Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
25.06.2013
Erstellt
18.06.13, 18:03
Aktualisiert
18.06.13, 18:03
Stichworte
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Drucksache: WP8108/2013
Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 12 91 10
öffentlich
Beratungsfolge:
Wahlausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
25.06.2013
Betreff:
Einteilung des Wahlgebietes der Stadt Bedburg in Wahlbezirke (§ 4 Abs. 1 KWahlG i. V.
m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 KWahlO)
Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss der Stadt Bedburg beschließt, die im Entwurf vorgelegte Einteilung
des Wahlgebietes Stadt Bedburg in 18 Wahlbezirke, welche Bestandteil der Niederschrift
und als Anlage 1 beigefügt ist.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Die Wahlzeit des Rates der Stadt Bedburg endet am 31.05.2014.
Der Europawahl und der Kommunalwahl 2014 kommt insofern eine besondere Bedeutung
zu, als dass das Land Nordrhein-Westfalen durch das `Gesetz über die Zusammenlegung
der allgemeinen Kommunalwahlen mit der Europawahl (KWahlZG) vom 24. Juni 2008´
eine gemeinsame Durchführung und damit auch einen einheitlichen `Wahltermin´ vorgegeben hat. Voraussichtlicher gemeinsamer Wahltermin ist der 25. Mai 2014; die abschließende Abstimmung im Ministerrat wird im Juni 2013 erwartet. Nach § 4 Abs. 1 KWahlG i.
V. m. Art. 12 Sätze 2 und 3 KWahlZG müssen die Gemeinden spätestens mit Ablauf des
20.10.2013 - der Kreis spätestens mit Ablauf des 20.11.2013 - das jeweilige Wahlgebiet in
so viele Wahlbezirke einteilen, wie Vertreter in Wahlbezirken zu wählen sind.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 05.03.2013 beschlossen, keine Änderung der `Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke
der Stadt Bedburg vom 16.06.1998´ vorzunehmen; die bislang vorhandenen 18 Wahlbezirke bleiben somit bestehen. In den 18 Wahlbezirken wird jeweils eine Person direkt in
den Rat gewählt (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz - KWahlG); die weiteren 18
Ratsmitglieder werden gemäß §§ 31, 33 KWahlG über Reservelisten gewählt.
Nach § 4 Abs. 1 KWahlG und § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der Wahlausschuss u. a. die Aufgabe, über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke zu entscheiden. § 4 Abs. 1 KWahlG bestimmt, dass - auch wenn keine Veränderungen gegenüber der
derzeitigen Einteilung erforderlich oder beabsichtigt sind - die Wahlbezirkseinteilung vom
Wahlausschuss vor jeder Kommunalwahl neu festgestellt werden muss. Bei der Einteilung
des Stadtgebietes in Wahlbezirke durch den Wahlausschuss ist gemäß § 4 Abs. 2
KWahlG darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 des KWahlG bestimmt, dass bei der Einteilung des Wahlgebietes die
Einwohnerzahl in den Wahlbezirken nur maximal 25 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke nach oben oder unten abweichen darf. Die nach § 78 KWahlO für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet
maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Bedburg beträgt 24.608 (IT-NRW, Stand 30. Juni
2012). Unter Berücksichtigung der 18 zu bildenden Wahlbezirke beträgt die durchschnittliche Einwohnerzahl 1.367 Einwohner; die gesetzlich vorgeschriebene Untergrenze der
Wahlbezirke somit 1.025, die Obergrenze 1.709 Einwohner. Um die gesetzlich vorgeschriebene Höchstabweichungsgrenze nicht zu tangieren und die räumlichen Zusammenhänge möglichst zu wahren, wird seitens der Verwaltung die Neuzuordnung von Straßen
in den Wahl-/Stimmbezirken
0030, 0040, 0050, 0060, 0080, 0090, 0100, 0110, 0130, 0140
befürwortet. Die in den letzten Jahren im Stadtgebiet Bedburg neu hinzugekommenen
Straßen wurden in diese Auflistung nicht mit einbezogen.
Die (Neu-)Zuordnungen der einzelnen Straßen - incl. der im Stadtgebiet Bedburg neu hinzugekommenen Straßen - zu den jeweiligen Stimm-/ Wahlbezirken sind der Anlage 1 zu
entnehmen.
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Für die Parteien und Wählergruppen wird mit der öffentlichen Bekanntgabe der Wahlgebietseinteilung der Weg frei für die Wahl der Bewerber für die Wahlbezirke in Mitgliederoder Vertreterversammlungen (§§ 15 ff. KWahlG), frühestens allerdings 15 Monate vor
Ablauf der Wahlperiode (§ 17 Abs. 4 KWahlG).
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein 7
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Courth
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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