Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
44 kB
Datum
17.10.2011
Erstellt
27.10.11, 13:05
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 12. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau
vom 17.10.2011
TOP
Betreff
4.2
32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im
Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie
Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“;
hier:
a)
Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen
im Rahmen der Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene
Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit)
b)
Beschluss zur Durchführung der Offenlage
Vorlage: 10/2010 1. Ergänzung
Beschluss:
1. Auf die Darstellung der Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 5 Nr. 16, Flur 8 Nr. 33, und
Flur 8 Nr. 57, als Flächen für die Forstwirtschaft wird nicht verzichtet. Den betroffenen
Eigentümern entsteht durch diese Darstellung weder ein finanzieller Verlust noch entsteht
hierdurch für die jeweiligen Eigentümer eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Aufforstung.
2. Die Forderung des Herrn Ernst-Willi Stollenwerk, sämtliche Waldersatzmaßnahmen in
Stockheim durchzuführen, wird zurückgewiesen, da das Waldersatzflächenkonzept im
Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes mit den Fachbehörden abgestimmt worden
ist.
Dem Vorschlag, das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 133, ebenfalls als
Fläche für die Forstwirtschaft darzustellen, wird entsprochen. Dieser Bereich wird in den
Planentwurf aufgenommen. Das Grundstück gemäß Vorschlag Nr. 2 wird nicht in das
Verfahren einbezogen, da der Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen gegenteilige
Festsetzungen trifft. Der Grundstücksbereich Nr. 3 wird ebenfalls nicht einbezogen, da
bereits im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes die Landwirtschaftskammer der
Einbeziehung dieser Fläche nicht zugestimmt hat.
3. Das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 11, Parzelle Nr. 74, ist nicht Gegenstand des
Verfahrens. Eine Einbeziehung wird unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgelehnt.
Ob und inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren durchgeführt wird,
bleibt abzuwarten.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Beratungsergebnis:
Einstimmig, bei 0 Enthaltungen