Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
08.12.09, 04:13
Aktualisiert
08.12.09, 04:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 30/2009
04.12.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
16.12.2009
Kreistag
16.12.2009
Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2010
Sachbearbeiter/in: Frau Schneider
Tel.: 02251/15-129
Abt.: GB I/15
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
----------Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Als Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer im Kreiswahlausschuss für
die Landtagswahl am 9. Mai 2010 im Wahlkreis 8 werden gewählt:
Beisitzerinnen/Beisitzer:
1.
____________________
2.
____________________
3.
____________________
4.
____________________
-2-
5.
____________________
6.
____________________
Stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer:
1.
____________________
2.
____________________
3.
____________________
4.
____________________
5.
____________________
6.
____________________
Als Beisitzerin/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerin/stellvertretender Beisitzer im
Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 9. Mai 2010 im Wahlkreis 12 werden gewählt:
Beisitzerin/Beisitzer:
1.
____________________
Stellvertretende Beisitzerin/stellvertretender Beisitzer:
1.
____________________
Begründung:
Die Landesregierung hat den Wahltag für die Wahl des nordrhein-westfälischen Landtags auf
Sonntag, den 9. Mai 2010, festgesetzt (Bekanntmachung der Landesregierung vom 30.06.2009 – GV.
NRW. 2009 S. 373).
Gemäß §§ 8 und 10 Landeswahlgesetz ist für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Er
besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Eine
Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 3 Satz1, 2. Halbsatz
LWahlG). Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer des Kreiswahlausschusses soll gemäß § 3 Abs. 1
Landeswahlordnung eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter (gebundene Vertretung) berufen werden.
Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind vom Kreistag zu wählen.
Der Kreiswahlausschuss hat gem. § 10 Abs. 4 LWahlG folgende Aufgaben:
a) über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu
entscheiden (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG),
b) über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen (§ 21 Abs. 3 LWahlG),
c) das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§ 32 Abs. 2 LWahlG).
§ 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz schreibt vor, dass der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung
entscheidet. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den
-3Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
entsprechende Anwendung.
Hinsichtlich der Besetzung des Kreiswahlausschusses gilt somit § 35 Abs. 3 Kreisordnung:
„Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme
dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem
Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in
der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los.“
Als Grundlage für einen einheitlichen Wahlvorschlag kann die Zahl der bei der Kreistagswahl am
30.08.2009 erreichten Stimmen im Bereich des jeweiligen Landtagswahlkreises dienen.
Nach § 8 Abs. 2 LWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber,
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu
Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Landtagswahlkreis 8:
Die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich und Zülpich sowie die Gemeinden
Blankenheim, Kall, Nettersheim und Weilerswist bilden den Wahlkreis 8 – Euskirchen I.
Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2009 im Kreis
Euskirchen errungenen Stimmen bezogen auf den Landtagswahlkreis 8 (CDU: 30.616, SPD: 15.698,
FDP: 10.192, UWV: 6.368, GRÜNE: 6.862, DIE LINKE: 3.211) wären die sechs Sitze im
Kreiswahlausschuss unter Anwendung des Systems Hare-Niemeyer wie folgt zu verteilen:
Stimmen
CDU
SPD
FDP
UWV
GRÜNE
DIE LINKE
30.616
15.698
10.192
6.368
6.862
3.211
72.947
2,518
1,291
0,838
0,524
0,564
0,264
6,000
Verteilung
nach
ganzen
Zahlen
2
1
0
0
0
0
3
restliche
Bruchteile
0,518
0,291
0,838
0,524
0,564
0,264
Reihenfolg
e nach
höchsten
Bruchteilen
4
5
1
3
2
6
Verteilung nach
Zahlenbruchteile
n
Gesamt
0
0
1
1
1
0
3
2
1
1
1
1
0
6
Sitze im Kreiswahlausschuss:
CDU
SPD
FDP
UWV
GRÜNE
DIE LINKE
2
1
1
1
1
0
Landtagswahlkreis 12:
Die Gemeinden Dahlem und Hellenthal sowie die Stadt Schleiden aus dem Kreis Euskirchen und die
Kommunen Düren, Heimbach, Hürtgenwald, Kreuzau und Nideggen aus dem Kreis Düren bilden den
Wahlkreis 12 – Düren II – Euskirchen II. Für diesen Wahlkreis ist der Landrat des Kreises Düren
gemäß § 10 Abs. 1 Landeswahlgesetz zum Kreiswahlleiter ernannt worden.
-4-
Da sich der Wahlkreis auf mehrere Kreise erstreckt, sollen sich gemäß § 4 Landeswahlordnung die
beteiligten Kreistage über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses einigen.
Als Grundlage für die Aufteilung der sechs Sitze des Kreiswahlausschusses schlägt der Landrat des
Kreises Düren als Kreiswahlleiter vor, die anteilige Bevölkerungszahl der Kreise Düren und
Euskirchen in Anwendung des Systems Hare-Niemeyer gemäß § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz in
Verbindung mit 35 Abs. 3 Kreisordnung heranzuziehen. Hiernach ergeben sich fünf Sitze für den
Kreis Düren und 1 Sitz für den Kreis Euskirchen.
Der Landrat des Kreises Düren wird dem Kreistag des Kreises Düren ebenfalls diese
Verfahrensweise vorschlagen und diesen um Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1 Landeswahlordnung
bitten.
Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2009 im Kreis
Euskirchen errungenen Stimmen bezogen auf den Landtagswahlkreis 12 (CDU: 5.293, SPD: 2.597,
FDP: 3.010, UWV: 668, GRÜNE: 975, DIE LINKE: 482) wäre der Sitz im Kreiswahlausschuss unter
Anwendung des Systems Hare-Niemeyer wie folgt zu verteilen:
Stimmen
CDU
SPD
FDP
UWV
GRÜNE
DIE LINKE
5.293
2.597
3.010
668
975
482
13.025
0,406
0,199
0,231
0,051
0,075
0,037
1,000
Verteilung
nach
ganzen
Zahlen
0
0
0
0
0
0
0
restliche
Bruchteile
0,406
0,199
0,231
0,051
0,075
0,037
Reihenfolg
e nach
höchsten
Bruchteilen
1
3
2
5
4
6
Verteilung nach
Zahlenbruchteile
n
Gesamt
1
0
0
0
0
0
1
1
0
0
0
0
0
1
Sitze im Kreiswahlausschuss:
CDU
SPD
FDP
UWV
GRÜNE
DIE LINKE
1
0
0
0
0
0
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)