Daten
Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
18.06.2013
Erstellt
10.06.13, 14:42
Aktualisiert
10.06.13, 14:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
Alte Fassung bis 17.05.2013
Neue Fassung ab 18.05.2013
§ 6 LÖG NRW (Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Weitere Verkaufssonntage und -feiertage
§ 6 LÖG NRW (Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Weitere Verkaufssonntage und -feiertage
(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen (1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf
Stunden geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und
Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich
höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von
acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte
kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische
Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und
Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich
höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht
Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte
kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische
Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die (3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die
Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die
Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die
Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die
Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken.
(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die
Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die
Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken.
Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt
nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr
freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für
das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein
Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe
nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil
und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen
jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde
freigegeben werden.
Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind drei
Adventssonntage,
1. und
2. Weihnachtstag,
Ostersonntag,
Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach
Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeberund Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrieund Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
(5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind
ausgenommen:
1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,
2. Ostersonntag,
3. Pfingstsonntag,
4. zwei Adventssonntage,
5. der 1. und 2. Weihnachtstag und
6. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser
Tag auf einen Sonntag fällt.