Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
23.01.13, 18:06
Aktualisiert
23.01.13, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung
-Am Mühlenkreuz- Bedburg Kaster
Textliche Festsetzungen
(Stand: 18.01.2013)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 3. Änderung
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 30,
3. VEREINFACHTE ÄNDERUNG, BEDBURG-KASTER
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Die als Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzten Flächen dienen
baulichen Anlagen und Einrichtungen des Waldkindergartens.
2.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
Für die mit GFL gekennzeichneten Flächen werden folgende Rechte
festgesetzt:
- Gehrecht zugunsten der RWE Power AG zur Versorgung der unterhalb der Fläche verlaufenden Rohrleitung (BRUW 400)
- Leitungsrecht zugunsten der RWE Power AG zur Erhaltung und Sicherung der hier vorhandenen Rohrleitung
3.
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB)
Die innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf vorhandenen Bäume
und Sträucher sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei notwendiger Beseitigung von Gehölzen ist an anderer Stelle innerhalb des Plangebietes gleichwertiger Ersatz zu schaffen.
Kennzeichnungen
Baugrundverhältnisse
1.
Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 (5)
Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten.
2.
Das Plangebiet liegt komplett im Bereich einer tektonischen Störung und
wird deshalb gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet,
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen insbesondere auf der Gründungsebene erforderlich sind.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 3. Änderung
Textliche Festsetzungen
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die
Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0,
Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung
Köln zu benachrichtigen.
3.
Erdbebengefährdung
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das
Plangebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen
grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN
4149 sind zu beachten.
4.
Grundwasserabsenkung
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Die Vorschriften
der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten.
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