Daten
Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
10.09.2013
Erstellt
03.09.13, 18:02
Aktualisiert
03.09.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungsordnung
für die
Begegnungsstätte Kirchtroisdorf der Stadt Bedburg
§1
Zulassung von Veranstaltungen
Die Stadt Bedburg ist Eigentümerin der Begegnungsstätte Kirchtroisdorf in
50181 Bedburg, Heinsberger Straße5. Sie betreibt diese als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Gemeindeordnung NRW.
Die Begegnungsstätte Kirchtroisdorf steht insbesondere für folgende Veranstaltungen zur Verfügung:
1.
2.
3.
4.
5.
Besprechungen und Versammlungen,
Geselligkeitsveranstaltungen, soweit die Räume hierfür geeignet sind,
Informationsveranstaltungen,
Spielveranstaltungen, soweit die Räume hierfür geeignet sind,
kulturelle und caritative Veranstaltungen, Jugend- und Seniorenveranstaltungen
6. und Ähnlichem
§2
Gebrauchsüberlassung
1. Die Nutzung der Begegnungsstätte Kirchtroisdorf bedarf der Zustimmung
der Stadt Bedburg.
2 . Eine Nutzung der Begegnungsstätte Kirchtroisdorf ist schriftlich zu beantragen.
Im Nutzungsantrag ist
a)
b)
c)
d)
der Name des Vereins/Organisation o. ä.,
der Name und die Anschrift des/r Ansprechpartners/in,
die Art der Nutzung,
der gewünschte Wochentag und die Uhrzeit,
mitzuteilen.
3. Ein Nutzungsanspruch wird erst begründet, nachdem ein Nutzungsvertrag
mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorliegt. Über den Abschluss eines Nutzungsvertrages entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Benutzungsordnung ist ergänzender Bestandteil des Nutzungsvertrages.
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4. Die Benutzungszeit der Begegnungsstätte ist auf 22.00 Uhr begrenzt. Über
Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.
5. Ein Antrag auf Nutzungsüberlassung soll mindestens zwei Wochen vor dem
Beginn der Nutzung bzw. dem Tage der Veranstaltung bei der Stadt Bedburg schriftlich gestellt werden. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.
§3
Pflichten des Nutzers
1. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume und die Einrichtungen pfleglich zu behandeln und alle Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen zu vermeiden.
2. Das Rauchen in der Begegnungsstätte ist nicht gestattet.
3. Der Nutzer ist verpflichtet, Veranstaltungen, soweit dies erforderlich ist, bei den
zuständigen Stellen anzumelden, notwendige Genehmigungen rechtzeitig zu
beschaffen und auf Verlangen vorzulegen und die steuerlichen Vorschriften zu
beachten.
4. Der Nutzer hat die Räume und Einrichtungen nach Beendigung der Veranstaltung in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich vor der Veranstaltung befunden haben. Beanstandungen und Schäden sind der Stadt Bedburg unverzüglich zu melden (Tel.-Nr. Bereitschaftsdienst 0170-8131278).
5. Bei öffentlichen Veranstaltungen hat der Nutzer einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen. Die Benachrichtigung eines Sanitätsdienstes obliegt dem
Nutzer.
6. Für die Bestuhlung gelten die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigten Bestuhlungspläne. Beabsichtigt der Nutzer hiervon abzuweichen, hat er zuvor die Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzuholen und diese
der Vermieterin vorzulegen.
7. Entsteht während der Nutzung ein Brand, so ist der Mieter verpflichtet, sofort
Feuerwehr und Polizei zu verständigen. Bei Unfällen ist unverzüglich ärztliche
Hilfe herbeizuholen.
8. Sollten von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart von öffentlichen Veranstaltungen besondere Maßnahmen gefordert werden (z.B. Gestellung einer
Brandwache), so gehen die hierdurch zu Lasten des Nutzers.
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§4
Nutzungsentgelte
1. Die Nutzung der Begegnungsstätte ist, sofern es sich um keine öffentlichen Veranstaltungen handelt, unentgeltlich.
2. Die Höhe der Entgelte für die Nutzung der Begegnungsstätte bei öffentlichen
Veranstaltungen wird gesondert geregelt.
§5
Hausrecht
1. Das Hausrecht während der Nutzung wird im Auftrag der Stadt vom Nutzer ausgeübt. Kommt der Nutzer seinem Hausrecht nicht nach, so sind die Bevollmächtigten der Stadt Bedburg berechtigt und verpflichtet, die Bevollmächtigten
des Nutzers auf ihre Pflichten hinzuweisen.
2. Beauftragten der Stadt Bedburg, dem Unfalldienst, Beauftragten der Polizei und
der Feuerwehr sowie sonstigen legitimierten Beauftragten ist zu allen überlassenen Räumen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert werden. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
3. Der Nutzer hat Unbefugten den Zutritt zu verwehren und darauf zu achten, dass
nach Beendigung der Nutzung sämtliche Zugänge verschlossen sind.
§6
Schlüssel
1. Der Nutzer erhält einen Schlüssel bzw. Transponder zur Begegnungsstätte.
2. Die Außentüren der Veranstaltungsstätten sind auch während der Benutzung
verschlossen zu halten (ausgenommen öffentliche Veranstaltungen).
3. Der Verlust von Schlüsseln / Transpondern ist der Stadt Bedburg unverzüglich
anzuzeigen. Bei Verlust haftet der Nutzer für die entstehenden Kosten der ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Schließanlage. Die Ausfertigung von
Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Bei Vertragsende ist der Schlüssel /
Transponder zurückzugeben.
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§7
Einbringen von Einrichtungsgegenständen
1. Der Nutzer darf eigene Geräte, Einrichtungsgegenstände, Dekorationen usw.
nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in die Räume der Begegnungsstätte
einbringen. Für diese Gegenstände übernimmt die Stadt keine Haftung; sie befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den angemieteten Räumen.
2. Zur Ausschmückung und Dekoration dürfen nur schwer entflammbare Stoffe
verwendet werden. Die Dekorationen sind so anzubringen, dass keinerlei Beschädigungen (Nagellöcher, Klebestoffreste u. ä.) auftreten können. Die Notausgänge und die Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht verstellt oder verhängt
werden. Die Notausgänge dürfen während einer Veranstaltung nicht abgeschlossen sein.
3. Für die Graderobe des Nutzers und der Besucher einer Veranstaltung übernimmt die Stadt keine Haftung.
§8
Haftpflicht
1. Die Stadt übergibt die Begegnungsstätte dem Nutzer in dem Zustand, in dem sie
sich zum Zeitpunkt des Beginns der vertraglichen Nutzung befindet. Der Nutzer
prüft vor Benutzung die Räumlichkeiten und das Inventar auf ordnungsgemäße
Beschaffenheit.
2. Der Nutzer haftet neben dem Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen für Schäden, die der Stadt Bedburg an den überlassenen Einrichtungen und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages
entstehen. Es ist Sache des Nutzer, einen Schädiger namhaft zu machen.
Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
3. Der Nutzer stellt die Stadt Bedburg von den gesetzlichen Haftungsansprüchen
seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der
Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten sowie der Zugänge zu den Räumen stehen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch
die Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung
und Durchführung prozessualer Maßnahmen auf eigene Kosten. Unberührt
bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren
Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
4. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegenüber der Stadt
Bedburg und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder
Beauftragte.
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§9
Rücktrittsrecht
1. Kommt der Nutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder besteht
Eigenbedarf, so ist die Stadt berechtigt, den Nutzungsvertrag zu kündigen.
§ 10
Sonstiges
Die Benutzungsordnung tritt am 11. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
vorläufige Benutzungsverordnung außer Kraft.
50181 Bedburg, den 11. September 2013
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
(Koerdt)