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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 19/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
20.11.09, 04:14
Aktualisiert
20.11.09, 04:14
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur V 19/2009 Synopse zur Änderung der Satzung des Jugendamtes Bisherige Fassung Neue Fassung Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat am 23.12.1992 aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung vom 12.12.1990 (GV. NW. S. 664) und in § 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.1990 (GV. NW. S. 141), folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat am Präambel aktualisiert aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VIII -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBI. S. 122), geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.10.2008 (BGBI. S 2149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – vom 12.12.1990 (GV NRW. S. 664), geändert durch Gesetz vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW. S. 644) und des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW. S. 514), folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: §1 Aufbau §1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Jugendamtes. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes (Abteilung Jugend und Familie). 1 Änderungen „Abteilung Jugend und Familie“ eingefügt. Anlage 1 zur V 19/2009 §4 Mitglieder §4 Mitglieder 1. Dem Jugendhilfeausschuß gehören 15 stimmberechtigte und 9 beratende Mitglieder an. 1. Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und die unter Abs. 3 a) – i) genannten beratenden Mitglieder an. 2. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 KJHG (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. 2. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. ... 3. ... f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von dem Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde bestellt wird; ... i) je ein beratendes Mitglied gemäß § 32 Abs. 3 Satz 6 KrO. ... 3. ... f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von dem Landrat als Kreispolizeibehörde bestellt wird; .... i) je ein beratendes Mitglied gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6 KrO. 2 Statt Festlegung auf 9 beratende Mitglieder Verweis auf Abs. 3 a) – i) „KJHG“ ersetzt „Oberkreisdirektor“ wird durch „Landrat“ ersetzt Änderung der KrO Anlage 1 zur V 19/2009 §5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses §5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses 2. Der Jugendhilfeausschuß hat vor allem folgende Aufgaben: 2. Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. ... 2. Die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe c) die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, d) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 10 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder GTK), e) die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen (gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK), f) die Regelung, welche Träger durch § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK begünstigt werden, g) die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK, h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, i) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuß und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer. 1. ... 2. Die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, insbesondere auch den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder, b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, c) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), e) die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätte nach § 24 KiBiz), 3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe. ... 3. Die Vorberatung a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz), soweit die dafür erforderlichen Mittel nicht im Haushalt zur Verfügung stehen. … „KJHG“ ersetzt Änderungen durch KiBiz / Wegfall GTK f) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen. Wegfall der Kammer für Kriegsdienstverweigerer 3 Änderungen durch KiBiz