Daten
Kommune
Bedburg
Größe
41 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
27.05.13, 11:25
Aktualisiert
27.05.13, 11:25
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-88/2013
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
06.05.2013
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
06.05.2013
Rat der Stadt Bedburg
28.05.2013
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Änderung/ Erweiterung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
- Anträge des Herrn Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen vom 13.02.2013 auf Erweiterung des
§ 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um
a) Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für
Freigängerkatzen
b) Hundeführerschein und Verunreinigung
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg
zu a) den Antrag abzulehnen und in § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung keine Einführung
einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
aufzunehmen
zu b) das `Mitführen geeigneter Entsorgungsmaterialien für Hundekot in ausreichender Menge´
unter § 5 (Tiere) in die Ordnungsbehördliche Verordnung in der vorgeschlagenen Form
aufzunehmen,
das Mitführen eines `Hundeführerscheins´ in die Ordnungsbehördliche Verordnung unter § 5
(Tiere) wegen der bereits im Landeshundegesetz verankerten Mitführungspflicht für
gefährliche Hunde und/ oder Hunde besonderer Rassen, abzulehnen.
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Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 13.02.2013 beantragt Herr M. Zöphel, Bündnis 90/ Die Grünen, eine Änderung/
Erweiterung in § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung um
a) Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
b) Hundeführerschein und Verunreinigung
zu beschließen; die Anträge, auf die vollinhaltlich verweisen wird, sind dieser Vorlage in Anlage
beigefügt. Inhaltlich nimmt die Verwaltung hierzu wie folgt Stellung:
zu a) Einführung einer
Freigängerkatzen
Kastrations-,
Kennzeichnungs-
und
Registrierungspflicht
für
Nach § 27 OBG kann eine Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen werden. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob
eine Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungsund Registrierungspflicht für Freigängerkatzen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet von Bedburg erforderlich ist. Dies wäre dann der Fall,
wenn durch Freigängerkatzen im Stadtgebiet Bedburg bei Verzicht auf eine
Ordnungsbehördliche Verordnung, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an
einem geschützten Rechtsgut einzutreten pflegt. Um zu einem solchen Ergebnis zu
gelangen, wäre es erforderlich, eine hinreichend abgesicherte Prognose dahingehend
tätigen zu können, dass mit dem Eintritt eines Schadens an einem geschützten Rechtsgut zu
rechnen ist.
Diese Gefahren für geschützte Rechtsgüter können sich ergeben aus
- gesundheitlichen Gefahren für Menschen und Haustiere,
- einer Dezimierung frei lebender, teilweise bestandsbedrohter Tiere,
- Qualen verletzter und/ oder kranker Katzen.
Dies ist nicht der Fall; so liegen der Verwaltung bislang keine, über allgemeine Schätzungen
der Tierschutzorganisationen hinausgehende valide Zahlen und Erkenntnisse vor, von denen
Gefahren für geschützte Rechtsgüter verlässlich abgeleitet werden könnten; eine bloße
Gefahrenvermutung bildet keine ausreichende Grundlage für den Erlass einer
Ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr. Hierzu verweist die Verwaltung auch auf die
Ausführungen zur v. g. Thematik in der Sitzung des Familien-, Bildungs- und
Sozialausschusses am 13.09.2011; hier wurde bereits über die bestehenden rechtlichen
Bedenken einer Kastrationspflicht für Freigängerkatzen, wie auch einer entsprechenden
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht durch Ordnungsbehördliche Verordnung
berichtet. In Ergänzung hierzu verweist die Verwaltung nachfolgend auf die Mitteilung des
Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen 494/2009 vom 14.09.2009, die nach wie
vor aktuell ist:
„Dafür, dass von einer überhöhten Katzenpopulation verstärkt Gesundheitsgefahren für den
Menschen ausgehen, gibt es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Moralische und
hygienische Zumutungen insbesondere durch ggf. verstärkte Ausscheidungen der Katzen
sowie das Leiden und Sterben der Tiere überschreiten nicht die Gefahrenschwelle. Bloße
Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten rechtfertigen
nicht den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung. Solange eine erhöhte
Gesundheitsgefährdung für den Menschen nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung
der Geschäftsstelle ein Fütterungsverbot für wildlebende Katzen durch Verordnung mangels
abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. Auch der Erlass einer Kennzeichnungs- und/ oder
Kastrationspflicht für Freigängerkatzen durch ordnungsbehördliche Verordnung ist nach
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Auffassung der Geschäftsstelle aus oben genannten Erwägungen mangels abstrakter Gefahr
nicht rechtmäßig. Eine abstrakte Gefahr kann in diesen Fällen auch nicht wegen
Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes angenommen werden. Hierfür wäre erforderlich, dass
das Tierschutzgesetz diesbezüglich vom Bürger ein Tun oder Unterlassen verlangt. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Die Kastration von Katzen ist für eine artgerechte Tierhaltung nach den
Vorgaben des § 2 TierSchG nicht erforderlich. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG beinhaltet
keine Kastrationspflicht, sondern nimmt lediglich die Unfruchtbarmachung zur Verhinderung
der unkontrollierten Fortpflanzung vom grundsätzlichen Verbot des Entnehmens oder
Zerstörens von Organen aus. Das Unterlassen der Kastration stellt schließlich keinen Verstoß
gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar, da hierdurch der betreffenden Katze keine Schmerzen, Leid
oder Schaden zufügt werden. In Bezug auf die Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen
ist hinzuzufügen, dass insbesondere das Bedürfnis, freilaufende Katzen schnell dem Halter
zuordnen zu können, eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nicht rechtfertigen kann. Denn
eine entlaufene, streunende oder herrenlose Katze stellt regelmäßig keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Das bloße Leiden eines Tieres an sich beeinträchtigt
die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig nicht, da dem Tier keine subjektiven
Rechte zukommen. Erst infolge eines Verstoßes gegen Normen des Tierschutzgesetzes kann
eine Gefahrenlage bejaht werden. So z.B. wenn das Tier bewusst vom Halter ausgesetzt
wurde und dieser dadurch seine Pflichten zur artgerechten Tierhaltung aus § 1 Satz 2 und § 3
Nr. 3 TierSchG verletzt. Für diese Fälle erscheint jedoch eine Kennzeichnungspflicht für alle
Katzen angesichts anderer Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Gefahr, wie z.B. der
Unterbringung in einem Tierheim, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.“
In Ergänzung weist die Verwaltung darauf hin, dass die v. g. Thematik mehrfach
Beratungsgegenstand in den Ordnungsamtsleiterkonferenzen war; auch hier wurden die
rechtlichen Bedenken des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen in vollem
Umfang bekräftigt. Selbst das Kreisveterinäramtes, Herr Dr. Callenberg, sah und sieht keine
konkrete Gefährdung der Gesundheit, die für die Einführung einer Kastrationspflicht
erforderlich wäre. Primär aus den geschilderten rechtlichen Bedenken heraus, aber auch
aufgrund der nahezu faktischen Unmöglichkeit, eine solche Verordnung überhaupt wirksam
kontrollieren zu können, spricht sich die Verwaltung dafür aus, den Antrag abzulehnen und in
§ 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung keine Einführung einer Kastrations-,
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen aufzunehmen. Vielmehr
spricht sich die Verwaltung dafür aus, Katzenhaltern aus Gründen des Tierschutzes eine
Kastration
und
Kennzeichnung
von
Freigängerkatzen
im
Rahmen
einer
öffentlichkeitswirksamen Pressemitteilung zu empfehlen.
Zu b) Hundeführung und Verunreinigung
- Hundekotbeutel
Im Rahmen der Antragsbegründung führt Herr Michael Zöphel, Bündnis 90/Die Grünen,
aus, dass `ein Hundekotbeutel sichtbar an der Leine mitzuführen ist, sowie bei Hunden, für
die es eine Hundeführerscheinpflicht gibt, der Hundeführerschein ebenfalls mitzuführen ist´.
Bereits jetzt sind im Stadtgebiet an `von Hundehaltern stark frequentierten Stellen´ sog.
Hundekotbeutelspender aufgestellt worden; im Ergebnis muss trotz dieser geschaffenen
Möglichkeit leider konstatiert werden, dass nur wenige Hundebesitzer ordnungsgemäß die
Hinterlassenschaften ihres Hundes ordnungsgemäß beseitigen. Insofern ist davon
auszugehen, dass auch das verpflichtende Mitführen eines Hundekotbeutels nicht unbedingt - zu einer Einstellungsänderung des Hundehalters führen wird; ungeachtet
dessen könnten sich Hundehalter durch eine Verpflichtung zum `sichtbaren´ Mitführen von
Hundekotbeuteln an der Leine in ihren Persönlichkeitsrechten stark tangiert fühlen, da
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diese nicht mehr selbst über die Art
Entsorgungsmöglichkeiten entscheiden können.
des
Mitführens
entsprechender
Unter Verweis auf die v. g. Ausführungen schlägt die Verwaltung, da sie grundsätzlich
sämtliche Maßnahmen, die zur Verbesserung des gesamtstädtischen Erscheinungsbildes
beitragen unterstützt, vor, eine weniger belastend in die Persönlichkeitsrechte
einschneidende Vorgabe in die Ordnungsbehördliche Verordnung aufzunehmen, in dem
das `Mitführen geeigneter Entsorgungsmaterialien in ausreichender Menge´ verbindlich
vorgegeben wird.
- Hundeführerschein
Nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) ist beim Ausführen
von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen die von der Ordnungsbehörde
erteilte Erlaubnis (`Hundeführerschein´) mitzuführen; Verstöße hiergegen können nach
dem Landeshundegesetz geahndet werden. Für große Hunde (40 cm Widerristhöhe/ 20kg)
besteht zudem nach dem Landeshundegesetz eine Anzeigepflicht bei der
Ordnungsverwaltung. Im Rahmen dieser Anzeigepflicht besteht zudem die Verpflichtung
des Nachweises der Sachkunde. Kleine Hunde werden hingegen grundsätzlich nicht bei
der Ordnungsverwaltung erfasst.
Aus Sicht der Verwaltung wird die Hundehaltung durch die derzeit bestehenden
Bestimmungen im Hinblick auf die Sachkunde hinreichend bestimmt. Auffällig gewordenen
Hundehaltern/ Hunden wird seitens der Ordnungsverwaltung u. a. der Besuch einer
Hundeschule, Maulkorbzwang etc. pp. auferlegt. Da das Mitführen der Erlaubnis für Halter
sog. `Gefährlicher Hunde und/ oder Hunde besonderer Rassen´ bereits - wie ausgeführt nach dem Landeshundegesetz vorgeschrieben ist, wird eine Ausweisung in der
Ordnungsbehördlichen Verordnung verwaltungsseitig für nicht erforderlich gehalten.
Die Verwaltung schlägt daher folgende Änderung/ Ergänzung des § 5 `Tiere´ der
Ordnungsbehördlichen Verordnung vor:
§ 5 Tiere
bisherige Fassung
1. Auf Verkehrsflächen innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile gem.
§ 34 Baugesetzbuch sowie in Gebieten
gem.
§
30
Baugesetzbuch
(Bebauungspläne) und in Anlagen sind
Hunde an der Leine zu führen. Im
Übrigen gelten die Vorschriften des
Landeshundegesetzes.
neue Fassung
1) Auf
Verkehrsflächen
innerhalb
im
Zusammenhang bebauter Ortsteile gem. § 34
Baugesetzbuch sowie in Gebieten gem. § 30
Baugesetzbuch (Bebauungspläne) und in
Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
Hundeführerinnen/
Hundeführer
sind
verpflichtet, geeignete Entsorgungsmaterialien
in ausreichender Menge mit sich zu führen, um
Hinterlassenschaften vollständig auf-nehmen
und ordnungsgemäß entsorgen zu können. Bei
Kontrollen durch die Ordnungsbehörde oder die
Polizei ist das Mitführen solcher Behältnisse
nachzu-weisen. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Landeshundegesetzes.
Anlage 1
Verwarnungsgeldkatalog
zu § 18 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg wird um folgende
Position erweitert:
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Sitzungsvorlage
Halten oder Führen von Hunden
Fehlen geeigneter Entsorgungsmateri-alien
in ausreichender Menge
§ 5 Abs. 1 OBehVO
15,-- Euro
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
- keine -
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Courth
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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