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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen - Antrag der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven vom 21.05.2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
18.06.2013
Erstellt
12.06.13, 18:03
Aktualisiert
12.06.13, 18:03
Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
- Antrag der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven vom 21.05.2013) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
- Antrag der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven vom 21.05.2013) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
- Antrag der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven vom 21.05.2013) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
- Antrag der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven vom 21.05.2013) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
- Antrag der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven vom 21.05.2013) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
- Antrag der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven vom 21.05.2013)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8119/2013 2. Ergänzung Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 28.05.2013 Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 11.06.2013 Haupt- und Finanzausschuss 18.06.2013 Abstimmungsergebnis: Betreff: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen - Antrag der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven vom 21.05.2013 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf mehrheitliche Empfehlung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die nachfolgende 6. Änderung des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008. Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 auf einstimmige Empfehlung des Fachausschusses (Ausschuss für Familie, Bildung und Soziales) die 5. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen beschlossen. Auf Anträge des Werbekreis Bedburg und der Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven wurden für die einzelnen Stadtteile folgende Sonnund Feiertage als verkaufsoffen freigegeben: Stadtteile Bedburg - am 2. Sonntag vor Ostersonntag - am Pfingstmontag - am Sonntag nach dem jährlich stattfindenden Citylauf - am 3. Adventssonntag Stadtteil Kaster/ Königshoven - am 2. Adventssonntag Mit Wirkung vom 18.05.2013 wurde das Ladenöffnungsgesetz novelliert. Wesentliche Änderung ist, dass die Öffnung der Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen nunmehr anlassbezogen sein muss; konkret heißt es in § 6 Abs. 1 LÖG NRW, „... dürfen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ... geöffnet sein“. Weitere wesentliche Änderung ist, dass gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind. Bezüglich der weiteren Änderungen wird auf die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Synopse verwiesen. Nunmehr teilte Herr Krichel, Geschäftsführer der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven der Verwaltung unter Datum vom 21.05.2013 mit, dass die Werbegemeinschaft weitere verkaufsoffene Sonn- und Feiertage beantrage; so sollten neben dem 2. Adventssonntag auch am 07.07., 08.09. und 13.10.2013 im v. g. Stadtteil die Verkaufsstellen geöffnet werden. Da verkaufsoffene Sonnund Feiertage für den Einzelhandel einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor darstellen, werden die Anträge der Werbekreise und -gemeinschaften seitens der Verwaltung grundsätzlich positiv bewertet und begleitet; dennoch werden aktuell nachfolgende Probleme und/ oder Bedenken geltend gemacht: 1. Das LÖG NRW fordert nunmehr eine Anlassbezogenheit, die zumindest für den 08.09. und 13.10.2013 nicht - unbedingt - gesehen wird; an diesen Tagen finden lediglich RheinbraunFahrten in den Tagebau statt. Ob derartige Fahrten, die mehrmals jährlich angeboten werden, unter den Begriff der „ähnlichen Veranstaltungen“ subsumiert werden kann, wird zumindest bedenklich gesehen. 2. Auch fordert das LÖG NRW, dass eine Anhörung der aufgeführten Verbände, Organisationen und Kirchengemeinden vor Erlass der Rechtsverordnung zu erfolgen hat. Aufgrund der Kürze der Zeit, Antragseingang am 21.05.2013, ist dies der Verwaltung nicht möglich. 3. Wie der Werbekreis Bedburg, wurde auch die Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven mit Schreiben vom 12.09.2012 seitens der Verwaltung hinsichtlich der Durchführung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage angefragt; hierbei wurde konkret auf § 6 Abs. 1 LÖG NRW hingewiesen, wonach an jährlich vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden darf. Das Anschreiben, wie auch die Antwort der Werbegemeinschaft sind dieser Vorlage als Anlagen 2 und 3 beigefügt. In Anbetracht der kurzen Zeitschiene ist es der Verwaltung nicht möglich, eine den Vorgaben des novellierten LÖG NRW konforme Rechtsverordnung zu erlassen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Thematik kurzfristig in einem Gespräch mit dem Vorstand der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven zu erörtern, um dem Fachausschuss in seiner nächsten Sitzung am 11.06.2013 eine mit allen Beteiligten entsprechend abgestimmte Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vorlegen zu können. Da nach dem Sitzungsterminplan 1. Halbjahr 2013 die nächste turnusmäßige Sitzung des Rates der Stadt Bedburg für den 09.07.2013 terminiert ist, müsste - damit der erste verkaufsoffene Sonntag am 07.07.2013 stattfinden könnte - sofern keine außerordentliche Sitzung des Rates einberufen werden sollte, die Verordnung im Haupt- und Finanzausschuss am 18.06.2013 per Dringlichkeit beschlossen werden. Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 28.05.2013 dem Vorschlag der Verwaltung einstimmig zugestimmt; ein Vorweg-Abzug aus dem Entwurf der Niederschrift ist dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt. Zusatz: Das in der Verwaltungsvorlage avisierte Gespräch mit Vertretern der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven und des AKAK hat unter Datum vom 07.06.2013 im Rathaus Bedburg stattgefunden. Im Ergebnis des Gesprächs kann festgehalten werden, dass die seitens des AKAK geltend gemachten Bedenken - Verstärkung des `Parkdrucks´ durch Parallelveranstaltung, `Konkurrenzdruck´ durch Vorhaltung gleicher/ ähnlicher Waren und insofern `Abwerben´ der Kunden/ Käufer etc. pp. - ausgeräumt werden konnten. So wurde sich in dem Gespräch dahingehend vereinbart, dass durch verbindliche Vorgaben der Ordnungsbehörde eine Nutzung der öffentlichen Verkehrs- und Gehwegfläche durch den Einzelhändler ausgeschlossen werden solle; auch versicherten die Vertreter der Werbegemeinschaft, dass sie den Einzelhändlern sowohl ein öffentliches Bewerben des verkaufsoffenen Sonntags im Vorfeld, als auch am Veranstaltungstag selbst durch Attraktionen vor den Geschäften untersagen werde. Die Öffnung der Geschäfte am Tag des Riccardamarktes sei - so die Vertreter der Werbegemeinschaft lediglich als Angebot an den mitunter wirtschaftlich angespannten Einzelhandel zu werten, an dem starken Besucheraufkommen zu partizipieren; es handele sich insofern lediglich um einen `Mitnahmeeffekt´ und keinesfalls um eine Parallelveranstaltung. Entgegen des positiven Gesprächsergebnis teilte die Vorsitzende des AKAK und Organisatorin des Riccardamarktes, Frau H. Bußmann, der Verwaltung mit Email vom 07.06.2013 mit, dass sich der Vorstand in seiner Sitzung gegen einen gleichzeitig stattfindenden Verkaufsoffenen Sonntag ausgesprochen habe; die Email ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Bezüglich der seitens der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven beabsichtigten weiteren Verkaufsoffenen Sonntage anlässlich der `Rheinbraun Tagebaufahrten´ am 08.09. und 13.10.2013 wies die Verwaltung die Vertreter der Werbegemeinschaft darauf hin, dass es sich hierbei um keine Veranstaltung im Sinne des § 6 I LÖG NRW handele. Messen und Märkte zeichneten sich nach den einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung - §§ 44 ff. GewO - dadurch aus, dass eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbieten; da ein entsprechend größerer Trödelmarkt durchaus als `ähnliche Veranstaltung´ subsumiert werden könne, erklärten die Vertreter der Werbegemeinschaft, während der Rheinbraun Tagebaufahrten einen solchen durchführen zu wollen. Da, wie bereits ausgeführt, für den Einzelhandel verkaufsoffene Sonn- und Feiertage einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor darstellen, schlägt die Verwaltung folgende Vorgehens-/ Verfahrensweise vor: 1. Durch das Offenhalten von Geschäften am Sonntag, 07.07.2013, sind verwaltungsseitig keine negative Auswirkungen auf den Riccardamarkt ersichtlich; damit kein zusätzlicher Parkdruck entsteht, werden den Einzelhändlern keinerlei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen seitens der Ordnungsverwaltung erteilt. 2. Unter der Vorgabe, dass anlässlich der `Rheinbraun Tagebaufahrten´ am 08.09. und 13.10.2013 jeweils ein entsprechender Trödelmarkt durchgeführt wird, wird verwaltungsseitig ein Offenhalten der Geschäfte positiv bewertet. Rein informativ weist die Verwaltung darauf in, dass nach Durchführung der o. a. Veranstaltungen - insbesondere zu Ziff. 1 - Evaluationsgespräche mit allen Beteiligten geführt werden, um auf dieser Basis ab 2014 eine dauerhafte Änderung der Verordnung zu erwirken. Es wird daher vorgeschlagen, § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 wie folgt zu ändern: bisherige Fassung neue Fassung 1.Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag b. am Pfingstmontag c. am Sonntag nach dem jährlich stattfindenden Citylauf d. am 3. Adventssonntag 1.Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag b. am Pfingstmontag c. am Sonntag nach dem jährlich stattfindenden Citylauf d. am 3. Adventssonntag 2.Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen Kaster und Königshoven an folgenden Sonnund Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: am 2. Adventssonntag 2.Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen Kaster und Königshoven an folgenden Sonnund Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a. am 07.07.2013 anlässlich des Riccardamarktes b. am 08.09.2013 anlässlich der Rheinbraun-Tagebaufahrt mit Trödelmarkt c. am 13.10.2013 anlässlich der Rheinbraun-Tagebaufahrt mit Trödelmarkt d. am 2. Adventssonntag Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 11.06.2013 dem Haupt- und Finanzausschuss mehrheitlich empfohlen, die v. g. 6. Änderung des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu beschließen. STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: nicht erkennbar Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-119/2013 2. Ergänzung Seite 6