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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 33/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - / Recht Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 06.02.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 33/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Ahlfänger 06.02.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass Beschlussentwurf: - Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGB. I S. 875) in Verbindung mit Teil III Nr. 4.6.4 der Anlage zu der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV.NW.S. 54) –jeweils in der Zeit gültigen Fassung- wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 21.02.2006, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein: • • 02. April 2006 Wesselinger Autofrühling 02. Juli 2006 Wesselinger Stadtfest §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert EUR geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 04.05.2005 außer Kraft. TUIV 08/1998 Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 09.01.2006 beantragt der PRO Wesseling e.V. die Durchführung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen: Termine 2006 Sonntag, 02. April 2006 Sonntag, 02. Juli 2006 Öffnungszeiten 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr Anlässe Wesselinger Autofrühling Wesselinger Stadtfest 2. Lösung Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage bedarf es des Erlasses einer Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass. Auf der Grundlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsund technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 – in der zur Zeit gültigen Fassung – wird den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen die Eigenverantwortung über die Festlegung von bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen überlassen. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen und unter Beachtung der Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes bei besonderen Anlässen (z.B. Messen, Märkte, Volksfeste) die Termine der verkaufsoffenen Sonntage festlegen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 14 des derzeitig geltenden Ladenschlussgesetzes folgendes beachtet werden: - Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige be schränkt werden. - Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen an Sonntagen geöffnet sein dürfen, ist in der Verordnung anzugeben. Es darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. - Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. Ferner sind vor Erlass einer entsprechenden Verordnung Stellungnahmen der Kirchen, der betroffenen Gewerkschaften und der Einzelhandelsverbände einzuholen. Die Verwaltung hat die entsprechenden Stellungnahmen angefordert. Lediglich die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di hat Einwände vorgetragen. 3. Alternativen Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich. 4. Finanzielle Auswirkungen - keine - TUIV 08/1998