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Beschlussvorlage GB (Satzung des Jugendamtes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
20.11.09, 04:14
Aktualisiert
20.11.09, 04:14
Beschlussvorlage GB (Satzung des Jugendamtes) Beschlussvorlage GB (Satzung des Jugendamtes)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 19/2009 12.11.2009 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 03.12.2009 Kreisausschuss 16.12.2009 Kreistag 16.12.2009 Satzung des Jugendamtes Sachbearbeiter/in: Herr Bierdel x Tel.: 15 641 Abt.: 51 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: --Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die geänderte Satzung für das Jugendamt in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. -2Begründung: Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat am 23.12.1992 aufgrund der §§ 69 ff. SGB VIII – Kinderund Jugendhilfe - die bisherige Satzung für das Jugendamt beschlossen. Inzwischen sind neben der neuen Rechtschreibung folgende Anpassungen notwendig geworden: 1. Die Präambel musste angepasst werden. 2. Die Verwaltung des Jugendamtes ist die Abteilung Jugend und Familie. 3. Das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe - in seiner jetzigen Form wird nicht mehr als „KJHG“ abgekürzt sondern vielmehr als SGB VIII bezeichnet, die entsprechenden Ersetzungen wurden vorgenommen. Anmerkung: Das entsprechende Ausführungsgesetz des Landes NRW wird weiterhin „AGKJHG“ abgekürzt. 4. Die unter § 4 Abs. 1 der Satzung geregelte Anzahl der Ausschussmitglieder hat sich geändert. Statt einer Festlegung auf 15 stimmberechtigte und 9 beratende Mitglieder sieht die geänderte Fassung vor, auf eine Festlegung der beratenden Mitglieder zu verzichten, da unter § 4 Abs. 3 der Satzung eine unterschiedliche Anzahl von beratenden Mitgliedern möglich ist. 5. Durch Änderungen der Kreisordnung ist der unter § 4 Abs. 3 i) genannte § 32 der KrO in den neuen § 41 KrO – Bildung von Ausschüssen geändert worden. 6. Die in § 5 der Satzung geregelten Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses mussten durch die gesetzlichen Regelungen des KiBiz und den Wegfall des GTK sowie der Abschaffung des Ausschusses und der Kammer für Kriegsdienstverweigerer geändert werden. Insbesondere wurde das bisher unter § 5.2.2 d) geregelte Beschlussrecht für den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen in das Recht der Vorberatung unter § 5.2.3 aufgenommen, da die Beschlüsse zum Bedarfsplan gem. §§ 79, 80 SGB VIII regelhaft Folgen in mehreren Haushaltsjahren (Kindergartenjahr) nach sich zieht und insofern Auswirkungen über den Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel hinaus hat. Die konkreten Änderungen sind der als Anlage 1 beigefügten Synopse zu entnehmen. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)