Daten
Kommune
Bedburg
Größe
106 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
27.05.13, 11:25
Aktualisiert
27.05.13, 11:25
Stichworte
Inhalt der Datei
BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN • Ortsverband Bedburg
c/o Michael Zöphel • Schumannstr.7 • 50181 Bedburg
Ortsverband Bedburg
Stadt Bedburg
Bürgermeister
Gunnar Koerdt
Am Rathausplatz 1
c/o Michael Zöphel
Schumannstr. 7
50181 Bedburg
Tel.: +49 22 72 40 79 75
michael.zoephel@gruene-bedburg.de
50181 Bedburg
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13. Februar 2013
Antrag auf Erweiterung der ordnungsbehördlichen Verordnung um den § Kastrationspflicht für Katzen
Sehr geehrter Herr Koerdt,
der Rat der Stadt Bedburg möge folgende ordnungsbehördliche Verordnung beschließen:
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen.
Aufgrund des § 27 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und § 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV NW S. 765, 793), wird von der Stadt Bedburg gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bedburg folgende Verordnung erlassen:
§1
(1) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor
von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die tätowierten oder per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür geeigneten Datenbank zu registrieren.
(2) Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
(3) Als Katzenhalterin oder Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen
regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
§2
Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen
werden, wenn die Interessen der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters die durch die Verordnung
geschützten öffentlichen und privaten Interessen nicht oder nur geringfügig überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters an der
Fortpflanzung ihrer bzw. seiner Katze besteht und eine Kontrolle und Versorgung der Katzenjungen
glaubhaft nachgewiesen wird.
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§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmung des § 1 verstößt.
(2) Verstöße gegen diese Verordnung können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), mit einer Geldbuße geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Sachdarstellung:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass von einer Regelung nur die Katzen betroffen sind, die in
Haushalten leben und sog. Freigang haben, d.h. dass sie sich auch unbeaufsichtigt außerhalb der
Wohnung bzw. des Gartens der Halter/innen aufhalten. Die sog. verwilderten Katzen können mit
einer Regelung nicht erfasst werden, da es in diesen Fällen keinen Verantwortlichen gibt, der zur
Durchsetzung einer Kastrationspflicht herangezogen werden kann. Um diese Tiere kümmern sich in
der Regel seit Jahren die im Rhein-Erft-Kreis ansässigen Tier- bzw. Katzenschutzvereine.
Wenn im Folgenden von Kastration oder Kastrationspflicht gesprochen wird, umfasst das neben der
eigentlichen Kastrationspflicht auch die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist zunächst, dass das Leiden und Sterben von Tieren dann die
öffentliche Ordnung stört, wenn ein Mensch durch sein vorheriges Handeln das Leiden herbeiführt
bzw. hierfür die ursächliche Gefahrenlage schafft (1).
Die rechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Kastrationspflicht wird unterschiedlich beurteilt.
Aufgrund der unklaren Rechtslage wurde vom Kreis Herford ein Gutachten zur Rechtslage von der
DJGT – Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. eingeholt. Mit Rechtsgutachten aus
Februar 2011 hat die DJGT die gestellten Fragen rechtsgutachtlich beantwortet. Das Rechtsgutachten
kommt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Rechtsgrundlage für eine Regelung kann nicht das Tierschutzgesetz sein. Eine Regelung kann unter
Beachtung der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts (Ordnungsbehördengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen – OBG NRW) erlassen werden.
(1)
Vgl.: VG Gießen, NVwZ-RR 1995, 144; Thüsing, NVwZ 1997, 563; Hirth/Maisack/Moritz, 2007, Einf. Rz. 83.
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Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Regelung ist eine Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung.
Bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen kann die Stadt Bedburg eine Regelung erlassen.
Für den Vollzug einer Regelung ist die Ordnungsbehörde zuständig.
Der Umfang einer Regelung (Kastrationspflicht nur für Kater oder auch für Kätzinnen) sowie Ausnahmeregelungen nicht nur für Rassekatzen sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund der örtlichen Verhältnisse festzulegen.
Das Gutachten der DJGT stellt auf das sog. Katzenleid ab, das als Schutzgut der öffentlichen Ordnung
vom OBG NRW erfasst ist.
Nach einer aktuellen Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 02. Mai 2011 kann eine zu große Population wild lebender,
unkastrierter Katzen im Einzelfall aber auch eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen. Die Ausscheidungen dieser Katzen können mit Erregern verschiedener Krankheiten infiziert sein,
die über die an öffentlichen Plätzen und in privaten Gärten hinterlassenen Ausscheidungen auf den
Menschen aber auch auf freilaufende Hauskatzen übertragen und damit in die Haushalte transportiert
werden können. Besondere Gefahren können dabei für schwangere Frauen entstehen.
Auch wird eine erhöhte Katzenpopulation vom Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) für die
Reduzierung des Bestandes bestimmter Singvogelarten verantwortlich gemacht. Vom Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW wird in der o.a. Stellungnahme ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Jagdverhalten wildlebender Katzen zu einer Dezimierung frei lebender, teilweise bestandsbedrohter Tierarten führen könne. Hier wird im Hinblick auf die
bei verwilderten Katzenpopulationen regelmäßig anzutreffende Infizierung mit Krankheitserregern
abgestellt. Dabei ist davon auszugehen, dass gerade bei wachsenden Populationen und Mangelernährung ein ständig zunehmender Druck erwächst, sich menschennahen Plätzen wie Schulhöfen und
Parkgeländen zu nähern.
Eine Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen einzuführen, wird von Seiten des hiesigen Tierschutzes
(Tierheim Bergheim und Tierheim Hürth, Straßenkatzen Rhein-Erftkreis e.V., Kölner Katzenschutz-Initiative e.V., Tiere in Not Brühl e.V.), Tierärzten und dem Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises unterstützt.
Ein fehlendes Kastrationsgebot für Freigängerkatzen führt zu einer ungeregelten Vermehrung des
frei lebenden Katzenbestandes. Hieraus resultieren im Rahmen der Verwilderung Krankheitsbefall,
Unterernährung oder die Notwendigkeit, im Sinne des Tierschutzes vorzugehen bei einer ungewollten
Ansiedlung von frei lebenden Katzen auf Privatgeländen. Dies ist ausweislich der Stellungnahme der
regionalen Tierschutzvereine auch im Stadtgebiet in zunehmendem Maße der Fall, wie die insoweit
belastbaren Erfahrungswerte aus der Versorgung im Tierheimbetrieb und der Vereine zur Betreuung
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der frei lebenden Katzen belegen. Die Tierheime und Katzenschutzvereine mussten im letzten Jahr
bereits wiederholt wegen erheblicher Infektionsrisiken durch aufgenommene kranke Katzen und den
hieraus resultierenden Folgebelastungen sowie Überschreitung der Kapazitätsgrenzen Aufnahmestopps verhängen.
Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen ist die Einführung einer Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen sowohl aus tierschutzrechtlicher Sicht als auch aufgrund der für die
Menschen entstehenden gesundheitlichen Gefährdungen erforderlich.
Die Einführung einer Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen ist ein geeignetes Mittel, um den weiteren Anstieg der Katzenpopulation langfristig einzudämmen und damit den o.a. Gefahren zu begegnen. Um den dargestellten Gefahren effektiv entgegenzuwirken, wird die Kastrationspflicht nicht auf
Kater beschränkt.
Mildere Maßnahmen, wie besonders propagierte Kastrationsaktionen z.B. in Bonn haben in der Vergangenheit nicht den erwünschten und erforderlichen Erfolg gebracht.
Einer Beschlussfassung steht aus Sicht der Antragsteller auch nicht die Kontrollfähigkeit der Verordnung entgegen. Die Verordnung hätte insoweit bereits praktische Bedeutung hinsichtlich ihrer Appellfunktion an die Normadressaten. Sie würde zudem die Rechtsgrundlage für ein durch Tierschutzvereine initiiertes Vorgehen im Fall von eklatanten Verstößen schaffen und somit eine Handhabe gegen
verantwortungslose Katzenhalterinnen und Katzenhalter schaffen.
Die Tierschutzvereine und Tierschutz-Organisationen weisen seit Jahren auf eine deutliche Zunahme
der Katzenpopulation hin. Da es keine Meldepflicht für Katzen gibt, muss auf allgemeine Schätzungen zurückgegriffen werden. Laut dem Industrieverband Heimtiere leben in Deutschland rd. 8,2
Mio. Katzen in Haushalten. D.h. auf 10 Einwohner kommt im Bundesschnitt eine Katze. Für die Stadt
Bedburg mit rund 24.000 Einwohnern würde das einen Katzenbestand in Haushalten von rd. 2.400
Tieren bedeuten. Der Industrieverband Heimtiere verzeichnet einen jährlich steigenden Umsatz um
ca. 0,8-1% im Katzensektor. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den o.a. Zahlen um
Durchschnittswerte handelt.
Die Kastrationspflicht ist auch angemessen, da sie sich auf Katzen beschränkt, die sich aufgrund des
Freiganges unkontrolliert vermehren können. Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Katzen in der
Wohnung halten, sind von der Kastrationspflicht nicht betroffen. Das gilt auch, wenn Katzen Zugang
zum Garten oder Freigehege haben und verhindert wird, dass das Tier hieraus entweichen kann. Die
Ausnahmeregelung des § 2 ist auch nicht auf die Züchter von Rassekatzen beschränkt und ermöglicht
eine sachgerechte Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall.
Die Registrierung der kastrierten und gekennzeichneten Katzen soll in dafür geeigneten Datenbanken
erfolgen. Eine solche kostenlose Registrierung ist z.B. beim Deutschen Haustierregister e.V. des Deutschen Tierschutzbundes oder im Haustierregister des TASSO e.V. möglich. Registrierte Katzen entlas-
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ten durch eine zügige Rückvermittlung an den Besitzer den Haushalt und die Kapazitätsgrenzen der
Tierheime.
Der Aufbau einer eigenen regionalen Datenbank durch die Stadt ist aufgrund des damit verbundenen
Aufwandes und des regional begrenzten Zugriffes nicht sinnvoll und daher nicht beabsichtigt.
Die Kosten der Kastration werden der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter als Störer im ordnungsbehördlichen Sinne auferlegt.
Derartige Verordnungen wurden bereits in 50 Städten erlassen.
Im Kontext eines Erlasses einer derartigen Verordnung soll in Zusammenarbeit mit den örtlichen
Vereinen die Möglichkeit verbilligter bzw. kostenfreier Kastrationen zur Vermeidung unbilliger und
unsozialer Härten erörtert und ein entsprechendes Konzept und ein Arbeitskreis aufgestellt werden.
Mit Grünen Grüßen
Michael Zöphel
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