Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
20.11.09, 04:14
Aktualisiert
20.11.09, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 27/2009
18.11.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss
01.12.2009
Kreisausschuss
16.12.2009
Kreistag
16.12.2009
Beratung über die Gültigkeit der Kreiswahlen und Beschlussvorschlag an den
Kreisausschuss und den Kreistag
Sachbearbeiter/in: Frau Schneider
Tel.: 02251/15-129
Abt.: 15
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Es wird festgestellt, daß keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz
genannten Fälle vorliegt.
2.
Die Kreiswahlen vom 30.08.2009 werden für gültig erklärt.
-2Begründung:
§ 40 Kommunalwahlgesetz* schreibt vor, dass die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen
hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über
die Gültigkeit der Kreiswahlen von Amts wegen zu beschließen hat.
Die Einspruchsfrist lief am 19.10.2009 ab. Es sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der
Kreiswahlen eingegangen.
Bei der Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Kommunalwahlen wurden keine
Sachverhalte bekannt, die Auswirkungen auf das Ergebnis der Kreiswahlen erkennen lassen.
Es besteht keine Veranlassung, das Ergebnis der Kreiswahlen am 30.08.2009 in Frage zu stellen, so
dass vorgeschlagen wird, die Kreiswahlen für gültig zu erklären.
*Gesetz über die Kommkunalwahlen im Lande NRW – Kommunalwahlgesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV.
NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 372)
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)