Daten
Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
18.06.2013
Erstellt
10.06.13, 14:42
Aktualisiert
11.06.13, 10:54
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8119/2013 1. Ergänzung
Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
28.05.2013
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
11.06.2013
Haupt- und Finanzausschuss
18.06.2013
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
- Antrag der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven vom 21.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, die nachfolgende 6. Änderung des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen vom 11.03.2008 im Wege der Dringlichkeit zu beschließen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 auf einstimmige Empfehlung des
Fachausschusses (Ausschuss für Familie, Bildung und Soziales) die 5. Änderung der Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen beschlossen. Auf Anträge des Werbekreis Bedburg und
der Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven wurden für die einzelnen Stadtteile folgende Sonnund Feiertage als verkaufsoffen freigegeben:
Stadtteile Bedburg
- am 2. Sonntag vor Ostersonntag
- am Pfingstmontag
- am Sonntag nach dem jährlich stattfindenden Citylauf
- am 3. Adventssonntag
Stadtteil Kaster/ Königshoven
- am 2. Adventssonntag
Mit Wirkung vom 18.05.2013 wurde das Ladenöffnungsgesetz novelliert. Wesentliche Änderung
ist, dass die Öffnung der Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen nunmehr anlassbezogen sein muss; konkret heißt es in § 6 Abs. 1 LÖG NRW, „... dürfen aus Anlass
von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ... geöffnet sein“. Weitere
wesentliche Änderung ist, dass gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW vor Erlass der Rechtsverordnung zur
Freigabe der Tage nach Abs. 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind. Bezüglich der weiteren Änderungen wird auf die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Synopse verwiesen.
Nunmehr teilte Herr Krichel, Geschäftsführer der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven der
Verwaltung unter Datum vom 21.05.2013 mit, dass die Werbegemeinschaft weitere verkaufsoffene
Sonn- und Feiertage beantrage; so sollten neben dem 2. Adventssonntag auch am 07.07., 08.09.
und 13.10.2013 im v. g. Stadtteil die Verkaufsstellen geöffnet werden. Da verkaufsoffene Sonnund Feiertage für den Einzelhandel einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor
darstellen, werden die Anträge der Werbekreise und -gemeinschaften seitens der Verwaltung
grundsätzlich positiv bewertet und begleitet; dennoch werden aktuell nachfolgende Probleme und/
oder Bedenken geltend gemacht:
1. Das LÖG NRW fordert nunmehr eine Anlassbezogenheit, die zumindest für den 08.09. und
13.10.2013 nicht - unbedingt - gesehen wird; an diesen Tagen finden lediglich RheinbraunFahrten in den Tagebau statt. Ob derartige Fahrten, die mehrmals jährlich angeboten werden,
unter den Begriff der „ähnlichen Veranstaltungen“ subsumiert werden kann, wird zumindest bedenklich gesehen.
2. Auch fordert das LÖG NRW, dass eine Anhörung der aufgeführten Verbände, Organisationen
und Kirchengemeinden vor Erlass der Rechtsverordnung zu erfolgen hat. Aufgrund der Kürze
der Zeit, Antragseingang am 21.05.2013, ist dies der Verwaltung nicht möglich.
3. Wie der Werbekreis Bedburg, wurde auch die Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven mit
Schreiben vom 12.09.2012 seitens der Verwaltung hinsichtlich der Durchführung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage angefragt; hierbei wurde konkret auf § 6 Abs. 1 LÖG NRW hingewiesen, wonach an jährlich vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden darf. Das Anschreiben, wie
auch die Antwort der Werbegemeinschaft sind dieser Vorlage als Anlagen 2 und 3 beigefügt.
In Anbetracht der kurzen Zeitschiene ist es der Verwaltung nicht möglich, eine den Vorgaben des
novellierten LÖG NRW konforme Rechtsverordnung zu erlassen. Die Verwaltung schlägt daher
vor, die Thematik kurzfristig in einem Gespräch mit dem Vorstand der Werbegemeinschaft Kaster/
Königshoven zu erörtern, um dem Fachausschuss in seiner nächsten Sitzung am 11.06.2013 eine
mit allen Beteiligten entsprechend abgestimmte Änderung der Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen vorlegen zu können.
Da nach dem Sitzungsterminplan 1. Halbjahr 2013 die nächste turnusmäßige Sitzung des Rates
der Stadt Bedburg für den 09.07.2013 terminiert ist, müsste - damit der erste verkaufsoffene Sonntag am 07.07.2013 stattfinden könnte - sofern keine außerordentliche Sitzung des Rates einberufen werden sollte, die Verordnung im Haupt- und Finanzausschuss am 18.06.2013 per Dringlichkeit beschlossen werden.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 28.05.2013 dem Vorschlag der Verwaltung einstimmig zugestimmt; ein Vorweg-Abzug aus dem Entwurf der Niederschrift ist dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt.
Entsprechend wird die Verwaltung bis zur Sitzung des Fachausschusses Abstimmungsgespräche mit der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven und - wegen des am 07.07.2013
zeitgleich stattfindenden Riccarda-Markts - dem Arbeitskreis Alt Kaster führen; aufgrund
der Kürze der Zeitschiene - Feiertag - war dies der Verwaltung bis zur Vorlagenerstellung
nicht möglich. Die Verwaltung wird die Ausschussmitglieder über das Ergebnis informieren
und eine Beschlussempfehlung vorlegen.
Zusatz:
Das in der Verwaltungsvorlage avisierte Gespräch mit Vertretern der Werbegemeinschaft Kaster/
Königshoven und des AKAK hat unter Datum vom 07.06.2013 im Rathaus Bedburg stattgefunden.
Im Ergebnis des Gesprächs kann festgehalten werden, dass die seitens des AKAK geltend gemachten Bedenken - Verstärkung des `Parkdrucks´ durch Parallelveranstaltung, `Konkurrenzdruck´ durch Vorhaltung gleicher/ ähnlicher Waren und insofern `Abwerben´ der Kunden/ Käufer
etc. pp. - ausgeräumt werden konnten. So wurde sich in dem Gespräch dahingehend vereinbart,
dass durch verbindliche Vorgaben der Ordnungsbehörde eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsund Gehwegfläche durch den Einzelhändler ausgeschlossen werden solle; auch versicherten die
Vertreter der Werbegemeinschaft, dass sie den Einzelhändlern sowohl ein öffentliches Bewerben
des verkaufsoffenen Sonntags im Vorfeld, als auch am Veranstaltungstag selbst durch Attraktionen vor den Geschäften untersagen werde. Die Öffnung der Geschäfte am Tag des Riccardamarktes sei - so die Vertreter der Werbegemeinschaft - lediglich als Angebot an den mitunter wirtschaftlich angespannten Einzelhandel zu werten, an dem starken Besucheraufkommen zu partizipieren;
es handele sich insofern lediglich um einen `Mitnahmeeffekt´ und keinesfalls um eine Parallelveranstaltung.
Entgegen des positiven Gesprächsergebnis teilte die Vorsitzende des AKAK und Organisatorin
des Riccardamarktes, Frau H. Bußmann, der Verwaltung mit Email vom 07.06.2013 mit, dass sich
der Vorstand in seiner Sitzung gegen einen gleichzeitig stattfindenden Verkaufsoffenen Sonntag
ausgesprochen habe; die Email ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Bezüglich der seitens der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven beabsichtigten weiteren Verkaufsoffenen Sonntage anlässlich der `Rheinbraun Tagebaufahrten´ am 08.09. und 13.10.2013
wies die Verwaltung die Vertreter der Werbegemeinschaft darauf hin, dass es sich hierbei um keine Veranstaltung im Sinne des § 6 I LÖG NRW handele. Messen und Märkte zeichneten sich nach
den einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung - §§ 44 ff. GewO - dadurch aus, dass eine
Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbieten; da ein entsprechend größerer Trödelmarkt
durchaus als `ähnliche Veranstaltung´ subsumiert werden könne, erklärten die Vertreter der Werbegemeinschaft, während der Rheinbraun Tagebaufahrten einen solchen durchführen zu wollen.
Da, wie bereits ausgeführt, für den Einzelhandel verkaufsoffene Sonn- und Feiertage einen nicht
zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor darstellen, schlägt die Verwaltung folgende
Vorgehens-/ Verfahrensweise vor:
1. Durch das Offenhalten von Geschäften am Sonntag, 07.07.2013, sind verwaltungsseitig keine
negative Auswirkungen auf den Riccardamarkt ersichtlich; damit kein zusätzlicher Parkdruck
entsteht, werden den Einzelhändlern keinerlei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme von
öffentlichen Verkehrsflächen seitens der Ordnungsverwaltung erteilt.
2. Unter der Vorgabe, dass anlässlich der `Rheinbraun Tagebaufahrten´ am 08.09. und
13.10.2013 jeweils ein entsprechender Trödelmarkt durchgeführt wird, wird verwaltungsseitig
ein Offenhalten der Geschäfte positiv bewertet.
Rein informativ weist die Verwaltung darauf in, dass nach Durchführung der o. a. Veranstaltungen
- insbesondere zu Ziff. 1 - Evaluationsgespräche mit allen Beteiligten geführt werden, um auf dieser Basis ab 2014 eine dauerhafte Änderung der Verordnung zu erwirken.
Es wird daher vorgeschlagen, § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom
11.03.2008 wie folgt zu ändern:
bisherige Fassung
neue Fassung
1.Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg
an folgenden Sonn- und Feiertagen in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein:
a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag
b. am Pfingstmontag
c. am Sonntag nach dem jährlich stattfindenden Citylauf
d. am 3. Adventssonntag
1.Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an
folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag
b. am Pfingstmontag
c. am Sonntag nach dem jährlich stattfindenden Citylauf
d. am 3. Adventssonntag
2.Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen
Kaster und Königshoven an folgenden Sonnund Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein:
am 2. Adventssonntag
2.Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen
Kaster und Königshoven an folgenden Sonnund Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein:
a. am 07.07.2013 anlässlich des Riccardamarktes
b) am 08.09.2013 anlässlich der Rheinbraun-Tagebaufahrt mit Trödelmarkt
c) am 13.10.2013 anlässlich der Rheinbraun-Tagebaufahrt mit Trödelmarkt
d) am 2. Adventssonntag
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
nicht erkennbar
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister