Daten
Kommune
Wesseling
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8,7 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 341/2005 1. Ergänzung
Widerspruch des Bürgermeisters der Stadt Wesseling
gegen die Entscheidung des Rates der Stadt Wesseling
zum Tagesordnungspunkt 8 der Sitzung am 21.02.2006
Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener
Straße/ West- Devon- Straße“ gemäß § 16 (1) BauGB i.V. mit § 17 (1) Satz 3 BauGB
- Satzungsbeschluss - Vorlage 341/ 2005
Sehr geehrte Damen und Herren der Ratsfraktionen,
gemäß § 54 (1) GO NRW widerspreche ich der Entscheidung des Rates der Stadt Wesseling
vom 21.02.2006, mit der der Satzungsbeschluss zur Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ gemäß § 16 (1) BauGB i.V. mit § 17 (1) Satz 3 BauGB (Vorlage 341/ 2005) abgelehnt worden
ist.
Der ablehnende Beschluss des Rates vom 21.02.2006 gefährdet das Wohl der Stadt Wesseling im Sinne des § 54 (1) GO NRW.
Die Entscheidung des Rates vom 21.02.2006 verhindert das Inkrafttreten der Fristverlängerung der Veränderungssperre für den vorgenannten Bereich, so dass die Veränderungssperre nach zwei Jahren Geltungsdauer am 06.04.2006 auslaufen würde.
Ziele und Notwendigkeit der fristgerechten Verlängerung der Veränderungssperre um ein
Jahr sind im Rahmen der Vorlage 341/ 2005 ausführlich erläutert; so nehme ich darauf Bezug.
Die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr ist zur Sicherung der Erarbeitung der
Bauleitpläne für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“
unverzichtbar.
Die Bauleitplanverfahren - 49. Änderung FNP und Bebauungsplan Nr. 3/ 14 - 7. Änderung befinden sich derzeit im Aufstellungsverfahren; die Beschlussvorlagen zur Beteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB sollen in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau
und Umweltschutz im März 2006 eingebracht werden.
Das bisherige Planungsrecht für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ WestDevon- Straße“ beruht auf der Rechtsgrundlage der Baunutzungsverordnung 1968, die eine
weitere ungesteuerte Entwicklung des Gewerbestandortes zu einem nicht integrierten Einzelhandelsstandort ermöglicht.
Diese städtebauliche Fehlentwicklung des vorgenannten Gewerbestandortes steht den erklärten Zielen der Stadt Wesseling zur funktionalen Stärkung und Attraktivierung der Innenstadt als zentralem Versorgungsbereich, mit mittelzentraler Versorgungsqualität und Funktionsvielfalt, entgegen und konterkariert die bisherigen Planungen und Maßnahmen zur Aufwertung der Innenstadt .
Diese Fehlentwicklung bzw. die Beibehaltung des bisherigen Planungsrechts für den Bereich
„Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ steht auch den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung (§ 24 (3) Landesentwicklungsprogramm (LEPro) NRW)
entgegen; die Bezirksregierung Köln hat die Stadt Wesseling deshalb mit Schreiben vom
13.01.2004 aufgefordert, das bisherige Planungsrecht an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung anzupassen.
Dem trägt die Stadt Wesseling durch die Aufstellung der Bauleitpläne - 49. Änderung FNP
und Bebauungsplan Nr. 3/ 14 - 7. Änderung für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener
Straße/ West- Devon- Straße“ - Rechnung; die damit verbundene Zielsetzung der räumlichfunktionalen Steuerung und differenzierten Regelung der Einzelhandelsentwicklung im
Stadtgebiet Wesseling wird auch von der Industrie- und Handelskammer zu Köln ausdrücklich unterstützt.
Hinzu kommt, dass die Bezirksregierung Köln durch die Förderbescheide vom 18.06.2004
und 29.04.2005 der Stadt Wesseling zur „Umgestaltung des Platzes am Rheinforum“ Städtebaufördermittel in Höhe von 548.000 € bewilligt hat unter der Auflage, „dass die Stadt
Wesseling entsprechende planungsrechtliche Überprüfungs- und Sicherungsmaßnahmen
zur Verhinderung der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche durchgeführt hat bzw. durchführt. Auf die
Möglichkeit der Rückforderung der bewilligten Städtebaufördermittel bei Verstoß gegen diese
Auflage wird hingewiesen“.
Wenn die Stadt Wesseling nun gegen diese Auflage verstößt, indem sie auf die Anwendung
der gebotenen planungsrechtlichen Maßnahmen - Verlängerung der Veränderungssperre
„Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ zur Sicherung der Anpassung der Bauleitplanung - verzichtet, hat sie mit einer Rückforderung der bewilligten Fördermittel zu rechnen.
Mit freundlichem Gruß
gez.
Günter Ditgens