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Beschlussvorlage (Änderung/ Erweiterung der Ordnungsbehördlichen Verordnung - Anträge des Herrn Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen vom 13.02.2013 auf Erweiterung des § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um a) Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen b) Hundeführerschein und Verunreinigung )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
41 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
27.05.13, 11:25
Aktualisiert
27.05.13, 11:25
Beschlussvorlage (Änderung/ Erweiterung der Ordnungsbehördlichen Verordnung 
-	Anträge des Herrn Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen vom 13.02.2013 auf Erweiterung des § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um 
	a)	Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
	b)	Hundeführerschein und Verunreinigung

) Beschlussvorlage (Änderung/ Erweiterung der Ordnungsbehördlichen Verordnung 
-	Anträge des Herrn Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen vom 13.02.2013 auf Erweiterung des § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um 
	a)	Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
	b)	Hundeführerschein und Verunreinigung

) Beschlussvorlage (Änderung/ Erweiterung der Ordnungsbehördlichen Verordnung 
-	Anträge des Herrn Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen vom 13.02.2013 auf Erweiterung des § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um 
	a)	Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
	b)	Hundeführerschein und Verunreinigung

) Beschlussvorlage (Änderung/ Erweiterung der Ordnungsbehördlichen Verordnung 
-	Anträge des Herrn Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen vom 13.02.2013 auf Erweiterung des § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um 
	a)	Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
	b)	Hundeführerschein und Verunreinigung

) Beschlussvorlage (Änderung/ Erweiterung der Ordnungsbehördlichen Verordnung 
-	Anträge des Herrn Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen vom 13.02.2013 auf Erweiterung des § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um 
	a)	Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
	b)	Hundeführerschein und Verunreinigung

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-88/2013 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 06.05.2013 Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 06.05.2013 Rat der Stadt Bedburg 28.05.2013 Abstimmungsergebnis: Betreff: Änderung/ Erweiterung der Ordnungsbehördlichen Verordnung - Anträge des Herrn Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen vom 13.02.2013 auf Erweiterung des § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um a) Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen b) Hundeführerschein und Verunreinigung Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg zu a) den Antrag abzulehnen und in § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung keine Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen aufzunehmen zu b) das `Mitführen geeigneter Entsorgungsmaterialien für Hundekot in ausreichender Menge´ unter § 5 (Tiere) in die Ordnungsbehördliche Verordnung in der vorgeschlagenen Form aufzunehmen, das Mitführen eines `Hundeführerscheins´ in die Ordnungsbehördliche Verordnung unter § 5 (Tiere) wegen der bereits im Landeshundegesetz verankerten Mitführungspflicht für gefährliche Hunde und/ oder Hunde besonderer Rassen, abzulehnen. STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Mit Schreiben vom 13.02.2013 beantragt Herr M. Zöphel, Bündnis 90/ Die Grünen, eine Änderung/ Erweiterung in § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um a) Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen b) Hundeführerschein und Verunreinigung zu beschließen; die Anträge, auf die vollinhaltlich verweisen wird, sind dieser Vorlage in Anlage beigefügt. Inhaltlich nimmt die Verwaltung hierzu wie folgt Stellung: zu a) Einführung einer Freigängerkatzen Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Nach § 27 OBG kann eine Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen werden. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungsund Registrierungspflicht für Freigängerkatzen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet von Bedburg erforderlich ist. Dies wäre dann der Fall, wenn durch Freigängerkatzen im Stadtgebiet Bedburg bei Verzicht auf eine Ordnungsbehördliche Verordnung, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut einzutreten pflegt. Um zu einem solchen Ergebnis zu gelangen, wäre es erforderlich, eine hinreichend abgesicherte Prognose dahingehend tätigen zu können, dass mit dem Eintritt eines Schadens an einem geschützten Rechtsgut zu rechnen ist. Diese Gefahren für geschützte Rechtsgüter können sich ergeben aus - gesundheitlichen Gefahren für Menschen und Haustiere, - einer Dezimierung frei lebender, teilweise bestandsbedrohter Tiere, - Qualen verletzter und/ oder kranker Katzen. Dies ist nicht der Fall; so liegen der Verwaltung bislang keine, über allgemeine Schätzungen der Tierschutzorganisationen hinausgehende valide Zahlen und Erkenntnisse vor, von denen Gefahren für geschützte Rechtsgüter verlässlich abgeleitet werden könnten; eine bloße Gefahrenvermutung bildet keine ausreichende Grundlage für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr. Hierzu verweist die Verwaltung auch auf die Ausführungen zur v. g. Thematik in der Sitzung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses am 13.09.2011; hier wurde bereits über die bestehenden rechtlichen Bedenken einer Kastrationspflicht für Freigängerkatzen, wie auch einer entsprechenden Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht durch Ordnungsbehördliche Verordnung berichtet. In Ergänzung hierzu verweist die Verwaltung nachfolgend auf die Mitteilung des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen 494/2009 vom 14.09.2009, die nach wie vor aktuell ist: „Dafür, dass von einer überhöhten Katzenpopulation verstärkt Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgehen, gibt es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Moralische und hygienische Zumutungen insbesondere durch ggf. verstärkte Ausscheidungen der Katzen sowie das Leiden und Sterben der Tiere überschreiten nicht die Gefahrenschwelle. Bloße Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten rechtfertigen nicht den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefährdung für den Menschen nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung der Geschäftsstelle ein Fütterungsverbot für wildlebende Katzen durch Verordnung mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. Auch der Erlass einer Kennzeichnungs- und/ oder Kastrationspflicht für Freigängerkatzen durch ordnungsbehördliche Verordnung ist nach Beschlussvorlage WP8-88/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Auffassung der Geschäftsstelle aus oben genannten Erwägungen mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. Eine abstrakte Gefahr kann in diesen Fällen auch nicht wegen Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes angenommen werden. Hierfür wäre erforderlich, dass das Tierschutzgesetz diesbezüglich vom Bürger ein Tun oder Unterlassen verlangt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kastration von Katzen ist für eine artgerechte Tierhaltung nach den Vorgaben des § 2 TierSchG nicht erforderlich. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG beinhaltet keine Kastrationspflicht, sondern nimmt lediglich die Unfruchtbarmachung zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung vom grundsätzlichen Verbot des Entnehmens oder Zerstörens von Organen aus. Das Unterlassen der Kastration stellt schließlich keinen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar, da hierdurch der betreffenden Katze keine Schmerzen, Leid oder Schaden zufügt werden. In Bezug auf die Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen ist hinzuzufügen, dass insbesondere das Bedürfnis, freilaufende Katzen schnell dem Halter zuordnen zu können, eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nicht rechtfertigen kann. Denn eine entlaufene, streunende oder herrenlose Katze stellt regelmäßig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Das bloße Leiden eines Tieres an sich beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig nicht, da dem Tier keine subjektiven Rechte zukommen. Erst infolge eines Verstoßes gegen Normen des Tierschutzgesetzes kann eine Gefahrenlage bejaht werden. So z.B. wenn das Tier bewusst vom Halter ausgesetzt wurde und dieser dadurch seine Pflichten zur artgerechten Tierhaltung aus § 1 Satz 2 und § 3 Nr. 3 TierSchG verletzt. Für diese Fälle erscheint jedoch eine Kennzeichnungspflicht für alle Katzen angesichts anderer Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Gefahr, wie z.B. der Unterbringung in einem Tierheim, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.“ In Ergänzung weist die Verwaltung darauf hin, dass die v. g. Thematik mehrfach Beratungsgegenstand in den Ordnungsamtsleiterkonferenzen war; auch hier wurden die rechtlichen Bedenken des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang bekräftigt. Selbst das Kreisveterinäramtes, Herr Dr. Callenberg, sah und sieht keine konkrete Gefährdung der Gesundheit, die für die Einführung einer Kastrationspflicht erforderlich wäre. Primär aus den geschilderten rechtlichen Bedenken heraus, aber auch aufgrund der nahezu faktischen Unmöglichkeit, eine solche Verordnung überhaupt wirksam kontrollieren zu können, spricht sich die Verwaltung dafür aus, den Antrag abzulehnen und in § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung keine Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen aufzunehmen. Vielmehr spricht sich die Verwaltung dafür aus, Katzenhaltern aus Gründen des Tierschutzes eine Kastration und Kennzeichnung von Freigängerkatzen im Rahmen einer öffentlichkeitswirksamen Pressemitteilung zu empfehlen. Zu b) Hundeführung und Verunreinigung - Hundekotbeutel Im Rahmen der Antragsbegründung führt Herr Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen, aus, dass `ein Hundekotbeutel sichtbar an der Leine mitzuführen ist, sowie bei Hunden, für die es eine Hundeführerscheinpflicht gibt, der Hundeführerschein ebenfalls mitzuführen ist´. Bereits jetzt sind im Stadtgebiet an `von Hundehaltern stark frequentierten Stellen´ sog. Hundekotbeutelspender aufgestellt worden; im Ergebnis muss trotz dieser geschaffenen Möglichkeit leider konstatiert werden, dass nur wenige Hundebesitzer ordnungsgemäß die Hinterlassenschaften ihres Hundes ordnungsgemäß beseitigen. Insofern ist davon auszugehen, dass auch das verpflichtende Mitführen eines Hundekotbeutels nicht unbedingt - zu einer Einstellungsänderung des Hundehalters führen wird; ungeachtet dessen könnten sich Hundehalter durch eine Verpflichtung zum `sichtbaren´ Mitführen von Hundekotbeuteln an der Leine in ihren Persönlichkeitsrechten stark tangiert fühlen, da Beschlussvorlage WP8-88/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage diese nicht mehr selbst über die Art Entsorgungsmöglichkeiten entscheiden können. des Mitführens entsprechender Unter Verweis auf die v. g. Ausführungen schlägt die Verwaltung, da sie grundsätzlich sämtliche Maßnahmen, die zur Verbesserung des gesamtstädtischen Erscheinungsbildes beitragen unterstützt, vor, eine weniger belastend in die Persönlichkeitsrechte einschneidende Vorgabe in die Ordnungsbehördliche Verordnung aufzunehmen, in dem das `Mitführen geeigneter Entsorgungsmaterialien in ausreichender Menge´ verbindlich vorgegeben wird. - Hundeführerschein Nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) ist beim Ausführen von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen die von der Ordnungsbehörde erteilte Erlaubnis (`Hundeführerschein´) mitzuführen; Verstöße hiergegen können nach dem Landeshundegesetz geahndet werden. Für große Hunde (40 cm Widerristhöhe/ 20kg) besteht zudem nach dem Landeshundegesetz eine Anzeigepflicht bei der Ordnungsverwaltung. Im Rahmen dieser Anzeigepflicht besteht zudem die Verpflichtung des Nachweises der Sachkunde. Kleine Hunde werden hingegen grundsätzlich nicht bei der Ordnungsverwaltung erfasst. Aus Sicht der Verwaltung wird die Hundehaltung durch die derzeit bestehenden Bestimmungen im Hinblick auf die Sachkunde hinreichend bestimmt. Auffällig gewordenen Hundehaltern/ Hunden wird seitens der Ordnungsverwaltung u. a. der Besuch einer Hundeschule, Maulkorbzwang etc. pp. auferlegt. Da das Mitführen der Erlaubnis für Halter sog. `Gefährlicher Hunde und/ oder Hunde besonderer Rassen´ bereits - wie ausgeführt nach dem Landeshundegesetz vorgeschrieben ist, wird eine Ausweisung in der Ordnungsbehördlichen Verordnung verwaltungsseitig für nicht erforderlich gehalten. Die Verwaltung schlägt daher folgende Änderung/ Ergänzung des § 5 `Tiere´ der Ordnungsbehördlichen Verordnung vor: § 5 Tiere bisherige Fassung 1. Auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gem. § 34 Baugesetzbuch sowie in Gebieten gem. § 30 Baugesetzbuch (Bebauungspläne) und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes. neue Fassung 1) Auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gem. § 34 Baugesetzbuch sowie in Gebieten gem. § 30 Baugesetzbuch (Bebauungspläne) und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Hundeführerinnen/ Hundeführer sind verpflichtet, geeignete Entsorgungsmaterialien in ausreichender Menge mit sich zu führen, um Hinterlassenschaften vollständig auf-nehmen und ordnungsgemäß entsorgen zu können. Bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei ist das Mitführen solcher Behältnisse nachzu-weisen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes. Anlage 1 Verwarnungsgeldkatalog zu § 18 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg wird um folgende Position erweitert: Beschlussvorlage WP8-88/2013 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Halten oder Führen von Hunden Fehlen geeigneter Entsorgungsmateri-alien in ausreichender Menge § 5 Abs. 1 OBehVO 15,-- Euro Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: - keine - Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Courth ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-88/2013 Seite 5