Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 25, Ortsteil Kreuzau, „Ortskern I“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage b) Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
78 kB
Erstellt
04.07.11, 14:20
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 25, Ortsteil Kreuzau, „Ortskern I“; 
hier:	 a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen 
	der Offenlage
	 b) Satzungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 78 kB

Inhalt der Datei

BESCHLUSS aus der 10. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 11.05.2011 TOP Betreff 4.10 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 25, Ortsteil Kreuzau, „Ortskern I“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage b) Satzungsbeschluss Vorlage: 85/2009 2. Ergänzung Beschluss: 1. Aufgrund der im Rahmen der Offenlage eingegangenen privaten Stellungnahmen (lfd. Nr. 1 – 7) wird auf die Ausweisung öffentlicher Parkplatzerweiterungsflächen im Bereich der Parzellen Nr. 307, 552, 553 und 1488, sowie auf die im Bereich der Parzelle Nr. 285 vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche verzichtet. 2. Die vorgenannten Flächen (Parzellen Nr. 307, 552, 553 und 1488) werden nunmehr gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB als Flächen für die Anlegung privater Stellflächen ausgewiesen. 3. Im Bereich der Parzelle Nr. 285 wird nunmehr wie angrenzend eine überbaubare Fläche ausgewiesen. 4. Die nachträglich eingegangene Stellungnahme der Eigentümer des heute als Parkplatz genutzten Grundstückes Parzelle Nr. 631 wird zurückgewiesen, da das öffentliche Interesse an der Ausweisung dieser Fläche als öffentlicher Parkplatz im Ortskern Kreuzau gegenüber den privaten Belangen Vorrang hat. 5. Die Verwaltung wird ermächtigt, den geänderten Bebauungsplanentwurf erneut offenzulegen. Gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen. Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen