Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
04.12.09, 04:11
Aktualisiert
04.12.09, 04:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 2/2009
26.10.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
16.12.2009
Kreistag
16.12.2009
Wahl des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen
a) Wahl des vorsitzenden Mitglieds
b) Wahl der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (neun weitere sachkundige
Mitglieder und fünf Dienstkräfte der Sparkasse)
c) Wahl des/der ersten und zweiten Stellvertreters/Stellvertreterin des vorsitzenden
Mitglieds
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 424
Abt.: 20
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt:
a)
_________________________
zum vorsitzenden Mitglied des
Verwaltungsrates der Kreissparkasse
Euskirchen
Kreiskämmerer
-2-
b)
1.
_________________________
2.
_________________________
3.
_________________________
4.
_________________________
5.
_________________________
6.
_________________________
7.
_________________________
8.
_________________________
9.
_________________________
1.
_________________________
2.
_________________________
3.
_________________________
4.
_________________________
5.
_________________________
1.
_________________________
2.
_________________________
3.
_________________________
4.
_________________________
5.
_________________________
6.
_________________________
7.
_________________________
8.
_________________________
zu weiteren sachkundigen ordentlichen
Mitgliedern des Verwaltungsrates der
Kreissparkasse Euskirchen
aus den Dienstkräften der Sparkasse zu
ordentlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen
zu weiteren sachkundigen stellvertretenden
Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen
(gebundene Vertretung)
-39.
_________________________
1.
_________________________
2.
_________________________
3.
_________________________
4.
_________________________
5.
_________________________
aus den Dienstkräften der Sparkasse zu
stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen
(gebundene Vertretung)
c)
_________________________
aus den neun weiteren sachkundigen ordentlichen Mitgliedern zum/zur ersten
Stellvertreter/in des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates
_________________________
aus den neun weiteren sachkundigen ordentlichen Mitgliedern zum/zur zweiten
Stellvertreter/in des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Bildung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen ist das
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) vom 18.11.2008 (GV NRW S.
696). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 11 und 12 SpkG wählt der Kreistag als Vertretung des
Trägers das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren
Stellvertreter.
Bei der Kreissparkasse Euskirchen in der Größenordnung mit mehr als 250 ständig Beschäftigten
besteht der Verwaltungsrat gem. § 10 Abs. 2 SpkG aus
a)
dem vorsitzenden Mitglied,
b)
neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c)
fünf Dienstkräften der Sparkasse.
Für das Wahlverfahren gelten folgende Vorschriften:
a) Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates
Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG wählt die Vertretung des Trägers eines ihrer Mitglieder oder den
Hauptverwaltungsbeamten zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse ist kein kommunaler Ausschuss. Sein Vorsitz unterliegt daher
nicht dem Verfahren nach § 41 Abs. 7 der Kreisordnung (KrO) NW. Vielmehr wird das vorsitzende
Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gem. § 35 Abs. 2 KrO NW durch offene
-4Abstimmung oder, wenn jemand widerspricht oder das Gesetz etwas anderes bestimmt, durch
Abgabe von Stimmzetteln gewählt. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr
als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
b) Wahl der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (neun weitere sachkundige Mitglieder
und fünf Dienstkräfte der Sparkasse)
Nach § 12 Abs. 3 SpkG wird über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates in einem Wahlgang
abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei
Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (gebundene Vertretung).
Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG werden die neun weiteren sachkundigen Mitglieder des
Verwaltungsrates von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des
Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 der
Gemeindeordnung (GO) NRW gewählt; wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des
Trägers angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger
vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer
fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen
einer Sparkasse. Auch der Hauptverwaltungsbeamte kann von der Vertretung des Trägers zum
Mitglied des Verwaltungsrates gewählt werden.
Gemäß § 12 Abs. 2 SpkG werden die fünf Dienstkräfte der Sparkasse nach Maßgabe des Abs. 1
aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der Vorschlag muss
mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder
enthalten.
Ein diesen Anforderungen genügender Vorschlag des Wahlvorstandes der Kreissparkasse
Euskirchen vom 19.11.2009 ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Nachweis der erforderlichen Sachkunde
Mitglieder des Verwaltungsrates müssen gem. § 12 Abs. 1 SpkG die erforderliche Sachkunde
besitzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das als Anlage 2 beigefügte Schreiben der
Kreissparkasse Euskirchen vom 24.10.2009 verwiesen.
Gemäß § 13 Abs. 1 a) SpkG dürfen Dienstkräfte des Trägers oder der Sparkasse dem
Verwaltungsrat nicht als sachkundige Mitglieder nach § 10 Abs. 2 b) SpkG angehören.
Für die Verhältniswahl gilt folgendes:
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Nach der Kommunalwahl 2009
ist gem. GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 das Zählverfahren Hare-Niemeyer anzuwenden (siehe §
50 Abs. 3 GO NRW).
Nach dem gleichen Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei
Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (gebundene Vertretung).
c) Wahl eines/einer ersten und zweiten Stellvertreters/Stellvertreterin des vorsitzenden
Mitglieds
Gemäß § 11 Abs. 2 SpkG wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern des
Verwaltungsrates eine/n erste/n Stellvertreter/in und eine/n zweite/n Stellvertreter/in des vorsitzenden
Mitglieds.
-5-
Dabei ist § 11 Abs. 2 i. V. m. §§ 12 Abs. 1 und 10 Abs. 2 Buchstabe b) SpkG einschränkend so
auszulegen, dass die in den Verwaltungsrat berufenen Dienstkräfte der Sparkasse nicht zu
Stellvertreter/innen des vorsitzenden Mitglieds gewählt werden können (OVG NRW, Urteil vom
21.10.1975, III A 301/74, sowie Kommentar „Heinevetter/Engau/Menking“ zum Sparkassenrecht,
Ziffer 3.2 zu § 10).
Für die Wahl gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Im Übrigen treffen die Wahlvorschriften für
das vorsitzende Mitglied auch auf die Wahlen der Stellvertreter zu.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)