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Beschlussvorlage GB (Anlage 3)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
479 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
25.11.09, 04:11
Aktualisiert
25.11.09, 04:11

Inhalt der Datei

Anlage 3 Entwurfsdatum: 9. Juli 2009 Entwurfsversion: 7 GESELLSCHAFTSVERTRAG GREEN GECCO BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT MBH & CO. KG [Der Entwurf steht insgesamt unter dem Vorbehalt der Anpassung an das finalisierte Vertragswerk "Gemeinschaftsunternehmen"; außerdem sind Querverweise auf die weiteren Verträge noch einmal zu prüfen und anzupassen.] CLIFFORD CHANCE PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN, WIRTSCHAFTSPRÜFERN, STEUERBERATERN UND SOLICITORS SITZ: FRANKFURT AM MAIN · AG FRANKFURT AM MAIN PR 1000 INHALTSVERZEICHNIS 1. Firma, Sitz 3 2. Gegenstand des Unternehmens 3 3. Gesellschafter, Einlagen, Haftsummen 3 4. Konten, Entnahmen, Jahresabschluss 4 5. Ergebnisverteilung 5 6. Steuern 6 7. Geschäftsführung, Vertretung 7 8. Gesellschafterbeschlüsse 8 9. Gesellschafterversammlungen 13 10. Fortsetzung der Gesellschaft nach Ausschöpfen der Festeinlagen 15 11. Dauer der Gesellschaft, Kündigung 15 12. Verfügung über Gesellschaftsanteile 15 13. Vorkaufsrecht 17 14. Change of Control 18 15. Ausschluss von Kommanditisten, Zwangsabtretung von Kommanditanteilen 18 16. Ausscheiden, Abfindung 20 17. Liquidation 21 18. Geheimhaltung 21 19. Informationsrechte der Gesellschafter 22 20. Handelsregistervollmacht 22 21. Kosten 22 22. Verschiedenes 23 Germany-#870923-v13B 40-40377065 –2– GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL (A) Die Kommanditisten planen, auf der Grundlage eines Konsortialvertrages, der diesem Gesellschaftsvertrag als finaler Entwurf als Anlage (A) beigefügt ist, gemeinsam mit RWE Innogy GmbH, Essen, ("RIG") Projekte der regenerativen Energieerzeugung in Deutschland und den weiteren EU-Mitgliedstaaten zu realisieren ("Konsortialvertrag"). (B) Zu diesem Zweck hat die RIG ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet, an dem die RIG direkt beteiligt ist und an dem sich die Kommanditisten indirekt über diese Gesellschaft beteiligen wollen ("GG" oder das "Gemeinschaftsunternehmen"); der Gesellschaftsvertrag des Gemeinschaftsunternehmens, der ab Eintritt dieser Gesellschaft in das Gemeinschaftsunternehmen gelten soll, entspricht dem finalen Entwurf, der als Anlage (B) beigefügt ist ("Gesellschaftsvertrag der GG"). (C) RIG und die Gesellschaft (die "Partner") beabsichtigen, im Gemeinschaftsunternehmen Investitionen für die Durchführung von Projekten in Höhe von maximal EUR [400.000.000] bis zum Jahr 2012 und in Höhe von maximal EUR [1.000.000.000] bis zum Jahr 2020 zu tätigen (jeweils die "Maximalen Investitionssummen"). Hierbei soll die finanzielle Ausstattung der Projektgesellschaften für die Partner möglichst bilanzschonend im Regelfall über eine Projektfremdfinanzierung erfolgen. Bei Projekten mit einem prognostizierten Kapitalbedarf unter EUR 30 Millionen sollen Projekte jedoch über eine Eigenkapitalausstattung der jeweiligen Projektgesellschaft erfolgen, die von den Partnern über das Gemeinschaftsunternehmen bereit zu stellen wäre. (D) Der etwaige Investitionsbedarf des Gemeinschaftsunternehmens, den die Gesellschaft vorbehaltlich einer Zustimmung zu den jeweiligen Projekten anteilig finanzieren wird, ist daher begrenzt auf 49% der Maximalen Investitionssummen, diese wiederum reduziert um einen angestrebten Fremdkapitalanteil, der derzeit nicht festgelegt ist. Eine Verpflichtung zur anteiligen Erbringung der Maximalen Investitionssummen ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss der Partner des Gemeinschaftsunternehmens soll die Gesellschaft weder nach dem Konsortialvertrag noch nach dem Gesellschaftsvertrag der GG schulden. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der GG sollen die Partner lediglich eine Einlage in Höhe von insgesamt EUR 1 Million erbringen, von denen EUR 490.000 (entspricht 49% Beteiligung am Kapital) durch die Gesellschaft erbracht werden sollen. Nachschusspflichten werden nicht vereinbart. In Anbetracht dessen wird hiermit Folgendes vereinbart: Germany-#870923-v13B 40-40377065 –3– 1. FIRMA, SITZ 1.1 Die Gesellschaft hat die Firma GREEN GECCO Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Troisdorf. 1.3 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Gesellschaft nach ihrer Eintragung im Handelsregister ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat. 2. GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 2.1 Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die mittelbare Beteiligung der Kommanditisten an gemeinsam mit Dritten betriebenen Projekten der regenerativen Energieerzeugung zur Absicherung und Stärkung der Energieversorgung der Kommanditisten, insbesondere (a) die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen, welches sämtliche Aktivitäten auf dem Gebiet der Erzeugung und Bereitstellung von Energie aus regenerativen Energieträgern in Deutschland und den weiteren EU-Mitgliedsstaaten zum Gegenstand hat, insbesondere die Planung, die Errichtung und/oder der Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung, insbesondere durch Abschluss des Konsortialvertrags und des Gesellschaftsvertrags der GG, sowie (b) die Finanzierung der Beteiligung an GG, auch unter Inanspruchnahme einer Fremdfinanzierung. 2.2 Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt sind. 3. GESELLSCHAFTER, EINLAGEN, HAFTSUMMEN 3.1 GREEN GECCO Beteiligungsgesellschaft-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Troisdorf, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HR B [•] ("Komplementärin"), ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft. Die Komplementärin ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt und zur Leistung von Einlagen weder berechtigt noch verpflichtet. Germany-#870923-v13B die dem 40-40377065 –4– 3.2 Weitere Gesellschafter sind die in Anlage 3.2 genannten Stadtwerke ("Kommanditisten"; Komplementärin und Kommanditisten "Gesellschafter"). Jeder Kommanditist ist zur Leistung der für diesen Kommanditisten in Anlage 3.2 genannten Einlage verpflichtet ("Festeinlage"). Die Festeinlagen bilden zusammen das "Festkapital" der Gesellschaft. Die Komplementärin fordert die Festeinlagen ganz oder teilweise nach Bedarf ein, und die Festeinlagen sind auf Anforderung der Komplementärin unverzüglich in Geld zu leisten. 3.3 Die Haftung jedes Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ist auf den Betrag von EUR 1 beschränkt. Diese Haftsumme ist Teil der Festeinlage jedes Kommanditisten und nicht über die Festeinlage hinaus zu leisten. Diese Haftsumme ist als "Einlage" im Sinne von § 162 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch ("HGB") zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 4. KONTEN, ENTNAHMEN, JAHRESABSCHLUSS 4.1 Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto geführt, auf dem dessen Festeinlage gebucht wird. Die Kapitalkonten sind unverzinsliche Festkonten. Entnahmen zu Lasten der Kapitalkonten sind ausgeschlossen. 4.2 Für jeden Kommanditisten wird ein Rücklagenkonto geführt. Den Rücklagenkonten werden die nicht zur Ausschüttung gelangenden Teile des Jahresüberschusses anteilig oder über die Festeinlagen hinausgehende Einlagen der Kommanditisten gutgeschrieben. Solche Einlagen können nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses und nur in der Weise erfolgen, dass diese dem Verhältnis der Festkapitalkonten entsprechen. Über die Auflösung von auf dem Rücklagekonto gebuchten Rücklagen beschließen die Gesellschafter. 4.3 Für jeden Kommanditisten wird ein Darlehenskonto geführt. Darauf werden etwaige Darlehen der Kommanditisten gebucht. Darlehenskonten können nicht als Debit-Konten geführt werden. Soweit das Darlehenskonto eines Kommanditisten ein Guthaben aufweist, kann dieser Kommanditist dieses nach schriftlicher Ankündigung gegenüber der Komplementärin mit einer Frist von vier Wochen jederzeit entnehmen. 4.4 Für jeden Kommanditisten wird ein Verlustvortragskonto geführt. Auf den Verlustvortragskonten werden unter Beachtung der Regelung in Ziffer 5.2 die einen Kommanditisten treffenden Verlustanteile gebucht, die durch spätere Gewinne im Verhältnis der Gewinnbeteiligung der Kommanditisten auszugleichen sind. Einzahlungen auf die Verlustvortragskonten können nur aufgrund einstimmiger Beschlüsse aller Gesellschafter und nur in der Weise erfolgen, dass die Verlustvortragskonten im Verhältnis den Kapitalkonten entsprechen. Die Verlustvortragskonten werden unverzinslich geführt und gehen bei Übertragung der Beteiligung auf den Rechtsnachfolger über. Germany-#870923-v13B 40-40377065 –5– 4.5 Auf den Verrechnungskonten der Kommanditisten werden alle anderen Vorgänge, Auszahlungen und ausgeschütteten Gewinnanteile gebucht. Entnahmen von Guthaben auf Verrechnungskonten können jederzeit nach schriftlicher Ankündigung gegenüber der Komplementärin mit einer Frist von vier Wochen erfolgen. 4.6 Die Soll- und Haben-Salden auf den Verrechnungskonten und die Haben-Salden auf den Darlehenskonten der Gesellschaft sind im Soll und Haben mit einem Zinssatz in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") p. a. nach dem Durchschnitt des Standes der Darlehenskonten am 1. Januar eines jeden Jahres und am 31. Dezember eines jeden Jahres zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag. 4.7 Die Komplementärin ist berechtigt, neben diesen Konten bei Bedarf weitere Konten zu führen. 4.8 Der Jahresabschluss ist nach dem Handelsgesetzbuch entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften, gegebenenfalls unter Beachtung der auf Ebene der GG zu beachtenden Bilanzierungsgrundsätze und Richtlinien, aufzustellen und zu prüfen. 4.9 Die Komplementärin hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zudem in der Weise aufzustellen, dass die kommunalrechtlichen Anforderungen, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erfüllt sind. Den Rechnungsprüfungsämtern der mehrheitlich kommunal gehaltenen Kommanditisten werden die Befugnisse und Rechte nach §§ 53, 54 HGrG eingeräumt, wobei die Gesellschafter darauf hinwirken werden, dass sich die Rechungsprüfungsämter hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung untereinander abstimmen. 5. ERGEBNISVERTEILUNG 5.1 Die Kommanditisten nehmen im Verhältnis ihrer Festeinlagen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die Komplementärin ist an Gewinn und Verlust nicht beteiligt. 5.2 Ein Verlust ist bis zur Höhe des Guthabens dem Rücklagenkonto zu belasten, im Übrigen auf ein Verlustvortragskonto zu buchen. Solange ein Verlustvortrag besteht, ist er durch spätere Gewinne auszugleichen. Erst nach seinem Ausgleich werden Gewinnanteile den Verrechnungskonten zugeschrieben, es sein denn, die Gesellschafter beschließen über die Bildung von Gewinnrücklagen und entsprechende Buchung auf das Rücklagenkonto. Germany-#870923-v13B 40-40377065 –6– 6. STEUERN 6.1 Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch etwaige Gewerbesteuer, die durch Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen, einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben und Sondervergütungen, und/oder durch Gewinne oder Verluste auf Grund gesellschafterbezogener Vorgänge, insbesondere einer Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft, verursacht werden, sind bei der Ergebnisverteilung nach Ziffer 5 demjenigen Gesellschafter, in dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, vorab zuzurechnen und verringern oder erhöhen dessen Gewinn- oder Verlustanteil. Soweit die Person, die die Belastung oder Entlastung begründet hat, mittelbarer Gesellschafter ist, ist die Zurechnung bei dem die Beteiligung vermittelnden Gesellschafter vorzunehmen. 6.2 Soweit bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden eines Gesellschafters ein etwaiger laufender gewerbesteuerlicher Verlust und/oder ein gewerbesteuerlicher Fehlbetrag durch Verrechnung mit Gewinnen der Gesellschaft verbraucht wird und/oder wegfällt, der über den anteilig nach Ziffer 5 diesem Gesellschafter zuzurechnenden Anteil am laufenden gewerbesteuerlichen Verlust und/oder gewerbesteuerlichen Fehlbetrag hinausgeht (übersteigender Betrag), sind zum Nachteilsausgleich pauschal 6% des übersteigenden Betrags diesem Gesellschafter vorab zuzurechnen und verringern dessen Gewinnanteil oder erhöhen dessen Verlustanteil; in gleicher Höhe ist den übrigen Gesellschaftern ein Betrag anteilig vorab zuzurechnen, der den Gewinnanteil erhöht oder den Verlustanteil verringert. 6.3 Haben Gesellschafter (oder deren Gesellschafter) steuerliche Nachteile aus nichtabziehbaren Zinsaufwendungen aus der Anwendung der Zinsschranke bei der Gesellschaft, die dem Sondervermögensbereich anderer Gesellschafter (oder deren Gesellschafter) zuzuordnen sind, haben die anderen Gesellschafter diese Nachteile im Verhältnis der ihnen zuzuordnenden nichtabziehbaren Zinsaufwendungen auszugleichen. Der Nachteil entspricht der den ausgleichsberechtigten Gesellschaftern zuzurechnenden steuerlichen Gewinnerhöhung multipliziert mit dem in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Körperschaftsteuersatz (einschließlich Zuschlagsteuern). Bei der Berechnung der nach der Zinsschranke nicht abziehbaren Zinsen ist zu unterstellen, dass zunächst die Zinsaufwendungen der Gesamthand, sodann Zinsaufwendungen aus den Sondervermögen abziehbar sind. Ist die Summe der Zinsaufwendungen aus Sondervermögen mehrerer ausgleichspflichtiger Gesellschafter nur teilweise nicht abziehbar, entspricht der nicht abziehbare Teil dem Verhältnis des Zinsaufwands jedes ausgleichspflichtigen Gesellschafters zum Gesamtzinsaufwand aller Ausgleichpflichtigen. 6.4 Soweit ein Zinsvortrag resultierend aus dem Sondervermögen (Sonderzinsvortrag) genutzt wird, wird der nach Ziffer 6.3 erhaltene Nachteilsausgleich im Verhältnis des genutzten Germany-#870923-v13B 40-40377065 –7– Sonderzinsvortrags zum vorhandenen Sonderzinsvortrag rückerstattet. Bei der Berechnung der Nutzung des Sonderzinsvortrags ist zu unterstellen, dass zunächst der Zinsvortrag resultierend aus der Gesamthand, sodann der Zinsvortrag resultierend aus dem Sondervermögen (Sonderzinsvortrag) genutzt wird. Ziffer 6.3 letzter Satz gilt entsprechend. 6.5 Entfällt bei der Gesellschaft ein etwaiger gewerbesteuerlicher Fehlbetrag aufgrund eines schädlichen Ereignisses bei einem Gesellschafter (oder dessen unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter) im Sinne von § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c KStG (oder entsprechender Vorschriften), so hat der Gesellschafter, dem der vollständige oder anteilige Wegfall des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags zuzurechnen ist, den anderen Gesellschaftern den steuerlichen Nachteil der Gesellschaft, multipliziert mit der Beteiligungsquote der anderen Gesellschafter im Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses, auszugleichen. Der Ausgleich beträgt pauschal 6% des weggefallenen gewerbesteuerlichen Fehlbetrags. Der Nachteilsausgleich steht den anderen Gesellschaftern im Innenverhältnis im Verhältnis der ihnen im Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses zuzurechnenden Anteile am gewerbesteuerlichen Fehlbetrag zu. 6.6 Soweit Umstände, die nur einem Gesellschafter (oder dessen unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter) zuzurechnen sind, nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 des Gesellschaftsvertrages der GG zu einem verringerten oder erhöhten Gewinn- oder Verlustanteil der Gesellschaft führen oder nach Ziffer 12.2 bis Ziffer 12.9 des Gesellschaftsvertrages der GG zu einer Ausgleichsverpflichtung der Gesellschaft gegenüber der GG bzw. den Gesellschaftern der GG führen, hat zwischen den Gesellschaftern ein verursachungsgerechter Ausgleich zu erfolgen. 6.7 Ein Ausgleich nach Ziffer 6.1 bis Ziffer 6.6 erfolgt nur, wenn die Zurechnung bzw. der auszugleichende Betrag in einem Geschäftsjahr einen Betrag von EUR 10.000 übersteigt (Freigrenze). Ein und derselbe Umstand darf nicht mehrfach berücksichtigt werden. 7. GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG 7.1 Die Geschäfte der Gesellschaft werden von der Komplementärin geführt; die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Gesellschaft wird ausschließlich durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten; die Vertretung durch gesondert Bevollmächtigte bleibt unberührt. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 7.2 Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind verpflichtet, Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft durchzuführen und der Germany-#870923-v13B 40-40377065 –8– Gesellschafterversammlung auf Verlangen jederzeit Bericht über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft zu erstatten. Darüber hinaus haben die Komplementärin und ihre Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der laufenden und künftigen Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens im Abstand von jeweils drei Monaten zu berichten. Hierzu gehören auch Informationen über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können, insbesondere in Bezug auf laufende oder geplante Projekte. 7.3 Die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt; hierzu zählen insbesondere die in Anlage 7.3(1) aufgezählten Handlungen. Für darüber hinausgehende Handlungen bedarf die Komplementärin der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter; zu den über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen zählen insbesondere die in Anlage 7.3(2) aufgezählten Handlungen. Soweit die Gesellschafter einer über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlung zugestimmt haben, ist das Widerspruchsrecht eines Kommanditisten gemäß § 164 S. 1 2. HS. HGB ausgeschlossen. 7.4 Die Komplementärin hat Anspruch auf unverzügliche Erstattung aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Für etwaige Vergütungen einschließlich Tantiemen und Ruhegehälter an ihre Geschäftsführer gilt dies jedoch nur, sofern die Gesellschafter der Vergütung vorher zugestimmt haben. 7.5 Die Komplementärin erhält daneben zur Abgeltung ihres Haftungsrisikos ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis der Gesellschaft eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 5 % ihres EUR 25.000 betragenden Stammkapitals. Diese Haftungsvergütung ist jeweils am letzten Tag des Geschäftsjahres der Gesellschaft zur Zahlung fällig. 8. GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE 8.1 Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen durch Gesellschafterbeschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können in Gesellschafterversammlungen (Ziffer 9) oder – sofern alle Gesellschafter dieser Art der Beschlussfassung zustimmen oder sich an einer solchen Beschlussfassung beteiligen – schriftlich, per Telefax, per E-Mail, telefonisch, mündlich oder sonst wie gefasst werden. 8.2 Soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Mehrheit vorsehen, werden Gesellschafterbeschlüsse mit mindestens der einfachen Germany-#870923-v13B 40-40377065 –9– Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Zählung der Stimmen außer Betracht. 8.3 8.4 Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen: (a) Ausschluss eines Kommanditisten aus der Gesellschaft gemäß Ziffer 15.1(a) bis Ziffer 15.1(g); (b) Zwangsabtretung von Kommanditanteilen gemäß Ziffer 15.3 in den Fällen von Ziffer 15.1(a) bis Ziffer 15.1(g); (c) Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses des Gemeinschaftsunternehmens über die Einforderung weiterer Festeinlagen der Kommanditisten der GG (d.h. über die in Ziffer 3.2 des Gesellschaftsvertrages der GG festgelegten Kommanditeinlagen in Höhe von EUR 490.000 bzw. EUR 510.000 hinaus), soweit diese auf Ebene der Gesellschaft nicht zu einer Einlageverpflichtung der Gesellschafter über ihre in Anlage 3.2 genannte Festeinlage hinaus führt, es sei denn, dass mit dem Beschluss über die Einforderung weiterer Festeinlagen ein Beschluss über die Zustimmung zur Annahme eines neuen Projekts einhergeht (Ziffern 8.4(a) bzw. 8.5(a)); (d) Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses des Gemeinschaftsunternehmens, welcher nach dem Gesellschaftsvertrag der GG lediglich der einfachen Mehrheit bedarf. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen: (a) Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses des Gemeinschaftsunternehmens zur Zustimmung über die Annahme eines neuen Projektes durch das Gemeinschaftsunternehmen sowie der für die Finanzierung des Projekts erforderlichen Verträge, Beschlüsse (insbesondere über die Eigenmittelerhöhung gemäß Ziffer 5.2 des Konsortialvertrages) und sonstige Maßnahmen, sofern (i) dieses Projekt die in Anlage 8.4(a) beschriebenen Parameter erfüllt und (ii) die Beteiligung an diesem Projekt nicht zu einer Einlageverpflichtung der Gesellschafter über ihre in Anlage 3.2 genannte Festeinlage hinaus führt; Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 10 – (b) 8.5 Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses Gemeinschaftsunternehmens über die folgenden Beschlussgegenstände des (i) gemäß Ziffer 6.3 (a) bis (q) des Gesellschaftsvertrages der GG (wobei für die Zustimmung über die Annahme eines neuen Projekts die Regelungen in Ziffern 8.4(a) bzw. 8.5(a) vorgehen); (ii) gemäß Ziffer 7.3 (b) bis (g) des Gesellschaftsvertrages der GG; (iii) gemäß Ziffer 14.2 des Gesellschaftsvertrages der GG (rechtsgeschäftliche Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen an GG); (c) Bildung und Auflösung von Rücklagen; (d) Änderung dieses Gesellschaftsvertrags und Änderung des Konsortialvertrages (unbeschadet Ziffer 8.5); (e) Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel sowie Strukturmaßnahmen von erheblicher Bedeutung; (f) Auflösung der Gesellschaft; (g) Ausschluss eines Kommanditisten aus der Gesellschaft gemäß Ziffer 15.1(h) oder Ziffer 15.1(i); (h) Zwangsabtretung von Kommanditanteilen gemäß Ziffer 15.3 in den Fällen von Ziffer 15.1(h) und Ziffer 15.1(i), wobei der jeweils betroffene Kommanditist nicht zur Stimmabgabe berechtigt ist. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller abgegebenen Stimmen: (a) Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses des Gemeinschaftsunternehmens zur Zustimmung über die Annahme eines neuen Projektes durch das Gemeinschaftsunternehmen sowie der für die Finanzierung des Projekts erforderlichen Verträge, Beschlüsse (insbesondere über die Eigenmittelerhöhung gemäß Ziffer 5.2 des Konsortialvertrages) und sonstige Maßnahmen, sofern (i) Germany-#870923-v13B dieses Projekt nicht die in Anlage 8.4(a) beschriebenen Parameter erfüllt oder 40-40377065 – 11 – (ii) die Beteiligung an diesem Projekt – unabhängig von der Erfüllung der in Anlage 8.4(a) beschriebenen Parameter – zu einer Einlageverpflichtung der Gesellschafter über ihre in Anlage 3.2 genannte Festeinlage hinaus führt; (b) Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses des Gemeinschaftsunternehmens über die Einforderung weiterer Einlagen der Kommanditisten (Ziffer 7.3 (a) des Gesellschaftsvertrages der GG), soweit diese auf Ebene der Gesellschaft zu einer Einlageverpflichtung der Gesellschafter über ihre in Anlage 3.2 genannte Festeinlage hinaus führt. (c) Zustimmung zu Verfügungen über Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft; (d) Zustimmung zur Kündigung des Konsortialvertrags oder des Gesellschaftsvertrags der GG; (e) Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses der GG über die Auflösung der GG; (f) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrags oder des Konsortialvertrages, die zusätzliche Beitragspflichten eines Kommanditisten bzw. der Gesellschaft über das Festkapital hinaus begründen oder sonst in den Kernbereich der jeweiligen Gesellschafterrechte eingreifen; (g) Beteiligung an weiteren Gesellschaften im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, soweit diese Beteiligung nicht unter Ziffer 8.4(a) fällt; (h) Ausübung des Projekt-Ankaufsrechts durch die Gesellschaft gemäß Ziffer 5.2 des Konsortialvertrages; (i) Zustimmung zur Ausübung der "Call-Option-GGV" gemäß Ziffer 8.2 des Konsortialvertrages; (j) Zustimmung zur Ausübung der "Put-Option Nr. 1" gemäß Ziffer 8.4 des Konsortialvertrages; (k) Zustimmung zur Ausübung Gesellschaftsvertrages der GG; (l) Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses der GG über den Ausschluss von RIG gemäß Ziffer 18 des Gesellschaftsvertrages der GG. Germany-#870923-v13B des Vorkaufsrechts gemäß Ziffer 15.1 des 40-40377065 – 12 – 8.6 Die Gesellschafter erteilen bereits mit Vertragsschluss bzw. Beitritt zum Vertrag ihre Zustimmung zu dem Verkauf und der Veräußerung der von der Gesellschaft gehaltenen Anteile am Gemeinschaftsunternehmen im Falle einer Ausübung der Call-Option-RIG gemäß Ziffer 8.3 des Konsortialvertrags. 8.7 Jeder Kommanditist hat so viele Stimmen, wie es dem Verhältnis seiner Festeinlage zu den Festeinlagen der übrigen Kommanditisten entspricht. Die Komplementärin ist nicht stimmberechtigt. 8.8 Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist ein Kommanditist auch in eigenen Angelegenheiten (und in Angelegenheiten eines mit diesem Kommanditisten im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens) stimmberechtigt. Ein Kommanditist ist aber insbesondere bei Gesellschafterbeschlüssen über seinen Ausschluss aus der Gesellschaft oder die Zwangsabtretung seines Kommanditanteils nicht stimmberechtigt. 8.9 Jeder Gesellschafter kann sich bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen – und auch im Übrigen bei der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen (Ziffer 9) – durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigte können nur gesetzlich, beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen sein. Im Falle von Gesellschafterversammlungen ist der Komplementärin spätestens bei Beginn der Gesellschafterversammlung das Original der schriftlichen Vollmacht zu überlassen; im übrigen ist sie der Komplementärin vor oder zeitnah im Anschluss an die Beschlussfassung zuzuleiten. 8.10 Sofern bei Gesellschafterbeschlüssen nach Ziffer 8.5 ein Gesellschafter durch äußere Umstände unverschuldet an der Teilnahme an der Beschlussfassung verhindert wird und auch keinen Bevollmächtigen benennen konnte, ist dieser Gesellschafter berechtigt, bis zum Ablauf des auf die Beschlussfassung folgenden Werktages seine Stimmabgabe schriftlich oder per Telefax gegenüber der Komplementärin nachzuholen. Hierbei hat er die Umstände seiner Verhinderung darzulegen. Die Komplementärin hat die nachträgliche Stimmabgabe in eine Niederschrift nach Ziffer 8.11 bzw. in das Protokoll oder einen Nachtrag hierzu nach Ziffer 9.5 aufzunehmen. Nach Ablauf des auf die Beschlussfassung folgenden Werktages können keine versäumten Stimmabgaben mehr nachgeholt werden. 8.11 Soweit Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Gesellschafterversammlungen (Ziffer 9) und nicht in Schriftform gefasst werden, hat die Komplementärin unverzüglich eine Niederschrift hierüber aufzunehmen, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt: (i) An der Beschlussfassung mitwirkende oder anderweitig mit dieser Art der Beschlussfassung einverstandene Kommanditisten, (ii) Anträge, (iii) Abstimmungsergebnis unter Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 13 – Verzeichnung des Abstimmungsverhaltens jedes daran beteiligten Kommanditisten, (iv) Feststellung gefasster Beschlüsse, (v) Ort und Zeit der Beschlussfassung. Die Komplementärin hat unverzüglich nach Aufnahme dieser Niederschrift jedem Kommanditisten (schriftlich, per Telefax, E-Mail oder auf andere Weise) eine Kopie dieser Niederschrift zu überlassen. Soweit Gesellschafterbeschlüsse schriftlich getroffen werden, ist der Komplementärin unverzüglich eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses zu überlassen. Die Komplementärin hat unverzüglich nach Überlassung dieser Kopie jedem Kommanditisten (schriftlich, per Telefax, E-Mail oder auf andere Weise) eine Kopie dieses Gesellschafterbeschlusses zu überlassen. 8.12 Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur binnen einer Frist von einem Monat nach Überlassung der Niederschrift oder der Kopie gemäß Ziffer 8.11 beziehungsweise des Protokolls gemäß Ziffer 9.5 geltend gemacht werden, und zwar nur durch Klage gegen die Gesellschaft. Wird die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht gemäß dem vorstehenden Satz geltend gemacht, sind alle Gesellschafter verpflichtet, einander zu behandeln, als sei der Gesellschafterbeschluss wirksam. 9. GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN 9.1 Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der GG, mindestens aber einmal pro Geschäftsjahr, findet eine Gesellschafterversammlung statt. Die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung beinhaltet mindestens die Feststellung des testierten Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung der Komplementärin und die Wahl des Abschlussprüfers. Darüber hinaus sind Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn das der Komplementärin im Interesse der Gesellschaft zweckmäßig erscheint (insbesondere weil die Rechte der Gesellschaft gegenüber der GG wahrgenommen werden sollen, ohne dass die Gesellschafter hierüber bereits beschlossen hätten), oder wenn Kommanditisten, deren Festeinlagen zusammen mindestens 10 % des Festkapitals der Gesellschaft ausmachen oder mindestens drei Kommanditisten das unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. 9.2 Gesellschafterversammlungen sollen am Sitz der Gesellschaft stattfinden, soweit die Gesellschafter nicht einstimmig etwas anderes beschließen. Gesellschafterversammlungen werden durch die Komplementärin einberufen; beruft die Komplementärin eine Gesellschafterversammlung entgegen Ziffer 9.1 nicht rechtzeitig ein, sind zwei Kommanditisten gemeinschaftlich zur Einberufung berechtigt. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen; sie soll in der Regel durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Gesellschafterversammlungen, in denen über die Annahme Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 14 – eines Projekts auf Ebene der GG beschlossen werden soll, werden mit einer Frist von mindestens fünf Wochen einberufen; im Übrigen beträgt die Einladungsfrist mindestens drei Wochen. Sofern in der Gesellschafterversammlung Beschlüsse in Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung der GG gefasst werden sollen, muss die Gesellschafterversammlung jedenfalls spätestens zwei Werktage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der GG anberaumt werden. Soweit bei Einhaltung der vorgenannten Fristen wichtige Entscheidungen nicht rechtzeitig getroffen werden könnten, kann diese Frist soweit verkürzt werden, wie das für eine rechtzeitige Entscheidung erforderlich ist, maximal jedoch auf zwei Werktage. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Erfolgt die Einberufung per Boten, Fax oder elektronisch, so läuft die Frist ab dem Tag der Absendung. Der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Bei der Einberufung sind mindestens Ort, Zeit und Tagesordnung der Gesellschafterversammlung anzugeben. Bei Gesellschafterversammlungen, in denen über die Annahme eines Projekts auf Ebene der GG beschlossen werden soll, ist der Einberufung die vollständige Andienungserklärung beizufügen. 9.3 Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 50 % aller Stimmen vertreten sind. Scheitert die Beschlussfähigkeit an diesem Quorum, ist eine nachträgliche Stimmabgabe verhinderter Gesellschafter im Sinne von Ziffer 8.10 ausgeschlossen und es ist unverzüglich eine weitere Gesellschafterversammlung mit (mindestens) derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Gesellschafterversammlung ist für die Tagesordnungspunkte der vorherigen Gesellschafterversammlung unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern hierauf in der Einladung zu der weiteren Gesellschafterversammlung hingewiesen worden ist. 9.4 Die Komplementärin stellt als Versammlungsleiterin die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Versammlung. Sie entscheidet bei Abstimmungen über die Art der Abstimmung, sofern nicht auf Antrag eines Kommanditisten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschlossen wird. Sie kann Sachverständige und andere Dritte hinzuziehen, soweit sie das für zweckmäßig hält, es sei denn, die Gesellschafter beschließen auf Antrag eines Kommanditisten etwas anderes. 9.5 Über jede Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das sich insbesondere auf Folgendes erstreckt: (i) Anwesenheit und Vertretung der Kommanditisten, (ii) Tagesordnung, (iii) Anträge, (iv) Abstimmungsergebnis unter Verzeichnung des Abstimmungsverhaltens jedes daran beteiligten Kommanditisten, (v) Feststellung gefasster Beschlüsse, (vi) besondere Vorkommnisse und (vii) Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung. Dieses Protokoll ist von der Komplementärin oder einem von Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 15 – der Komplementärin hiermit beauftragten Anwesenden aufzunehmen, zu unterzeichnen und – sofern es von einem von der Komplementärin hiermit beauftragten Anwesenden aufgenommen wurde – im Original der Komplementärin zu überlassen. Die Komplementärin hat unverzüglich nach Unterzeichnung bzw. Überlassung dieses Protokolls jedem Kommanditisten (schriftlich, per Telefax, E-Mail oder auf andere Weise) eine Kopie dieses Protokolls zu überlassen. 10. FORTSETZUNG DER GESELLSCHAFT NACH AUSSCHÖPFEN DER FESTEINLAGEN Wenn sich nach Abruf der vollen Festeinlage jedes Kommanditisten eine Situation einstellt, in der einzelne Kommanditisten nicht bereit sind, weitere Einlagen zu erbringen und damit aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses gemäß Ziffern 8.5(a)(ii) und 8.5(b) und 8.5(f) eine andauernde Blockade der Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung weiterer Projekte im Gemeinschaftsunternehmen eintritt, so werden die Gesellschafter gemeinsam darüber beraten, wie mit einer solchen Blockade umgegangen werden soll, beispielsweise durch Eingehen einer weiteren Kooperation zwischen RIG und den weiterhin investitionswilligen Kommanditisten in einer separaten Gesellschaft. 11. DAUER DER GESELLSCHAFT, KÜNDIGUNG 11.1 Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister und ist für unbestimmte Zeit eingegangen. Vor ihrer Eintragung dürfen keine Geschäfte im Namen der Gesellschaft getätigt werden. Sie kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2038, gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Kein Gesellschafter kann gemäß § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Stattdessen ist jeder Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 133 HGB zur Kündigung der Gesellschaft berechtigt. 11.2 Die Kündigung der Gesellschaft und der Komplementär-GmbH kann nur einheitlich erfolgen. Eine Kündigungserklärung eines Gesellschafters, der diesen Zusammenhang nicht beachtet, ist unwirksam. 11.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der Kündigende aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. 12. VERFÜGUNG ÜBER GESELLSCHAFTSANTEILE Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 16 – 12.1 Jeder Kommanditist muss am Festkapital der Gesellschaft im gleichen Verhältnis beteiligt sein wie er am Stammkapital der Komplementärin beteiligt ist. Zur Herstellung der gleichen Beteiligungsverhältnisse kann ein Gesellschafter gemäß nachstehender Ziffer 15.1(g) aus der Gesellschaft ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden. 12.2 Die Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter, soweit nicht im Folgenden anders bestimmt. 12.3 Jede Übertragung eines Kommanditanteils oder Teilen hiervon ist nur wirksam, sofern der übertragende Kommanditist gleichzeitig einen entsprechenden Anteil am Stammkapital der Komplementärin auf den jeweiligen Erwerber überträgt. 12.4 Jeder Kommanditist hat für die folgenden Verfügungen Anspruch auf Erteilung der gemäß Ziffer 12.2 erforderlichen Zustimmung der Gesellschafter, sofern die Voraussetzung der Ziffer 12.3 erfüllt ist und nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund – insbesondere unmittelbare oder mittelbare steuerliche Nachteile in der Person eines Kommanditisten oder eines mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens – gegen solche Verfügungen spricht: 12.5 (a) Abtretungen von Kommanditanteilen an ein Unternehmen, das mehrheitlich im Besitz des Kommanditisten steht, oder in dessen mehrheitlichem Besitz der Kommanditist steht (in beiden Varianten "Verbundenes Unternehmen"), sofern der Zessionar sich verpflichtet, den Kommanditanteil an den Kommanditisten oder ein im Mehrheitsbesitz des Kommanditisten stehendes Unternehmen (zurück-) abzutreten, sobald der Zessionar kein mit dem Kommanditisten Verbundenes Unternehmen mehr ist, und sofern die Voraussetzungen, die der Konsortialvertrag an solche Abtretungen stellt, vorliegen; (b) Abtretungen von Kommanditanteilen an andere Kommanditisten, es sei denn, der andere Kommanditist wäre nach einer solchen Abtretung mit mehr als 50 % direkt oder indirekt an der Gesellschaft beteiligt. Die Verpfändung eines Kommanditanteils durch einen Kommanditisten bedarf nicht der Zustimmung nach Ziffer 12.2, wenn (a) die Verpfändung im Rahmen einer Bankkreditaufnahme eines Kommanditisten an die kreditgewährende Bank und zu marktüblichen Konditionen erfolgt; (b) der Bankkredit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag dient; und Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 17 – (c) die geplante Verpfändung vier Wochen im Voraus der Gesellschaft schriftlich angezeigt wird. 12.6 Die Abtretung eines Kommanditanteils erstreckt sich immer auch auf das Darlehenskonto und das Verrechnungskonto des Zedenten, so dass der Zessionar auch insoweit in sämtliche Rechte und Pflichten des Zedenten eintritt. 13. VORKAUFSRECHT 13.1 Veräußert ein Kommanditist seine Beteiligung an der Gesellschaft ("Veräußernde Partei"), so sind die anderen Kommanditisten vorkaufsberechtigt. Ausgenommen hiervon ist die Veräußerung an ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Ziffer 12.4(a). 13.2 Die Kommanditisten können ihr Vorkaufsrecht ausüben, sobald die Veräußernde Partei ein ernstzunehmendes Angebot eines Dritten bekommen hat. Die Veräußernde Partei ist verpflichtet, die Abgabe des Angebots einschließlich der zugrundeliegenden Bedingungen für den Erwerb den anderen Kommanditisten innerhalb einer Woche mitzuteilen. Jeder Kommanditist kann sein Vorkaufsrecht pro rata ausüben und ist verpflichtet, die übrigen Kommanditisten über die Entscheidung, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben will, in Kenntnis zu setzen. Übt nicht jeder Kommanditist sein Vorkaufsrecht aus, so haben sich die ausübungswilligen Kommanditisten über die Ausübung pro rata zu einigen. Kommt keine Einigung über die vollständige Ausübung des Vorkaufsrechts zustande, so wird das Vorkaufsrecht insgesamt von keinem Kommanditisten ausgeübt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Veräußernden Partei. 13.3 Diese Erklärung ist spätestens sechs Wochen nach der Mitteilung durch die Veräußernde Partei abzugeben. Das Angebot der Kommanditisten darf von dem Angebot des Dritten beziehungsweise von dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis einschließlich des Kaufpreisanpassungsmechanismus nicht abweichen. Wird die Erklärung nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Mitteilung durch die Veräußernde Partei abgegeben, gilt das Vorkaufsrecht als nicht ausgeübt. 13.4 Üben die Kommanditisten ihr Vorkaufsrecht nicht aus oder ist die Frist gemäß Ziffer 13.3 abgelaufen, so kann die Veräußernde Partei hinsichtlich ihres Kommanditanteils einen Kaufvertrag mit einem Dritten schließen. Die Veräußernde Partei hat den übrigen Kommanditisten eine Abschrift des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss zuzusenden. Ist der Kaufpreis, zu dem der Kommanditanteil übergehen soll, geringer als der Preis im gemäß Ziffer 13.2 zuvor mitgeteilten Angebot, so steht den Kommanditisten ein erneutes Vorkaufsrecht pro rata zu. Auch in diesem Fall können die Kommanditisten das Vorkaufsrecht nur vollständig Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 18 – ausüben. Der Vertrag mit dem Dritten kann nur vollzogen werden (und muss eine entsprechende aufschiebende Bedingung enthalten), wenn (i) die Veräußernde Partei den Kommanditisten diesen zugesendet und keiner der Kommanditisten sein Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Vertragsabschrift ausgeübt hat oder (ii) wenn keiner der Kommanditisten zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt ist. 13.5 Ziffer 12.3 gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts. 14. CHANGE OF CONTROL 14.1 Sobald ein Kommanditist nicht mehr mehrheitlich unter kommunaler Trägerschaft steht (und diese kommunale Trägerschaft nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Kommanditisten in diese Gesellschaft bestand) ("Change of Control"), sind die übrigen Kommanditisten berechtigt, den Kommanditanteil des Kommanditisten, bei dem ein Change of Control eintritt ("CoC-Kommanditist") pro rata zu erwerben ("Kaufoption"); vorstehend ist der Mehrheitsbegriff als Mehrheit (> 50%) der Anteile und der Stimmrechte zu verstehen. Hinsichtlich der einheitlichen Ausübung dieses Rechtes durch die übrigen Kommanditisten gelten Ziffern 13.2 und 13.3 entsprechend. 14.2 Der Kaufpreis für den Kommanditanteil des CoC-Kommanditisten, der von den übrigen Kommanditisten anteilig zu leisten ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung der Ziffern 16.2 bis 16.4. 14.3 Üben die übrigen Kommanditisten ihre Kaufoption nicht innerhalb der Frist gem. Ziffer 14.1 in Verbindung mit Ziffern 13.2 und 13.3 aus, bestehen keine weiteren Rechte gegenüber dem CoC-Kommanditisten aufgrund des Change of Control. 14.4 Ziffer 12.3 gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung der Kaufoption nach dieser Ziffer 14. 15. AUSSCHLUSS VON KOMMANDITISTEN, ZWANGSABTRETUNG VON KOMMANDITANTEILEN 15.1 In folgenden Fällen können die Gesellschafter einen Kommanditisten aus der Gesellschaft ausschließen: (a) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kommanditisten oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 19 – (b) Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil des Kommanditisten oder Ansprüche des Kommanditisten gegen die Gesellschaft, ohne dass die Vollstreckungsmaßnahme binnen dreier Monate nach Wirksamwerden aufgehoben wird; (c) Verzug des Kommanditisten bei der Erfüllung seiner Zahlungspflichten gegenüber der Gesellschaft in Höhe von mehr als [10] % der jeweils bestehenden Zahlungsverpflichtung, mindestens jedoch EUR [25.000] über einen Zeitraum von mehr als 50 Tagen, sofern die Komplementärin den Kommanditisten vor Ablauf dieser 50 Tage schriftlich und unter Aufzeigung der Konsequenzen nach dieser Ziffer 15.1 an die Zahlung erinnert; (d) Kündigung des Konsortialvertrags durch die Gesellschaft oder RIG aufgrund eines von dem Kommanditisten zu vertretenden Umstands; (e) Kündigung der Gesellschaft durch den Kommanditisten; (f) Verfügung des Kommanditisten über seinen Kommanditanteil entgegen den Regelungen der Ziffer 12; (g) Ausscheiden eines Gesellschafter aus der Komplementärin; (h) Eintritt eines wichtigen Grunds im Sinne von § 133 HGB in der Person des Kommanditisten, ohne dass dieser binnen einer Frist von einem Monat nach Abmahnung durch einen Gesellschafter entfällt; (i) Jeder sonstige nicht hinnehmbare Verstoß gegen Treuepflichten oder andere Pflichten nach diesem Vertrag. 15.2 Der Ausschluss wird dem Kommanditisten unverzüglich von der Komplementärin mitgeteilt, und der Kommanditist scheidet mit Wirkung zum Ablauf des darauf folgenden Quartals aus der Gesellschaft aus; im Falle eines Ausschlusses gemäß Ziffer 15.1(c) wird der Ausschluss mit Ablauf von fünf Tagen nach Mitteilung wirksam. 15.3 Anstelle eines Ausschlusses und unter den Voraussetzungen der Ziffer 15.1 können die Gesellschafter beschließen, dass ein Kommanditist seinen Kommanditanteil an einen oder mehrere dazu bereite Kommanditisten abzutreten hat, wobei kein Kommanditist hierdurch mehr als 50 % an der Gesellschaft erwerben kann. Für diesen Fall bietet jeder Kommanditist bereits hiermit an, seinen Kommanditanteil gemäß einem solchen Beschluss abzutreten. Die Komplementärin erklärt unverzüglich nach Fassung eines solchen Beschlusses im Namen des oder der annahmebereiten Kommanditisten die Annahme dieses Angebots. Diese Zwangsabtretung wird mit Ablauf des auf diese Annahmeerklärung folgenden Quartals Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 20 – wirksam; im Falle der Ziffer 15.1(c) wird die Zwangsabtretung mit Ablauf von fünf Tagen nach Annahme wirksam. Ziffer 12.3 gilt auch im Zusammenhang mit der Zwangsabtretung. 16. AUSSCHEIDEN, ABFINDUNG 16.1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt, soweit Regelungen dieses Vertrags nicht entgegenstehen. Verbleibt nur ein Gesellschafter, hat dieser das Recht, das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen und die Firma fortzuführen. 16.2 Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß Ziffer 16.2 bis 16.4, sofern die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Im Falle eines Ausschlusses gemäß Ziffer 15.1 und 15.2 oder einer Kündigung gemäß Ziffer 11.1 schuldet die Gesellschaft diese Abfindung, im Falle einer Zwangsabtretung gemäß Ziffer 15.3 der beziehungsweise pro rata die Zessionare. Die Abfindung ist in vier gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate ist innerhalb von drei Monaten nach Feststehen der Abfindungshöhe – entweder aufgrund einer Einigung der Beteiligten oder der Entscheidung des Schiedsgutachters gemäß Ziffer 16.4 – fällig. Der ausscheidende Gesellschafter kann keine Sicherheitsleistung für die Abfindung verlangen. 16.3 In allen Fällen des Ausscheidens ist an den Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem gemäß dem Unternehmensbewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IDW S 1 in der jeweils aktuellen Fassung unter Einbeziehung aller künftigen Ertragschancen zu ermittelnden Verkehrswert der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens richtet, soweit er anteilig auf die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters entfällt. Auf diesen Zeitpunkt ist eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Ein bis zum Ausscheidenszeitpunkt entstandener Gewinn oder Verlust ist zu berücksichtigen. In der Auseinandersetzungsbilanz sind alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwertes sowie alle Schulden der Gesellschaft anzusetzen. Vermögensgegenstände und Schulden sind mit ihren Zeitwerten zu bewerten. Etwaige später festgestellte Gewinne oder Verluste, Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen auf Grund einer steuerlichen Außenprüfung lassen die Höhe der Abfindung unberührt. 16.4 Besteht Streit über die Höhe der Abfindung, entscheidet hierüber ein Schiedsgutachter, der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss und von dem ausscheidenden Gesellschafter und den übrigen Kommanditisten zu benennen ist. Kommt eine Einigung über dessen Benennung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Ausschlusses beziehungsweise der Zwangsabtretung zu Stande, ist er Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 21 – auf Antrag des ausscheidenden Gesellschafters oder eines anderen Kommanditisten durch das Institut der Wirtschaftsprüfer Deutschland e. V., Düsseldorf, zu bestimmen. Der Schiedsgutachter entscheidet auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme analog §§ 91 ff. ZPO. 16.5 Scheidet der einzige persönlich haftende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass unmittelbar nach seinem Ausscheiden ein neuer persönlich haftender Gesellschafter an seine Stelle tritt, müssen sich die Gesellschafter unverzüglich auf eine geeignete juristische Person, an der die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Festeinlagen beteiligt sind, zwecks Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einigen. Der hierzu erforderliche Beschluss der Gesellschafter bedarf der Mehrheit von mindestens Dreivierteln der abgegebenen Stimmen. Die Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung soll auf eine Woche verkürzt werden. Zur Einberufung der genannten Gesellschafterversammlung ist jeder Kommanditist berechtigt. Führt dieses Verfahren nicht dazu, dass binnen zwei Wochen ab Ausscheiden des alten persönlich haftenden Gesellschafters ein neuer persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen worden ist, kann jeder Kommanditist verlangen, persönlich haftender Gesellschafter zu werden; die Gesellschafter können die Aufnahme durch Beschluss ablehnen, wenn mehr als ein Kommanditist die Aufnahme verlangt. Ist binnen weiterer zwei Wochen kein neuer persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen, ist die Gesellschaft aufgelöst. 17. LIQUIDATION Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch die Komplementärin, sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen. Ein Liquidationserlös steht den Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft (Ziffer 5) zu. 18. GEHEIMHALTUNG 18.1 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft auch nach seinem Ausscheiden strengstens Stillschweigen zu bewahren. Es ist ihm insbesondere untersagt, Jahresabschlüsse der Gesellschaft oder einzelne Angaben daraus Dritten mitzuteilen. Hiervon ausgenommen sind Mitteilungen gegenüber öffentlichen Stellen sowie in Amtsverfahren, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder Notwendigkeit besteht, sowie Mitteilungen gegenüber von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen. 18.2 Befreiung von der Geheimhaltungsverpflichtung kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gewährt werden. Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 22 – 19. INFORMATIONSRECHTE DER GESELLSCHAFTER 19.1 Jeder Kommanditist hat gegenüber der Gesellschaft ein Auskunfts- und Einsichtsrecht analog § 51a GmbHG. 19.2 Zur Wahrnehmung des Informationsrechtes ist jeder Kommanditist berechtigt, sich auf eigene Kosten qualifizierter sachverständiger Personen zu bedienen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. 19.3 Der Gesellschaft steht gegenüber GG gem. Ziffer 13 des Gesellschaftsvertrags der GG ein den Ziffern 19.1 und 19.2 vergleichbares Informationsrecht zu. Die Komplementärin ist auf Verlangen eines Kommanditisten verpflichtet, die der Gesellschaft gegenüber der GG zustehenden Kontrollrechte geltend zu machen und jeder Kommanditist ist berechtigt, von der Geschäftsführung der Gesellschaft die Ausübung des Informationsrechts gegenüber GG zu verlangen. Die Geschäftsführung wird ggf. weitere Informationsanfragen anderer Kommanditisten sammeln und das Informationsrecht gegenüber GG für die Gesellschaft geltend machen. 19.4 Wenn Gesellschafter, die über mindestens 20% des Festkapitals verfügen, unter Angabe des Zwecks der Versammlung und der in ihr zu behandelnden Gegenstände eine Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung des Gemeinschaftsunternehmens gegenüber der Komplementärin verlangen, ist diese verpflichtet, das entsprechende Recht der Gesellschaft im Gemeinschaftsunternehmen geltend zu machen (Ziffer 8.6 Gesellschaftsvertrag der GG). 20. HANDELSREGISTERVOLLMACHT Jeder Kommanditist ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von 4 Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages, formgerecht eine im Wesentlichen Anlage 20 entsprechende Vollmacht für bestimmte Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft zu erteilen. 21. KOSTEN Die Kosten der Gründung der Gesellschaft tragen die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festeinlagen. Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 23 – 22. VERSCHIEDENES 22.1 Alle Verweise auf den Konsortialvertrag bzw. den Gesellschaftsvertrag der GG beziehen sich auf die als Anlagen (A) und (B) beigefügten finalen Entwürfe. Die Gesellschafter werden sich bei jeder nicht unwesentlichen Änderung des Konsortialvertrages und/oder des Gesellschaftsvertrages der GG über die Notwendigkeit der Anpassung dieses Vertrages verständigen. 22.2 Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht ein Gesellschafterbeschluss und / oder notarielle Beurkundung erforderlich ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. 22.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus oder aufgrund dieses Gesellschaftsvertrags ist ausgeschlossen. 22.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden oder darauf beruhenden Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern (einschließlich solcher Streitigkeiten über bereicherungs- oder deliktsrechtliche Ansprüche), für die kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht, ist der Sitz der Gesellschaft. 22.5 Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrags oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Gesellschaftsvertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Gesellschaftern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Gesellschafter, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Gesellschaftsvertrags gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. [Unterschriftenseite] Germany-#870923-v13B 40-40377065 – 24 – ***** Germany-#870923-v13B 40-40377065 ANLAGENVERZEICHNIS (A) Finaler Entwurf des Konsortialvertrags (B) Finaler Entwurf des Gesellschaftsvertrags der GG 3.2 Kommanditisten 7.3(1) Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs 7.3(2) Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs 8.4(a) Parameter für Projekte 20 Handelsregistervollmacht Germany-#870923-v13B 40-40377065 ANLAGE (A) FINALER ENTWURF DES KONSORTIALVERTRAGS [als gesondertes Dokument] Germany-#870923-v12 40-40377065 ANLAGE (B) FINALER ENTWURF DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS DER GG [als gesondertes Dokument] Germany-#870923-v12 40-40377065 ANLAGE 3.2 KOMMANDITISTEN # FIRMA, SITZ ANSCHRIFT FESTEINLAGE (EUR) 1 2 3 4 5 6 7 8 Germany-#870923-v12 40-40377065 ANLAGE 7.3(1) HANDLUNGEN DES GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSBETRIEBS 1. Die Vertretung der Gesellschaft als Gesellschafterin der GG, soweit die Gesellschafter hierüber (generell oder konkret) beschlossen haben. 2. Die Geltendmachung von Kontrollrechten der Gesellschaft gegenüber der GG. Germany-#870923-v12 40-40377065 ANLAGE 7.3(2) HANDLUNGEN AUSSERHALB DES GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSBETRIEBS 1. Die Vertretung der Gesellschaft als Gesellschafterin der GG, soweit die Gesellschafter hierüber nicht (generell oder konkret) beschlossen haben. 2. Die Verfügung über den Kommanditanteil der Gesellschaft an der GG oder Teile dieses Kommanditanteils. 3. Die Änderung oder Beendigung des Konsortialvertrags oder des Gesellschaftsvertrages zwischen der Gesellschaft und der GG. 4. Der Abschluss, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen. 5. Der Abschluss, Änderung und Aufhebung von Darlehensverträgen. Germany-#870923-v12 40-40377065 ANLAGE 8.4(a) Projektparameter, bei deren Vorliegen ein Gesellschafterbeschluss mit drei Viertel Mehrheit gemäß Ziffer 8.4 (a) ausreicht [Anm. CC: Gelb markierte Textstellen noch zu diskutieren.] 1. Aktivität auf dem Gebiet der Erzeugung und Bereitstellung von Energie aus regenerativen Energieträgern, insbesondere die Planung, Errichtung und/oder der Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung 2. Projektstandort in Deutschland oder in einem der weiteren EU-Mitgliedstaaten 3. Geplante Projektrendite von mindestens 7% nach Steuern (Betrachtung auf Basis einer Free Cash-Flow Analyse und einem adjustierten Steuersatz von aktuell 30%) 4. Art der erneuerbaren Energien: o Windkraft (On-/Offshore) o Biomasse (BMHKW + Kurzumtriebsplantagen) o Neue Anwendungen (Geothermie u.a.) o Biogas o Wasserkraft 5. Prozentsatz vom Gesamtinvestitionsvolumen (gemäß Konsortialvertrag, Ziffer 5.2), welcher durch Annahme des konkreten Projekts unter Berücksichtigung früherer Projekte dieser Energieart in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Arten der erneuerbaren Energien nicht überschritten werden darf: Windkraft (On-/Offshore) 20 Prozent [+/- 5 Prozentpunkte] Biomasse (BMHKW 30 Prozent [+/- 7,5 Prozentpunkte] [Biomasseheizkraftwerk] etc.) Neue Anwendungen (Geothermie o.a.) 20 Prozent [+/- 5 Prozentpunkte] Biogas 20 Prozent [+/- 5 Prozentpunkte] Wasserkraft 10 Prozent [+/- 2,5 Prozentpunkte] Germany-#870923-v12 40-40377065 – ANLAGE 20 ENTWURF DER HANDELSREGISTERVOLLMACHT Hiermit bevollmächtigen wir, [FIRMA DES KOMMANDITISTEN] mit Sitz in […], eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HR B […], die [•] mit Sitz in [•], eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts [•] unter HR B [•]– sowie gegebenenfalls jede spätere persönlich haftende Gesellschafterin der Green GECCO Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Troisdorf – ("Bevollmächtigte"), uns als Kommanditistin der Green GECCO Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Troisdorf ("Kommanditgesellschaft") bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister der Kommanditgesellschaft, zu deren Abgabe wir als Kommanditistin verpflichtet sind, zu vertreten, insbesondere soweit sie durch den Eintritt oder das Ausscheiden von Gesellschaftern oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen anderer Gesellschafter der Kommanditgesellschaft oder die Erhöhung oder Herabsetzung der Hafteinlage anderer Gesellschafter der Gesellschaft erforderlich werden; diese Vollmacht erstreckt sich nicht auf Anmeldungen zum Handelsregister, die unser Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft oder die Erhöhung oder Herabsetzung unserer Hafteinlage betreffen. Diese Vollmacht ist für die Dauer unserer Zugehörigkeit zur Kommanditgesellschaft unwiderruflich. Sie erlischt insoweit, wie die Bevollmächtigte aus der Kommanditgesellschaft ausscheidet oder die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin verliert (unbeschadet der Fortgeltung für zukünftige persönlich haftende Gesellschafter). Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Untervollmacht erteilen. [Firma der Kommanditistin] .......................................................... ([Name(n) des / der Unterzeichnenden]) [Funktion des / der Unterzeichnenden] Germany-#870923-v12 40-40377065