens bis zur Ratssitzung am 28.05.2013) auf die Internetseite der Stadt
Bedburg unter www.bedburg.de eingestellt werden soll. Hierzu ist es erforderlich,
dass alle Beteiligten (Ratsmitglieder, Verwaltungsmitarbeiter) ihre Zustimmung zum
Verfahren erteilen.
Hinsichtlich der geplanten Verabschiedung des Haushaltes in der Ratssitzung am
28.05.2013 wird darauf hingewiesen, dass der Rat sodann – wenn gewünscht – ebenfalls
seine Zustimmung zur Einstellung der Tonträgeraufzeichnung ins Internet erteilen müsste.
Die Einstellung der Tonträgeraufzeichnung ins Internet über den entsprechenden
Tagesordnungspunkt könnte aber entbehrlich sein, da bei Verabschiedung des Haushaltes
in der Regel die Fraktionsvorsitzenden ihre Haushaltsreden vortragen und diese
anschließend als Anlage zur Niederschrift genommen werden. Zudem sind die
Haushaltsreden sodann meist auch auf den Internetseiten der Fraktionen bzw. Parteien
einsehbar.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Leiter Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
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