Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
03.12.2009
Erstellt
20.11.09, 04:14
Aktualisiert
20.11.09, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 16/2009
12.11.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
03.12.2009
Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des
Jugendhilfeausschusses
Sachbearbeiter/in: Herr Bierdel
Tel.: 15 641
Abt.: 51
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss wählt
a) zu seiner / seinem Vorsitzenden
_______________________________________________________________________
b) zu seiner / seinem stellvertretenden Vorsitzenden
________________________________________________________________________
-2-
Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes
- AG - KJHG - wird die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses gewählt. Wählbar
sind lediglich Mitglieder der Vertretungskörperschaft. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des § 35
Abs. 2 der Kreisordnung (KrO):
„(2)
Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht,
durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die
vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. NeinStimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so
findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben,
eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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