Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
20.11.09, 04:14
Aktualisiert
20.11.09, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur V 19/2009
Synopse zur Änderung der Satzung des Jugendamtes
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat am 23.12.1992
aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG
- (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der
Fassung vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163), des § 3 Abs. 2
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung vom
12.12.1990 (GV. NW. S. 664) und in § 3 der Kreisordnung für
das Land Nordrhein- Westfalen (KrO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 497), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.03.1990 (GV. NW. S. 141),
folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat am
Präambel aktualisiert
aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes
Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VIII -) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),
geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19.02.2007
(BGBI. S. 122), geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes
vom 31.10.2008 (BGBI. S 2149), zuletzt geändert durch Art.
1 des Gesetzes vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3
Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – vom 12.12.1990 (GV
NRW. S. 664), geändert durch Gesetz vom 30.10.2007 (GV
NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.10.2008 (GV NRW. S. 644) und des § 5 der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO NRW - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW.
S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
24.06.2008 (GV NRW. S. 514), folgende Satzung für das
Jugendamt beschlossen:
§1
Aufbau
§1
Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuß und
der Verwaltung des Jugendamtes.
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und
der Verwaltung des Jugendamtes (Abteilung Jugend und
Familie).
1
Änderungen
„Abteilung Jugend
und Familie“
eingefügt.
Anlage 1 zur V 19/2009
§4
Mitglieder
§4
Mitglieder
1. Dem Jugendhilfeausschuß gehören 15
stimmberechtigte und 9 beratende Mitglieder an.
1. Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte und die unter Abs. 3 a) – i) genannten
beratenden Mitglieder an.
2. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71
Abs. 1 Ziffer 1 KJHG (Mitglieder der
Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen
und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt
9, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2
KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes
wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen
sind, beträgt 6.
2. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71
Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII (Mitglieder der
Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen
und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt
9, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2
SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes
wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen
sind, beträgt 6.
...
3.
...
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von
dem Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde bestellt
wird;
...
i) je ein beratendes Mitglied gemäß § 32 Abs. 3 Satz 6
KrO.
...
3.
...
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von
dem Landrat als Kreispolizeibehörde bestellt wird;
....
i) je ein beratendes Mitglied gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6
KrO.
2
Statt Festlegung auf 9
beratende Mitglieder
Verweis auf Abs. 3 a) – i)
„KJHG“ ersetzt
„Oberkreisdirektor“ wird
durch „Landrat“ ersetzt
Änderung der KrO
Anlage 1 zur V 19/2009
§5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
§5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
2. Der Jugendhilfeausschuß hat vor allem folgende
Aufgaben:
2. Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende
Aufgaben:
1. ...
2. Die Entscheidung über
a) die Jugendhilfeplanung,
b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
c) die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG in
Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
d) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder
(gemäß § 10 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder GTK),
e) die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer
sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen (gemäß § 18
Abs. 2 Satz 1 GTK),
f) die Regelung, welche Träger durch § 13 Abs. 4 und § 18
Abs. 4 GTK begünstigt werden,
g) die Genehmigung einer Vereinbarung über
Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2
GTK,
h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der
Jugendschöffen,
i) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der
ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuß und die
Kammer für Kriegsdienstverweigerer.
1. ...
2. Die Entscheidung über
a) die Jugendhilfeplanung, insbesondere auch den
Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder,
b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
c) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in
Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu
Familienzentren nach § 16 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
e) die Gewährung von Zuwendungen zu den
Investitionskosten der Kindertagesstätte nach § 24 KiBiz),
3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der
Jugendhilfe.
...
3. Die Vorberatung
a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,
b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder
gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2
und 21 Abs. 6 KiBiz), soweit die dafür erforderlichen Mittel
nicht im Haushalt zur Verfügung stehen. …
„KJHG“ ersetzt
Änderungen durch KiBiz
/ Wegfall GTK
f) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der
Jugendschöffen.
Wegfall der Kammer für
Kriegsdienstverweigerer
3
Änderungen durch KiBiz