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Beschlussvorlage GB (Anlage 3 zur Beschlussvorlage GB V 29/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
10.12.09, 04:15
Aktualisiert
10.12.09, 04:15
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Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EUDienstleistungsrichtlinie) Zwischen 1. dem Kreis Düren, vertreten durch den Landrat, Bismarckstr. 16 52351 Düren, 2. der Städteregion Aachen, vertreten durch den Städteregionsrat, Zollernstr. 10 52070 Aachen, 3. der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt, 52062 Aachen, 4. dem Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat, Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen, 5. dem Kreis Heinsberg, vertreten durch den Landrat, Valkenburger Straße 45, 52525 Heinsberg - nachfolgend auch Beteiligte genannt -, wird gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (nachstehend GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S.621/SGV. NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 272), folgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung und Wahrnehmung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz) in der Fassung des Beschlusses des Landtages NRW vom 02.12.2009 geschlossen: Präambel Bis zum 28.12.2009 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG L 376, S. 36) – Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) umzusetzen. Ziel ist es, rechtliche und administrative Hindernisse für Dienstleistungserbringer, aber auch für –empfänger, abzubauen. Gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) und b) der europäischen Dienstleistungsrichtlinie sind sogenannte „Einheitliche Ansprechpartner“ zu bilden. Dieser Einheitliche Ansprechpartner der öffentlichen Verwaltung soll als zentrale Anlauf- und Kontaktstelle den Erbringern von Dienstleistungen ermöglichen, alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, abzuwickeln. Bei dem einheitlichen Ansprechpartner sollen weiterhin auch die für die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen beantragt werden können. Zur organisatorischen Umsetzung der Art. 6 bis Art. 8 der Dienstleistungsrichtlinie hat das Land Nordrhein-Westfalen am 02.12.2009 das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz-NRW) verabschiedet. Nach § 1 Abs. 1 EA-Gesetz-NRW werden die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen Nach § 7 Abs. 1 EAG NRW müssen sich die Kreise und kreisfreien Städte auf gemeinsame Einheitliche Ansprechpartner einigen, wobei seitens des Landes eine Zahl von max. 18 Einheitlichen Ansprechpartnern in NRW angestrebt wird. In Umsetzung dieser Vorgabe zur effizienten Aufgabenwahrnehmung haben sich die Unterzeichner zum Abschluss der vorliegenden Kooperationsvereinbarung entschlossen §1 Aufgabenübertragung (1) Die Kreise Euskirchen und Heinsberg, die Stadt Aachen und die Städteregion Aachen übertragen die Zuständigkeit für die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners nach Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. EG Nr. L 376, S. 36) – Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) – sowie nach dem Gesetz über die Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz-NRW) auf den Kreis Düren. (2) Der Kreis Düren nimmt diese Übertragung, die vorliegend im Wege einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) zustande kommt, an und verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln unter Beachtung der maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen. (3) Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe gehen ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf den Kreis Düren über. (4) Der einheitliche Ansprechpartner führt den Namen „Einheitlicher Ansprechpartner für die Region Aachen“. Er gibt sich ein Logo, aus dem die Namen oder die Verwaltungssitze aller Kooperationspartner erkennbar sind und benutzt dieses bei seiner Öffentlichkeitsarbeit und im Schriftverkehr. (5) Die Einzelheiten des Verfahrens (z.B. Verfahrensablauf, Kostenerstattung, Haftung usw.) werden von den Beteiligten noch in gesonderten Vereinbarungen geregelt. Für die Kostenerstattung gilt der Grundsatz, dass sich die Beteiligten an den Kosten des Einheitlichen Ansprechpartners zu je 1/5 beteiligen, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren, Entgelte oder sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. §2 Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf gem. § 24 Absatz 2 GkG der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. §3 Lenkungsausschuss (1) Die Beteiligten bilden zur Koordinierung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Lenkungsausschuss. Jeder Beteiligte benennt hierzu aus dem Kreis seiner leitenden Bediensteten einen Vertreter und einen Verhinderungsvertreter. (2) Der Lenkungsausschuss begleitet die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners und legt Vorgaben und Standards für die Beteiligten fest; er beschließt insbesondere über: 1. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner und den Beteiligten, 2. Personal- und Organisationsentscheidungen, 3. Fragestellungen der sächlichen Ausstattung des Einheitlichen Ansprechpartners, 4. Fragestellungen hinsichtlich der IT-Ausstattung und der Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung, 5. die Haushalts- und Finanzplanung des Einheitlichen Ansprechpartners, 6. gegenseitige Informationsrechte und –pflichten, 7. die jährliche Abrechnung und Kostenerstattung, 8. die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen, insbesondere mit den berufsständischen Kammern, 9. sonstige wesentliche Belange im Rahmen der Zusammenarbeit der Beteiligten. (3) Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall Aufgaben nach Abs. 2 auf den übernehmenden Kreis übertragen. Er kann eine solche Übertragung sachlich und zeitlich begrenzen und die Übertragung jederzeit rückgängig machen. (4) Der Lenkungsausschuss bestimmt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn Vertreter von mindestens drei Beteiligten anwesend sind. Jeder Beteiligte hat eine Stimme. §4 Laufzeit und Kündigung (1) Die Vereinbarung wird zunächst auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Darüber hinaus soll sie unbefristet weitergelten, wenn nicht einer der Beteiligten innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf des zweiten Jahres widerspricht. Im übrigen gilt Absatz 2. (2) Die Vereinbarung kann von den einzelnen Beteiligten jeweils zum Ende eines Jahres mit Wirkung zum 31.12. des Folgejahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch einen Beteiligten bleibt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners unter den anderen Beteiligten in Kraft, es sei denn, die Kündigung geht von dem Kreis aus, der die Aufgabe für die übrigen Beteiligten übernommen hat. Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund jederzeit schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - einer der Beteiligten gegen eine in dieser Vereinbarung bzw. in einer noch aufgrund dieser Kooperationsvereinbarung zu schließenden Vereinbarung getroffene Abrede in erheblichem Maß oder wiederholt verstößt und den anderen Beteiligten ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist, - sich durch eine Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners oder des damit verbundenen Verfahrens ergeben, die eine kurzfristige Änderung oder Aufgabe des vereinbarten Verfahrens notwendig machen. §5 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Beteiligten sichern sich für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken der Vereinbarung. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform §6 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Regierungspräsidenten Köln in Kraft, vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in NordrheinWestfalen. Die Beteiligten weisen, soweit vorhanden, in ihren Bekanntmachungsorganen auf diese Veröffentlichung hin. Für den Kreis Düren: Düren, den ………….2009 Wolfgang Spelthahn Landrat Peter Kaptain Dezernent Für die Städteregion Aachen: Aachen, den ………….2009 Helmut Etschenberg Städteregionsrat Axel Hartmann Dezernent Für die Stadt Aachen: Aachen, den …………2009 Marcel Philipp Oberbürgermeister Rolf Kourten Co-Dezernent Für den Kreis Euskirchen: Euskirchen, den ………2009 Günter Rosenke Landrat Johannes Adams Geschäftsbereichleiter Für den Kreis Heinsberg: Heinsberg, den ………..2009 Stephan Pusch Landrat Helmut Preuß Dezernent