Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
10.12.09, 04:15
Aktualisiert
10.12.09, 04:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 29/2009
03.12.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
16.12.2009
Kreistag
16.12.2009
Europäische Dienstleistungsrichtlinie
hier: Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“
für die Region Aachen
Sachbearbeiter/in: Herr Kastenholz
Tel.: 318
Abt.: 10
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Entsprechende Haushaltsmittel werden in den Haushalt 2010 eingeplant
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt der als Anlage 3 beigefügten Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines
„Einheitlichen Ansprechpartners“ für die Region Aachen zu. Einer entsprechenden außerplanmäßigen
Mittelbereitstellung wird zugestimmt.
-2-
Begründung:
Im
Dezember 2006
trat die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie, kurz EU-DLR)“ mit dem Ziel in Kraft,
die EU zu einem noch wettbewerbsfähigeren Wirtschaftsraum zu machen. Die Mitgliedsstaaten der
EU wurden verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umzusetzen.
Durch die Umsetzung der Richtlinie soll eine EU-weite Erleichterung der Aufnahme und Ausübung
von Dienstleistungstätigkeiten durch den Abbau von rechtlichen und administrativen Hindernissen
erreicht und somit ein tatsächlicher europäischer Binnenmarkt geschaffen werden.
Die EU- Dienstleistungsrichtlinie ist als Anlage 1 beigefügt.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie ist umzusetzen durch
-
den Abbau bürokratischer Hürden durch Überprüfung und Anpassung des Rechts
(Normenprüfung),
-
die Einrichtung „Einheitlicher Ansprechpartner“ (EAP),
-
die elektronische Abwicklung einschlägiger Verfahren und
-
den Aufbau einer europäischen Verwaltungszusammenarbeit (technisch unterstützt durch ein
Binnenmarktinformationssystem (IMI)).
Die Einrichtung von „Einheitlichen Ansprechpartnern (EAP)“ ist in ihrer Wirkung und Konsequenz die
gravierendste Umsetzungsmaßnahme der EU-DLR. Demnach kann ab dem 01.01.2010 derjenige,
der eine Dienstleistung in einem EU-Mitgliedsstaat ausüben möchte, wählen, ob er die notwendigen
Genehmigungen – wie bisher bei den für die Genehmigungserteilung zuständigen Stellen – oder
über den EAP beantragt bzw. erhält.
Der EAP muss alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer
Dienstleistung notwendig sind, abwickeln können. Er übernimmt die Verfahrenskoordination zwischen
dem Antragsteller und den für die Genehmigungserteilung zuständigen Stellen. Er ist verpflichtet, die
notwendigen Informationen zu geben und zu beraten. Zudem hat er auf ordnungsgemäße und zügige
Erledigung der jeweiligen Verfahrensschritte hinzuwirken. In vielen Fällen gilt eine 3-monatige
Genehmigungsfiktion. Die Verfahrens- und Entscheidungskompetenzen der zuständigen Stellen
bleiben jedoch unberührt.
Für den Dienstleistungserbringer muss der Zugang zum Einheitlichen Ansprechpartner elektronisch
und aus der Ferne möglich sein. Auch alle zuständigen Stellen, insbesondere auch die
kreisangehörigen Kommunen, sind verpflichtet, diese Vorgaben der EU-DLR zu erfüllen.Um dies zu
realisieren, wird derzeit an einer sogenannten Portallösung gearbeitet.
Zur Umsetzung der EU-DLR hat der Landtag NRW am 02.12.2009 in 2. Lesung das Gesetz zur
Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordhein-Westfalen (EA-Gesetz) verabschiedet. Das
Gesetz legt fest, dass die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner nach Maßgabe dieses
Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
übertragen werden. Zur effektiven und effizienten Aufgabenwahrnehmung sind durch die Kreise und
kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalens (GkG NRW) anzustreben; dabei soll im Land
NRW die Zahl von 18 Einheitlichen Ansprechpartnern nicht überschritten werden. Ungeachtet dieser
Sollvorgabe tritt das Gesetz am 28.12.2009 in Kraft. Der verabschiedete, aber noch nicht
veröffentlichte Gesetzestext ist als Anlage 2 beigefügt.
-3Seit ca. 1 Jahr ist den Kreisen und kreisfreien Städten bekannt, dass die Aufgabenträgerschaft in
kommunale Hand übertragen werden und das zunächst favorisierte Kammermodell nicht zum Zuge
kommen wird.
Deshalb haben sich alle Kreise und kreisfreien Städte trotz der immer noch unklaren rechtlichen und
IT-technischen Rahmenbedingungen versucht, auf die Umsetzung des Gesetzes und die
Aufgabenwahrnehmung vorzubereiten.
Zur Bildung eines Einheitlichen Ansprechpartners für die Region Aachen haben sich die Landräte der
Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg sowie der Oberbürgermeister der Stadt Aachen und der
Städteregionsrat der StädteRegion Aachen darauf verständigt, auf der Grundlage einer
Kooperationsvereinbarung, einen gemeinsamen „Einheitlichen Ansprechpartner“ einzurichten, der
beim Kreis Düren verortet wird. Der Entwurf der Kooperationsvereinbarung liegt als Anlage 3 bei.
Umsetzung der Vereinbarung:
Die Wahrnehmung der Aufgabe ist mit personellem und IT-technischem Aufwand verbunden. Für die
Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners stellt der Kreis Düren geeignetes Personal zur
Verfügung. Art und Umfang der notwendigen personellen Ressourcen lassen sich derzeit nicht
absehen; jedoch wird Personal nur in unbedingt notwendigem Umfang, angepasst an die
Arbeitsbelastung, bereitgestellt.
IT-technisch soll eine Portallösung zunächst die sichere Kommunikation mit einem öffentlichen
Informationsbereich und einem geschlossenen Bereich für Antragsteller/innen, zuständige Stellen
und den Einheitlichen Ansprechpartner sicherstellen und damit die Mindestanforderungen der EUDLR erfüllen. Inwieweit Weiterentwicklungen der IT-Unterstützung erforderlich werden, hängt von
einer Vielzahl von Rahmenbedingungen ab, z. B. von der Erforderlichkeit, der Annahme des EAP
durch die Dienstleister, weiterer gesetzliche Vorgaben und der Wirtschaftlichkeit des Portals.
Finanzielle Auswirkungen:
Da die angestrebte öffentlich-rechtliche Vereinbarung von fünf Kooperationspartnern eingegangen
werden soll, werden die anfallenden Kosten – soweit sie nicht durch anderweitige Einnahmen
gedeckt sind – grundsätzlich zu je 1/5 auf die Partner verteilt.
Für die o.g. Portallösung sind Aufwendungen von ca. 50.000 € zzgl. MwSt. (Entwicklung und lfd.
Kosten für das erste Jahr) veranschlagt. Incl. der Personal- und Sachkosten des EAP wird für die
ersten beiden Jahre ein Aufwand von je 150.000 € geschätzt, sodass der Kreis Euskirchen einen
Anteil von ca. 30.000 € p.a. zu tragen hat.
Über die Weiterentwicklung des Personal- und Sachaufwandes sind zuverlässige Prognosen noch
nicht möglich. Insgesamt gilt der Grundsatz, dass man sich auf das Notwendige beschränkt und auf
wirtschaftlichen Ressourceneinsatz achtet.
Fazit:
Die Verwaltung empfiehlt, dass der Kreistag dem Abschluss der vorliegenden öffentlich – rechtlichen
Vereinbarung zustimmt und die Vereinbarung der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt wird.
Der Kreistag stimmt darüber hinaus zu, dass die Verwaltung redaktionelle, nicht den Inhalt
betreffende Änderungen der Vereinbarung vornehmen darf, sofern dies erforderlich wird. Dadurch ist
sichergestellt, dass die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners zum 28.12.2009 tatsächlich
wahrgenommen werden.
-4Die Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass das Landesgesetz
zur Einrichtung des „Einheitlichen Ansprechpartners“ tatsächlich in Kraft tritt.
Darüber hinaus ist eine 2-jährige Pilotphase vereinbart, so dass die jedem Kooperationspartner
entstehenden Risiken und Kosten überschaubar bleiben. Insgesamt muss aber festgestellt werden,
dass diese interkommunale Zusammenarbeit im Sinne einer weiteren Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit unserer Region und auch aus wirtschaftlichen Gründen Sinn macht.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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