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Mitteilungsvorlage (Anlage zur Vorlage 341/2005 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
8,7 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Mitteilungsvorlage (Anlage zur Vorlage 341/2005 1. Ergänzung) Mitteilungsvorlage (Anlage zur Vorlage 341/2005 1. Ergänzung)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage 341/2005 1. Ergänzung Widerspruch des Bürgermeisters der Stadt Wesseling gegen die Entscheidung des Rates der Stadt Wesseling zum Tagesordnungspunkt 8 der Sitzung am 21.02.2006 Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ gemäß § 16 (1) BauGB i.V. mit § 17 (1) Satz 3 BauGB - Satzungsbeschluss - Vorlage 341/ 2005 Sehr geehrte Damen und Herren der Ratsfraktionen, gemäß § 54 (1) GO NRW widerspreche ich der Entscheidung des Rates der Stadt Wesseling vom 21.02.2006, mit der der Satzungsbeschluss zur Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ gemäß § 16 (1) BauGB i.V. mit § 17 (1) Satz 3 BauGB (Vorlage 341/ 2005) abgelehnt worden ist. Der ablehnende Beschluss des Rates vom 21.02.2006 gefährdet das Wohl der Stadt Wesseling im Sinne des § 54 (1) GO NRW. Die Entscheidung des Rates vom 21.02.2006 verhindert das Inkrafttreten der Fristverlängerung der Veränderungssperre für den vorgenannten Bereich, so dass die Veränderungssperre nach zwei Jahren Geltungsdauer am 06.04.2006 auslaufen würde. Ziele und Notwendigkeit der fristgerechten Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr sind im Rahmen der Vorlage 341/ 2005 ausführlich erläutert; so nehme ich darauf Bezug. Die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr ist zur Sicherung der Erarbeitung der Bauleitpläne für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ unverzichtbar. Die Bauleitplanverfahren - 49. Änderung FNP und Bebauungsplan Nr. 3/ 14 - 7. Änderung befinden sich derzeit im Aufstellungsverfahren; die Beschlussvorlagen zur Beteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB sollen in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz im März 2006 eingebracht werden. Das bisherige Planungsrecht für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ WestDevon- Straße“ beruht auf der Rechtsgrundlage der Baunutzungsverordnung 1968, die eine weitere ungesteuerte Entwicklung des Gewerbestandortes zu einem nicht integrierten Einzelhandelsstandort ermöglicht. Diese städtebauliche Fehlentwicklung des vorgenannten Gewerbestandortes steht den erklärten Zielen der Stadt Wesseling zur funktionalen Stärkung und Attraktivierung der Innenstadt als zentralem Versorgungsbereich, mit mittelzentraler Versorgungsqualität und Funktionsvielfalt, entgegen und konterkariert die bisherigen Planungen und Maßnahmen zur Aufwertung der Innenstadt . Diese Fehlentwicklung bzw. die Beibehaltung des bisherigen Planungsrechts für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ steht auch den Zielen der Raumordnung und Landesplanung (§ 24 (3) Landesentwicklungsprogramm (LEPro) NRW) entgegen; die Bezirksregierung Köln hat die Stadt Wesseling deshalb mit Schreiben vom 13.01.2004 aufgefordert, das bisherige Planungsrecht an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Dem trägt die Stadt Wesseling durch die Aufstellung der Bauleitpläne - 49. Änderung FNP und Bebauungsplan Nr. 3/ 14 - 7. Änderung für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ - Rechnung; die damit verbundene Zielsetzung der räumlichfunktionalen Steuerung und differenzierten Regelung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Wesseling wird auch von der Industrie- und Handelskammer zu Köln ausdrücklich unterstützt. Hinzu kommt, dass die Bezirksregierung Köln durch die Förderbescheide vom 18.06.2004 und 29.04.2005 der Stadt Wesseling zur „Umgestaltung des Platzes am Rheinforum“ Städtebaufördermittel in Höhe von 548.000 € bewilligt hat unter der Auflage, „dass die Stadt Wesseling entsprechende planungsrechtliche Überprüfungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche durchgeführt hat bzw. durchführt. Auf die Möglichkeit der Rückforderung der bewilligten Städtebaufördermittel bei Verstoß gegen diese Auflage wird hingewiesen“. Wenn die Stadt Wesseling nun gegen diese Auflage verstößt, indem sie auf die Anwendung der gebotenen planungsrechtlichen Maßnahmen - Verlängerung der Veränderungssperre „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ zur Sicherung der Anpassung der Bauleitplanung - verzichtet, hat sie mit einer Rückforderung der bewilligten Fördermittel zu rechnen. Mit freundlichem Gruß gez. Günter Ditgens