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Beschlussvorlage (Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2006 der Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Beschlussvorlage (Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2006 der Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2006 der Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2006 der Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 57/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2006 der Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 17.02.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 57/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 17.02.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Betreff: Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2006 der Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Der Gemeindeprüfungsanstalt wird die Sozietät Prinz & Müller, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, Kronenweg 84, 50389 Wesseling für die Jahresabschlussprüfung 2006 der Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling vorgeschlagen. TUIV 08/1998 ..... Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 106 Abs. 1 GO NW sind Jahresabschluss und Lagebericht der Eigenbetriebe zu prüfen. Entsprechend Absatz 2 der genannten Vorschrift obliegt die Jahresabschlussprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt, die sich zu deren Durchführung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Die Gemeindeprüfungsanstalt soll dem Vorschlag der Gemeinde folgen. Sie kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit dem Gemeindeprüfungsanstalt einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. Gemäß § 106 Abs. 3 GO NW gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend für die Einrichtungen, die gemäß § 107 Abs. 2 GO NW entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden, somit auch für die Wald- und der Stadt Wesseling. Die Entscheidung über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss obliegt gemäß § 6 Abs. 4 der Betriebssatzung für die Wald- und Parkanlagen dem Hauptausschuss. 2. Lösung Die Betriebsleitung schlägt vor, der Gemeindeprüfungsanstalt - wie im Vorjahr - die ortsansässige Sozietät Prinz & Müller, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, vorzuschlagen, die auch die Prüfung der Jahresabschlüsse der übrigen eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und der Eigengesellschaft der Stadt übernehmen soll. Sofern dem Beschlussentwurf gefolgt wird, wird die Betriebsleitung bei der Gemeindeprüfungsanstalt beantragen, der unmittelbaren Erteilung des Prüfungsauftrags an die Sozietät Prinz & Müller zuzustimmen. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Das Honorar für die Wirtschaftsprüfertätigkeit ist für die Eigenbetriebe landesweit einheitlich geregelt. Haushaltsmittel stehen im Erfolgsplan der Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling zur Verfügung. TUIV 08/1998