Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
20.11.09, 04:14
Aktualisiert
20.11.09, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur V 19/2009
Satzung
für das Jugendamt des Kreises Euskirchen
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat am
aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und
Jugendhilfegesetz (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VIII -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des
Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBI. S. 122), geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom
31.10.2008 (BGBI. S 2149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2008 (BGBl.
I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – vom 12.12.1990 (GV NRW. S. 664), geändert durch Gesetz
vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW.
S. 644) und des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO NRW - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 646), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW. S. 514), folgende Satzung für das
Jugendamt beschlossen:
I.
Das Jugendamt
§1
Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes
(Abteilung Jugend und Familie).
§2
Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), der dazu
erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen
Jugendhilfe im Gebiet des Kreises Euskirchen zuständig.
§3
Aufgaben
1.
Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der
Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung
und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der
öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
2.
Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien
Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der
Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei
die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der
Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
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Anlage 2 zur V 19/2009
II.
Der Jugendhilfeausschuss
§4
Mitglieder
1.
Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und die unter
Abs. 3 a) – i) genannten beratenden Mitglieder an.
2.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII
(Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die
in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1
Ziffer 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten
freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6.
Die Mitglieder werden vom Kreistag gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r
Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und Kreisordnung (KrO)
und der Geschäftsordnung des Kreistages.
3.
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a)
die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm
bestellte/r Vertreterin/Vertreter;
b)
die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
c)
eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der
zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten der Landgerichte Aachen
und Bonn bestellt wird;
d)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der
Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes Brühl bestellt wird;
e)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von dem
Regierungspräsidenten Köln bestellt wird;
f)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von dem Landrat als
Kreispolizeibehörde bestellt wird;
g)
je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie
der Jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk
des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der
Religionsgemeinschaften bestellt;
h)
weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 AGKJHG, die vom
Kreistag nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der KrO gewählt werden;
i)
je ein beratendes Mitglied gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6 KrO.
Für die Mitglieder c) bis i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.
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Anlage 2 zur V 19/2009
§5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
1.
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt
im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom
Kreistag gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.
Er soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört
werden. Er hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.
2.
Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
1.
Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
a)
b)
2.
die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese
nicht durch Landesrecht geregelt werden.
Die Entscheidung über
a)
b)
c)
d)
e)
f)
die Jugendhilfeplanung, insbesondere auch den Bedarfsplan für
Tageseinrichtungen für Kinder,
die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25
AG-KJHG,
die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach §
16 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der
Kindertagesstätte nach § 24 KiBiz),
die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen.
3.
Die Vorberatung
a)
des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,
b)
des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB
VIII (in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz), soweit die dafür
erforderlichen Mittel nicht im Haushalt zur Verfügung stehen.
4.
Anhörung von der Berufung des Leiters der Abteilung Jugend und Familie.
§6
Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom
Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er
bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter/in.
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Anlage 2 zur V 19/2009
III. Schlussbestimmung
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die
Satzung für das Jugendamt des Kreises vom 23.12.1992 außer Kraft.
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