Daten
Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
33/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 - / Recht
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
06.02.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 33/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Ahlfänger
06.02.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass
Beschlussentwurf:
- Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGB. I S. 875) in
Verbindung mit Teil III Nr. 4.6.4 der Anlage zu der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000
(GV.NW.S. 54) –jeweils in der Zeit gültigen Fassung- wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 21.02.2006, für das Gebiet der
Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
•
•
02. April 2006 Wesselinger Autofrühling
02. Juli 2006 Wesselinger Stadtfest
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1
zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert EUR geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
der Stadt Wesseling vom 04.05.2005 außer Kraft.
TUIV 08/1998
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 09.01.2006 beantragt der PRO Wesseling e.V. die Durchführung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen:
Termine 2006
Sonntag, 02. April 2006
Sonntag, 02. Juli 2006
Öffnungszeiten
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
Anlässe
Wesselinger Autofrühling
Wesselinger Stadtfest
2. Lösung
Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage bedarf es des Erlasses einer Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass.
Auf der Grundlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsund technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 – in der zur Zeit gültigen Fassung – wird den
Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen die Eigenverantwortung über die Festlegung von bis
zu vier verkaufsoffenen Sonntagen überlassen. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW können
per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen und unter Beachtung der Bestimmungen
des Ladenschlussgesetzes bei besonderen Anlässen (z.B. Messen, Märkte, Volksfeste) die Termine
der verkaufsoffenen Sonntage festlegen.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 14 des derzeitig geltenden Ladenschlussgesetzes folgendes beachtet werden:
- Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige be
schränkt werden.
- Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen an Sonntagen geöffnet sein dürfen, ist in
der Verordnung anzugeben. Es darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten,
muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes
liegen.
- Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.
Ferner sind vor Erlass einer entsprechenden Verordnung Stellungnahmen der Kirchen, der betroffenen Gewerkschaften und der Einzelhandelsverbände einzuholen. Die Verwaltung hat die entsprechenden Stellungnahmen angefordert. Lediglich die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di hat
Einwände vorgetragen.
3. Alternativen
Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich.
4. Finanzielle Auswirkungen
- keine -
TUIV 08/1998