Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
20.11.09, 04:14
Aktualisiert
20.11.09, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 19/2009
12.11.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
03.12.2009
Kreisausschuss
16.12.2009
Kreistag
16.12.2009
Satzung des Jugendamtes
Sachbearbeiter/in: Herr Bierdel
x
Tel.: 15 641
Abt.: 51
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die geänderte Satzung für das Jugendamt in der als Anlage 2 beigefügten
Fassung.
-2Begründung:
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat am 23.12.1992 aufgrund der §§ 69 ff. SGB VIII – Kinderund Jugendhilfe - die bisherige Satzung für das Jugendamt beschlossen.
Inzwischen sind neben der neuen Rechtschreibung folgende Anpassungen notwendig geworden:
1.
Die Präambel musste angepasst werden.
2.
Die Verwaltung des Jugendamtes ist die Abteilung Jugend und Familie.
3.
Das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe - in seiner jetzigen Form wird nicht mehr als „KJHG“
abgekürzt sondern vielmehr als SGB VIII bezeichnet, die entsprechenden Ersetzungen
wurden vorgenommen.
Anmerkung: Das entsprechende Ausführungsgesetz des Landes NRW wird weiterhin „AGKJHG“ abgekürzt.
4.
Die unter § 4 Abs. 1 der Satzung geregelte Anzahl der Ausschussmitglieder hat sich geändert.
Statt einer Festlegung auf 15 stimmberechtigte und 9 beratende Mitglieder sieht die geänderte
Fassung vor, auf eine Festlegung der beratenden Mitglieder zu verzichten, da unter § 4 Abs. 3
der Satzung eine unterschiedliche Anzahl von beratenden Mitgliedern möglich ist.
5.
Durch Änderungen der Kreisordnung ist der unter § 4 Abs. 3 i) genannte § 32 der KrO in den
neuen § 41 KrO – Bildung von Ausschüssen geändert worden.
6.
Die in § 5 der Satzung geregelten Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses mussten
durch die gesetzlichen Regelungen des KiBiz und den Wegfall des GTK sowie der
Abschaffung des Ausschusses und der Kammer für Kriegsdienstverweigerer geändert werden.
Insbesondere wurde das bisher unter § 5.2.2 d) geregelte Beschlussrecht für den Bedarfsplan
für Tageseinrichtungen in das Recht der Vorberatung unter § 5.2.3 aufgenommen, da die
Beschlüsse zum Bedarfsplan gem. §§ 79, 80 SGB VIII regelhaft Folgen in mehreren
Haushaltsjahren (Kindergartenjahr) nach sich zieht und insofern Auswirkungen über den
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel hinaus hat.
Die konkreten Änderungen sind der als Anlage 1 beigefügten Synopse zu entnehmen.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)