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Beschlussvorlage GB (Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
03.12.2009
Erstellt
20.11.09, 04:14
Aktualisiert
20.11.09, 04:14
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Kreis Euskirchen Der Landrat V 16/2009 12.11.2009 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 03.12.2009 Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses Sachbearbeiter/in: Herr Bierdel Tel.: 15 641 Abt.: 51 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: --Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss wählt a) zu seiner / seinem Vorsitzenden _______________________________________________________________________ b) zu seiner / seinem stellvertretenden Vorsitzenden ________________________________________________________________________ -2- Begründung: Gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG - wird die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses gewählt. Wählbar sind lediglich Mitglieder der Vertretungskörperschaft. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 der Kreisordnung (KrO): „(2) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. NeinStimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)