Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
10.12.09, 04:15
Aktualisiert
10.12.09, 04:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der
Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher
Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz
NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom
12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EUDienstleistungsrichtlinie)
Zwischen
1.
dem Kreis Düren, vertreten durch den Landrat, Bismarckstr. 16
52351 Düren,
2.
der Städteregion Aachen, vertreten durch den Städteregionsrat, Zollernstr. 10
52070 Aachen,
3.
der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt, 52062 Aachen,
4.
dem Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat, Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen,
5.
dem Kreis Heinsberg, vertreten durch den Landrat, Valkenburger Straße 45, 52525
Heinsberg
- nachfolgend auch Beteiligte genannt -,
wird gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (nachstehend
GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S.621/SGV.
NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 272), folgende
delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung und Wahrnehmung der
Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und dem
Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz) in der
Fassung des Beschlusses des Landtages NRW vom 02.12.2009 geschlossen:
Präambel
Bis zum 28.12.2009 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG L 376, S.
36) – Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) umzusetzen. Ziel ist es, rechtliche und administrative
Hindernisse für Dienstleistungserbringer, aber auch für –empfänger, abzubauen. Gem. Art. 6
Abs. 1 lit. a) und b) der europäischen Dienstleistungsrichtlinie sind sogenannte „Einheitliche
Ansprechpartner“ zu bilden. Dieser Einheitliche Ansprechpartner der öffentlichen Verwaltung
soll als zentrale Anlauf- und Kontaktstelle den Erbringern von Dienstleistungen ermöglichen,
alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeit
erforderlich sind, abzuwickeln. Bei dem einheitlichen Ansprechpartner sollen weiterhin auch
die für die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen beantragt
werden können.
Zur organisatorischen Umsetzung der Art. 6 bis Art. 8 der Dienstleistungsrichtlinie hat das
Land Nordrhein-Westfalen am 02.12.2009 das Gesetz zur Bildung Einheitlicher
Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz-NRW) verabschiedet. Nach § 1 Abs. 1
EA-Gesetz-NRW werden die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner den Kreisen und
kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen
Nach § 7 Abs. 1 EAG NRW müssen sich die Kreise und kreisfreien Städte auf gemeinsame
Einheitliche Ansprechpartner einigen, wobei seitens des Landes eine Zahl von max. 18
Einheitlichen Ansprechpartnern in NRW angestrebt wird. In Umsetzung dieser Vorgabe zur
effizienten Aufgabenwahrnehmung haben sich die Unterzeichner zum Abschluss der
vorliegenden Kooperationsvereinbarung entschlossen
§1
Aufgabenübertragung
(1)
Die Kreise Euskirchen und Heinsberg, die Stadt Aachen und die Städteregion Aachen
übertragen die Zuständigkeit für die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners nach
Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. EG Nr. L 376, S. 36)
– Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) – sowie nach dem Gesetz über die Bildung
Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz-NRW) auf den
Kreis Düren.
(2)
Der Kreis Düren nimmt diese Übertragung, die vorliegend im Wege einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) zustande kommt, an und verpflichtet sich, die ihm
übertragenen Aufgaben mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln unter
Beachtung der maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
wahrzunehmen.
(3)
Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe gehen ab
Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf den Kreis Düren über.
(4)
Der einheitliche Ansprechpartner führt den Namen „Einheitlicher Ansprechpartner für
die Region Aachen“. Er gibt sich ein Logo, aus dem die Namen oder die
Verwaltungssitze aller Kooperationspartner erkennbar sind und benutzt dieses bei
seiner Öffentlichkeitsarbeit und im Schriftverkehr.
(5)
Die Einzelheiten des Verfahrens (z.B. Verfahrensablauf, Kostenerstattung, Haftung
usw.) werden von den Beteiligten noch in gesonderten Vereinbarungen geregelt. Für
die Kostenerstattung gilt der Grundsatz, dass sich die Beteiligten an den Kosten des
Einheitlichen Ansprechpartners zu je 1/5 beteiligen, soweit der Aufwand nicht durch
Gebühren, Entgelte oder sonstige Einnahmen gedeckt werden kann.
§2
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf gem. § 24 Absatz 2 GkG der Genehmigung
der zuständigen Aufsichtsbehörde.
§3
Lenkungsausschuss
(1)
Die Beteiligten bilden zur Koordinierung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung
einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Lenkungsausschuss. Jeder Beteiligte benennt
hierzu aus dem Kreis seiner leitenden Bediensteten einen Vertreter und einen
Verhinderungsvertreter.
(2)
Der Lenkungsausschuss begleitet die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners und
legt Vorgaben und Standards für die Beteiligten fest; er beschließt insbesondere über:
1. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner
und den Beteiligten,
2. Personal- und Organisationsentscheidungen,
3. Fragestellungen der sächlichen Ausstattung des Einheitlichen Ansprechpartners,
4. Fragestellungen hinsichtlich der IT-Ausstattung und der Verfahren der
elektronischen Datenverarbeitung,
5. die Haushalts- und Finanzplanung des Einheitlichen Ansprechpartners,
6. gegenseitige Informationsrechte und –pflichten,
7. die jährliche Abrechnung und Kostenerstattung,
8. die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen, insbesondere mit
den berufsständischen Kammern,
9. sonstige wesentliche Belange im Rahmen der Zusammenarbeit der Beteiligten.
(3)
Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall Aufgaben nach Abs. 2 auf den
übernehmenden Kreis übertragen. Er kann eine solche Übertragung sachlich und
zeitlich begrenzen und die Übertragung jederzeit rückgängig machen.
(4)
Der Lenkungsausschuss bestimmt mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn Vertreter von mindestens drei Beteiligten
anwesend sind. Jeder Beteiligte hat eine Stimme.
§4
Laufzeit und Kündigung
(1)
Die Vereinbarung wird zunächst auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Darüber
hinaus soll sie unbefristet weitergelten, wenn nicht einer der Beteiligten innerhalb von
6 Monaten vor Ablauf des zweiten Jahres widerspricht. Im übrigen gilt Absatz 2.
(2)
Die Vereinbarung kann von den einzelnen Beteiligten jeweils zum Ende eines Jahres
mit Wirkung zum 31.12. des Folgejahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung
durch einen Beteiligten bleibt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung
der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners unter den anderen Beteiligten in
Kraft, es sei denn, die Kündigung geht von dem Kreis aus, der die Aufgabe für die
übrigen Beteiligten übernommen hat.
Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund jederzeit schriftlich gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
-
einer der Beteiligten gegen eine in dieser Vereinbarung bzw. in einer noch
aufgrund dieser Kooperationsvereinbarung zu schließenden Vereinbarung
getroffene Abrede in erheblichem Maß oder wiederholt verstößt und den
anderen Beteiligten ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar
ist,
-
sich durch eine Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Aufgaben des
Einheitlichen Ansprechpartners oder des damit verbundenen Verfahrens
ergeben, die eine kurzfristige Änderung oder Aufgabe des vereinbarten
Verfahrens notwendig machen.
§5
Salvatorische Klausel
(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein
oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die
Beteiligten sichern sich für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine
wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu
ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt
für Regelungslücken der Vereinbarung.
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform
§6
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im
Veröffentlichungsblatt des Regierungspräsidenten Köln in Kraft, vorbehaltlich des
Inkrafttretens des Gesetzes zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in NordrheinWestfalen.
Die
Beteiligten
weisen,
soweit
vorhanden,
in
ihren
Bekanntmachungsorganen auf diese Veröffentlichung hin.
Für den Kreis Düren:
Düren, den ………….2009
Wolfgang Spelthahn
Landrat
Peter Kaptain
Dezernent
Für die Städteregion Aachen:
Aachen, den ………….2009
Helmut Etschenberg
Städteregionsrat
Axel Hartmann
Dezernent
Für die Stadt Aachen:
Aachen, den …………2009
Marcel Philipp
Oberbürgermeister
Rolf Kourten
Co-Dezernent
Für den Kreis Euskirchen:
Euskirchen, den ………2009
Günter Rosenke
Landrat
Johannes Adams
Geschäftsbereichleiter
Für den Kreis Heinsberg:
Heinsberg, den ………..2009
Stephan Pusch
Landrat
Helmut Preuß
Dezernent