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Beschlussvorlage GB (Europäische Dienstleistungsrichtlinie hier: Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“ für die Region Aachen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
10.12.09, 04:15
Aktualisiert
10.12.09, 04:15
Beschlussvorlage GB (Europäische Dienstleistungsrichtlinie
hier: Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“ für die Region Aachen) Beschlussvorlage GB (Europäische Dienstleistungsrichtlinie
hier: Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“ für die Region Aachen) Beschlussvorlage GB (Europäische Dienstleistungsrichtlinie
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hier: Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“ für die Region Aachen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 29/2009 03.12.2009 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 16.12.2009 Kreistag 16.12.2009 Europäische Dienstleistungsrichtlinie hier: Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“ für die Region Aachen Sachbearbeiter/in: Herr Kastenholz Tel.: 318 Abt.: 10 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Entsprechende Haushaltsmittel werden in den Haushalt 2010 eingeplant Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: gez. Hessenius Kreiskämmerer Zeile: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt der als Anlage 3 beigefügten Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“ für die Region Aachen zu. Einer entsprechenden außerplanmäßigen Mittelbereitstellung wird zugestimmt. -2- Begründung: Im Dezember 2006 trat die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie, kurz EU-DLR)“ mit dem Ziel in Kraft, die EU zu einem noch wettbewerbsfähigeren Wirtschaftsraum zu machen. Die Mitgliedsstaaten der EU wurden verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umzusetzen. Durch die Umsetzung der Richtlinie soll eine EU-weite Erleichterung der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch den Abbau von rechtlichen und administrativen Hindernissen erreicht und somit ein tatsächlicher europäischer Binnenmarkt geschaffen werden. Die EU- Dienstleistungsrichtlinie ist als Anlage 1 beigefügt. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie ist umzusetzen durch - den Abbau bürokratischer Hürden durch Überprüfung und Anpassung des Rechts (Normenprüfung), - die Einrichtung „Einheitlicher Ansprechpartner“ (EAP), - die elektronische Abwicklung einschlägiger Verfahren und - den Aufbau einer europäischen Verwaltungszusammenarbeit (technisch unterstützt durch ein Binnenmarktinformationssystem (IMI)). Die Einrichtung von „Einheitlichen Ansprechpartnern (EAP)“ ist in ihrer Wirkung und Konsequenz die gravierendste Umsetzungsmaßnahme der EU-DLR. Demnach kann ab dem 01.01.2010 derjenige, der eine Dienstleistung in einem EU-Mitgliedsstaat ausüben möchte, wählen, ob er die notwendigen Genehmigungen – wie bisher bei den für die Genehmigungserteilung zuständigen Stellen – oder über den EAP beantragt bzw. erhält. Der EAP muss alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung notwendig sind, abwickeln können. Er übernimmt die Verfahrenskoordination zwischen dem Antragsteller und den für die Genehmigungserteilung zuständigen Stellen. Er ist verpflichtet, die notwendigen Informationen zu geben und zu beraten. Zudem hat er auf ordnungsgemäße und zügige Erledigung der jeweiligen Verfahrensschritte hinzuwirken. In vielen Fällen gilt eine 3-monatige Genehmigungsfiktion. Die Verfahrens- und Entscheidungskompetenzen der zuständigen Stellen bleiben jedoch unberührt. Für den Dienstleistungserbringer muss der Zugang zum Einheitlichen Ansprechpartner elektronisch und aus der Ferne möglich sein. Auch alle zuständigen Stellen, insbesondere auch die kreisangehörigen Kommunen, sind verpflichtet, diese Vorgaben der EU-DLR zu erfüllen.Um dies zu realisieren, wird derzeit an einer sogenannten Portallösung gearbeitet. Zur Umsetzung der EU-DLR hat der Landtag NRW am 02.12.2009 in 2. Lesung das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordhein-Westfalen (EA-Gesetz) verabschiedet. Das Gesetz legt fest, dass die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Zur effektiven und effizienten Aufgabenwahrnehmung sind durch die Kreise und kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalens (GkG NRW) anzustreben; dabei soll im Land NRW die Zahl von 18 Einheitlichen Ansprechpartnern nicht überschritten werden. Ungeachtet dieser Sollvorgabe tritt das Gesetz am 28.12.2009 in Kraft. Der verabschiedete, aber noch nicht veröffentlichte Gesetzestext ist als Anlage 2 beigefügt. -3Seit ca. 1 Jahr ist den Kreisen und kreisfreien Städten bekannt, dass die Aufgabenträgerschaft in kommunale Hand übertragen werden und das zunächst favorisierte Kammermodell nicht zum Zuge kommen wird. Deshalb haben sich alle Kreise und kreisfreien Städte trotz der immer noch unklaren rechtlichen und IT-technischen Rahmenbedingungen versucht, auf die Umsetzung des Gesetzes und die Aufgabenwahrnehmung vorzubereiten. Zur Bildung eines Einheitlichen Ansprechpartners für die Region Aachen haben sich die Landräte der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg sowie der Oberbürgermeister der Stadt Aachen und der Städteregionsrat der StädteRegion Aachen darauf verständigt, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung, einen gemeinsamen „Einheitlichen Ansprechpartner“ einzurichten, der beim Kreis Düren verortet wird. Der Entwurf der Kooperationsvereinbarung liegt als Anlage 3 bei. Umsetzung der Vereinbarung: Die Wahrnehmung der Aufgabe ist mit personellem und IT-technischem Aufwand verbunden. Für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners stellt der Kreis Düren geeignetes Personal zur Verfügung. Art und Umfang der notwendigen personellen Ressourcen lassen sich derzeit nicht absehen; jedoch wird Personal nur in unbedingt notwendigem Umfang, angepasst an die Arbeitsbelastung, bereitgestellt. IT-technisch soll eine Portallösung zunächst die sichere Kommunikation mit einem öffentlichen Informationsbereich und einem geschlossenen Bereich für Antragsteller/innen, zuständige Stellen und den Einheitlichen Ansprechpartner sicherstellen und damit die Mindestanforderungen der EUDLR erfüllen. Inwieweit Weiterentwicklungen der IT-Unterstützung erforderlich werden, hängt von einer Vielzahl von Rahmenbedingungen ab, z. B. von der Erforderlichkeit, der Annahme des EAP durch die Dienstleister, weiterer gesetzliche Vorgaben und der Wirtschaftlichkeit des Portals. Finanzielle Auswirkungen: Da die angestrebte öffentlich-rechtliche Vereinbarung von fünf Kooperationspartnern eingegangen werden soll, werden die anfallenden Kosten – soweit sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind – grundsätzlich zu je 1/5 auf die Partner verteilt. Für die o.g. Portallösung sind Aufwendungen von ca. 50.000 € zzgl. MwSt. (Entwicklung und lfd. Kosten für das erste Jahr) veranschlagt. Incl. der Personal- und Sachkosten des EAP wird für die ersten beiden Jahre ein Aufwand von je 150.000 € geschätzt, sodass der Kreis Euskirchen einen Anteil von ca. 30.000 € p.a. zu tragen hat. Über die Weiterentwicklung des Personal- und Sachaufwandes sind zuverlässige Prognosen noch nicht möglich. Insgesamt gilt der Grundsatz, dass man sich auf das Notwendige beschränkt und auf wirtschaftlichen Ressourceneinsatz achtet. Fazit: Die Verwaltung empfiehlt, dass der Kreistag dem Abschluss der vorliegenden öffentlich – rechtlichen Vereinbarung zustimmt und die Vereinbarung der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Kreistag stimmt darüber hinaus zu, dass die Verwaltung redaktionelle, nicht den Inhalt betreffende Änderungen der Vereinbarung vornehmen darf, sofern dies erforderlich wird. Dadurch ist sichergestellt, dass die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners zum 28.12.2009 tatsächlich wahrgenommen werden. -4Die Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass das Landesgesetz zur Einrichtung des „Einheitlichen Ansprechpartners“ tatsächlich in Kraft tritt. Darüber hinaus ist eine 2-jährige Pilotphase vereinbart, so dass die jedem Kooperationspartner entstehenden Risiken und Kosten überschaubar bleiben. Insgesamt muss aber festgestellt werden, dass diese interkommunale Zusammenarbeit im Sinne einer weiteren Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Region und auch aus wirtschaftlichen Gründen Sinn macht. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)