Daten
Kommune
Wesseling
Größe
10 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
185/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauaufsicht und -verwaltung
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Widmung der Straßen „Am Bungert“ und „In den Bitzen“ in Wesseling als städtische Straße für den
öffentlichen Verkehr
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
14.07.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 185/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Schlieter
14.07.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Widmung der Straßen „Am Bungert“ und „In den Bitzen“ in Wesseling als städtische Straße für den
öffentlichen Verkehr
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen, bei den Straßen „Am Bungert“ und „In den Bitzen“ in Wesseling als städtische
Straßen (Gemeindestraßen) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen -in der zur Zeit geltenden Fassung- (SGV NRW 91)
a)
die Straßenfläche (ohne b) dem öffentlichen Verkehr zu widmen
b) die fußläufige Verbindung zum Mühlenweg als öffentlichen Fußweg zu widmen.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Straßen in Wesseling „Am Bungert“ und „In den Bitzen“ (hier das z.Zt. vom Mühlenweg in nördliche Richtung abzweigende fertiggestellte Teilstück von ca. 55 m) umfassen die Parzelle 844. In dieser
Parzelle enthalten ist ein rd. 25 m langes und 1,5 m breites Teilstück, das eine fußläufige Verbindung
zwischen „Am Bungert“ und dem Mühlenweg herstellt.
Bis auf den fußläufigen Teil werden die Straßen entsprechend deren hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen genutzt. Das diesbezügliche Straßenland (Parzelle 844) ist Eigentum der Stadt Wesseling.
Die Stadt Wesseling als Straßenbaulastträger verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes
das Landes Nordrhein-Westfalen
a) die Straßenfläche (ohne b) dem öffentlichen Verkehr zu widmen
b) die fußläufige Verbindung als öffentlichen Fußweg zu widmen.
2. Lösung
Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine
TUIV 08/1998