Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
479 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
25.11.09, 04:11
Aktualisiert
25.11.09, 04:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3
Entwurfsdatum: 9. Juli 2009
Entwurfsversion: 7
GESELLSCHAFTSVERTRAG
GREEN GECCO BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT MBH & CO.
KG
[Der Entwurf steht insgesamt unter dem Vorbehalt der Anpassung an
das finalisierte Vertragswerk "Gemeinschaftsunternehmen"; außerdem
sind Querverweise auf die weiteren Verträge noch einmal zu prüfen und
anzupassen.]
CLIFFORD CHANCE PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN, WIRTSCHAFTSPRÜFERN, STEUERBERATERN UND SOLICITORS
SITZ: FRANKFURT AM MAIN · AG FRANKFURT AM MAIN PR 1000
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Firma, Sitz
3
2.
Gegenstand des Unternehmens
3
3.
Gesellschafter, Einlagen, Haftsummen
3
4.
Konten, Entnahmen, Jahresabschluss
4
5.
Ergebnisverteilung
5
6.
Steuern
6
7.
Geschäftsführung, Vertretung
7
8.
Gesellschafterbeschlüsse
8
9.
Gesellschafterversammlungen
13
10.
Fortsetzung der Gesellschaft nach Ausschöpfen der Festeinlagen
15
11.
Dauer der Gesellschaft, Kündigung
15
12.
Verfügung über Gesellschaftsanteile
15
13.
Vorkaufsrecht
17
14.
Change of Control
18
15.
Ausschluss von Kommanditisten, Zwangsabtretung von Kommanditanteilen
18
16.
Ausscheiden, Abfindung
20
17.
Liquidation
21
18.
Geheimhaltung
21
19.
Informationsrechte der Gesellschafter
22
20.
Handelsregistervollmacht
22
21.
Kosten
22
22.
Verschiedenes
23
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–2–
GESELLSCHAFTSVERTRAG
PRÄAMBEL
(A)
Die Kommanditisten planen, auf der Grundlage eines Konsortialvertrages, der diesem
Gesellschaftsvertrag als finaler Entwurf als Anlage (A) beigefügt ist, gemeinsam mit RWE
Innogy GmbH, Essen, ("RIG") Projekte der regenerativen Energieerzeugung in Deutschland
und den weiteren EU-Mitgliedstaaten zu realisieren ("Konsortialvertrag").
(B)
Zu diesem Zweck hat die RIG ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
gegründet, an dem die RIG direkt beteiligt ist und an dem sich die Kommanditisten indirekt
über diese Gesellschaft beteiligen wollen ("GG" oder das "Gemeinschaftsunternehmen");
der Gesellschaftsvertrag des Gemeinschaftsunternehmens, der ab Eintritt dieser Gesellschaft
in das Gemeinschaftsunternehmen gelten soll, entspricht dem finalen Entwurf, der als
Anlage (B) beigefügt ist ("Gesellschaftsvertrag der GG").
(C)
RIG und die Gesellschaft (die "Partner") beabsichtigen, im Gemeinschaftsunternehmen
Investitionen für die Durchführung von Projekten in Höhe von maximal EUR [400.000.000]
bis zum Jahr 2012 und in Höhe von maximal EUR [1.000.000.000] bis zum Jahr 2020 zu
tätigen (jeweils die "Maximalen Investitionssummen"). Hierbei soll die finanzielle
Ausstattung der Projektgesellschaften für die Partner möglichst bilanzschonend im Regelfall
über eine Projektfremdfinanzierung erfolgen. Bei Projekten mit einem prognostizierten
Kapitalbedarf unter EUR 30 Millionen sollen Projekte jedoch über eine
Eigenkapitalausstattung der jeweiligen Projektgesellschaft erfolgen, die von den Partnern
über das Gemeinschaftsunternehmen bereit zu stellen wäre.
(D)
Der etwaige Investitionsbedarf des Gemeinschaftsunternehmens, den die Gesellschaft
vorbehaltlich einer Zustimmung zu den jeweiligen Projekten anteilig finanzieren wird, ist
daher begrenzt auf 49% der Maximalen Investitionssummen, diese wiederum reduziert um
einen angestrebten Fremdkapitalanteil, der derzeit nicht festgelegt ist. Eine Verpflichtung
zur anteiligen Erbringung der Maximalen Investitionssummen ohne entsprechenden
Gesellschafterbeschluss der Partner des Gemeinschaftsunternehmens soll die Gesellschaft
weder nach dem Konsortialvertrag noch nach dem Gesellschaftsvertrag der GG schulden.
Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der GG sollen die Partner lediglich eine
Einlage in Höhe von insgesamt EUR 1 Million erbringen, von denen EUR 490.000
(entspricht 49% Beteiligung am Kapital) durch die Gesellschaft erbracht werden sollen.
Nachschusspflichten werden nicht vereinbart.
In Anbetracht dessen wird hiermit Folgendes vereinbart:
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–3–
1.
FIRMA, SITZ
1.1
Die Gesellschaft hat die Firma
GREEN GECCO Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.
1.2
Sitz der Gesellschaft ist Troisdorf.
1.3
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist
ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Gesellschaft nach
ihrer Eintragung im Handelsregister ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
2.
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
2.1
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die mittelbare Beteiligung der
Kommanditisten an gemeinsam mit Dritten betriebenen Projekten der regenerativen
Energieerzeugung zur Absicherung und Stärkung der Energieversorgung der
Kommanditisten, insbesondere
(a)
die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen, welches sämtliche Aktivitäten
auf dem Gebiet der Erzeugung und Bereitstellung von Energie aus regenerativen
Energieträgern in Deutschland und den weiteren EU-Mitgliedsstaaten zum Gegenstand hat, insbesondere die Planung, die Errichtung und/oder der Betrieb von
Anlagen
zur
Energieerzeugung,
insbesondere
durch
Abschluss
des
Konsortialvertrags und des Gesellschaftsvertrags der GG, sowie
(b)
die Finanzierung der Beteiligung an GG, auch unter Inanspruchnahme einer
Fremdfinanzierung.
2.2
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen,
Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt sind.
3.
GESELLSCHAFTER, EINLAGEN, HAFTSUMMEN
3.1
GREEN GECCO Beteiligungsgesellschaft-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Troisdorf,
eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HR B [•]
("Komplementärin"), ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft.
Die Komplementärin ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt und zur Leistung von
Einlagen weder berechtigt noch verpflichtet.
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die
dem
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3.2
Weitere Gesellschafter sind die in Anlage 3.2 genannten Stadtwerke ("Kommanditisten";
Komplementärin und Kommanditisten "Gesellschafter"). Jeder Kommanditist ist zur
Leistung der für diesen Kommanditisten in Anlage 3.2 genannten Einlage verpflichtet
("Festeinlage"). Die Festeinlagen bilden zusammen das "Festkapital" der Gesellschaft. Die
Komplementärin fordert die Festeinlagen ganz oder teilweise nach Bedarf ein, und die
Festeinlagen sind auf Anforderung der Komplementärin unverzüglich in Geld zu leisten.
3.3
Die Haftung jedes Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ist auf den
Betrag von EUR 1 beschränkt. Diese Haftsumme ist Teil der Festeinlage jedes
Kommanditisten und nicht über die Festeinlage hinaus zu leisten. Diese Haftsumme ist als
"Einlage" im Sinne von § 162 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch ("HGB") zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
4.
KONTEN, ENTNAHMEN, JAHRESABSCHLUSS
4.1
Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto geführt, auf dem dessen Festeinlage
gebucht wird. Die Kapitalkonten sind unverzinsliche Festkonten. Entnahmen zu Lasten der
Kapitalkonten sind ausgeschlossen.
4.2
Für jeden Kommanditisten wird ein Rücklagenkonto geführt. Den Rücklagenkonten werden
die nicht zur Ausschüttung gelangenden Teile des Jahresüberschusses anteilig oder über die
Festeinlagen hinausgehende Einlagen der Kommanditisten gutgeschrieben. Solche Einlagen
können nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses und nur in der Weise erfolgen, dass
diese dem Verhältnis der Festkapitalkonten entsprechen. Über die Auflösung von auf dem
Rücklagekonto gebuchten Rücklagen beschließen die Gesellschafter.
4.3
Für jeden Kommanditisten wird ein Darlehenskonto geführt. Darauf werden etwaige
Darlehen der Kommanditisten gebucht. Darlehenskonten können nicht als Debit-Konten
geführt werden. Soweit das Darlehenskonto eines Kommanditisten ein Guthaben aufweist,
kann dieser Kommanditist dieses nach schriftlicher Ankündigung gegenüber der
Komplementärin mit einer Frist von vier Wochen jederzeit entnehmen.
4.4
Für jeden Kommanditisten wird ein Verlustvortragskonto geführt. Auf den
Verlustvortragskonten werden unter Beachtung der Regelung in Ziffer 5.2 die einen
Kommanditisten treffenden Verlustanteile gebucht, die durch spätere Gewinne im
Verhältnis der Gewinnbeteiligung der Kommanditisten auszugleichen sind. Einzahlungen
auf die Verlustvortragskonten können nur aufgrund einstimmiger Beschlüsse aller
Gesellschafter und nur in der Weise erfolgen, dass die Verlustvortragskonten im Verhältnis
den Kapitalkonten entsprechen. Die Verlustvortragskonten werden unverzinslich geführt
und gehen bei Übertragung der Beteiligung auf den Rechtsnachfolger über.
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4.5
Auf den Verrechnungskonten der Kommanditisten werden alle anderen Vorgänge,
Auszahlungen und ausgeschütteten Gewinnanteile gebucht. Entnahmen von Guthaben auf
Verrechnungskonten können jederzeit nach schriftlicher Ankündigung gegenüber der
Komplementärin mit einer Frist von vier Wochen erfolgen.
4.6
Die Soll- und Haben-Salden auf den Verrechnungskonten und die Haben-Salden auf den
Darlehenskonten der Gesellschaft sind im Soll und Haben mit einem Zinssatz in Höhe von 2
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 Bürgerliches
Gesetzbuch ("BGB") p. a. nach dem Durchschnitt des Standes der Darlehenskonten am
1. Januar eines jeden Jahres und am 31. Dezember eines jeden Jahres zu verzinsen. Die
Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag.
4.7
Die Komplementärin ist berechtigt, neben diesen Konten bei Bedarf weitere Konten zu
führen.
4.8
Der Jahresabschluss ist nach dem Handelsgesetzbuch entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften, gegebenenfalls unter Beachtung der auf
Ebene der GG zu beachtenden Bilanzierungsgrundsätze und Richtlinien, aufzustellen und zu
prüfen.
4.9
Die Komplementärin hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zudem in der Weise
aufzustellen, dass die kommunalrechtlichen Anforderungen, insbesondere § 53
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erfüllt sind. Den Rechnungsprüfungsämtern der
mehrheitlich kommunal gehaltenen Kommanditisten werden die Befugnisse und Rechte
nach §§ 53, 54 HGrG eingeräumt, wobei die Gesellschafter darauf hinwirken werden, dass
sich die Rechungsprüfungsämter hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung untereinander
abstimmen.
5.
ERGEBNISVERTEILUNG
5.1
Die Kommanditisten nehmen im Verhältnis ihrer Festeinlagen an Gewinn und Verlust der
Gesellschaft teil. Die Komplementärin ist an Gewinn und Verlust nicht beteiligt.
5.2
Ein Verlust ist bis zur Höhe des Guthabens dem Rücklagenkonto zu belasten, im Übrigen
auf ein Verlustvortragskonto zu buchen. Solange ein Verlustvortrag besteht, ist er durch
spätere Gewinne auszugleichen. Erst nach seinem Ausgleich werden Gewinnanteile den
Verrechnungskonten zugeschrieben, es sein denn, die Gesellschafter beschließen über die
Bildung von Gewinnrücklagen und entsprechende Buchung auf das Rücklagenkonto.
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6.
STEUERN
6.1
Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch etwaige Gewerbesteuer, die durch
Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen,
einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben und Sondervergütungen,
und/oder durch Gewinne oder Verluste auf Grund gesellschafterbezogener Vorgänge,
insbesondere einer Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft, verursacht werden, sind
bei der Ergebnisverteilung nach Ziffer 5 demjenigen Gesellschafter, in dessen Person die
Belastung oder Entlastung begründet ist, vorab zuzurechnen und verringern oder erhöhen
dessen Gewinn- oder Verlustanteil. Soweit die Person, die die Belastung oder Entlastung
begründet hat, mittelbarer Gesellschafter ist, ist die Zurechnung bei dem die Beteiligung
vermittelnden Gesellschafter vorzunehmen.
6.2
Soweit bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden eines Gesellschafters ein
etwaiger laufender gewerbesteuerlicher Verlust und/oder ein gewerbesteuerlicher Fehlbetrag
durch Verrechnung mit Gewinnen der Gesellschaft verbraucht wird und/oder wegfällt, der
über den anteilig nach Ziffer 5 diesem Gesellschafter zuzurechnenden Anteil am laufenden
gewerbesteuerlichen Verlust und/oder gewerbesteuerlichen Fehlbetrag hinausgeht
(übersteigender Betrag), sind zum Nachteilsausgleich pauschal 6% des übersteigenden
Betrags diesem Gesellschafter vorab zuzurechnen und verringern dessen Gewinnanteil oder
erhöhen dessen Verlustanteil; in gleicher Höhe ist den übrigen Gesellschaftern ein Betrag
anteilig vorab zuzurechnen, der den Gewinnanteil erhöht oder den Verlustanteil verringert.
6.3
Haben Gesellschafter (oder deren Gesellschafter) steuerliche Nachteile aus nichtabziehbaren
Zinsaufwendungen aus der Anwendung der Zinsschranke bei der Gesellschaft, die dem
Sondervermögensbereich anderer Gesellschafter (oder deren Gesellschafter) zuzuordnen
sind, haben die anderen Gesellschafter diese Nachteile im Verhältnis der ihnen
zuzuordnenden nichtabziehbaren Zinsaufwendungen auszugleichen. Der Nachteil entspricht
der
den
ausgleichsberechtigten
Gesellschaftern
zuzurechnenden
steuerlichen
Gewinnerhöhung multipliziert mit dem in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
Körperschaftsteuersatz (einschließlich Zuschlagsteuern). Bei der Berechnung der nach der
Zinsschranke nicht abziehbaren Zinsen ist zu unterstellen, dass zunächst die
Zinsaufwendungen der Gesamthand, sodann Zinsaufwendungen aus den Sondervermögen
abziehbar sind. Ist die Summe der Zinsaufwendungen aus Sondervermögen mehrerer
ausgleichspflichtiger Gesellschafter nur teilweise nicht abziehbar, entspricht der nicht
abziehbare Teil dem Verhältnis des Zinsaufwands jedes ausgleichspflichtigen
Gesellschafters zum Gesamtzinsaufwand aller Ausgleichpflichtigen.
6.4
Soweit ein Zinsvortrag resultierend aus dem Sondervermögen (Sonderzinsvortrag) genutzt
wird, wird der nach Ziffer 6.3 erhaltene Nachteilsausgleich im Verhältnis des genutzten
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Sonderzinsvortrags zum vorhandenen Sonderzinsvortrag rückerstattet. Bei der Berechnung
der Nutzung des Sonderzinsvortrags ist zu unterstellen, dass zunächst der Zinsvortrag
resultierend aus der Gesamthand, sodann der Zinsvortrag resultierend aus dem
Sondervermögen (Sonderzinsvortrag) genutzt wird. Ziffer 6.3 letzter Satz gilt entsprechend.
6.5
Entfällt bei der Gesellschaft ein etwaiger gewerbesteuerlicher Fehlbetrag aufgrund eines
schädlichen Ereignisses bei einem Gesellschafter (oder dessen unmittelbaren oder
mittelbaren Gesellschafter) im Sinne von § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c
KStG (oder entsprechender Vorschriften), so hat der Gesellschafter, dem der vollständige
oder anteilige Wegfall des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags zuzurechnen ist, den anderen
Gesellschaftern den steuerlichen Nachteil der Gesellschaft, multipliziert mit der
Beteiligungsquote der anderen Gesellschafter im Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses,
auszugleichen. Der Ausgleich beträgt pauschal 6% des weggefallenen gewerbesteuerlichen
Fehlbetrags. Der Nachteilsausgleich steht den anderen Gesellschaftern im Innenverhältnis
im Verhältnis der ihnen im Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses zuzurechnenden Anteile
am gewerbesteuerlichen Fehlbetrag zu.
6.6
Soweit Umstände, die nur einem Gesellschafter (oder dessen unmittelbaren oder mittelbaren
Gesellschafter) zuzurechnen sind, nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 des Gesellschaftsvertrages der
GG zu einem verringerten oder erhöhten Gewinn- oder Verlustanteil der Gesellschaft führen
oder nach Ziffer 12.2 bis Ziffer 12.9 des Gesellschaftsvertrages der GG zu einer
Ausgleichsverpflichtung der Gesellschaft gegenüber der GG bzw. den Gesellschaftern der
GG führen, hat zwischen den Gesellschaftern ein verursachungsgerechter Ausgleich zu
erfolgen.
6.7
Ein Ausgleich nach Ziffer 6.1 bis Ziffer 6.6 erfolgt nur, wenn die Zurechnung bzw. der
auszugleichende Betrag in einem Geschäftsjahr einen Betrag von EUR 10.000 übersteigt
(Freigrenze). Ein und derselbe Umstand darf nicht mehrfach berücksichtigt werden.
7.
GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG
7.1
Die Geschäfte der Gesellschaft werden von der Komplementärin geführt; die
Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Gesellschaft wird
ausschließlich durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten; die Vertretung
durch gesondert Bevollmächtigte bleibt unberührt. Die Komplementärin und ihre
Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit.
7.2
Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind verpflichtet, Beschlüsse und Weisungen
der
Gesellschafterversammlung
der
Gesellschaft
durchzuführen
und
der
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Gesellschafterversammlung auf Verlangen jederzeit Bericht über sämtliche Angelegenheiten
der Gesellschaft zu erstatten. Darüber hinaus haben die Komplementärin und ihre
Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung über die beabsichtigte Geschäftspolitik und
andere grundsätzliche Fragen der laufenden und künftigen Geschäftsführung des
Gemeinschaftsunternehmens im Abstand von jeweils drei Monaten zu berichten. Hierzu
gehören auch Informationen über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von
erheblicher Bedeutung sein können, insbesondere in Bezug auf laufende oder geplante
Projekte.
7.3
Die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin erstreckt sich auf alle Handlungen, die
der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt; hierzu zählen
insbesondere die in Anlage 7.3(1) aufgezählten Handlungen. Für darüber hinausgehende
Handlungen bedarf die Komplementärin der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter; zu
den über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen zählen
insbesondere die in Anlage 7.3(2) aufgezählten Handlungen. Soweit die Gesellschafter einer
über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlung zugestimmt haben, ist
das Widerspruchsrecht eines Kommanditisten gemäß § 164 S. 1 2. HS. HGB
ausgeschlossen.
7.4
Die Komplementärin hat Anspruch auf unverzügliche Erstattung aller ihr durch die
Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Für etwaige Vergütungen einschließlich
Tantiemen und Ruhegehälter an ihre Geschäftsführer gilt dies jedoch nur, sofern die
Gesellschafter der Vergütung vorher zugestimmt haben.
7.5
Die Komplementärin erhält daneben zur Abgeltung ihres Haftungsrisikos ohne Rücksicht
auf das Jahresergebnis der Gesellschaft eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 5 %
ihres EUR 25.000 betragenden Stammkapitals. Diese Haftungsvergütung ist jeweils am
letzten Tag des Geschäftsjahres der Gesellschaft zur Zahlung fällig.
8.
GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE
8.1
Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen durch Gesellschafterbeschlüsse.
Gesellschafterbeschlüsse können in Gesellschafterversammlungen (Ziffer 9) oder – sofern
alle Gesellschafter dieser Art der Beschlussfassung zustimmen oder sich an einer solchen
Beschlussfassung beteiligen – schriftlich, per Telefax, per E-Mail, telefonisch, mündlich
oder sonst wie gefasst werden.
8.2
Soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine
andere Mehrheit vorsehen, werden Gesellschafterbeschlüsse mit mindestens der einfachen
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Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Zählung der Stimmen außer Betracht.
8.3
8.4
Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen:
(a)
Ausschluss eines Kommanditisten aus der Gesellschaft gemäß Ziffer 15.1(a) bis
Ziffer 15.1(g);
(b)
Zwangsabtretung von Kommanditanteilen gemäß Ziffer 15.3 in den Fällen von
Ziffer 15.1(a) bis Ziffer 15.1(g);
(c)
Zustimmung
zur
Fassung
eines
Gesellschafterbeschlusses
des
Gemeinschaftsunternehmens über die Einforderung weiterer Festeinlagen der
Kommanditisten der GG (d.h. über die in Ziffer 3.2 des Gesellschaftsvertrages der
GG festgelegten Kommanditeinlagen in Höhe von EUR 490.000 bzw. EUR 510.000
hinaus), soweit diese auf Ebene der Gesellschaft nicht zu einer Einlageverpflichtung
der Gesellschafter über ihre in Anlage 3.2 genannte Festeinlage hinaus führt, es sei
denn, dass mit dem Beschluss über die Einforderung weiterer Festeinlagen ein
Beschluss über die Zustimmung zur Annahme eines neuen Projekts einhergeht
(Ziffern 8.4(a) bzw. 8.5(a));
(d)
Zustimmung
zur
Fassung
eines
Gesellschafterbeschlusses
des
Gemeinschaftsunternehmens, welcher nach dem Gesellschaftsvertrag der GG
lediglich der einfachen Mehrheit bedarf.
Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen:
(a)
Zustimmung
zur
Fassung
eines
Gesellschafterbeschlusses
des
Gemeinschaftsunternehmens zur Zustimmung über die Annahme eines neuen
Projektes durch das Gemeinschaftsunternehmen sowie der für die Finanzierung des
Projekts erforderlichen Verträge, Beschlüsse (insbesondere über die
Eigenmittelerhöhung gemäß Ziffer 5.2 des Konsortialvertrages) und sonstige
Maßnahmen, sofern
(i)
dieses Projekt die in Anlage 8.4(a) beschriebenen Parameter erfüllt und
(ii)
die Beteiligung an diesem Projekt nicht zu einer Einlageverpflichtung der
Gesellschafter über ihre in Anlage 3.2 genannte Festeinlage hinaus führt;
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(b)
8.5
Zustimmung
zur
Fassung
eines
Gesellschafterbeschlusses
Gemeinschaftsunternehmens über die folgenden Beschlussgegenstände
des
(i)
gemäß Ziffer 6.3 (a) bis (q) des Gesellschaftsvertrages der GG (wobei für die
Zustimmung über die Annahme eines neuen Projekts die Regelungen in
Ziffern 8.4(a) bzw. 8.5(a) vorgehen);
(ii)
gemäß Ziffer 7.3 (b) bis (g) des Gesellschaftsvertrages der GG;
(iii)
gemäß Ziffer 14.2 des Gesellschaftsvertrages der GG (rechtsgeschäftliche
Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen an GG);
(c)
Bildung und Auflösung von Rücklagen;
(d)
Änderung dieses Gesellschaftsvertrags und Änderung des Konsortialvertrages
(unbeschadet Ziffer 8.5);
(e)
Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel sowie
Strukturmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
(f)
Auflösung der Gesellschaft;
(g)
Ausschluss eines Kommanditisten aus der Gesellschaft gemäß Ziffer 15.1(h) oder
Ziffer 15.1(i);
(h)
Zwangsabtretung von Kommanditanteilen gemäß Ziffer 15.3 in den Fällen von
Ziffer 15.1(h) und Ziffer 15.1(i), wobei der jeweils betroffene Kommanditist nicht
zur Stimmabgabe berechtigt ist.
Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller abgegebenen Stimmen:
(a)
Zustimmung
zur
Fassung
eines
Gesellschafterbeschlusses
des
Gemeinschaftsunternehmens zur Zustimmung über die Annahme eines neuen
Projektes durch das Gemeinschaftsunternehmen sowie der für die Finanzierung des
Projekts erforderlichen Verträge, Beschlüsse (insbesondere über die
Eigenmittelerhöhung gemäß Ziffer 5.2 des Konsortialvertrages) und sonstige
Maßnahmen, sofern
(i)
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dieses Projekt nicht die in Anlage 8.4(a) beschriebenen Parameter erfüllt oder
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– 11 –
(ii)
die Beteiligung an diesem Projekt – unabhängig von der Erfüllung der in
Anlage 8.4(a) beschriebenen Parameter – zu einer Einlageverpflichtung der
Gesellschafter über ihre in Anlage 3.2 genannte Festeinlage hinaus führt;
(b)
Zustimmung
zur
Fassung
eines
Gesellschafterbeschlusses
des
Gemeinschaftsunternehmens über die Einforderung weiterer Einlagen der
Kommanditisten (Ziffer 7.3 (a) des Gesellschaftsvertrages der GG), soweit diese auf
Ebene der Gesellschaft zu einer Einlageverpflichtung der Gesellschafter über ihre in
Anlage 3.2 genannte Festeinlage hinaus führt.
(c)
Zustimmung zu Verfügungen über Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft;
(d)
Zustimmung zur Kündigung des Konsortialvertrags oder des Gesellschaftsvertrags
der GG;
(e)
Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses der GG über die
Auflösung der GG;
(f)
Änderungen dieses Gesellschaftsvertrags oder des Konsortialvertrages, die
zusätzliche Beitragspflichten eines Kommanditisten bzw. der Gesellschaft über das
Festkapital hinaus begründen oder sonst in den Kernbereich der jeweiligen
Gesellschafterrechte eingreifen;
(g)
Beteiligung an weiteren Gesellschaften im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
soweit diese Beteiligung nicht unter Ziffer 8.4(a) fällt;
(h)
Ausübung des Projekt-Ankaufsrechts durch die Gesellschaft gemäß Ziffer 5.2 des
Konsortialvertrages;
(i)
Zustimmung zur Ausübung der "Call-Option-GGV" gemäß Ziffer 8.2 des
Konsortialvertrages;
(j)
Zustimmung zur Ausübung der "Put-Option Nr. 1" gemäß Ziffer 8.4 des
Konsortialvertrages;
(k)
Zustimmung zur Ausübung
Gesellschaftsvertrages der GG;
(l)
Zustimmung zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses der GG über den
Ausschluss von RIG gemäß Ziffer 18 des Gesellschaftsvertrages der GG.
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des
Vorkaufsrechts
gemäß
Ziffer
15.1
des
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– 12 –
8.6
Die Gesellschafter erteilen bereits mit Vertragsschluss bzw. Beitritt zum Vertrag ihre
Zustimmung zu dem Verkauf und der Veräußerung der von der Gesellschaft gehaltenen
Anteile am Gemeinschaftsunternehmen im Falle einer Ausübung der Call-Option-RIG
gemäß Ziffer 8.3 des Konsortialvertrags.
8.7
Jeder Kommanditist hat so viele Stimmen, wie es dem Verhältnis seiner Festeinlage zu den
Festeinlagen der übrigen Kommanditisten entspricht. Die Komplementärin ist nicht
stimmberechtigt.
8.8
Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist ein Kommanditist
auch in eigenen Angelegenheiten (und in Angelegenheiten eines mit diesem
Kommanditisten im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens) stimmberechtigt.
Ein Kommanditist ist aber insbesondere bei Gesellschafterbeschlüssen über seinen
Ausschluss aus der Gesellschaft oder die Zwangsabtretung seines Kommanditanteils nicht
stimmberechtigt.
8.9
Jeder Gesellschafter kann sich bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen – und auch im
Übrigen bei der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen (Ziffer 9) – durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigte können nur gesetzlich, beruflich oder
vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen sein. Im Falle von
Gesellschafterversammlungen ist der Komplementärin spätestens bei Beginn der
Gesellschafterversammlung das Original der schriftlichen Vollmacht zu überlassen; im
übrigen ist sie der Komplementärin vor oder zeitnah im Anschluss an die Beschlussfassung
zuzuleiten.
8.10
Sofern bei Gesellschafterbeschlüssen nach Ziffer 8.5 ein Gesellschafter durch äußere
Umstände unverschuldet an der Teilnahme an der Beschlussfassung verhindert wird und
auch keinen Bevollmächtigen benennen konnte, ist dieser Gesellschafter berechtigt, bis zum
Ablauf des auf die Beschlussfassung folgenden Werktages seine Stimmabgabe schriftlich
oder per Telefax gegenüber der Komplementärin nachzuholen. Hierbei hat er die Umstände
seiner Verhinderung darzulegen. Die Komplementärin hat die nachträgliche Stimmabgabe in
eine Niederschrift nach Ziffer 8.11 bzw. in das Protokoll oder einen Nachtrag hierzu nach
Ziffer 9.5 aufzunehmen. Nach Ablauf des auf die Beschlussfassung folgenden Werktages
können keine versäumten Stimmabgaben mehr nachgeholt werden.
8.11
Soweit Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Gesellschafterversammlungen (Ziffer 9) und
nicht in Schriftform gefasst werden, hat die Komplementärin unverzüglich eine
Niederschrift hierüber aufzunehmen, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt: (i) An
der Beschlussfassung mitwirkende oder anderweitig mit dieser Art der Beschlussfassung
einverstandene
Kommanditisten,
(ii) Anträge,
(iii) Abstimmungsergebnis
unter
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Verzeichnung des Abstimmungsverhaltens jedes daran beteiligten Kommanditisten,
(iv) Feststellung gefasster Beschlüsse, (v) Ort und Zeit der Beschlussfassung. Die
Komplementärin hat unverzüglich nach Aufnahme dieser Niederschrift jedem
Kommanditisten (schriftlich, per Telefax, E-Mail oder auf andere Weise) eine Kopie dieser
Niederschrift zu überlassen. Soweit Gesellschafterbeschlüsse schriftlich getroffen werden,
ist der Komplementärin unverzüglich eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses zu
überlassen. Die Komplementärin hat unverzüglich nach Überlassung dieser Kopie jedem
Kommanditisten (schriftlich, per Telefax, E-Mail oder auf andere Weise) eine Kopie dieses
Gesellschafterbeschlusses zu überlassen.
8.12
Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur binnen einer Frist von einem
Monat nach Überlassung der Niederschrift oder der Kopie gemäß Ziffer 8.11
beziehungsweise des Protokolls gemäß Ziffer 9.5 geltend gemacht werden, und zwar nur
durch
Klage
gegen
die
Gesellschaft.
Wird
die
Unwirksamkeit
eines
Gesellschafterbeschlusses nicht gemäß dem vorstehenden Satz geltend gemacht, sind alle
Gesellschafter verpflichtet, einander zu behandeln, als sei der Gesellschafterbeschluss
wirksam.
9.
GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN
9.1
Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der GG, mindestens
aber einmal pro Geschäftsjahr, findet eine Gesellschafterversammlung statt. Die
Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung beinhaltet mindestens die Feststellung des
testierten Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung der
Komplementärin und die Wahl des Abschlussprüfers. Darüber hinaus sind
Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn das der Komplementärin im Interesse der
Gesellschaft zweckmäßig erscheint (insbesondere weil die Rechte der Gesellschaft
gegenüber der GG wahrgenommen werden sollen, ohne dass die Gesellschafter hierüber
bereits beschlossen hätten), oder wenn Kommanditisten, deren Festeinlagen zusammen
mindestens 10 % des Festkapitals der Gesellschaft ausmachen oder mindestens drei
Kommanditisten das unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
9.2
Gesellschafterversammlungen sollen am Sitz der Gesellschaft stattfinden, soweit die
Gesellschafter nicht einstimmig etwas anderes beschließen. Gesellschafterversammlungen
werden durch die Komplementärin einberufen; beruft die Komplementärin eine
Gesellschafterversammlung entgegen Ziffer 9.1 nicht rechtzeitig ein, sind zwei
Kommanditisten gemeinschaftlich zur Einberufung berechtigt. Die Einberufung kann
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen; sie soll in der Regel durch
eingeschriebenen Brief erfolgen. Gesellschafterversammlungen, in denen über die Annahme
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eines Projekts auf Ebene der GG beschlossen werden soll, werden mit einer Frist von
mindestens fünf Wochen einberufen; im Übrigen beträgt die Einladungsfrist mindestens drei
Wochen. Sofern in der Gesellschafterversammlung Beschlüsse in Vorbereitung einer
Gesellschafterversammlung
der
GG
gefasst
werden
sollen,
muss
die
Gesellschafterversammlung jedenfalls spätestens zwei Werktage vor dem Tag der
Gesellschafterversammlung der GG anberaumt werden. Soweit bei Einhaltung der
vorgenannten Fristen wichtige Entscheidungen nicht rechtzeitig getroffen werden könnten,
kann diese Frist soweit verkürzt werden, wie das für eine rechtzeitige Entscheidung
erforderlich ist, maximal jedoch auf zwei Werktage. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der
Aufgabe zur Post folgenden Tag. Erfolgt die Einberufung per Boten, Fax oder elektronisch,
so läuft die Frist ab dem Tag der Absendung. Der Tag der Versammlung wird bei
Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Bei der Einberufung sind mindestens Ort, Zeit und
Tagesordnung
der
Gesellschafterversammlung
anzugeben.
Bei
Gesellschafterversammlungen, in denen über die Annahme eines Projekts auf Ebene der GG
beschlossen werden soll, ist der Einberufung die vollständige Andienungserklärung
beizufügen.
9.3
Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
worden ist und mindestens 50 % aller Stimmen vertreten sind. Scheitert die
Beschlussfähigkeit an diesem Quorum, ist eine nachträgliche Stimmabgabe verhinderter
Gesellschafter im Sinne von Ziffer 8.10 ausgeschlossen und es ist unverzüglich eine weitere
Gesellschafterversammlung mit (mindestens) derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese
weitere Gesellschafterversammlung ist für die Tagesordnungspunkte der vorherigen
Gesellschafterversammlung unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen
beschlussfähig, sofern hierauf in der Einladung zu der weiteren Gesellschafterversammlung
hingewiesen worden ist.
9.4
Die Komplementärin stellt als Versammlungsleiterin die Beschlussfähigkeit fest und leitet
die Versammlung. Sie entscheidet bei Abstimmungen über die Art der Abstimmung, sofern
nicht auf Antrag eines Kommanditisten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
etwas anderes beschlossen wird. Sie kann Sachverständige und andere Dritte hinzuziehen,
soweit sie das für zweckmäßig hält, es sei denn, die Gesellschafter beschließen auf Antrag
eines Kommanditisten etwas anderes.
9.5
Über jede Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das sich insbesondere
auf Folgendes erstreckt: (i) Anwesenheit und Vertretung der Kommanditisten,
(ii) Tagesordnung, (iii) Anträge, (iv) Abstimmungsergebnis unter Verzeichnung des
Abstimmungsverhaltens jedes daran beteiligten Kommanditisten, (v) Feststellung gefasster
Beschlüsse,
(vi) besondere
Vorkommnisse
und
(vii) Ort
und
Zeit
der
Gesellschafterversammlung. Dieses Protokoll ist von der Komplementärin oder einem von
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der Komplementärin hiermit beauftragten Anwesenden aufzunehmen, zu unterzeichnen und
– sofern es von einem von der Komplementärin hiermit beauftragten Anwesenden
aufgenommen wurde – im Original der Komplementärin zu überlassen. Die
Komplementärin hat unverzüglich nach Unterzeichnung bzw. Überlassung dieses Protokolls
jedem Kommanditisten (schriftlich, per Telefax, E-Mail oder auf andere Weise) eine Kopie
dieses Protokolls zu überlassen.
10.
FORTSETZUNG DER GESELLSCHAFT NACH AUSSCHÖPFEN DER
FESTEINLAGEN
Wenn sich nach Abruf der vollen Festeinlage jedes Kommanditisten eine Situation einstellt,
in der einzelne Kommanditisten nicht bereit sind, weitere Einlagen zu erbringen und damit
aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses gemäß Ziffern 8.5(a)(ii) und 8.5(b) und 8.5(f)
eine andauernde Blockade der Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung weiterer
Projekte im Gemeinschaftsunternehmen eintritt, so werden die Gesellschafter gemeinsam
darüber beraten, wie mit einer solchen Blockade umgegangen werden soll, beispielsweise
durch Eingehen einer weiteren Kooperation zwischen RIG und den weiterhin
investitionswilligen Kommanditisten in einer separaten Gesellschaft.
11.
DAUER DER GESELLSCHAFT, KÜNDIGUNG
11.1
Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister und ist für
unbestimmte Zeit eingegangen. Vor ihrer Eintragung dürfen keine Geschäfte im Namen der
Gesellschaft getätigt werden. Sie kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von einem
Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2038,
gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt. Kein Gesellschafter kann gemäß § 133 HGB die Auflösung der
Gesellschaft verlangen. Stattdessen ist jeder Gesellschafter unter den Voraussetzungen des §
133 HGB zur Kündigung der Gesellschaft berechtigt.
11.2
Die Kündigung der Gesellschaft und der Komplementär-GmbH kann nur einheitlich
erfolgen. Eine Kündigungserklärung eines Gesellschafters, der diesen Zusammenhang nicht
beachtet, ist unwirksam.
11.3
Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der Kündigende aus der Gesellschaft aus; die
Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
12.
VERFÜGUNG ÜBER GESELLSCHAFTSANTEILE
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12.1
Jeder Kommanditist muss am Festkapital der Gesellschaft im gleichen Verhältnis beteiligt
sein wie er am Stammkapital der Komplementärin beteiligt ist. Zur Herstellung der gleichen
Beteiligungsverhältnisse kann ein Gesellschafter gemäß nachstehender Ziffer 15.1(g) aus
der Gesellschaft ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.
12.2
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf der vorherigen Zustimmung der
Gesellschafter, soweit nicht im Folgenden anders bestimmt.
12.3
Jede Übertragung eines Kommanditanteils oder Teilen hiervon ist nur wirksam, sofern der
übertragende Kommanditist gleichzeitig einen entsprechenden Anteil am Stammkapital der
Komplementärin auf den jeweiligen Erwerber überträgt.
12.4
Jeder Kommanditist hat für die folgenden Verfügungen Anspruch auf Erteilung der gemäß
Ziffer 12.2 erforderlichen Zustimmung der Gesellschafter, sofern die Voraussetzung der
Ziffer 12.3 erfüllt ist und nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund – insbesondere
unmittelbare oder mittelbare steuerliche Nachteile in der Person eines Kommanditisten oder
eines mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens – gegen solche
Verfügungen spricht:
12.5
(a)
Abtretungen von Kommanditanteilen an ein Unternehmen, das mehrheitlich im
Besitz des Kommanditisten steht, oder in dessen mehrheitlichem Besitz der
Kommanditist steht (in beiden Varianten "Verbundenes Unternehmen"), sofern der
Zessionar sich verpflichtet, den Kommanditanteil an den Kommanditisten oder ein
im Mehrheitsbesitz des Kommanditisten stehendes Unternehmen (zurück-)
abzutreten, sobald der Zessionar kein mit dem Kommanditisten Verbundenes
Unternehmen mehr ist, und sofern die Voraussetzungen, die der Konsortialvertrag an
solche Abtretungen stellt, vorliegen;
(b)
Abtretungen von Kommanditanteilen an andere Kommanditisten, es sei denn, der
andere Kommanditist wäre nach einer solchen Abtretung mit mehr als 50 % direkt
oder indirekt an der Gesellschaft beteiligt.
Die Verpfändung eines Kommanditanteils durch einen Kommanditisten bedarf nicht der
Zustimmung nach Ziffer 12.2, wenn
(a)
die Verpfändung im Rahmen einer Bankkreditaufnahme eines Kommanditisten an
die kreditgewährende Bank und zu marktüblichen Konditionen erfolgt;
(b)
der Bankkredit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag
dient; und
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(c)
die geplante Verpfändung vier Wochen im Voraus der Gesellschaft schriftlich
angezeigt wird.
12.6
Die Abtretung eines Kommanditanteils erstreckt sich immer auch auf das Darlehenskonto
und das Verrechnungskonto des Zedenten, so dass der Zessionar auch insoweit in sämtliche
Rechte und Pflichten des Zedenten eintritt.
13.
VORKAUFSRECHT
13.1
Veräußert ein Kommanditist seine Beteiligung an der Gesellschaft ("Veräußernde Partei"),
so sind die anderen Kommanditisten vorkaufsberechtigt. Ausgenommen hiervon ist die
Veräußerung an ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Ziffer 12.4(a).
13.2
Die Kommanditisten können ihr Vorkaufsrecht ausüben, sobald die Veräußernde Partei ein
ernstzunehmendes Angebot eines Dritten bekommen hat. Die Veräußernde Partei ist
verpflichtet, die Abgabe des Angebots einschließlich der zugrundeliegenden Bedingungen
für den Erwerb den anderen Kommanditisten innerhalb einer Woche mitzuteilen. Jeder
Kommanditist kann sein Vorkaufsrecht pro rata ausüben und ist verpflichtet, die übrigen
Kommanditisten über die Entscheidung, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben will, in Kenntnis
zu setzen. Übt nicht jeder Kommanditist sein Vorkaufsrecht aus, so haben sich die
ausübungswilligen Kommanditisten über die Ausübung pro rata zu einigen. Kommt keine
Einigung über die vollständige Ausübung des Vorkaufsrechts zustande, so wird das
Vorkaufsrecht insgesamt von keinem Kommanditisten ausgeübt. Die Ausübung des
Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Veräußernden Partei.
13.3
Diese Erklärung ist spätestens sechs Wochen nach der Mitteilung durch die Veräußernde
Partei abzugeben. Das Angebot der Kommanditisten darf von dem Angebot des Dritten
beziehungsweise von dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis einschließlich des
Kaufpreisanpassungsmechanismus nicht abweichen. Wird die Erklärung nicht innerhalb der
Frist von sechs Wochen nach der Mitteilung durch die Veräußernde Partei abgegeben, gilt
das Vorkaufsrecht als nicht ausgeübt.
13.4
Üben die Kommanditisten ihr Vorkaufsrecht nicht aus oder ist die Frist gemäß Ziffer 13.3
abgelaufen, so kann die Veräußernde Partei hinsichtlich ihres Kommanditanteils einen
Kaufvertrag mit einem Dritten schließen. Die Veräußernde Partei hat den übrigen
Kommanditisten eine Abschrift des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages innerhalb
einer Woche nach Vertragsschluss zuzusenden. Ist der Kaufpreis, zu dem der
Kommanditanteil übergehen soll, geringer als der Preis im gemäß Ziffer 13.2 zuvor
mitgeteilten Angebot, so steht den Kommanditisten ein erneutes Vorkaufsrecht pro rata zu.
Auch in diesem Fall können die Kommanditisten das Vorkaufsrecht nur vollständig
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ausüben. Der Vertrag mit dem Dritten kann nur vollzogen werden (und muss eine
entsprechende aufschiebende Bedingung enthalten), wenn (i) die Veräußernde Partei den
Kommanditisten diesen zugesendet und keiner der Kommanditisten sein Vorkaufsrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Vertragsabschrift ausgeübt hat oder (ii) wenn
keiner der Kommanditisten zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt ist.
13.5
Ziffer 12.3 gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts.
14.
CHANGE OF CONTROL
14.1
Sobald ein Kommanditist nicht mehr mehrheitlich unter kommunaler Trägerschaft steht
(und diese kommunale Trägerschaft nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des
Kommanditisten in diese Gesellschaft bestand) ("Change of Control"), sind die übrigen
Kommanditisten berechtigt, den Kommanditanteil des Kommanditisten, bei dem ein Change
of Control eintritt ("CoC-Kommanditist") pro rata zu erwerben ("Kaufoption");
vorstehend ist der Mehrheitsbegriff als Mehrheit (> 50%) der Anteile und der Stimmrechte
zu verstehen. Hinsichtlich der einheitlichen Ausübung dieses Rechtes durch die übrigen
Kommanditisten gelten Ziffern 13.2 und 13.3 entsprechend.
14.2
Der Kaufpreis für den Kommanditanteil des CoC-Kommanditisten, der von den übrigen
Kommanditisten anteilig zu leisten ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung der
Ziffern 16.2 bis 16.4.
14.3
Üben die übrigen Kommanditisten ihre Kaufoption nicht innerhalb der Frist gem. Ziffer
14.1 in Verbindung mit Ziffern 13.2 und 13.3 aus, bestehen keine weiteren Rechte
gegenüber dem CoC-Kommanditisten aufgrund des Change of Control.
14.4
Ziffer 12.3 gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung der Kaufoption nach dieser
Ziffer 14.
15.
AUSSCHLUSS VON KOMMANDITISTEN, ZWANGSABTRETUNG VON
KOMMANDITANTEILEN
15.1
In folgenden Fällen können die Gesellschafter einen Kommanditisten aus der Gesellschaft
ausschließen:
(a)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kommanditisten oder
Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
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(b)
Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil des Kommanditisten oder Ansprüche
des Kommanditisten gegen die Gesellschaft, ohne dass die Vollstreckungsmaßnahme
binnen dreier Monate nach Wirksamwerden aufgehoben wird;
(c)
Verzug des Kommanditisten bei der Erfüllung seiner Zahlungspflichten gegenüber
der Gesellschaft in Höhe von mehr als [10] % der jeweils bestehenden
Zahlungsverpflichtung, mindestens jedoch EUR [25.000] über einen Zeitraum von
mehr als 50 Tagen, sofern die Komplementärin den Kommanditisten vor Ablauf
dieser 50 Tage schriftlich und unter Aufzeigung der Konsequenzen nach dieser
Ziffer 15.1 an die Zahlung erinnert;
(d)
Kündigung des Konsortialvertrags durch die Gesellschaft oder RIG aufgrund eines
von dem Kommanditisten zu vertretenden Umstands;
(e)
Kündigung der Gesellschaft durch den Kommanditisten;
(f)
Verfügung des Kommanditisten über seinen Kommanditanteil entgegen den
Regelungen der Ziffer 12;
(g)
Ausscheiden eines Gesellschafter aus der Komplementärin;
(h)
Eintritt eines wichtigen Grunds im Sinne von § 133 HGB in der Person des
Kommanditisten, ohne dass dieser binnen einer Frist von einem Monat nach
Abmahnung durch einen Gesellschafter entfällt;
(i)
Jeder sonstige nicht hinnehmbare Verstoß gegen Treuepflichten oder andere
Pflichten nach diesem Vertrag.
15.2
Der Ausschluss wird dem Kommanditisten unverzüglich von der Komplementärin
mitgeteilt, und der Kommanditist scheidet mit Wirkung zum Ablauf des darauf folgenden
Quartals aus der Gesellschaft aus; im Falle eines Ausschlusses gemäß Ziffer 15.1(c) wird
der Ausschluss mit Ablauf von fünf Tagen nach Mitteilung wirksam.
15.3
Anstelle eines Ausschlusses und unter den Voraussetzungen der Ziffer 15.1 können die
Gesellschafter beschließen, dass ein Kommanditist seinen Kommanditanteil an einen oder
mehrere dazu bereite Kommanditisten abzutreten hat, wobei kein Kommanditist hierdurch
mehr als 50 % an der Gesellschaft erwerben kann. Für diesen Fall bietet jeder Kommanditist
bereits hiermit an, seinen Kommanditanteil gemäß einem solchen Beschluss abzutreten. Die
Komplementärin erklärt unverzüglich nach Fassung eines solchen Beschlusses im Namen
des oder der annahmebereiten Kommanditisten die Annahme dieses Angebots. Diese
Zwangsabtretung wird mit Ablauf des auf diese Annahmeerklärung folgenden Quartals
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wirksam; im Falle der Ziffer 15.1(c) wird die Zwangsabtretung mit Ablauf von fünf Tagen
nach Annahme wirksam. Ziffer 12.3 gilt auch im Zusammenhang mit der Zwangsabtretung.
16.
AUSSCHEIDEN, ABFINDUNG
16.1
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft von den
verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt, soweit Regelungen
dieses Vertrags nicht entgegenstehen. Verbleibt nur ein Gesellschafter, hat dieser das Recht,
das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen
und die Firma fortzuführen.
16.2
Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß Ziffer 16.2 bis 16.4, sofern
die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Im Falle eines
Ausschlusses gemäß Ziffer 15.1 und 15.2 oder einer Kündigung gemäß Ziffer 11.1 schuldet
die Gesellschaft diese Abfindung, im Falle einer Zwangsabtretung gemäß Ziffer 15.3 der
beziehungsweise pro rata die Zessionare. Die Abfindung ist in vier gleichen Jahresraten zu
zahlen. Die erste Rate ist innerhalb von drei Monaten nach Feststehen der Abfindungshöhe
– entweder aufgrund einer Einigung der Beteiligten oder der Entscheidung des
Schiedsgutachters gemäß Ziffer 16.4 – fällig. Der ausscheidende Gesellschafter kann keine
Sicherheitsleistung für die Abfindung verlangen.
16.3
In allen Fällen des Ausscheidens ist an den Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen, deren
Höhe sich nach dem gemäß dem Unternehmensbewertungsstandard des Instituts der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IDW S 1 in der jeweils aktuellen Fassung unter
Einbeziehung aller künftigen Ertragschancen zu ermittelnden Verkehrswert der Gesellschaft
im Zeitpunkt des Ausscheidens richtet, soweit er anteilig auf die Beteiligung des
ausscheidenden
Gesellschafters
entfällt.
Auf
diesen
Zeitpunkt
ist
eine
Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Ein bis zum Ausscheidenszeitpunkt entstandener
Gewinn oder Verlust ist zu berücksichtigen. In der Auseinandersetzungsbilanz sind alle
materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände einschließlich eines Geschäfts- oder
Firmenwertes sowie alle Schulden der Gesellschaft anzusetzen. Vermögensgegenstände und
Schulden sind mit ihren Zeitwerten zu bewerten. Etwaige später festgestellte Gewinne oder
Verluste, Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen auf Grund einer steuerlichen
Außenprüfung lassen die Höhe der Abfindung unberührt.
16.4
Besteht Streit über die Höhe der Abfindung, entscheidet hierüber ein Schiedsgutachter, der
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss und von dem
ausscheidenden Gesellschafter und den übrigen Kommanditisten zu benennen ist. Kommt
eine Einigung über dessen Benennung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Wirksamwerden des Ausschlusses beziehungsweise der Zwangsabtretung zu Stande, ist er
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auf Antrag des ausscheidenden Gesellschafters oder eines anderen Kommanditisten durch
das Institut der Wirtschaftsprüfer Deutschland e. V., Düsseldorf, zu bestimmen. Der
Schiedsgutachter entscheidet auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme analog §§ 91 ff.
ZPO.
16.5
Scheidet der einzige persönlich haftende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass
unmittelbar nach seinem Ausscheiden ein neuer persönlich haftender Gesellschafter an seine
Stelle tritt, müssen sich die Gesellschafter unverzüglich auf eine geeignete juristische
Person, an der die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Festeinlagen beteiligt sind, zwecks
Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einigen. Der hierzu
erforderliche Beschluss der Gesellschafter bedarf der Mehrheit von mindestens Dreivierteln
der abgegebenen Stimmen. Die Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung soll
auf
eine
Woche
verkürzt
werden.
Zur
Einberufung
der
genannten
Gesellschafterversammlung ist jeder Kommanditist berechtigt. Führt dieses Verfahren nicht
dazu, dass binnen zwei Wochen ab Ausscheiden des alten persönlich haftenden
Gesellschafters ein neuer persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen worden ist,
kann jeder Kommanditist verlangen, persönlich haftender Gesellschafter zu werden; die
Gesellschafter können die Aufnahme durch Beschluss ablehnen, wenn mehr als ein
Kommanditist die Aufnahme verlangt. Ist binnen weiterer zwei Wochen kein neuer
persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen, ist die Gesellschaft aufgelöst.
17.
LIQUIDATION
Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch die Komplementärin, sofern die
Gesellschafter nichts anderes beschließen. Ein Liquidationserlös steht den Kommanditisten
entsprechend ihrer Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft (Ziffer 5) zu.
18.
GEHEIMHALTUNG
18.1
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft auch nach
seinem Ausscheiden strengstens Stillschweigen zu bewahren. Es ist ihm insbesondere
untersagt, Jahresabschlüsse der Gesellschaft oder einzelne Angaben daraus Dritten
mitzuteilen. Hiervon ausgenommen sind Mitteilungen gegenüber öffentlichen Stellen sowie
in Amtsverfahren, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder Notwendigkeit besteht,
sowie Mitteilungen gegenüber von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten
Personen.
18.2
Befreiung von der Geheimhaltungsverpflichtung kann durch Beschluss der Gesellschafter
mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gewährt werden.
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– 22 –
19.
INFORMATIONSRECHTE DER GESELLSCHAFTER
19.1
Jeder Kommanditist hat gegenüber der Gesellschaft ein Auskunfts- und Einsichtsrecht
analog § 51a GmbHG.
19.2
Zur Wahrnehmung des Informationsrechtes ist jeder Kommanditist berechtigt, sich auf
eigene Kosten qualifizierter sachverständiger Personen zu bedienen, die zur
Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.
19.3
Der Gesellschaft steht gegenüber GG gem. Ziffer 13 des Gesellschaftsvertrags der GG ein
den Ziffern 19.1 und 19.2 vergleichbares Informationsrecht zu. Die Komplementärin ist auf
Verlangen eines Kommanditisten verpflichtet, die der Gesellschaft gegenüber der GG
zustehenden Kontrollrechte geltend zu machen und jeder Kommanditist ist berechtigt, von
der Geschäftsführung der Gesellschaft die Ausübung des Informationsrechts gegenüber GG
zu verlangen. Die Geschäftsführung wird ggf. weitere Informationsanfragen anderer
Kommanditisten sammeln und das Informationsrecht gegenüber GG für die Gesellschaft
geltend machen.
19.4
Wenn Gesellschafter, die über mindestens 20% des Festkapitals verfügen, unter Angabe des
Zwecks der Versammlung und der in ihr zu behandelnden Gegenstände eine Einberufung
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung des Gemeinschaftsunternehmens
gegenüber der Komplementärin verlangen, ist diese verpflichtet, das entsprechende Recht
der Gesellschaft im Gemeinschaftsunternehmen geltend zu machen (Ziffer 8.6
Gesellschaftsvertrag der GG).
20.
HANDELSREGISTERVOLLMACHT
Jeder Kommanditist ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von
4 Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages, formgerecht eine im Wesentlichen
Anlage 20 entsprechende Vollmacht für bestimmte Anmeldungen zur Eintragung in das
Handelsregister der Gesellschaft zu erteilen.
21.
KOSTEN
Die Kosten der Gründung der Gesellschaft tragen die Kommanditisten im Verhältnis ihrer
Festeinlagen.
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– 23 –
22.
VERSCHIEDENES
22.1
Alle Verweise auf den Konsortialvertrag bzw. den Gesellschaftsvertrag der GG beziehen
sich auf die als Anlagen (A) und (B) beigefügten finalen Entwürfe. Die Gesellschafter
werden sich bei jeder nicht unwesentlichen Änderung des Konsortialvertrages und/oder des
Gesellschaftsvertrages der GG über die Notwendigkeit der Anpassung dieses Vertrages
verständigen.
22.2
Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern
oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform, soweit nicht ein Gesellschafterbeschluss und / oder notarielle Beurkundung
erforderlich ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
22.3
Die Abtretung von Ansprüchen aus oder aufgrund dieses Gesellschaftsvertrags ist
ausgeschlossen.
22.4
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden oder darauf
beruhenden Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und
Gesellschaftern (einschließlich solcher Streitigkeiten über bereicherungs- oder
deliktsrechtliche Ansprüche), für die kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht, ist
der Sitz der Gesellschaft.
22.5
Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrags oder eine später in ihn aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in
diesem Gesellschaftsvertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Den Gesellschaftern ist die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die
Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Gesellschafter, die
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten
und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder
zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare
Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die
Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Gesellschaftsvertrags
gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags bedacht
hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der
Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem
ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.
[Unterschriftenseite]
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*****
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ANLAGENVERZEICHNIS
(A)
Finaler Entwurf des Konsortialvertrags
(B)
Finaler Entwurf des Gesellschaftsvertrags der GG
3.2
Kommanditisten
7.3(1)
Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
7.3(2)
Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
8.4(a)
Parameter für Projekte
20
Handelsregistervollmacht
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ANLAGE (A)
FINALER ENTWURF DES KONSORTIALVERTRAGS
[als gesondertes Dokument]
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ANLAGE (B)
FINALER ENTWURF DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS DER GG
[als gesondertes Dokument]
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ANLAGE 3.2
KOMMANDITISTEN
#
FIRMA, SITZ
ANSCHRIFT
FESTEINLAGE (EUR)
1
2
3
4
5
6
7
8
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ANLAGE 7.3(1)
HANDLUNGEN DES GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSBETRIEBS
1.
Die Vertretung der Gesellschaft als Gesellschafterin der GG, soweit die Gesellschafter
hierüber (generell oder konkret) beschlossen haben.
2.
Die Geltendmachung von Kontrollrechten der Gesellschaft gegenüber der GG.
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ANLAGE 7.3(2)
HANDLUNGEN AUSSERHALB DES GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSBETRIEBS
1.
Die Vertretung der Gesellschaft als Gesellschafterin der GG, soweit die Gesellschafter
hierüber nicht (generell oder konkret) beschlossen haben.
2.
Die Verfügung über den Kommanditanteil der Gesellschaft an der GG oder Teile dieses
Kommanditanteils.
3.
Die Änderung oder Beendigung des Konsortialvertrags oder des Gesellschaftsvertrages
zwischen der Gesellschaft und der GG.
4.
Der Abschluss, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen.
5.
Der Abschluss, Änderung und Aufhebung von Darlehensverträgen.
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ANLAGE 8.4(a)
Projektparameter, bei deren Vorliegen ein Gesellschafterbeschluss mit drei Viertel Mehrheit
gemäß Ziffer 8.4 (a) ausreicht
[Anm. CC: Gelb markierte Textstellen noch zu diskutieren.]
1. Aktivität auf dem Gebiet der Erzeugung und Bereitstellung von Energie aus regenerativen
Energieträgern, insbesondere die Planung, Errichtung und/oder der Betrieb von Anlagen zur
Energieerzeugung
2. Projektstandort in Deutschland oder in einem der weiteren EU-Mitgliedstaaten
3. Geplante Projektrendite von mindestens 7% nach Steuern (Betrachtung auf Basis einer Free
Cash-Flow Analyse und einem adjustierten Steuersatz von aktuell 30%)
4. Art der erneuerbaren Energien:
o Windkraft (On-/Offshore)
o Biomasse (BMHKW + Kurzumtriebsplantagen)
o Neue Anwendungen (Geothermie u.a.)
o Biogas
o Wasserkraft
5. Prozentsatz vom Gesamtinvestitionsvolumen (gemäß Konsortialvertrag, Ziffer 5.2), welcher
durch Annahme des konkreten Projekts unter Berücksichtigung früherer Projekte dieser
Energieart in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Arten der erneuerbaren Energien
nicht überschritten werden darf:
Windkraft (On-/Offshore)
20 Prozent [+/- 5 Prozentpunkte]
Biomasse
(BMHKW 30 Prozent [+/- 7,5 Prozentpunkte]
[Biomasseheizkraftwerk] etc.)
Neue Anwendungen (Geothermie o.a.)
20 Prozent [+/- 5 Prozentpunkte]
Biogas
20 Prozent [+/- 5 Prozentpunkte]
Wasserkraft
10 Prozent [+/- 2,5 Prozentpunkte]
Germany-#870923-v12
40-40377065
–
ANLAGE 20
ENTWURF DER HANDELSREGISTERVOLLMACHT
Hiermit bevollmächtigen wir,
[FIRMA DES KOMMANDITISTEN]
mit Sitz in […], eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HR B […], die
[•]
mit Sitz in [•], eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts [•] unter HR B [•]– sowie
gegebenenfalls jede spätere persönlich haftende Gesellschafterin der Green GECCO
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Troisdorf – ("Bevollmächtigte"),
uns als Kommanditistin der Green GECCO Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in
Troisdorf ("Kommanditgesellschaft") bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das
Handelsregister der Kommanditgesellschaft, zu deren Abgabe wir als Kommanditistin verpflichtet
sind, zu vertreten, insbesondere soweit sie durch den Eintritt oder das Ausscheiden von
Gesellschaftern oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen anderer Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft oder die Erhöhung oder Herabsetzung der Hafteinlage anderer
Gesellschafter der Gesellschaft erforderlich werden; diese Vollmacht erstreckt sich nicht auf
Anmeldungen zum Handelsregister, die unser Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft oder die
Erhöhung oder Herabsetzung unserer Hafteinlage betreffen.
Diese Vollmacht ist für die Dauer unserer Zugehörigkeit zur Kommanditgesellschaft
unwiderruflich. Sie erlischt insoweit, wie die Bevollmächtigte aus der Kommanditgesellschaft
ausscheidet oder die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin verliert (unbeschadet der
Fortgeltung für zukünftige persönlich haftende Gesellschafter).
Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt,
Untervollmacht erteilen.
[Firma der Kommanditistin]
..........................................................
([Name(n) des / der Unterzeichnenden])
[Funktion des / der Unterzeichnenden]
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40-40377065