Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
21.11.09, 04:12
Aktualisiert
21.11.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Verleihung des Umweltpreises des Kreises Euskirchen
vom 04.05.2004
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, (GV NW 1994
S. 646 ff/ SGV.NW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S. 160), in der
Sitzung am 31.03.2004 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
______________________________________________________________________________
§1
Der Kreis Euskirchen stiftet einen "Umweltpreis des Kreises Euskirchen". Der Preis ist mit
2.500,00 € dotiert und wird im Turnus von 3 Jahren durch den Landrat des Kreises Euskirchen in
feierlicher Form verliehen.
§2
1.
Die Aussetzung und Verleihung des Preises sollen den Umweltschutz als Aufgabe der
ganzen Gesellschaft verdeutlichen und Anreiz zu einer aktiven Beteiligung jedes einzelnen
an der Entwicklung und Förderung einer lebenswerten Umwelt sein.
2.
Mit dem Preis werden hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes
anerkannt. Die Leistungen sollen ihren Schwerpunkt beispielsweise auf technischpraktischem, wissenschaftlichem und/oder publizistischem Gebiet haben und solche
Umweltbelange betreffen, die für den Kreis Euskirchen und seine Bürger von Bedeutung
sind.
§3
Der Preis wird an natürliche Personen, juristische Personen, Personengruppen,
Arbeitsgemeinschaften oder Institutionen verliehen, die im Kreis Euskirchen ansässig sind oder
zumindest den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Kreis Euskirchen entwickeln.
§4
1.
Der Umweltpreis kann nach folgenden Sparten vergeben werden:
a)
Jugendpreis für junge Menschen im Alter bis zu 18 Jahren, die sich um den Naturund Umweltgedanken besonders verdient gemacht haben,
b)
für eine hervorragende
- technisch-praktische
- wissenschaftliche und/oder
- publizistische Leistung.
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Sofern in einzelnen Teilbereichen keine oder keine geeigneten Bewerbungen eingehen,
kann der Preis für lediglich einen, zwei oder drei der Bereiche vergeben werden.
Über die Höhe der Dotation für einzelne Bereiche entscheidet die Jury.
2.
An juristische Personen oder Institutionen kann der Preis auch als Ehrenpreis ohne
Dotation verliehen werden.
3.
Über die Verleihung der Preise werden Urkunden ausgestellt.
§5
Der Kreistag des Kreises Euskirchen setzt zur Ermittlung der Preisträger eine unabhängige Jury
ein.
Die Entscheidungen der Jury sind unanfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§6
1.
Die Jury besteht aus mindestens 11 Mitgliedern.
2.
Der Jury gehören der Landrat oder sein Stellvertreter als Vorsitzender, die /der jeweilige
Vorsitzende des Landschaftsbeirates der/die jeweilige Vorsitzende des nach der
Zuständigkeitsordnung des Kreistages für Fragen des Umweltschutzes federführenden
Fachausschusses sowie je zwei Vertreter der Fraktionen an, die der Kreistag aus seiner
Mitte beruft.
3.
Die weiteren Mitglieder der Jury werden vom Kreistag jeweils mindestens zwei Monate vor
der Preisverleihung berufen.
4.
Der Kreistag kann für die von ihm zu berufenden Mitglieder der Jury jeweils namentlich
Stellvertreter benennen.
§7
1.
Der Landrat beruft die Jury zu ihren Sitzungen ein.
2.
Die Sitzungen der Jury sind nicht öffentlich.
3.
Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
4.
Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
5.
Die Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
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§8
1.
Der Aufruf, Bewerbungen für den Umweltpreis abzugeben, erfolgt durch Bekanntmachung
in der örtlichen Presse.
2.
Eingehende Bewerbungen sind der Jury vorzulegen.
3.
Die Jury entscheidet über die Vergabe des Preises sowie über die auf die einzelnen
Preisträger zu verteilenden Preise.
§9
1.
Die Entscheidung der Jury ist jeweils bis spätestens 1 Monat vor der Preisverleihung zu
treffen.
2.
Schlagen Preisträger vor dem Verleihungstermin die Annahme des Preises aus, so kann
von der Jury über weitere Bewerbungen und Vorschläge entschieden werden.
§ 10
Kann ein Preisträger nicht ermittelt werden, so wird die nächste Preisverleihung abweichend von
§ 1 im folgenden Jahr vorgenommen.
§ 11
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.