Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
21.11.09, 04:12
Aktualisiert
21.11.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 17/2009
17.11.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
02.12.2009
Kreisausschuss
16.12.2009
Kreistag
16.12.2009
Bildung und Zusammensetzung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde
a) Wahl der Mitglieder
b) Wahl der Stellvertreter/innen
Sachbearbeiter/in: Herr Mertens
Tel.: 15 372
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt gemäß § 11 des Landschaftsgesetzes, für die Dauer der laufenden
Legislaturperiode nachstehend aufgeführte Personen zu Mitgliedern des Beirates bei der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen bzw. zu deren Stellvertretern:
-2a)
1. Wahlgang (Mitglieder)
A.
Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V., Landesverband
Nordrhein-Westfalen, 40225 Düsseldorf
B.
C.
D.
E.
F.
b)
2. Wahlgang (Stellvertreter)
1. Wahlgang
2. Wahlgang
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Vertreter des Naturschutzbundes Deutschland e. V., Landesverband NordrheinWestfalen, 40225 Düsseldorf
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt e. V., 59757 Arnsberg
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
3. _____________________
_______________________
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e. V., 46117 Oberhausen
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Rheinischer Landwirtschaftsverband e. V., 53123 Bonn-Duisdorf
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V., 40599 Düsseldorf
-3-
G.
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
a) Landesverband Gartenbau Rheinland e. V., 50735 Köln
b) Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V., 53123 Bonn
-ein gemeinsamer Vertreter-
H.
I.
J.
K.
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V., 44141 Dortmund
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Fischereiverband Nordhein-Westfalen e. V., 48147 Münster
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e. V., 47055 Duisburg
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
a) Imkerverband Rheinland e. V., 56727 Mayen
b) Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V., 59063 Hamm
-ein gemeinsamer Vertreter-
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Begründung:
-4Nach § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S.
568), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226, 316),
werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei den Unteren
Landschaftsbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der
Landschaft mitwirken und dazu
1.
den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2.
der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln
und
3.
bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Die Zusammensetzung des Beirates ergibt sich aus § 11 Abs. 4 LG NW.
Zitat aus dem Landschaftsgesetz:
„Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
- acht (8) Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon
je zwei (2) Vertretern/innen des
-
Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND)
und des
-
Naturschutzbundes Deutschland (NABU)
drei (3) Vertretern/innen der
-
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU) und
einem/einer (1) Vertreter/in der
-
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e. V. (SDW)
-
zwei (2) Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
-
einem/einer (1) Vertreter/in des Waldbauernverbandes,
-
-
einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V.,
des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes
Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,
einem/einer (1) Vertreter/in
Landesvereinigung der Jäger,
der
nach
§
52
Landesjagdgesetz
anerkannten
-5-
einem/einer (1) Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,
-
einem/einer (1) Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e. V. und
-
einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des
Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.."
Nach § 11 Abs. 5 LG NW werden die Mitglieder des Beirats aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4
aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt.
In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der
betreffenden Landschaftsbehörde haben. Bei der Mitgliedschaft im Beirat handelt es sich um eine
ehrenamtliche Tätigkeit. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der
Unteren Landschaftsbehörde nicht angehören.
Die vorschlagsberechtigten Vereinigungen (§ 11 Abs. 4 LG NW i. V. m. § 1 Abs. 1 DVO-LG) haben
nach diesbezüglicher Information (§ 1 Abs. 3 DVO-LG) durch die Untere Landschaftsbehörde
Personen benannt, die für die Wahl der Mitglieder/ Stellvertreter zu Verfügung stehen (siehe
Auflistung in beigefügter Übersicht - Anlage 1) .
Aus den ebenfalls beigefügten Anlagen (2 – 12) sind die eingegangenen Vorschläge ersichtlich.
Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.10.1986
(GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S.
226), wählt die Vertretungskörperschaft des Kreises die Mitglieder des Beirates für die Dauer der
Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur
Besetzung des Beirates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige
Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 35 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 50
Abs. 2 der Gemeindeordnung statt.
Für jedes Mitglied des Beirates ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem
besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von
Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten
Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.
Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVOLG), für die den Vereinigungen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG NW zustehende Zahl der Mitglieder
mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen, ist bis auf den Vorschlag der
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU) erfüllt. Der LNU war die
Meldung weiterer Kandidaten nicht möglich. Insofern kann die Wahl von 3 Mitgliedern erfolgen, die 3
Stellvertreter/innen sollten im Anschluss an diese Wahlen benannt werden.
Hinsichtlich der Bindung des Kreistages an die Wahlvorschläge der einzelnen Verbände/ Vereine
zitiere ich die wesentlichen Passagen aus Anlage 1 zu Z 2 / V 4/2004 (Ergebnis der rechtlichen
Prüfung durch die Rechtsabteilung vom 08.11.2004):
" Wie nunmehr auch vom Verwaltungsgericht Köln in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.08.2004
gerichtlich bestätigt wurde, ist der Kreistag nach dieser Rechtslage an den Funktionsvorschlag der
Verbände gebunden. Dabei ist es irrelevant, dass die Entscheidung zum Beirat bei einer höheren
Landschaftsbehörde ergangen ist, da gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DVO-LG die hier maßgeblichen
Vorschriften der § 1 und 2 DVO-LG auf die Berufung der Beiräte bei der höheren Landschaftsbehörde
entsprechend anzuwenden sind. Das Verwaltungsgericht führt für die Bindung des Kreistages im
Wesentlichen folgende Argumente an:
Zunächst ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 DVO-LG, dass der
Verordnungsgeber den vorschlagsberechtigten Verbänden ein bindendes Vorschlagsrecht einräumen
wollte, welche Bewerber zu Mitgliedern und Stellvertretern berufen werden sollen. Dies folge
-6zunächst daraus, dass der Verordnungsgeber die für Vorschläge von Mitgliedern und Stellvertretern
geltenden Anforderungen und die Berufungsverfahren für Mitglieder und Stellvertreter in
verschiedenen Vorschriften geregelt habe.
Außerdem setze die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG, wonach die
nach § 1 DVO-LG vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern auch dann als erreicht gilt, wenn die bei
der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur
Verfügung stehen, eine Bestimmungsbefugnis der Verbände voraus. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVOLG bezeichnete Voraussetzung für eine zulässige Bewerberreduzierung mache nur Sinn, wenn die
als Mitglieder vorgeschlagenen Bewerber – ohne die in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG vorgesehene
Funktionserweiterung auch für das Stellvertreteramt – für die berufende Behörde bindend nur für die
Berufung zum Beiratsmitglied zur Verfügung stehen.
Das Verwaltungsgericht Köln geht zu Recht davon aus, dass auch keine verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Annahme einer Bestimmungsbefugnis der vorschlagsberechtigten Verbände
bestehen. Das Auswahlrecht des Kreistages wird durch die Bestimmungsbefugnis nicht
verfassungswidrig eingeschränkt. Dem Kreistag steht jedenfalls die doppelte Anzahl von Mitgliedern
und Stellvertretern zur Auswahl zu Verfügung. Dieses Vorschlagssystem mit einer doppelten Anzahl
von Bewerbern belässt dem Kreistag ein Auswahlermessen, das den Erfordernissen des
Demokratieprinzips genügt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Urteil des VG Köln vom 17.08.2004 keinesfalls
der Entscheidung des OVG Münster vom 18.05.1988 widerspricht, da es zu einer ganz anderen
Rechtslage ergangen ist.
Die Durchführungsverordnung vom 22.10.1986 hat die demokratischen Rechte des Kreistages bei
der Wahl des Beirates insbesondere dadurch wesentlich erweitert hat, dass diese vorschreibt, dass
die Verbände die doppelte Anzahl von Bewerbern sowohl für die Funktion der Mitglieder als auch für
die Funktion der Stellvertreter vorzuschlagen haben.
Auf der anderen Seite hat der Verordnungsgeber durch die Trennung der Regelung der Wahl von
Mitgliedern (§ 1 Abs. 2 DVO-LG) und Stellvertretern (§ 2 Abs. 2 DVO-LG) deutlich gemacht, dass der
Kreistag an die Bestimmungsbefugnis der Verbände, wer für die Wahl der Beiratsmitglieder und wer
für die Wahl der Stellvertreter vorgeschlagen wird, gebunden ist".
gez. I. V. Poth
__________________________
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)