Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
10.03.2010
Erstellt
11.03.10, 04:17
Aktualisiert
11.03.10, 04:17
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1/Info 17/2010
Datum: 09.03.2010
Sachstandsbericht zum Ergebnis des Einplanungsgesprächs im November 2009
Durch die Föderalismusreform entfallen die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse (GVFG-Mittel) für die Kommunen.
Als Übergangsregelung wurde das Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz), welches den Wegfall der Finanzhilfen für die Länder im Zeitraum
zwischen 2007 und 2019 regelt, beschlossen.
Ab 2014 entfällt die Zweckgebundenheit der zur Verfügung gestellten Mittel. Dann entscheidet die
Landesregierung in eigenem Ermessen, inwieweit die Kompensationsmittel des Bundes wie bisher für
Verkehrsinfrastruktur der Kommunen eingesetzt werden.
Da gemäß den derzeitigen Erkenntnissen eine Nachfolgeregelung zur derzeitigen Gesetzeslage im
Kabinett keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die zukünftige Finanzierung des kommunalen Straßenbaus
gefährdet.
Bereits in den Vorjahren wurde der Fördersatz schrittweise von 80 % auf 60 % gesenkt. Dies
bedeutet für den derzeit im Haushalt vorgesehenen Investitionsrahmen bis 2014 i.H.v. 45 Mio. bereits
eine Mehrbelastung von 9 Mio. gegenüber der alten Regelung.
Mit diesem reduzierten Fördersatz wurden bisher Gesamtzuwendungen i.H.v. 27 Mio. erwartet.
Nach der aktuellen Vorlage an die Verkehrskommission des Regionalrates (VK 16/2010 und VK
17/2010) wurden verschiedene Maßnahmen des Kreises (siehe anliegende Übersicht) in die Jahre ab
2014 verschoben. Deren Förderung ist nunmehr fraglich. Hierdurch sinken die zu erwartenden
Zuwendungen auf 13 Mio.. Dies bedeutet für das derzeitige Investitionsprogramm eine weitere
Belastung von 14 Mio..
Sofern seitens des Landes keine Anschlussregelung erfolgt und die Finanzierung in der bisherigen
Form ganz entfällt oder weiter reduziert wird, werden die kommunalen Haushalte einer erheblichen
zusätzlichen Belastung ausgesetzt.
Des Weiteren ist bei einer Streckung der Finanzmittel und insbesondere bei einem völligen Wegfall
mit einem erheblichen Mehraufwand in Bezug auf die Straßenunterhaltung zu rechnen, da die
schlechten
Straßenzustände
aufgrund
der
Verkehrssicherungspflicht
ein
erhöhtes
Instandsetzungserfordernis hervorrufen.
Grundsätzlich sollten bei einer Nachfolgeregelung des GVFG auch die Instandsetzungsmaßnahmen
Berücksichtigung finden, da nur unter Einsatz dieser Mittel das Straßennetz in einem
ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden kann.
gez. I. V. Poth