Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Datum
16.12.2009
Erstellt
10.12.09, 04:15
Aktualisiert
10.12.09, 04:15
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L 376/36
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
27.12.2006
RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
(2)
Ein wettbewerbsfähiger Dienstleistungsmarkt ist für die
Förderung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung
von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union wesentlich.
Gegenwärtig hindert eine große Anzahl von Beschränkungen im Binnenmarkt Dienstleistungserbringer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), daran, über
ihre nationalen Grenzen hinauszuwachsen und uneingeschränkt Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen. Dies
schwächt die globale Wettbewerbsfähigkeit der
Dienstleistungserbringer aus der Europäischen Union. Ein
freier Markt, der die Mitgliedstaaten zwingt, Beschränkungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
abzubauen, bei gleichzeitiger größerer Transparenz und
besserer Information der Verbraucher, würde für die Verbraucher größere Auswahl und bessere Dienstleistungen
zu niedrigeren Preisen bedeuten.
(3)
In ihrem Bericht über den „Stand des Binnenmarktes für
Dienstleistungen“ führt die Kommission eine Vielzahl von
Hindernissen auf, die die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten behindern oder bremsen, insbesondere diejenigen von
KMU, die im Dienstleistungsgewerbe vorherrschend sind.
Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Jahrzehnt
nach der beabsichtigten Vollendung des Binnenmarktes
noch immer eine breite Kluft zwischen der Vision einer
wirtschaftlich integrierten Europäischen Union und der
Wirklichkeit besteht, die die europäischen Bürger und
Dienstleistungserbringer erleben. Die Beschränkungen
betreffen eine große Bandbreite von Dienstleistungstätigkeiten und sämtliche Phasen der Dienstleistungserbringung und weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf; so
sind sie häufig auf schwerfällige Verwaltungsverfahren, die
Rechtsunsicherheit, mit denen grenzüberschreitende Tätigkeiten behaftet sind, oder auf das fehlende gegenseitige
Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen.
(4)
Die Dienstleistungen sind zwar der Motor des Wirtschaftswachstums und tragen in den meisten Mitgliedstaaten
70 % zu BIP und Beschäftigung bei, aber die Fragmentierung des Binnenmarktes beeinträchtigt die europäische
Wirtschaft insgesamt, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften, und behindert den Zugang der Verbraucher zu
einer größeren Auswahl an Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen. Es ist wichtig darauf hinzuweisen,
dass die Dienstleistungsbranche ein Schlüsselsektor insbesondere für die Beschäftigung von Frauen ist und dass sie
deshalb großen Nutzen von den neuen Möglichkeiten, die
von der Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen geboten werden, zu erwarten haben. Das Europäische
Parlament und der Rat haben betont, dass die Beseitigung
rechtlicher Beschränkungen, die einen wirklichen Binnenmarkt verhindern, eine der vorrangigen Aufgaben zur
Erreichung des vom Europäischen Rat in Lissabon vom
23. und 24. März 2000 vorgegebenen Ziels ist, dieBeschäftigungslage und den sozialen Zusammenhalt zu
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1
und 3 und Artikel 55,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, eine immer
engere Zusammengehörigkeit der Staaten und Völker
Europas zu erreichen und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu sichern. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des
Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen gewährleistet ist. Gemäß Artikel 43 des Vertrags
wird die Niederlassungsfreiheit gewährleistet. Artikel 49
des Vertrags regelt den freien Dienstleistungsverkehr
innerhalb der Gemeinschaft. Die Beseitigung der Beschränkungen für die Entwicklung von Dienstleistungstätigkeiten
zwischen den Mitgliedstaaten ist ein wichtiges Mittel für
ein stärkeres Zusammenwachsen der Völker Europas
und für die Förderung eines ausgewogenen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Bei der
Beseitigung solcher Beschränkungen muss unbedingt
gewährleistet werden, dass die Entfaltung von Dienstleistungstätigkeiten zur Verwirklichung der in Artikel 2
des Vertrags verankerten Aufgaben beiträgt, in der gesamten Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und
nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes
Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem
Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein
nachhaltiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen
Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der
Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz
und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der
Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
(1) ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 113.
(2) ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 18.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2006
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt
des Rates vom 24. Juli 2006 (ABl. C 270 E vom 7.11.2006, S. 1)
und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. November
2006. Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2006.
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verbessern und zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum zu gelangen, um die Europäische Union bis zum Jahre
2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten
wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt mit mehr und
besseren Arbeitsplätzen zu machen. Die Beseitigung dieser Beschränkungen bei gleichzeitiger Gewährleistung
eines fortschrittlichen europäischen Gesellschaftsmodells
ist somit eine Grundvoraussetzung für die Überwindung
der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der LissabonStrategie und für die wirtschaftliche Erholung in Europa,
insbesondere für Investitionen und Beschäftigung. Es ist
deshalb wichtig, bei der Schaffung eines Binnenmarktes
für Dienstleistungen auf Ausgewogenheit zwischen Marktöffnung und dem Erhalt öffentlicher Dienstleistungen
sowie der Wahrung sozialer Rechte und der Rechte der
Verbraucher zu achten.
(5)
(6)
(7)
Es ist deshalb erforderlich, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den
Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs
zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen und den
Dienstleistungsempfängern und -erbringern die Rechtssicherheit zu garantieren, die sie für die wirksame Wahrnehmung dieser beiden Grundfreiheiten des Vertrags
benötigen. Da die Beschränkungen im Binnenmarkt für
Dienstleistungen sowohl die Dienstleistungserbringer
beeinträchtigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat
niederlassen möchten, als auch diejenigen, die in einem
anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne
dort niedergelassen zu sein, ist es erforderlich, den
Dienstleistungserbringern
zu
ermöglichen,
ihre
Dienstleistungstätigkeiten im Binnenmarkt dadurch zu
entwickeln, dass sie sich entweder in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder den freien Dienstleistungsverkehr nutzen. Die Dienstleistungserbringer sollten
zwischen diesen beiden Freiheiten wählen und sich für diejenige entscheiden können, die ihrer Geschäftsstrategie für
die einzelnen Mitgliedstaaten am besten gerecht wird.
Diese Beschränkungen können nicht allein durch die
direkte Anwendung der Artikel 43 und 49 des Vertrags
beseitigt werden, weil – insbesondere nach der Erweiterung – die Handhabung von Fall zu Fall im Rahmen von
Vertragsverletzungsverfahren sowohl für die nationalen als
auch für die gemeinschaftlichen Organe äußerst kompliziert wäre; außerdem können zahlreiche Beschränkungen
nur im Wege der vorherigen Koordinierung der nationalen Regelungen beseitigt werden, einschließlich der Einführung einer Verwaltungszusammenarbeit. Wie vom
Europäischen Parlament und vom Rat anerkannt wurde,
ermöglicht ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument die
Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für
Dienstleistungen.
Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rechtsrahmen
geschaffen, der einem breiten Spektrum von Dienstleistungen zugute kommt und gleichzeitig die Besonderheiten
einzelner Tätigkeiten und Berufe und ihre Reglementierung berücksichtigt. Grundlage dieses Rechtsrahmens ist
ein dynamischer und selektiver Ansatz, der vorrangig die
leicht zu beseitigenden Beschränkungen beseitigt; hinsichtlich der übrigen wird ein Prozess der Evaluierung, Konsultation und ergänzenden Harmonisierung bei besonderen
Fragen eingeleitet, um so schrittweise und koordiniert
eine Modernisierung der nationalen Regelungen für
Dienstleistungstätigkeiten zu erreichen, wie sie für die
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Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen bis zum Jahr 2010 unerlässlich ist. Es ist angezeigt, bei den Maßnahmen eine ausgewogene Kombination
aus gezielter Harmonisierung, Verwaltungszusammenarbeit, den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit
und der Förderung der Erarbeitung von Verhaltenskodizes für bestimmte Bereiche vorzusehen. Diese Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften sollte ein hohes
Maß an rechtlicher Integration auf Gemeinschaftsebene
und ein hohes Niveau des Schutzes von Gemeinwohlinteressen, insbesondere den Schutz der Verbraucher,
sicherstellen, wie es für die Schaffung von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich ist. Die Richtlinie
berücksichtigt auch andere Gemeinwohlinteressen, einschließlich des Schutzes der Umwelt, der öffentlichen
Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie der Einhaltung des Arbeitsrechts.
(8)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sollten nur
insoweit Anwendung finden, als die betreffenden Tätigkeiten dem Wettbewerb offen stehen, so dass sie die Mitgliedstaaten weder verpflichten, Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu liberalisieren,
noch öffentliche Einrichtungen, die solche Dienstleistungen anbieten, zu privatisieren, noch bestehende Monopole
für andere Tätigkeiten oder bestimmte Vertriebsdienste
abzuschaffen.
(9)
Diese Richtlinie findet nur auf die Anforderungen für die
Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit
Anwendung. Sie findet somit keine Anwendung auf Anforderungen wie Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung,
der Stadtplanung und der Raumordnung, Baunormen
sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der
Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden, die
nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder
betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge
der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet
werden müssen wie von Privatpersonen.
(10)
Diese Richtlinie betrifft nicht die Anforderungen für den
Zugang bestimmter Dienstleistungsanbieter zu öffentlichen Mitteln. Zu diesen Anforderungen gehören insbesondere Anforderungen, die Bedingungen vorsehen, unter
denen Dienstleistungserbringer Anspruch auf öffentliche
Mittel haben, einschließlich spezifischer Vertragsbedingungen und vor allem Qualitätsnormen, die erfüllt
werden müssen, um öffentliche Gelder erhalten zu können, z. B. für soziale Dienstleistungen.
(11)
Diese Richtlinie greift nicht in die Maßnahmen ein, die die
Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
treffen, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie
den Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern; dies
gilt auch für deren Finanzierung. Diese Richtlinie hindert
die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Grundregeln und
Prinzipien für die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung anzuwenden. Diese Richtlinie berührt
nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder
aus Gründen wie den in Artikel 13 des Vertrags genannten verbieten.
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(12)
Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Niederlassungsfreiheit und den freien
Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
garantiert, wobei sie weder zu einer Harmonisierung des
Strafrechts führt noch in dieses eingreift. Ein Mitgliedstaat
sollte die Dienstleistungsfreiheit jedoch nicht unter Umgehung der Vorschriften dieser Richtlinie durch Anwendung
von Strafrechtsbestimmungen einschränken, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit
gezielt regeln oder beeinflussen.
(13)
Es ist gleichermaßen wichtig, dass diese Richtlinie uneingeschränkt die Gemeinschaftsinitiativen aufgrund des Artikels 137 des Vertrags zur Verwirklichung der Ziele des
Artikels 136 des Vertrags zur Förderung der Beschäftigung und Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen beachtet.
(14)
Diese Richtlinie berührt weder Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen wie Höchstarbeits- und
Mindestruhezeiten,
bezahlten
Mindestjahresurlaub,
Mindestlohnsätze, Gesundheitsschutz, Sicherheit und
Hygiene am Arbeitsplatz, die von den Mitgliedstaaten im
Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht angewandt werden,
noch greift sie in die gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts
geregelten Beziehungen zwischen den Sozialpartnern ein,
z. B. in das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, das Streikrecht und das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen, noch ist sie auf Dienstleistungen von
Leiharbeitsagenturen anwendbar. Diese Richtlinie berührt
nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
soziale Sicherheit.
(15)
Diese Richtlinie wahrt die Ausübung der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundrechte, wie sie in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union und den zugehörigen Erläuterungen anerkannt werden, und bringt sie mit
den in den Artikeln 43 und 49 des Vertrags festgelegten
Grundfreiheiten in Einklang. Zu diesen Grundrechten
gehört das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen gemäß
nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts.
(16)
Diese Richtlinie betrifft ausschließlich Dienstleistungserbringer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und
regelt keine externen Aspekte. Sie betrifft nicht Verhandlungen innerhalb internationaler Organisationen über den
Handel mit Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen des
Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS).
(17)
Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungen, die für eine
wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen nicht unter die
Begriffsbestimmung des Artikels 50 des Vertrags und
somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche
Gegenleistung erbracht werden, und fallen deshalb in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Gleichwohl sind
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bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie solche, die gegebenenfalls im
Verkehrsbereich erbracht werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen und für einige
andere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie solche, die gegebenenfalls im Bereich
der Postdienste erbracht werden, gelten Ausnahmen
von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die
Dienstleistungsfreiheit. Diese Richtlinie regelt nicht die
Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und gilt auch nicht für die von den
Mitgliedstaaten insbesondere auf sozialem Gebiet im Einklang mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften gewährten Beihilfen. Diese Richtlinie betrifft
nicht die Folgemaßnahmen zum Weißbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.
(18)
Finanzdienstleistungen sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein, da diese
Tätigkeiten Gegenstand besonderer Gemeinschaftsrechtsvorschriften sind, die wie die vorliegende Richtlinie
darauf abzielen, einen wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen zu schaffen. Folglich sollte dieser Ausschluss
für alle Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen,
Kreditgewährung, Versicherung, einschließlich Rückversicherung, betriebliche oder individuelle Altersversorgung,
Wertpapiere, Geldanlagen, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie
2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute (1) aufgeführten Dienstleistungen gelten.
(19)
Angesichts der im Jahr 2002 erfolgten Verabschiedung
einer Reihe von Rechtsakten über die Netze und Dienste
der elektronischen Kommunikation sowie über die damit
zusammenhängenden Ressourcen und Dienste, die insbesondere durch die Abschaffung der Mehrzahl der Einzelgenehmigungsverfahren einen Rechtsrahmen für die
Erleichterung des Zugangs zu diesen Tätigkeiten im Binnenmarkt geschaffen hat, müssen die durch diese Rechtsakte geregelten Fragen vom Anwendungsbereich der
vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.
(20)
Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich Angelegenheiten der elektronischen Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie
2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen
sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (2),
der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(Genehmigungsrichtlinie) (3), der Richtlinie 2002/21/EG
(1) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(3) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
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des EuropäischenParlaments und des Rates vom 7. März
2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (2) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (3) sollten nicht nur für Fragen gelten, die spezifisch
in den genannten Richtlinien geregelt sind, sondern auch
für Bereiche, bei denen die Richtlinien den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit belassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erlassen.
(21)
Verkehrsdienstleistungen, einschließlich des Personennahverkehrs, Taxis und Krankenwagen sowie Hafendienste, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
ausgenommen sein.
(22)
Der
Ausschluss
des
Gesundheitswesens
vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte Gesundheitsund pharmazeutische Dienstleistungen umfassen, die von
Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen,
wenn diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die
Dienstleistungen erbracht werden, einem reglementierten
Gesundheitsberuf vorbehalten sind.
(23)
(24)
Diese Richtlinie betrifft nicht die Kostenerstattung für eine
Gesundheitsdienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Empfänger der
Behandlungsleistung seinen Wohnsitz hat, erbracht wurde.
Mit dieser Frage hat sich der Gerichtshof mehrfach befasst,
wobei der Gerichtshof die Rechte der Patienten anerkannt
hat. Es ist wichtig, dieses Thema, soweit es nicht bereits
von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), erfasst ist,
in einem anderen Rechtsakt der Gemeinschaft zu behandeln, um mehr Rechtssicherheit und -klarheit zu erreichen.
Audiovisuelle Dienste, auch in Kinos, sollten unabhängig von der Art ihrer Ausstrahlung ebenfalls vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein.
Ebenso wenig sollte diese Richtlinie für Beihilfen gelten,
die von den Mitgliedstaaten im audiovisuellen Sektor
gewährt werden und die unter die gemeinschaftlichen
Wettbewerbsvorschriften fallen.
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Geändert durch die Richtlinie
2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).
(4) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1).
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(25)
Glücksspiele einschließlich Lotterien und Wetten sollten
aufgrund der spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von
Seiten der Mitgliedstaaten Politikansätze zum Schutz der
öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Verbraucher
bedingen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein.
(26)
Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Artikels 45 des
Vertrags unberührt.
(27)
Diese Richtlinie sollte keine sozialen Dienstleistungen im
Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung
von hilfsbedürftigen Familien und Personen erfassen, die
vom Staat selbst – auf nationaler, regionaler oder lokaler
Ebene –, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm anerkannte gemeinnützige
Einrichtungen erbracht werden, um Menschen zu unterstützen, die aufgrund ihres unzureichenden Familieneinkommens oder des völligen oder teilweisen Verlustes ihrer
Selbstständigkeit dauerhaft oder vorübergehend besonders
hilfsbedürftig sind oder Gefahr laufen, marginalisiert zu
werden. Diese Dienstleistungen tragen entscheidend dazu
bei, das Grundrecht auf Schutz der Würde und Integrität
des Menschen zu garantieren; sie sind Ausfluss der Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität und
sollten daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
(28)
Diese Richtlinie berührt nicht die Finanzierung von sozialen Dienstleistungen oder des damit verbundenen
Beihilfesystems. Sie berührt auch nicht die Kriterien und
Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die sozialen Dienstleistungen dem öffentlichen Interesse und dem sozialen
Zusammenhalt dienen. Zudem sollte diese Richtlinie nicht
den Grundsatz des Universaldienstes bei den sozialen
Dienstleistungen der Mitgliedstaaten berühren.
(29)
Angesichts der Tatsache, dass der Vertrag besondere
Rechtsgrundlagen im Bereich der Steuern enthält, und
angesichts der in diesem Bereich bereits verabschiedeten
Gemeinschaftsrechtsakte muss der Bereich der Steuern aus
dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen
sein.
(30)
Dienstleistungstätigkeiten sind bereits Gegenstand einer
Vielzahl von Gemeinschaftsvorschriften. Diese Richtlinie
ergänzt und vervollständigt diesen gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand. Kollisionen zwischen dieser Richtlinie und anderen Gemeinschaftsinstrumenten sind
festgestellt worden und werden in dieser Richtlinie berücksichtigt, unter anderem durch Ausnahmeregelungen. Dennoch bedarf es einer Regelung für verbleibende Fälle und
Ausnahmefälle für den Fall, dass eine Bestimmung dieser
Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen
Gemeinschaftsinstruments kollidiert. Ob eine Kollision
vorliegt, sollte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den
freien Dienstleistungsverkehr festgestellt werden.
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(31)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (1) und lässt diese unberührt. Sie
behandelt andere Fragen als diejenigen im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen, z. B. Fragen der Berufshaftpflichtversicherung,
der
kommerziellen
Kommunikation, multidisziplinärer Tätigkeiten und der
Verwaltungsvereinfachung. Bezüglich der vorübergehenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen stellt eine Ausnahme von den Bestimmungen der
vorliegenden Richtlinie über die Dienstleistungsfreiheit
sicher, dass der Titel II „Dienstleistungsfreiheit“ der Richtlinie 2005/36/EG nicht berührt wird. Somit werden keine
gemäß der Richtlinie 2005/36/EG im Mitgliedstaat der
Dienstleistungserbringung anwendbaren Maßnahmen von
den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die
Dienstleistungsfreiheit berührt.
(32)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit der gemeinschaftlichen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz wie etwa der
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken) (2) und der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit
zwischen
den
für
die
Durchsetzung
der
Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz) (3).
(33)
Die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungen umfassen einen weiten Bereich von Tätigkeiten, die einem
ständigen Wandel unterworfen sind, wie etwa Dienstleistungen für Unternehmen wie Unternehmensberatung,
Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten, Anlagenverwaltung einschließlich Unterhaltung von Büroräumen,
Werbung, Personalagenturen und die Dienste von Handelsvertretern. Die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungen umfassen ferner Dienstleistungen, die sowohl
für Unternehmen als auch für Verbraucher angeboten werden, wie etwa Rechts- oder Steuerberatung, Dienstleistungen des Immobilienwesens wie die Tätigkeit der
Immobilienmakler, Dienstleistungen des Baugewerbes einschließlich Dienstleistungen von Architekten, Handel, die
Veranstaltung von Messen, die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Dienste von Reisebüros. Hinzu kommen
Verbraucherdienstleistungen, beispielsweise im Bereich des
Fremdenverkehrs, einschließlich Leistungen von Fremdenführern, Dienstleistungen im Freizeitbereich, Sportzentren
und Freizeitparks, und, sofern sie nicht aus dem
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind,
Unterstützungsdienste im Haushalt wie etwa Hilfeleistungen für ältere Menschen. Hierbei handelt es sich sowohl
um Tätigkeiten, die die räumliche Nähe zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger oder aber
auch den Ortswechsel des einen oder anderen erfordern,
als auch um Leistungen, die im Fernabsatz, beispielsweise
über das Internet, erbracht werden können.
(1) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(2) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(3) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. Geändert durch die Richtlinie
2005/29/EG.
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(34)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Frage,
ob bestimmte Tätigkeiten – insbesondere Tätigkeiten, die
mit öffentlichen Mitteln finanziert oder durch öffentlicheEinrichtungen erbracht werden – eine „Dienstleistung“ darstellen, von Fall zu Fall im Lichte sämtlicher Merkmale,
insbesondere der Art, wie die Leistungen im betreffenden
Mitgliedstaat erbracht, organisiert und finanziert werden,
beurteilt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass
das wesentliche Merkmal eines Entgelts darin liegt, dass es
eine Gegenleistung für die betreffenden Dienstleistungen
darstellt, und hat anerkannt, dass das Merkmal des Entgelts bei Tätigkeiten fehlt, die vom Staat oder für den Staat
ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen der sozialen, kulturellen, bildungspolitischen und rechtlichen Verpflichtungen des Staates ausgeübt werden, wie etwa bei im
Rahmen des nationalen Bildungssystems erteiltem Unterricht oder der Verwaltung von Systemen der sozialen
Sicherheit, die keine wirtschaftliche Tätigkeit bewirken.
Die Zahlung einer Gebühr durch den Dienstleistungsempfänger, z. B. eine Unterrichts- oder Einschreibegebühr,
die Studenten als Beitrag zu den Betriebskosten eines Systems entrichten, stellt als solche kein Entgelt dar, da die
Dienstleistung noch überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanziert wird. Diese Tätigkeiten entsprechen daher nicht
der in Artikel 50 des Vertrags enthaltenen Definition von
„Dienstleistungen“ und fallen somit nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(35)
Der Amateursport, bei dem kein Gewinnzweck verfolgt
wird, ist von beträchtlicher sozialer Bedeutung. Er dient
oftmals uneingeschränkt sozialen Zielvorgaben oder
Freizeitzwecken. Somit stellt er unter Umständen keine
Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar
und sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(36)
Der Begriff des Dienstleistungserbringers sollte alle natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats und alle juristischen Personen erfassen, die
in einem Mitgliedstaat eine Dienstleistungstätigkeit ausüben, entweder unter Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs. Der
Begriff des Dienstleistungserbringers sollte deshalb nicht
nur die Fälle erfassen, in denen die Leistung grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
erbracht wird, sondern auch die Fälle, in denen sich ein
Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort Dienstleistungstätigkeiten zu erbringen.
Andererseits sollte der Begriff des Dienstleistungserbringers nicht den Fall der Zweigniederlassung einer
Gesellschaft aus einem Drittstaat in einem Mitgliedstaat erfassen, denn die Niederlassungsfreiheit und der freie
Dienstleistungsverkehr finden gemäß Artikel 48 des Vertrags nur auf Gesellschaften Anwendung, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden
und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben.
Der Begriff des Dienstleistungsempfängers sollte auch
Drittstaatsangehörige erfassen, die bereits in den Genuss
von Rechten aus Gemeinschaftsrechtsakten kommen wie
etwa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (4), der Verordnung
(4) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
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(EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf
Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (1), und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten (2). Darüber hinaus können die
Mitgliedstaaten den Begriff des Dienstleistungsempfängers
auf andere Drittstaatsangehörige ausdehnen, die sich in
ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
(37)
Der Ort, an dem ein Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, sollte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
bestimmt werden, nach der der Begriff der Niederlassung
die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit
umfasst. Diese Anforderung kann auch erfüllt sein, wenn
ein Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum gegründet wird oder es das Gebäude oder die Anlage mietet, von
dem bzw. der aus es seine Tätigkeit ausübt. Sie kann ferner erfüllt sein, wenn ein Mitgliedstaat eine befristete
Genehmigung ausschließlich für bestimmte Dienstleistungen erteilt. Eine Niederlassung muss nicht die Form einer
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur
haben, sondern kann aus einer Geschäftsstelle bestehen,
die von einem Beschäftigten des Dienstleistungserbringers
oder von einem Selbstständigen, der ermächtigt ist, dauerhaft für das Unternehmen zu handeln, betrieben wird, wie
dies z. B. bei einer Agentur der Fall ist. Gemäß dieser Definition, die die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung des
Dienstleistungserbringers erfordert, begründet ein bloßer
Briefkasten keine Niederlassung. Hat ein Dienstleistungserbringer mehrere Niederlassungsorte, so ist es wichtig zu
bestimmen, von welchem Niederlassungsort aus die betreffende Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. In den Fällen, in denen es schwierig ist zu bestimmen, von welchem
der verschiedenen Niederlassungsorte aus eine bestimmte
Dienstleistung erbracht wird, sollte der Ort als Niederlassungsort angesehen werden, an dem der Dienstleistungserbringer das Zentrum seiner Tätigkeiten in Bezug
auf diese konkrete Dienstleistung hat.
(38)
Der Begriff der juristischen Person im Sinne der Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassung stellt es dem
Marktteilnehmer frei, die Rechtsform zu wählen, die er für
die Ausübung seiner Tätigkeit für geeignet hält. Folglich
sind „juristische Personen“ im Sinne des Vertrags sämtliche Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder diesem Recht unterstehen,
unabhängig von ihrer Rechtsform.
(39)
Der Begriff der Genehmigungsregelung sollte unter anderem die Verwaltungsverfahren, in denen Genehmigungen,
Lizenzen, Zulassungen oder Konzessionen erteilt werden,
erfassen sowie die Verpflichtung zur Eintragung bei einer
(1) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.
(2) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
L 376/41
Berufskammer oder in einem Berufsregister, einer Berufsrolle oder einer Datenbank, die Zulassung durch eine Einrichtung oder den Besitz eines Ausweises, der die
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf bescheinigt,
falls diese Voraussetzung dafür sind, eine Tätigkeit ausüben zu können. Die Erteilung einer Genehmigung kann
nicht nur durch eine förmliche Entscheidung erfolgen,
sondern auch durch eine stillschweigende Entscheidung,
beispielsweise, wenn die zuständige Behörde nicht reagiert
oder der Antragsteller die Empfangsbestätigung einer
Erklärung abwarten muss, um eine Tätigkeit aufnehmen
oder sie rechtmäßig ausüben zu können.
(40)
Der Begriff der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, auf den sich einige Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes
zu den Artikeln 43 und 49 des Vertrags entwickelt worden und kann sich noch weiterentwickeln. Der Begriff
umfasst entsprechend der Auslegung des Gerichtshofes
zumindest folgende Gründe: öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit im Sinne der
Artikel 46 und 55 des Vertrags; Wahrung der gesellschaftlichen Ordnung; sozialpolitische Zielsetzungen; Schutz
von Dienstleistungsempfängern; Verbraucherschutz;
Schutz der Arbeitnehmer einschließlich des sozialen
Schutzes von Arbeitnehmern; Tierschutz; Erhaltung des
finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen
Sicherheit; Betrugsvorbeugung; Verhütung von unlauterem Wettbewerb; Schutz der Umwelt und der städtischen
Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung;
Gläubigerschutz; Wahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege; Straßenverkehrssicherheit; Schutz des geistigen
Eigentums; kulturpolitische Zielsetzungen einschließlich
der Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, insbesondere im Hinblick auf soziale, kulturelle, religiöse und
philosophische Werte der Gesellschaft; die Notwendigkeit,
ein hohes Bildungsniveau zu gewährleisten; Wahrung der
Pressevielfalt und Förderung der Nationalsprache; Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes
sowie Veterinärpolitik.
(41)
Der Begriff der öffentlichen Ordnung in der Auslegung
des Gerichtshofs umfasst den Schutz vor einer tatsächlichen und hinreichend erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; hierunter können
insbesondere Fragen der menschlichen Würde, des Schutzes von Minderjährigen und hilfsbedürftigen Erwachsenen
sowie der Tierschutz fallen. Entsprechend umfasst der
Begriff der öffentlichen Sicherheit auch Fragen der nationalen Sicherheit und Fragen der Sicherheit der
Bevölkerung.
(42)
Die Bestimmungen in Bezug auf Verwaltungsverfahren
sollten nicht darauf abzielen, die Verwaltungsverfahren zu
harmonisieren, sondern darauf, übermäßig schwerfällige
Genehmigungsregelungen, -verfahren und -formalitäten zu
beseitigen, die die Niederlassungsfreiheit und die daraus
resultierende Gründung neuer Dienstleistungsunternehmen behindern.
L 376/42
(43)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Eine der grundlegenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme
und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, insbesondere für KMU, besteht in der Komplexität, Langwierigkeit
und mangelnden Rechtssicherheit der Verwaltungsverfahren. Deshalb sind, nach dem Vorbild einiger Initiativen zur Modernisierung und Verbesserung der
Verwaltungspraxis auf Gemeinschaftsebene und auf nationaler Ebene, Grundsätze für die Verwaltungsvereinfachung aufzustellen, unter anderem durch die
Beschränkung der Pflicht zur Vorabgenehmigung auf die
Fälle, in denen diese unerlässlich ist, und die Einführung
des Grundsatzes, wonach eine Genehmigung nach Ablauf
einer bestimmten Frist als von den zuständigen Behörden
stillschweigend erteilt gilt. Eine solche Modernisierung soll
– bei gleichzeitiger Sicherstellung der Transparenz und
ständiger Aktualisierung der Informationen über die
Marktteilnehmer – die Verzögerungen, Kosten und
abschreckende Wirkung beseitigen, die beispielsweise
durch überflüssige oder zu komplexe und aufwändige Verfahren, Mehrfachanforderungen, überzogene Formerfordernisse für Unterlagen, willkürliche Ausübung von
Befugnissen der zuständigen Behörden, vage oder überlange Fristen bis zur Erteilung einer Antwort, die Befristung
von
erteilten
Genehmigungen
oder
unverhältnismäßige Gebühren und Sanktionen verursacht
werden. Die betreffenden Verwaltungspraktiken schrecken
ganz besonders Dienstleistungserbringer ab, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sein wollen, und erfordern deshalb eine koordinierte Modernisierung in einem auf
25 Mitgliedstaaten erweiterten Binnenmarkt.
(44)
Die Mitgliedstaaten sollten, sofern dies angebracht ist, auf
Gemeinschaftsebene harmonisierte, von der Kommission
erstellte Formblätter einführen, die Zeugnissen, Bescheinigungen oder sonstigen für die Niederlassung erforderlichen Dokumenten gleichwertig sind.
(45)
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinfachung der
Verfahren und Formalitäten erforderlich ist, sollten die
Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit und die
Zahl der Verfahren und Formalitäten, mögliche Überschneidungen, die Kosten, die Klarheit, die Zugänglichkeit
sowie die zeitliche Verzögerung und die praktischen
Schwierigkeiten, die die Verfahren und Formalitäten dem
betroffenen Dienstleistungserbringer bereiten könnten,
berücksichtigen.
(46)
(47)
Um die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern, muss das Ziel
der Verwaltungsvereinfachung für alle Mitgliedstaaten festgelegt und müssen Bestimmungen über u.a. das Recht auf
Information, die elektronische Abwicklung von Verfahren
und die für Genehmigungsregelungen geltenden Grundsätze vorgesehen werden. Weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Verwirklichung dieses Ziels könnten in
der Verringerung der Zahl der Verfahren und Formalitäten für Dienstleistungstätigkeiten bestehen sowie in der
Beschränkung dieser Verfahren und Formalitäten auf
diejenigen, die aus Gründen des Allgemeininteresses unerlässlich sind und nach Zweck oder Inhalt keine Mehrfachanforderungen darstellen.
Um die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen sollten nicht
generelle formale Anforderungen vorgesehen werden, wie
etwa die Vorlage von Originaldokumenten, beglaubigten
27.12.2006
Kopien oder beglaubigten Übersetzungen, es sei denn,
dies ist objektiv durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie etwa durch den
Schutz der Arbeitnehmer, die öffentliche Gesundheit, den
Schutz der Umwelt oder den Schutz der Verbraucher.
Es ist weiterhin erforderlich, dass eine Genehmigung
grundsätzlich die Aufnahme und Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit im gesamten nationalen Hoheitsgebiet ermöglicht, es sei denn, dass eine Genehmigung für
jede einzelne Niederlassung, beispielsweise für jede
Verkaufsstätte großer Einkaufszentren, oder eine Genehmigung, die auf einen spezifischen Teil des nationalen
Hoheitsgebiets beschränkt ist, objektiv durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
(48)
Um die Verwaltungsverfahren weiter zu vereinfachen, ist
es angebracht sicherzustellen, dass jeder Dienstleistungserbringer über eine Kontaktstelle verfügt, über die er alle
Verfahren und Formalitäten abwickeln kann (nachstehend
„einheitliche Ansprechpartner“ genannt). Die Zahl der einheitlichen Ansprechpartner kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein, je nach den regionalen oder
lokalen Zuständigkeiten oder den betreffenden Tätigkeiten. Die Schaffung einheitlicher Ansprechpartner sollte die
Zuständigkeitsverteilungen zwischen den zuständigen
Behörden in den nationalen Systemen unberührt lassen.
Sind mehrere Behörden auf regionaler oder lokaler Ebene
zuständig, so kann eine von ihnen die Rolle des einheitlichen Ansprechpartners und Koordinators wahrnehmen.
Die einheitlichen Ansprechpartner können nicht nur
bei Verwaltungsbehörden angesiedelt werden, sondern
auch bei Handels- oder Handwerkskammern, Berufsorganisationen oder privaten Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten mit dieser Aufgabe betrauen. Den
einheitlichen Ansprechpartnern kommt eine wichtige
Unterstützerfunktion gegenüber den Dienstleistungserbringern zu, entweder als Behörde, die für die Ausstellung
der für die der Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit
erforderlichen Dokumente unmittelbar zuständig ist, oder
als Mittler zwischen dem Dienstleistungserbringer und den
unmittelbar zuständigen Behörden.
(49)
Die Gebühr, die die einheitlichen Ansprechpartner erheben können, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu
den Kosten der entsprechenden Verfahren und Formalitäten stehen. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die einheitlichen Ansprechpartner zu ermächtigen,
andere Verwaltungsgebühren wie etwa die Gebühren für
die Aufsichtsorgane zu erheben.
(50)
Dienstleistungserbringer und -empfänger müssen leichten
Zugang zu bestimmten Arten von Informationen haben.
Jeder Mitgliedstaat sollte im Rahmen dieser Richtlinie
selbst bestimmen, wie die Informationen den
Dienstleistungserbringern und -empfängern zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere kann die Verpflichtung
der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einschlägigen
Informationen
für
Dienstleistungserbringer
und
Dienstleistungsempfänger und für die Öffentlichkeit leicht
zugänglich sind, dadurch erfüllt werden, dass diese Informationen auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht
werden. Alle Informationen sollten in einer klaren und
unzweideutigen Weise erteilt werden.
27.12.2006
(51)
(52)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Informationen, die den Dienstleistungserbringern und
-empfängern zur Verfügung gestellt werden, sollten insbesondere die Informationen über Verfahren und Formalitäten, Kontaktinformationen der zuständigen Behörden,
Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern
und Datenbanken sowie Angaben über Rechtsbehelfe und
Kontaktinformationen von Vereinigungen und Organisationen, bei denen Dienstleistungserbringer bzw.
-empfänger praktische Unterstützung erhalten können,
umfassen. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden,
Dienstleistungserbringer und -empfänger zu unterstützen,
sollte nicht die Rechtsberatung in Einzelfällen umfassen.
Allgemeine Informationen darüber, wie Anforderungen
gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden, sollten
jedoch erteilt werden. Fragen wie etwa die Haftung für die
Übermittlung unrichtiger oder irreführender Informationen sollten durch die Mitgliedstaaten geregelt werden.
Die Einrichtung eines Systems zur elektronischen Abwicklung von Verfahren und Formalitäten in einer angemessen nahen Zukunft ist unerlässlich für die
Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Dienstleistungstätigkeiten, was sowohl den Dienstleistungserbringern und
-empfängern als auch den zuständigen Behörden zugute
kommen wird. Die Erfüllung dieser Verpflichtung, d. h.
die Verwirklichung des vorgegebenen Ergebnisses, kann
die Anpassung nationaler Rechtsvorschriften sowie anderer für den Dienstleistungssektor geltender Vorschriften
erfordern. Diese Verpflichtung sollte die Mitgliedstaaten
nicht daran hindern, neben dem elektronischen Weg auch
andere Möglichkeiten zur Abwicklung der Verfahren und
Formalitäten vorzusehen. Das Erfordernis, die Verfahren
und Formalitäten auch aus de Ferne abwickeln zu können, verlangt von den Mitgliedstaaten insbesondere, eine
grenzüberschreitende Abwicklung zu ermöglichen. Die
Pflicht, das genannte Ergebnis zu erreichen, gilt nicht für
Verfahren oder Formalitäten, die sich naturgemäß nicht
aus der Ferne abwickeln lassen. Darüber hinaus bleiben
die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen hiervon unberührt.
(53)
Die Erteilung von Lizenzen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten kann es erforderlich machen, dass die zuständige Behörde ein Gespräch mit dem Antragsteller führt,
um zu bewerten, ob er zuverlässig und für die Erbringung
des entsprechenden Dienstes geeignet ist. In derartigen Fällen kann eine elektronische Abwicklung der Formalitäten
ungeeignet sein.
(54)
Die Möglichkeit zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit sollte nur von einer Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden, wenn diese
Entscheidung nicht diskriminierend sowie notwendig und
verhältnismäßig ist. Demnach sollten Genehmigungsregelungen insbesondere nur zulässig sein, wenn eine
nachträgliche Kontrolle nicht gleich wirksam wäre, weil
Mängel der betreffenden Dienstleistung später nicht festgestellt werden können, wobei die Risiken und Gefahren
zu berücksichtigen sind, die sich aus dem Verzicht auf eine
Vorabkontrolle ergeben könnten. Diese Bestimmungen der
L 376/43
Richtlinie können jedoch keine Genehmigungsregelungen
rechtfertigen, die durch andere Gemeinschaftsrechtsakte
untersagt sind, wie durch die Richtlinie 1999/93/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen (1) oder die Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (2).
Anhand des Ergebnisses der gegenseitigen Evaluierung
kann auf Gemeinschaftsebene ermittelt werden, für welche Arten von Tätigkeiten die Genehmigungsregelungen
abgeschafft werden sollten.
(55)
Diese Richtlinie sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten
unberührt lassen, Genehmigungen nachträglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.
(56)
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Ziele
im Bereich der öffentlichen Gesundheit, des Schutzes der
Verbraucher, der Gesundheit von Tieren und der städtischen Umwelt zwingende Gründe des Allgemeininteresses. Solche zwingenden Gründe können die
Anwendung von Genehmigungsregelungen und weitere
Einschränkungen rechtfertigen. Allerdings sollte keine derartige Genehmigungsregelung oder Einschränkung eine
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit des
Antragstellers bewirken. Darüber hinaus sollten die
Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit immer geachtet werden.
(57)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Genehmigungsregelungen sollten die Fälle betreffen, in denen Marktteilnehmer für die Aufnahme oder Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit eine Entscheidung einer zuständigen Behörde benötigen. Dies betrifft weder Entscheidungen der zuständigen Behörden zur Schaffung einer
öffentlichen oder privaten Einrichtung für die Erbringung
einer bestimmten Dienstleistung noch den Abschluss von
Verträgen durch die zuständigen Behörden für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung, die den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt, da
diese Richtlinie Vorschriften über das öffentliche
Beschaffungswesen nicht behandelt.
(58)
Um die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern, ist es wichtig, Genehmigungsregelungen und ihre Begründungen zu evaluieren und
darüber Bericht zu erstatten. Diese Berichtspflicht bezieht
sich nur auf die Existenz von Genehmigungsregelungen
und nicht auf die Kriterien und Voraussetzungen für die
Erteilung von Genehmigungen.
(1) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(2) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
L 376/44
(59)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Genehmigung sollte dem Dienstleistungserbringer in
der Regel die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ermöglichen, sofern nicht eine territoriale
Einschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Zum Beispiel kann der
Umweltschutz die Auflage rechtfertigen, eine Einzelgenehmigung für jede Anlage im nationalen Hoheitsgebiet einzuholen. Diese Bestimmung sollte keine regionalen
oder lokalen Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen in den Mitgliedstaaten berühren.
(60)
Diese Richtlinie, insbesondere ihre Bestimmungen zu den
Genehmigungsregelungen und zum territorialen Geltungsbereich einer Genehmigung, sollte nicht die Aufteilung der
regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung und der Verwendung von Amtssprachen,
berühren.
(61)
Die Bestimmung über das Verbot der doppelten Anwendung gleichwertiger Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigungen sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre eigenen, in der Genehmigungsregelung festgelegten Voraussetzungen anzuwenden. Diese Bestimmung
sollte nur verlangen, dass die zuständigen Behörden bei
der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, den gleichwertigen Voraussetzungen
Rechnung tragen, die der Antragsteller bereits in einem
anderen Mitgliedstaat erfüllt hat. Diese Bestimmung sollte
nicht die Anwendung der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen vorschreiben, die in der
Genehmigungsregelung eines anderen Mitgliedstaats vorgesehen sind.
(62)
Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren
Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen
Ressourcen oder der technischen Kapazitäten begrenzt, so
sollte ein Verfahren für die Auswahl zwischen mehreren
Antragstellern vorgesehen werden, um mit Hilfe des freien
Wettbewerbs höchstmögliche Qualität und optimale
Angebotsbedingungen im Interesse der Dienstleistungsempfänger zu erzielen. Ein solches Verfahren sollte
Garantien für Transparenz und Neutralität bieten und
gewährleisten, dass solchermaßen erteilte Genehmigungen
keine übermäßig lange Geltungsdauer besitzen, nicht automatisch verlängert werden und keinerlei Begünstigungen
des Dienstleistungserbringers vorsehen, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist. Insbesondere sollte die Geltungsdauer der Genehmigung so bemessen sein, dass sie
den freien Wettbewerb nicht über das für die Amortisierung der Investitionen und die Erwirtschaftung einer angemessenen Investitionsrendite notwendige Maß hinaus
einschränkt oder begrenzt. Diese Bestimmung sollte die
Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Zahl der Genehmigungen aus anderen Gründen als der Knappheit der
natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten
zu begrenzen. Diese Genehmigungen sollten in jedem Fall
den weiteren Vorschriften dieser Richtlinie zu den
Genehmigungsregelungen unterworfen sein.
(63)
Eine Genehmigung sollte, sofern keine andere Regelung
vorliegt, als erteilt gelten, falls keine Antwort binnen einer
bestimmten Frist erfolgt. Für bestimmte Tätigkeiten können jedoch andere Regelungen vorgesehen werden, wenn
27.12.2006
dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
objektiv gerechtfertigt ist, wozu auch berechtigte Interessen Dritter gehören. Zu diesen anderen Regelungen könnten auch nationale Vorschriften gehören, wonach bei
Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörde der
Antrag als abgelehnt gilt, und die Ablehnung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
(64)
Wenn ein wirklicher Binnenmarkt für Dienstleistungen
geschaffen werden soll, müssen die in den Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten noch enthaltenen
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs, die mit Artikel 43 bzw. 49 des
Vertrags unvereinbar sind, beseitigt werden. Die unzulässigen Beschränkungen beeinträchtigen den Binnenmarkt
für Dienstleistungen und sollten unverzüglich systematisch abgebaut werden.
(65)
Die Niederlassungsfreiheit beruht insbesondere auf dem
Grundsatz der Gleichbehandlung, der nicht nur jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch indirekte Diskriminierungen aufgrund
anderer Unterscheidungsmerkmale, die faktisch zum gleichen Ergebnis führen. So sollte die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem Mitgliedstaat
als Haupt- oder Nebentätigkeit nicht von Kriterien wie
dem Niederlassungsort, dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder dem Standort der überwiegenden Tätigkeit abhängen. Zu diesen Kriterien sollte jedoch nicht die
Anforderung gehören, dass der Dienstleistungserbringer
bzw. einer seiner Arbeitnehmer oder Vertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit präsent sein muss, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.
Zudem sollte ein Mitgliedstaat die Rechts- oder Parteifähigkeit von Gesellschaften nicht beschränken, die nach
dem Recht eines anderen Mitgliedstaates, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihre Hauptniederlassung haben, gegründet wurden. Desgleichen sollte ein Mitgliedstaat keinerlei
Begünstigungen für Dienstleistungserbringer vorsehen, die
eine besondere Bindung zur nationalen oder regionalen
Wirtschaft und Gesellschaft haben; er sollte ferner die Freiheit des Dienstleistungserbringers, Rechte und Güter zu
erwerben, zu nutzen oder zu übertragen, sowie seinen
Zugang zu verschiedenen Formen von Finanzierungen
oder Geschäftsräumen nicht aufgrund des Niederlassungsortes beschränken, soweit diese Möglichkeiten für die
Aufnahme und tatsächliche Ausübung seiner
Dienstleistungstätigkeit von Nutzen sind.
(66)
Die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates sollte nicht
von einer Überprüfung eines wirtschaftlichen Bedarfs
abhängen. Das Verbot von Überprüfungen eines wirtschaftlichen Bedarfs als Vorbedingung für die Erteilung
einer Genehmigung sollte sich auf wirtschaftliche Erwägungen als solche beziehen und nicht auf andere Anforderungen, die objektiv durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wie etwa den
Schutz der städtischen Umwelt, die Sozialpolitik und Ziele
der öffentlichen Gesundheit. Das Verbot sollte nicht die
Ausübung der Befugnisse der für das Wettbewerbsrecht
zuständigen Behörden betreffen.
27.12.2006
(67)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Hinsichtlich finanzieller Sicherheiten oder Versicherungen
sollte sich die Unzulässigkeit von Anforderungen nur auf
die Verpflichtung erstrecken, dass die erforderlichen finanziellen Sicherheiten und Versicherungen von einem in dem
betroffenen Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstitut
stammen.
(68)
Hinsichtlich der Voreintragung in ein Register sollte sich
die Unzulässigkeit von Anforderungen nur auf die Verpflichtung erstrecken, dass der Dienstleistungserbringer
bereits vor der Niederlassung für einen bestimmten Zeitraum in einem in dem betroffenen Mitgliedstaat geführten Register eingetragen gewesen sein muss.
(69)
Zur Koordinierung der Modernisierung der nationalen
Vorschriften zur Anpassung an die Erfordernisse des Binnenmarktes ist es erforderlich, bestimmte nicht diskriminierende nationale Anforderungen, die ihrer Art nach die
Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit unter Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit maßgeblich einschränken oder sogar verhindern könnten, zu überprüfen.
Diese Überprüfung sollte sich auf die Vereinbarkeit dieser
Anforderungen mit den bereits vom Gerichtshof zur Niederlassungsfreiheit festgelegten Kriterien beschränken. Sie
sollte nicht die Anwendung des Wettbewerbsrechts der
Gemeinschaft betreffen. Sind solche Anforderungen diskriminierend oder nicht objektiv durch einen zwingenden
Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder unverhältnismäßig, so müssen sie beseitigt oder geändert werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung kann je nach Art
der betreffenden Tätigkeit und des Allgemeininteresses
unterschiedlich ausfallen. Insbesondere könnten solche
Anforderungen voll gerechtfertigt sein, wenn damit sozialpolitische Ziele verfolgt werden.
(70)
(71)
Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet des Artikels 16 des Vertrags können Dienstleistungen nur dann
als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse angesehen werden, wenn sie der Erfüllung eines
besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse dienen,
mit dem der Dienstleistungserbringer von dem betreffenden Mitgliedstaat betraut wurde. Diese Beauftragung sollte
durch einen oder mehrere Akte erfolgen, deren Form von
dem betreffenden Mitgliedstaat selbst bestimmt wird; darin
sollte die genaue Art des besonderen Auftrags angegeben
werden.
Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren der gegenseitigen Evaluierung sollte nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten berühren, in ihren Rechtsvorschriften ein hohes
Schutzniveau in Bezug auf Allgemeininteressen festzusetzen, insbesondere bezüglich sozialpolitischer Ziele. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Prozess der
gegenseitigen Evaluierung der Besonderheit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und
der damit verbundenen besonderen Aufgaben umfassend
Rechnung trägt. Diese können bestimmte Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, insbesondere
wenn solche Beschränkungen dem Schutz der öffentlichen
Gesundheit oder sozialpolitischen Zielen dienen und wenn
sie die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 3 Buchstaben
a, b und c erfüllen. So hat der Gerichtshof beispielsweise
bezüglich der Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform
L 376/45
für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen im sozialen Bereich zu wählen, anerkannt, dass es gerechtfertigt
sein kann, von dem Dienstleistungserbringer die Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft zu verlangen.
(72)
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind mit wichtigen Aufgaben für den sozialen und
territorialen Zusammenhalt verbunden. Die Durchführung
dieser Aufgaben sollte durch den in dieser Richtlinie vorgesehenen Evaluierungsprozess nicht behindert werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Anforderungen sollten von diesem Prozess nicht berührt werden;
zugleich sollte aber das Problem ungerechtfertigter
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit behandelt
werden.
(73)
Zu den zu prüfenden Anforderungen gehören nationale
Regelungen, die aus nicht mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängenden Gründen die Aufnahme
bestimmter Tätigkeiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten. Zu diesen Anforderungen zählen
auch solche Anforderungen, die vom Dienstleistungserbringer verlangen, eine bestimmte Rechtsform zu wählen,
insbesondere die Rechtsform einer juristischen Person,
einer Personengesellschaft, einer Gesellschaft ohne
Erwerbszweck oder eine Gesellschaft, deren Anteilseigner
ausschließlich natürliche Personen sind, oder Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftskapital, insbesondere eine Mindestkapitalausstattung für
bestimmte Dienstleistungstätigkeiten oder den Besitz
besonderer Qualifikationen für die Anteilseigner oder das
Führungspersonal bestimmter Unternehmen. Die Evaluierung der Vereinbarkeit von festgelegten Mindest- und/oder
Höchstpreisen mit der Niederlassungsfreiheit betrifft nur
Preise, die von zuständigen Behörden spezifisch für die
Erbringung bestimmter Dienstleistungen festgelegt werden, und nicht etwa allgemeine Vorschriften über die Festlegung von Preisen, wie z.B. für die Vermietung von
Häusern.
(74)
Der Prozess der gegenseitigen Evaluierung bedeutet, dass
die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist zunächst
eine Überprüfung ihrer Rechtsvorschriften vornehmen
müssen, um festzustellen, ob eine der oben genannten
Anforderungen in ihrem Rechtssystem existiert. Spätestens bis zum Ende der Umsetzungsfrist sollten die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse dieser
Überprüfung erstellen. Jeder Bericht wird allen anderen
Mitgliedstaaten und Interessengruppen übermittelt. Die
Mitgliedstaaten können dann innerhalb von sechs Monaten ihre Bemerkungen zu diesen Berichten vorlegen. Die
Kommission sollte spätestens ein Jahr nach Ablauf der
Umsetzungsfrist einen zusammenfassenden Bericht erstellen, gegebenenfalls mit Vorschlägen für weitere Initiativen. Die Kommission könnte – in Zusammenarbeit mit
den Mitgliedstaaten – die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bei der Erstellung einer gemeinsamen Methodik
unterstützen.
(75)
Die Tatsache, dass diese Richtlinie eine Reihe von Anforderungen festlegt, die die Mitgliedstaaten während der
Umsetzungsfrist beseitigen oder prüfen müssen, lässt die
Möglichkeit der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 43 oder 49 des Vertrags unberührt.
L 376/46
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(76)
Diese Richtlinie betrifft nicht die Anwendung der Artikel 28, 29 und 30 des Vertrags über den freien Warenverkehr. Bei den nach den Bestimmungen über die
Dienstleistungsfreiheit unzulässigen Beschränkungen handelt es sich um Anforderungen für die Aufnahme und
Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten und nicht um
Anforderungen, die sich auf Waren als solche beziehen.
(77)
Begibt sich ein Marktteilnehmer in einen anderen Mitgliedstaat, um dort eine Dienstleistungstätigkeit auszuüben, so
sollte zwischen Sachverhalten, die unter die Niederlassungsfreiheit und solchen, die unter den freien
Dienstleistungsverkehr fallen, unterschieden werden, je
nachdem, ob es sich um eine vorübergehende Tätigkeit
handelt oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Unterscheidung zwischen der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr
ausschlaggebend, ob der Marktteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die betreffende Dienstleistung erbringt,
niedergelassen ist oder nicht. Ist der Marktteilnehmer in
dem Mitgliedstaat, in dem er seine Dienstleistungen
erbringt, niedergelassen, so sollte in seinem Fall die Niederlassungsfreiheit anwendbar sein. Ist der Marktteilnehmer dagegen nicht in dem Mitgliedstaat
niedergelassen, in dem die Dienstleistung erbracht wird, so
sollte seine Tätigkeit unter den freien Dienstleistungsverkehr fallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofs sollte der vorübergehende Charakter der
betreffenden Tätigkeiten nicht nur unter Berücksichtigung
der Dauer der Erbringung der Leistung, sondern auch ihrer
Häufigkeit, ihrer regelmäßigen Wiederkehr oder ihrer Kontinuität beurteilt werden. Der vorübergehende Charakter
der Dienstleistung sollte nicht die Möglichkeit für den
Dienstleistungserbringer ausschließen, sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, mit
einer bestimmten Infrastruktur, wie etwa Geschäftsräumen, einer Kanzlei oder Praxis auszustatten, soweit
diese Infrastruktur für die Erbringung der betreffenden
Leistung erforderlich ist.
(78)
Um die wirksame Verwirklichung des freien
Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Dienstleistungsempfänger und -erbringer
gemeinschaftsweit ohne Rücksicht auf die Grenzen Dienstleistungen in Anspruch nehmen und erbringen können,
ist es erforderlich, zu klären, inwieweit die Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht
wird, zur Anwendung kommen können. Es muss unbedingt geregelt werden, dass die Bestimmungen über die
Dienstleistungsfreiheit den Mitgliedstaat, in dem die
Dienstleistung erbracht wird, nicht daran hindern, gemäß
den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Grundsätzen seine besonderen Anforderungen aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen
Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder des
Schutzes der Umwelt anzuwenden.
(79)
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs behält
ein Mitgliedstaat das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um
Dienstleistungserbringer daran zu hindern, die Grundsätze
des Binnenmarktes missbräuchlich zu nutzen. Missbrauch
durch einen Dienstleistungserbringer sollte auf Einzelfallbasis festgestellt werden.
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(80)
Es muss sichergestellt werden, dass Dienstleistungserbringer in der Lage sind, Ausrüstungsgegenstände, die für
die Erbringung ihrer Dienstleistung unerlässlich sind, mitzunehmen, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat
begeben, um dort Dienstleistungen zu erbringen. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Dienstleistungserbringern
in Fällen, in denen die Dienstleistung ohne die Ausrüstungsgegenstände nicht erbracht werden könnte,
zusätzliche Kosten z. B. dadurch entstehen, dass sie andere
Ausrüstungsgegenstände als die, die sie gewöhnlich verwenden, mieten oder kaufen müssen oder dass sie die Art
und Weise, wie sie ihre Tätigkeit gewöhnlich ausüben,
erheblich ändern müssen.
(81)
Der Begriff der Ausrüstungsgegenstände bezieht sich nicht
auf materielle Gegenstände, die entweder vom
Dienstleistungserbringer an den -empfänger geliefert werden oder die – wie beispielsweise Baustoffe oder Ersatzteile – aufgrund der Dienstleistungstätigkeit Teil eines
materiellen Gegenstands werden oder – wie beispielsweise
Brennstoffe, Sprengstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse,
Pestizide, Giftstoffe oder Arzneimittel – im Zuge der
Erbringung der Dienstleistung verbraucht oder vor Ort
belassen werden.
(82)
Diese Richtlinie sollte der Anwendung von Vorschriften
über Beschäftigungsbedingungen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegenstehen. Rechts- und Verwaltungsvorschriften sollten nach dem Vertrag aus Gründen des
Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt und – nach der
Auslegung des Gerichtshofes – nicht diskriminierend,
erforderlich und verhältnismäßig sein sowie mit sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in
Einklang stehen.
(83)
Es ist erforderlich sicherzustellen, dass Abweichungen von
den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit nur in
den Bereichen zulässig sind, für die Ausnahmeregelungen
gelten. Diese Ausnahmeregelungen sind notwendig, um
dem Ausmaß der Rechtsvereinheitlichung im Binnenmarkt bzw. bestimmten Gemeinschaftsrechtsakten im
Bereich der Dienstleistungen Rechnung zu tragen, nach
denen ein Dienstleistungserbringer einem anderen Recht
als dem des Niederlassungsmitgliedstaates unterliegt. Darüber hinaus sollten in bestimmten Ausnahmefällen und
unter strengen verfahrensrechtlichen und materiellen Voraussetzungen gegenüber einem Dienstleistungserbringer
Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden. Des Weiteren
sollte jede in Ausnahmefällen zulässige Beschränkung des
freien Dienstleistungsverkehrs im Einklang mit den Grundrechten stehen, die integraler Bestandteil der im gemeinschaftlichen Rechtssystem anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsätze sind.
(84)
Die Ausnahme von den Bestimmungen über die
Dienstleistungsfreiheit im Falle der Postdienste sollte
sowohl Tätigkeiten, die Universaldiensterbringern vorbehalten sind, als auch sonstige Postdienste betreffen.
27.12.2006
(85)
(86)
(87)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Ausnahme von den Bestimmungen über die
Dienstleistungsfreiheit im Falle der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen und die Bezugnahme auf einen
möglichen künftigen Harmonisierungsrechtsakt sollten
ausschließlich die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten betreffen, die im Wesentlichen in der Einreichung
von Klagen zur Beitreibung von Forderungen vor einem
Gericht bestehen.
Diese Richtlinie sollte nicht die Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen berühren, die gemäß der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) für Arbeitnehmer gelten, die für die Erbringung von Dienstleistungen in das Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats entsandt werden. In diesen Fällen
sieht die Richtlinie 96/71/EG vor, dass die Dienstleistungserbringer in den im Einzelnen aufgeführten Bereichen die
in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht
wird, geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
einhalten müssen. Dabei handelt es sich um folgende
Bereiche: Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
bezahlter Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze, die Bedingungen für die
Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere Schutz der
von Leiharbeitsunternehmen zur Verfügung gestellten
Arbeitskräfte, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene
am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen im Zusammenhang
mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von
Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie
andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Dies betrifft
nicht nur die gesetzlich festgelegten Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen, sondern auch die in allgemein verbindlich erklärten oder im Sinne der
Richtlinie 96/71/EG de facto allgemein verbindlichen
Tarifverträgen oder Schiedssprüchen festgelegten Bedingungen. Außerdem sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten
nicht
daran
hindern,
Arbeitsund
Beschäftigungsbedingungen für andere als die in Artikel 3
Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG aufgeführten Aspekte
aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorzuschreiben.
Diese Richtlinie sollte ebenso wenig die Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen in Fällen betreffen, in denen
der für die Erbringung einer grenzüberschreitenden
Dienstleistung beschäftigte Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, eingestellt
wird. Außerdem sollte diese Richtlinie nicht das Recht der
Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird,
berühren, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu
bestimmen und den Unterschied zwischen Selbstständigen und abhängig beschäftigten Personen, einschließlich
so genannter Scheinselbstständiger, festzulegen. In diesem
Zusammenhang sollte das wesentliche Merkmal eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Artikels 39 des Vertrags
die Tatsache sein, dass jemand während einer bestimmten
Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen
(1) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
L 376/47
erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält;
jedwede Tätigkeit einer Person außerhalb eines Unterordnungsverhältnisses muss als selbstständige Beschäftigung im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrags
angesehen werden.
(88)
Die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit sollten in Fällen, in denen eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht einem
bestimmten Beruf vorbehalten ist, keine Anwendung finden, z. B. wenn Rechtsberatung nur von Juristen durchgeführt werden darf.
(89)
Die Ausnahme von den Bestimmungen über die
Dienstleistungsfreiheit für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die nicht in dem Mitgliedstaat geleast wurden, in dem
sie genutzt werden, ergibt sich aus der Rechtsprechung
des Gerichtshofes, der anerkannt hat, dass ein Mitgliedstaat Fahrzeuge, die in seinem Hoheitsgebiet genutzt werden, einer solchen Anforderung unterwerfen kann, sofern
sie das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Diese
Ausnahme betrifft nicht die gelegentliche oder vorübergehende Anmietung.
(90)
Vertragsbeziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Kunden sowie zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.
Die Festlegung des auf vertragliche oder außervertragliche
Schuldverhältnisse des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Rechts sollte durch die Regeln des internationalen
Privatrechts erfolgen.
(91)
Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit gelassen werden, ausnahmsweise in bestimmten Einzelfällen aus Gründen der Sicherheit der Dienstleistungen in Abweichung
von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit
Maßnahmen gegenüber einem Dienstleistungserbringer zu
ergreifen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es sollte jedoch nur möglich sein, solche Maßnahmen bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Harmonisierung
zu ergreifen.
(92)
Dieser Richtlinie entgegenstehende Beschränkungen des
freien Dienstleistungsverkehrs können sich nicht nur aus
Maßnahmen gegenüber den Dienstleistungserbringern,
sondern auch aus vielfältigen Beschränkungen ergeben,
denen die Dienstleistungsempfänger und insbesondere die
Verbraucher bei der Nutzung von Dienstleistungen begegnen. Diese Richtlinie enthält Beispiele für bestimmte Arten
von Beschränkungen gegenüber einem Dienstleistungsempfänger, der eine Dienstleistung in Anspruch nehmen
möchte, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird.
Dies umfasst auch Fälle, in denen Dienstleistungsempfänger verpflichtet sind, eine Genehmigung ihrer
zuständigen Behörden einzuholen oder bei diesen Behörden eine Erklärung abzugeben, um eine Dienstleistung
eines Dienstleistungserbringers, der in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen ist, in Anspruch nehmen zu
können. Dies betrifft keine allgemeinen Genehmigungsregelungen, die auch für die Inanspruchnahme einer
Dienstleistung gelten, die von einem in demselben Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer
erbracht wird.
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(93)
(94)
(95)
(96)
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Amtsblatt der Europäischen Union
Der Begriff der finanziellen Unterstützung für die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung sollte
weder für Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten, insbesondere im sozialen oder kulturellen Bereich, die unter die
gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fallen, gelten, noch für allgemeine finanzielle Unterstützung, die
nicht mit der Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung verknüpft ist, z. B. Zuschüsse oder Darlehen für
Studenten.
Gemäß den Vorschriften des Vertrags über den freien
Dienstleistungsverkehr sind Diskriminierungen des
Dienstleistungsempfängers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzstaates oder seines Wohnortes verboten. Eine solche Diskriminierung kann in einer
Verpflichtung bestehen, wonach lediglich Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats Originaldokumente,
beglaubigte Kopien, einen Staatsangehörigkeitsnachweis
oder beglaubigte Übersetzungen von Unterlagen vorzulegen haben, um in den Genuss bestimmter Dienstleistungen, günstigerer Bedingungen oder Preisvorteile zu
kommen. Gleichwohl sollte das Verbot diskriminierender
Anforderungen nicht verhindern, dass bestimmte Vergünstigungen,
namentlich
Preisvorteile,
bestimmten
Dienstleistungsempfängern vorbehalten sind, wenn dies
auf berechtigten und objektiven Kriterien beruht.
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Binnenmarkt
beinhaltet, dass einem Dienstleistungsempfänger, insbesondere einem Verbraucher, der Zugriff auf allgemein
angebotene Dienstleistungen nicht aufgrund eines Kriteriums verwehrt oder erschwert werden darf, das in veröffentlichten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten
ist und an seine Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes anknüpft. Hieraus folgt nicht, dass es eine rechtswidrige Diskriminierung darstellt, wenn in solchen
allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Dienstleistung
unterschiedliche Preise oder Bedingungen festgelegt werden, die durch objektive Gründe gerechtfertigt sind, die
von Land zu Land unterschiedlich sein können, wie beispielsweise entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Erbringung der Dienstleistung,
unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte
stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber oder zusätzliche Risiken, die damit
verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen von denen des Niederlassungsmitgliedstaates
unterscheiden. Hieraus folgt auch nicht, dass es eine
rechtswidrige Diskriminierung darstellen würde, wenn
einem Verbraucher eine Dienstleistung nicht erbracht
wird, weil die erforderlichen Rechte des geistigen Eigentums in einem bestimmten Hoheitsgebiet nicht vorliegen.
Bei den Möglichkeiten, die der Dienstleistungserbringer
hat, um dem Dienstleistungsempfänger die von ihm bereitzustellenden Informationen leicht zugänglich zu machen,
sollte die Angabe seiner elektronischen Adresse einschließlich seiner Website vorgesehen werden. Im Übrigen sollte
die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, in den
ausführlichen Informationsunterlagen über seine Tätigkeit
bestimmte Angaben zu machen, nicht für die allgemeine
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kommerzielle Kommunikation wie etwa Werbung gelten,
sondern vielmehr für Dokumente, die ausführliche Angaben über die angebotenen Dienstleistungen enthalten, einschließlich der Dokumente auf einer Website.
(97)
Es ist erforderlich, in diese Richtlinie bestimmte Vorschriften zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Informations- und
Transparenzerfordernisse, aufzunehmen. Diese Vorschriften sollten sowohl für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten als
auch für Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat von
einem dort niedergelassenen Anbieter erbracht werden,
gelten, ohne dass KMU vermeidbare Belastungen auferlegt
werden. Diese Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten in
keiner Weise daran hindern, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und anderem Gemeinschaftsrecht zusätzliche oder andere Qualitätsanforderungen zu stellen.
(98)
Jeder Marktteilnehmer, dessen Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Risiko für die Gesundheit, Sicherheit
oder
die
finanzielle
Lage
des
Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten darstellen,
sollte grundsätzlich über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige oder
vergleichbare Sicherheit verfügen, was insbesondere
bedeutet, dass ein solcher Marktteilnehmer in der Regel
für die Erbringung der Dienstleistung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Niederlassungsmitgliedstaat angemessen versichert sein sollte.
(99)
Die Versicherung oder Sicherheit sollte der Art und dem
Ausmaß des Risikos angemessen sein. Deshalb sollte ein
Dienstleistungserbringer nur dann über eine grenzüberschreitende Deckung verfügen müssen, wenn dieser
Dienstleistungserbringer tatsächlich in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt. Die Mitgliedstaaten sollten keine detaillierteren Vorschriften für die
Versicherungsdeckung festlegen und z. B. Mindestwerte
für die Versicherungssumme oder Begrenzungen für Ausnahmen von der Deckung vorsehen. Dienstleistungserbringer und Versicherer sollten weiterhin über die nötige
Flexibilität verfügen, um genau auf die Art und das Ausmaß des Risikos abgestimmte Versicherungspolicen auszuhandeln. Darüber hinaus ist es nicht notwendig, dass
die Verpflichtung zu einer angemessenen Versicherung
gesetzlich festgelegt wird. Es sollte ausreichen, wenn die
Versicherungspflicht Teil der von den Berufsverbänden
festgelegten
Standesregeln
ist.
Ferner
sollten
Versicherungsunternehmen nicht gezwungen werden,
Versicherungsverträge abzuschließen.
(100) Es ist erforderlich absolute Verbote kommerzieller Kom-
munikation für reglementierte Berufe zu beseitigen, wobei
nicht Verbote gemeint sind, die sich auf den Inhalt der
kommerziellen Kommunikation beziehen, sondern solche,
die diese allgemein und für ganze Berufsgruppen in einer
oder mehreren Formen untersagen, beispielsweise ein Verbot von Werbung in einem bestimmten Medium oder in
einer Reihe von Medien. Hinsichtlich des Inhalts und der
Art und Weise der kommerziellen Kommunikation ist es
erforderlich, die Angehörigen der reglementierten Berufe
aufzufordern, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes zu erarbeiten.
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Amtsblatt der Europäischen Union
(101) Es ist erforderlich und im Interesse der Dienstleistungs-
empfänger, insbesondere der Verbraucher, sicherzustellen,
dass die Dienstleistungserbringer die Möglichkeit haben,
multidisziplinäre Dienstleistungen anzubieten, und dass
die diesbezüglichen Beschränkungen auf das begrenzt werden, was erforderlich ist, um die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit sowie die Integrität der reglementierten
Berufe zu gewährleisten. Hiervon unberührt bleiben solche Beschränkungen oder Verbote, besondere Tätigkeiten
auszuführen, mit denen die Unabhängigkeit in Fällen
sichergestellt werden soll, in denen ein Mitgliedstaat einen
Dienstleistungserbringer mit einer besonderen Aufgabe,
insbesondere im Bereich der Stadtentwicklung, betraut;
ferner sollte dies nicht die Anwendung von Wettbewerbsvorschriften berühren.
(102) Um die Transparenz zu erhöhen und sicherzustellen, dass
Bewertungen der Qualität der angebotenen und erbrachten Dienstleistungen sich auf vergleichbare Kriterien stützen, ist es wichtig, dass die Informationen über die
Bedeutung der Gütesiegel und sonstigen Kennzeichnungen der Dienstleistungen leicht zugänglich sind. Eine solche Transparenzpflicht ist in Bereichen wie dem
Fremdenverkehr, namentlich im Hotelgewerbe mit seinen
weit verbreiteten Klassifizierungssystemen, besonders
wichtig. Im Übrigen ist es angebracht zu untersuchen, in
welchem Maß europäische Normung von Nutzen sein
kann, um die Vergleichbarkeit und die Qualität der Dienstleistungen zu erleichtern. Europäische Normen werden
von den europäischen Normungsorganisationen, dem
Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC)
und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erarbeitet. Soweit erforderlich, kann die
Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1) vorgesehenen Verfahren einen Auftrag zur Erarbeitung
europäischer Normen erteilen.
(103) Um eventuelle Probleme bei der Befolgung einer Gerichts-
entscheidung zu lösen, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten gleichwertige Sicherheiten anerkennen, die bei in
einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Instituten
oder Einrichtungen wie Banken, Versicherern oder anderen Finanzdienstleistungserbringern bestellt wurden.
L 376/49
die Beendigung rechtswidriger Praktiken in ihrem Hoheitsgebiet fordern, die auf Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abzielen.
(105) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für
Dienstleistungen ist eine Zusammenarbeit der Verwaltungen unerlässlich. Mangelnde Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten führt zu einer Zunahme von Vorschriften
für Dienstleistungserbringer oder zu doppelten Kontrollen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten und kann auch
von unseriösen Geschäftemachern dazu genutzt werden,
sich einer Kontrolle zu entziehen oder auf Dienstleistungen anwendbare nationale Vorschriften zu umgehen. Es
ist daher unverzichtbar, klare und rechtsverbindliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur wirksamen Zusammenarbeit festzulegen.
(106) Für die Zwecke des Kapitels über Verwaltungszusammen-
arbeit sollte „Kontrolle“ Tätigkeiten wie Überwachung und
Faktenermittlung, Problemlösung, Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen sowie die damit verbundenen
Folgemaßnahmen umfassen.
(107) Unter normalen Umständen sollte die Amtshilfe direkt
zwischen den zuständigen Behörden erfolgen. Die von den
Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen sollten nur
dann aufgefordert werden, diesen Prozess zu unterstützen,
wenn Schwierigkeiten auftreten, z. B. wenn Hilfe erforderlich ist, um die entsprechende zuständige Behörde zu
ermitteln.
(108) Bestimmte Verpflichtungen zur Amtshilfe sollten für alle
Fragen gelten, auf die sich diese Richtlinie erstreckt; hierzu
gehören auch Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen, in denen sich der Dienstleistungserbringer in einem
anderen Mitgliedstaat niederlässt. Andere Verpflichtungen
zur Amtshilfe sollten nur in den Fällen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen Anwendung finden, in denen die Bestimmungen über die
Dienstleistungsfreiheit gelten. Eine Reihe weiterer Verpflichtungen sollten in allen Fällen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen Anwendung
finden, also auch in Bereichen, die nicht von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.
Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sollte auch solche Fälle umfassen, in denen die Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden, und solche, in
denen sich der Dienstleistungsempfänger in den
Niederlassungsmitgliedstaat des Dienstleistungserbringers
begibt, um die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
(104) Die Entwicklung eines Netzes der für den Verbraucher-
schutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, das
Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist,
ergänzt die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit. Die Anwendung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in grenzüberschreitenden Fällen,
insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung neuer
Marketing- und Vertriebspraktiken, ebenso wie die Notwendigkeit, bestimmte Hindernisse für die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu beseitigen, erfordern ein erhöhtes
Maß an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
Insbesondere ist es in diesem Bereich erforderlich sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten von Marktteilnehmern
(1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(109) Für die Fälle, in denen sich der Dienstleistungserbringer
vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat als seinen
Niederlassungsmitgliedstaat begibt, muss eine Amtshilfe
zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten vorgesehen werden, damit der Bestimmungsmitgliedstaat im Auftrag des
Niederlassungsmitgliedstaats Überprüfungen, Kontrollen
und Untersuchungen durchführen kann oder aber, wenn
es lediglich um die Sachverhaltsfeststellung geht, von sich
aus tätig werden kann.
(110) Es sollte Mitgliedstaaten nicht möglich sein, die Vorschrif-
ten dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen
über die Dienstleistungsfreiheit, dadurch zu umgehen, dass
sie diskriminierende oder unverhältnismäßige Überprüfungen, Kontrollen oder Ermittlungen durchführen.
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(111) Die sich auf den Austausch von Informationen über die
Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer beziehenden
Bestimmungen dieser Richtlinie sollten Initiativen im
Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen nicht vorgreifen, insbesondere nicht Initiativen zum Austausch von Informationen zwischen den
Strafverfolgungsbehörden und über Strafregister der
Mitgliedstaaten.
(112) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfor-
dert ein gut funktionierendes elektronisches Informationssystem, damit die zuständigen Behörden ihre jeweiligen
Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten leicht ermitteln und wirksam mit ihnen kommunizieren können.
(113) Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten in Zusammen-
arbeit mit der Kommission Interessengruppen ermutigen,
gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die,
unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Berufs,
insbesondere die Dienstleistungsqualität verbessern sollen.
Diese Verhaltenskodizes sollten mit dem Gemeinschaftsrecht, vor allem dem Wettbewerbsrecht, vereinbar sein.
Sie sollten mit rechtsverbindlichen Berufsregeln in den
Mitgliedstaaten vereinbar sein.
(114) Die Mitgliedstaaten sollten die Ausarbeitung von Verhal-
tenskodizes insbesondere durch Berufsverbände,
-organisationen und -vereinigungen auf Gemeinschaftsebene unterstützen. Diese Verhaltenskodizes sollten je
nach Art der einzelnen Berufe Bestimmungen über die
kommerzielle Kommunikation in den reglementierten
Berufen sowie die Standesregeln der reglementierten
Berufe enthalten, die insbesondere die Wahrung der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Darüber hinaus sollten die
Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit von
Immobilienmaklern in diese Verhaltenskodizes einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten begleitende Maßnahmen ergreifen, um die Berufsverbände, -organisationen
und -vereinigungen zu ermutigen, die auf Gemeinschaftsebene verabschiedeten Verhaltenskodizes auf nationaler
Ebene umzusetzen.
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mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus.
(117) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen
Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG
des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden.
(118) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung
über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der
Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im
Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Richtlinie enthält allgemeine Bestimmungen, die bei
gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch
Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr
erleichtern sollen.
(2)
Diese Richtlinie betrifft weder die Liberalisierung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die
öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch
die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen.
(3)
Diese Richtlinie betrifft weder die Abschaffung von
Dienstleistungsmonopolen noch von den Mitgliedstaaten
gewährte Beihilfen, die unter die gemeinschaftlichen
Wettbewerbsvorschriften fallen.
(115) Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene sollen dazu
dienen, Mindestverhaltensnormen festzulegen, und sie
ergänzen die rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten. Sie hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht strengere rechtliche
Maßnahmen zu erlassen, oder die nationalen Berufsverbände, einen stärkeren Schutz in ihren nationalen Verhaltenskodizes vorzusehen.
(116) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Beseitigung
von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von
Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und für
den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und daher wegen des
Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene
zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im
Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften
über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen
sollten.
(4)
Diese Richtlinie berührt nicht die Maßnahmen, die auf
gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht ergriffen werden, um die kulturelle oder
sprachliche Vielfalt oder den Medienpluralismus zu schützen oder
zu fördern.
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss
2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
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(5)
Diese Richtlinie berührt nicht das Strafrecht der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch nicht unter Umgehung
der Vorschriften dieser Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit
dadurch einschränken, dass sie Strafrechtsbestimmungen anwenden, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gezielt regeln oder beeinflussen.
(6) Diese Richtlinie berührt nicht das Arbeitsrecht, d.h. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz und über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von den
Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechts angewandt werden. In gleicher Weise
berührt die Richtlinie auch nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit.
(7)
Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung der in den
Mitgliedstaaten und durch das Gemeinschaftsrecht anerkannten
Grundrechte. Sie berührt auch nicht das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen
und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.
Artikel 2
L 376/51
g)
audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
h)
Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und
Wetten;
i)
Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit
der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
j)
soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von
Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen
Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig
anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
k)
private Sicherheitsdienste;
l)
Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch
staatliche Stellen bestellt werden.
(3)
Die Richtlinie gilt nicht für den Bereich der Steuern.
Anwendungsbereich
Artikel 3
(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in
einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer
angeboten werden.
(2)
Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine
Anwendung:
a)
nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse;
b)
Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der
Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
c)
d)
Verhältnis zu geltendem Gemeinschaftsrecht
(1)
Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer
Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten
Berufen regelt, so hat die Bestimmung des anderen
Gemeinschaftsrechtsaktes Vorrang und findet auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung. Dies gilt insbesondere für:
a)
die Richtlinie 96/71/EG;
b)
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
c)
die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit (1);
d)
die Richtlinie 2005/36/EG.
Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den
Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG,
2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in
den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
e)
Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
f)
Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie
durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht
werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene
organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
(2) Diese Richtlinie betrifft nicht die Regeln des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht ihres Mitgliedstaats
niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind.
(1) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Geändert durch Richtlinie
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202
vom 30.7.1997, S. 60).
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Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen
Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik;
(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Bestimmungen dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags
über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr um.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1.
„Dienstleistung“ jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste
selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht wird;
2.
„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche Person, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und jede in
einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person im
Sinne des Artikels 48 des Vertrags, die eine Dienstleistung
anbietet oder erbringt;
3.
„Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche Person, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder die in
den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikels 48 des Vertrags,
die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in
Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;
4.
„Niederlassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist;
5.
„Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43 des Vertrags erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch
den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
6.
7.
8.
„Genehmigungsregelung“ jedes Verfahren, das einen
Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei
einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung
einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken;
„Anforderungen“ alle Auflagen, Verbote, Bedingungen oder
Beschränkungen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind oder sich aus der
Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von
Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von
Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in
Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;
Regeln, die in von den Sozialpartnern ausgehandelten Tarifverträgen festgelegt wurden, sind als solche keine Anforderungen im Sinne dieser Richtlinie;
„zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ Gründe, die der
Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, einschließlich folgender Gründe: öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung;
öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der
9.
„zuständige Behörde“ jede Stelle oder Behörde, die in einem
Mitgliedstaat eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für
Dienstleistungstätigkeiten innehat, insbesondere Verwaltungsbehörden, einschließlich der als Verwaltungsbehörden
fungierenden Gerichte, Berufsverbände und der Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen, die im
Rahmen ihrer Rechtsautonomie die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv regeln;
10. „Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung“ den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer
erbracht wird;
11. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine
Gruppe beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
12. „kommerzielle Kommunikation“ alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung
des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation
oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in
Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. Folgende Angaben stellen als solche keine
Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens, der Organisation oder der Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
E-Mail-Adresse,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen
oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer
Organisation oder einer Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung zusammengestellt werden.
KAPITEL II
VERWALTUNGSVEREINFACHUNG
Artikel 5
Vereinfachung der Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und
Formalitäten. Sind die nach diesem Absatz geprüften Verfahren
und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den
Mitgliedstaaten vereinfacht.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2
genannten Verfahren auf Gemeinschaftsebene einheitliche Formblätter einführen. Diese Formblätter sind Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen vom Dienstleistungserbringer
vorzulegenden Dokumenten gleichwertig.
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(3)
Verlangen die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder
ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer
Anforderung, so erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente
eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion
haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass
Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden,
außer in den Fällen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Gründe des
Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit, dies erfordern.
Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht
beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Dokumente im Sinne des Artikels 7
Absatz 2 und des Artikels 50 der Richtlinie 2005/36/EG, des
Artikels 45 Absatz 3 und der Artikel 46, 49 und 50 der
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge (1), des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie
98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in
dem die Qualifikation erworben wurde (2), der Ersten Richtlinie
68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung
der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um
diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (3) und der Elften
Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über
die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet
wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (4).
Artikel 6
Einheitliche Ansprechpartner
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringer folgende Verfahren und Formalitäten über einheitliche
Ansprechpartner abwickeln können:
a)
alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer
Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere
Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von
Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen
oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen;
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom
20.12.2005, S. 28).
(2) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36. Geändert durch die Beitrittsakte von
2003.
(3) ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221
vom 4.9.2003, S. 13).
(4) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.
b)
L 376/53
die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Schaffung einheitlicher Ansprechpartner berührt nicht
die Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen
Behörden innerhalb der nationalen Systeme.
Artikel 7
Recht auf Information
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringern und -empfängern über die einheitlichen Ansprechpartner folgende Informationen leicht zugänglich sind:
a)
die Anforderungen, die für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und
Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten;
b)
die Angaben über die zuständigen Behörden, einschließlich
der für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Behörden, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen;
c)
die Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen
Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer
und Dienstleistungen;
d)
die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und den
Dienstleistungserbringern oder -empfängern oder zwischen
Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen
Dienstleistungserbringern;
e)
die Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die, ohne
eine zuständige Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer
oder -empfänger praktisch unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer und -empfänger von den zuständigen Behörden auf
Anfrage Unterstützung in Form von Informationen über die
gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen
Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erhalten können.
Sofern angebracht, schließt diese Beratung einen einfachen
Schritt-für-Schritt-Leitfaden ein. Die Informationen sind in einfacher und verständlicher Sprache zu erteilen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Unterstützung in
einer klaren und unzweideutigen Weise erteilt werden, aus der
Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind sowie dem neuesten Stand entsprechen.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einheitlichen
Ansprechpartner und die zuständigen Behörden alle Auskunftsoder Unterstützungsersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 so
schnell wie möglich beantworten und den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn sein Ersuchen fehlerhaft
oder unbegründet ist.
L 376/54
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um die Bereitschaft der einheitlichen
Ansprechpartner zu fördern, die in diesem Artikel genannten
Informationen auch in anderen Gemeinschaftssprachen bereitzustellen. Dies berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen.
(6)
Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Unterstützung der Dienstleistungserbringer und -empfänger umfasst
keine Rechtsberatung in Einzelfällen, sondern betrifft lediglich
allgemeine Informationen darüber, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden.
c)
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das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel
erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.
(2) Die Mitgliedstaaten nennen in dem in Artikel 39 Absatz 1
genannten Bericht die in ihrer jeweiligen Rechtsordnung vorgesehenen Genehmigungsregelungen und begründen deren Vereinbarkeit mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(3)
Dieser Abschnitt gilt nicht für diejenigen Aspekte der
Genehmigungsregelungen, die direkt oder indirekt durch andere
Gemeinschaftsrechtsakte geregelt sind.
Artikel 8
Artikel 10
Elektronische Verfahrensabwicklung
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und
Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und
elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt
werden können.
(1) Die Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.
(2)
Absatz 1 betrifft nicht die Kontrolle des Ortes der
Dienstleistungserbringung oder die Überprüfung der vom
Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstungsgegenstände
oder die physische Untersuchung der Eignung oder persönlichen
Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers oder seiner zuständigen Mitarbeiter.
(3)
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 40 Absatz 2
genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1
des vorliegenden Artikels, um die Interoperabilität der
Informationssysteme und die Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, wobei auf
Gemeinschaftsebene entwickelte gemeinsame Standards berücksichtigt werden.
KAPITEL III
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DER
DIENSTLEISTUNGSERBRINGER
ABSCHNITT 1
Genehmigungen
Artikel 9
Genehmigungsregelungen
(1)
Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
a)
die Genehmigungsregelungen sind für den betreffenden
Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;
b)
die Genehmigungsregelungen sind durch zwingende Gründe
des Allgemeininteresses gerechtfertigt;
(2)
Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen:
a)
nicht diskriminierend sein;
b)
durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sein;
c)
in Bezug auf diesen Grund des Allgemeininteresses verhältnismäßig sein;
d)
klar und unzweideutig sein;
e)
objektiv sein;
f)
im Voraus bekannt gemacht werden;
g)
transparent und zugänglich sein.
(3) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
für eine neue Niederlassung dürfen nicht zu einer doppelten
Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung
im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen
führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen ist. Die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verbindungsstellen und der
Dienstleistungserbringer unterstützen die zuständige Behörde
durch Übermittlung der im Hinblick auf diese Anforderungen
notwendigen Informationen.
(4)
Die Genehmigung ermöglicht dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats, einschließlich der Einrichtung von Agenturen,
Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine
Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine Beschränkung der Genehmigung auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets rechtfertigen.
(5)
Die Genehmigung wird erteilt, sobald eine angemessene
Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt
sind.
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DE
(6) Abgesehen von dem Fall, in dem eine Genehmigung erteilt
wird, sind alle anderen Entscheidungen der zuständigen Behörden, einschließlich der Ablehnung oder des Widerrufs einer
Genehmigung, ausführlich zu begründen; sie sind einer Überprüfung durch ein Gericht oder eine andere Rechtsbehelfsinstanz
zugänglich.
(7)
Dieser Artikel stellt die Verteilung der lokalen oder regionalen Zuständigkeiten der mitgliedstaatlichen Behörden, die solche Genehmigungen erteilen, nicht in Frage.
Artikel 11
Geltungsdauer der Genehmigung
(1)
Die dem Dienstleistungserbringer erteilte Genehmigung
darf nicht befristet werden, es sei denn:
a)
b)
oder
c)
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Genehmigung für einen angemessen befristeten Zeitraum gewährt und
darf weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist,
oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem
Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung
gewähren.
(3)
Vorbehaltlich des Absatzes 1 und der Artikel 9 und 10
können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Regeln für das
Auswahlverfahren unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts
Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, sozialpolitische Ziele, die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, den Schutz der Umwelt, die Erhaltung
des kulturellen Erbes sowie jeden anderen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses berücksichtigen.
Artikel 13
die Genehmigung wird automatisch verlängert oder hängt
lediglich von der fortbestehenden Erfüllung der Anforderungen ab;
die Zahl der verfügbaren Genehmigungen ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses begrenzt,
eine Befristung ist durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses gerechtfertigt.
(2) Absatz 1 betrifft nicht die Höchstfrist, innerhalb derer der
Dienstleistungserbringer nach Erteilung der Genehmigung seine
Tätigkeit tatsächlich aufnehmen muss.
(3)
Die Mitgliedstaaten verpflichten den Dienstleistungserbringer, den betreffenden in Artikel 6 genannten einheitlichen
Ansprechpartner über folgende Änderungen zu informieren:
a)
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten
der Genehmigungsregelung unterworfen sind;
b)
Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr
erfüllt sind.
(4)
Dieser Artikel lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten
unberührt, Genehmigungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt
sind.
Artikel 12
Auswahl zwischen mehreren Bewerbern
(1) Ist die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit
verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten
begrenzt, so wenden die Mitgliedstaaten ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber an und machen
insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des
Verfahrens angemessen bekannt.
L 376/55
Genehmigungsverfahren
(1)
Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen
klar, im Voraus bekannt gemacht und so ausgestaltet sein, dass
eine objektive und unparteiische Behandlung der Anträge der
Antragsteller gewährleistet ist.
(2)
Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten dürfen
weder abschreckend sein noch die Erbringung der Dienstleistung
in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Sie müssen leicht zugänglich sein, und eventuelle dem Antragsteller mit
dem Antrag entstehende Kosten müssen vertretbar und zu den
Kosten der Genehmigungsverfahren verhältnismäßig sein und
dürfen die Kosten der Verfahren nicht übersteigen.
(3)
Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen
sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet werden. Die Frist läuft erst, wenn alle
Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die zuständige
Behörde kann die Frist einmal für eine begrenzte Dauer verlängern, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit
gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der
ursprünglichen Frist mitzuteilen.
(4) Wird der Antrag nicht binnen der nach Absatz 3 festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet, so gilt die Genehmigung als erteilt. Jedoch kann eine andere Regelung vorgesehen
werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses
Dritter, gerechtfertigt ist.
(5) Für jeden Genehmigungsantrag wird so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung übermittelt. Die Bestätigung muss
folgende Angaben enthalten:
a)
die in Absatz 3 genannte Frist;
b)
die verfügbaren Rechtsbehelfe;
L 376/56
c)
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DE
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Genehmigung als
erteilt gilt, wenn der Antrag nicht binnen der vorgesehenen
Frist beantwortet wird.
5.
einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall, bei der die
Erteilung der Genehmigung vom Nachweis eines wirtschaftlichen Bedarfs oder einer Marktnachfrage abhängig gemacht
wird, oder der Beurteilung der tatsächlichen oder möglichen
wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit oder der Bewertung ihrer Eignung für die Verwirklichung wirtschaftlicher,
von der zuständigen Behörde festgelegter Programmziele;
dieses Verbot betrifft nicht Planungserfordernisse, die keine
wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen;
6.
der direkten oder indirekten Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern, einschließlich in Beratungsgremien,
an der Erteilung von Genehmigungen oder dem Erlass anderer Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit Ausnahme der Berufsverbände und –vereinigungen oder anderen
Berufsorganisationen, die als zuständige Behörde fungieren;
dieses Verbot gilt weder für die Anhörung von Organisationen wie Handelskammern oder Sozialpartnern zu Fragen,
die nicht einzelne Genehmigungsanträge betreffen, noch für
die Anhörung der Öffentlichkeit;
7.
der Pflicht, eine finanzielle Sicherheit zu stellen oder sich
daran zu beteiligen, oder eine Versicherung bei einem
Dienstleistungserbringer oder einer Einrichtung, die in ihrem
Hoheitsgebiet niedergelassen sind, abzuschließen. Dies
berührt weder die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Versicherungen oder finanzielle Sicherheiten als solche zu verlangen, noch Anforderungen, die sich auf die Beteiligung an
einem kollektiven Ausgleichsfonds, z.B. für Mitglieder von
Berufsverbänden oder -organisationen, beziehen;
8.
der Pflicht, bereits vorher während eines bestimmten Zeitraums in den in ihrem Hoheitsgebiet geführten Registern eingetragen gewesen zu sein oder die Tätigkeit vorher während
eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt zu haben.
(6) Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller so schnell wie möglich darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind und welche Auswirkungen dies
möglicherweise auf die in Absatz 3 genannte Frist hat.
(7) Wird ein Antrag wegen Nichtbeachtung der erforderlichen
Verfahren oder Formalitäten abgelehnt, so ist der Antragsteller
so schnell wie möglich von der Ablehnung in Kenntnis zu
setzten.
ABSCHNITT 2
Unzulässige oder zu prüfende Anforderungen
Artikel 14
Unzulässige Anforderungen
Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von einer
der folgenden Anforderungen abhängig machen:
1.
diskriminierenden Anforderungen, die direkt oder indirekt
auf der Staatsangehörigkeit oder – für Unternehmen – dem
satzungsmäßigen Sitz beruhen, insbesondere:
a)
einem Staatsangehörigkeitserfordernis für den
Dienstleistungserbringer, seine Beschäftigten, seine
Gesellschafter oder die Mitglieder der Geschäftsführung
oder Kontrollorgane;
b)
einer Residenzpflicht des Dienstleistungserbringers, seiner Beschäftigten, der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung oder Kontrollorgane im
betreffenden Hoheitsgebiet;
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Artikel 15
2.
3.
4.
einem Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehr
als einem Mitgliedstaat oder der Eintragung in Register oder
der Registrierung bei Berufsverbänden oder -vereinigungen
in mehr als einem Mitgliedstaat;
Beschränkungen der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers zwischen einer Hauptniederlassung und einer
Zweitniederlassung, insbesondere der Verpflichtung für den
Dienstleistungserbringer, seine Hauptniederlassung in ihrem
Hoheitsgebiet zu unterhalten, oder Beschränkungen der
Wahlfreiheit für eine Niederlassung in Form einer Agentur,
einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft;
Bedingungen der Gegenseitigkeit in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer bereits eine Niederlassung unterhält, mit Ausnahme solcher, die durch
Gemeinschaftsrechtsakte im Bereich der Energie vorgesehen
sind;
Zu prüfende Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen die
in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen vorsehen, und stellen
sicher, dass diese Anforderungen die Bedingungen des Absatzes 3
erfüllen. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um sie diesen Bedingungen anzupassen.
(2)
Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die
Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abhängig macht:
a)
mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen, insbesondere in Form von Beschränkungen aufgrund der
Bevölkerungszahl oder bestimmter Mindestentfernungen
zwischen Dienstleistungserbringern;
b)
der Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, eine
bestimmte Rechtsform zu wählen;
c)
Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am
Gesellschaftsvermögen;
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DE
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L 376/57
d)
Anforderungen, die die Aufnahme der betreffenden
Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten
bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, mit Ausnahme von Anforderungen, die Bereiche betreffen, die von
der Richtlinie 2005/36/EG erfasst werden, oder solchen, die
in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen sind;
(7)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle neuen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die die in Absatz 6
genannten Anforderungen vorsehen, sowie deren Begründung.
Die Kommission bringt den anderen Mitgliedstaaten diese Vorschriften zur Kenntnis. Die Mitteilung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Vorschriften zu erlassen.
e)
dem Verbot, in ein und demselben Hoheitsgebiet mehrere
Niederlassungen zu unterhalten;
f)
Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen;
Binnen drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit aller neuen Anforderungen mit dem
Gemeinschaftsrecht und entscheidet gegebenenfalls, den betroffenen Mitgliedstaat aufzufordern, diese neuen Anforderungen
nicht zu erlassen oder aufzuheben.
g)
der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;
Die Mitteilung eines Entwurfs für einen nationalen Rechtsakt
gemäß der Richtlinie 98/34/EG erfüllt gleichzeitig die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Mitteilung.
h) der Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, zusammen
mit seiner Dienstleistung bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen.
KAPITEL IV
FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
(3)
Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in Absatz 2 genannten
Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen:
ABSCHNITT 1
a)
Nicht-Diskriminierung: die Anforderungen dürfen weder
eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund
des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen;
b)
Erforderlichkeit: die Anforderungen müssen durch einen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt
sein;
Dienstleistungsfreiheit und damit zusammenhängende
Ausnahmen
Artikel 16
c)
Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie
dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen können nicht
durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt
werden, die zum selben Ergebnis führen.
(4)
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Rechtsvorschriften im
Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse nur insoweit, als die Anwendung dieser Absätze die
Erfüllung der anvertrauten besonderen Aufgabe nicht rechtlich
oder tatsächlich verhindert.
Dienstleistungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.
Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird,
gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von
Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze
verstoßen:
a)
Nicht-Diskriminierung: die Anforderung darf weder eine
direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder – bei juristischen Personen – aufgrund des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind,
darstellen;
b)
Erforderlichkeit: die Anforderung muss aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein;
c)
Verhältnismäßigkeit: die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf
nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels
erforderlich ist.
(5)
In dem in Artikel 39 Absatz 1 genannten Bericht für die
gegenseitige Evaluierung geben die Mitgliedstaaten an:
a)
b)
welche Anforderungen sie beabsichtigen beizubehalten und
warum sie der Auffassung sind, dass diese die Bedingungen
des Absatzes 3 erfüllen;
welche Anforderungen sie aufgehoben oder gelockert haben.
(6)
Ab dem 28. Dezember 2006 dürfen die Mitgliedstaaten
keine neuen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Art einführen, es sei denn, diese neuen Anforderungen erfüllen die in
Absatz 3 aufgeführten Bedingungen.
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27.12.2006
Artikel 17
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Dienstleistungsfreiheit eines
in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken, indem sie diesen einer der folgenden Anforderungen unterwerfen:
Weitere Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit
Artikel 16 findet keine Anwendung auf:
a)
b)
c)
d)
der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu
unterhalten;
der Pflicht, bei ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur
Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einem
Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem
Hoheitsgebiet, außer in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen
Fällen;
dem Verbot, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Form
oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschließlich
Geschäftsräumen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen
benötigt;
der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen
zur Regelung der Beziehungen zwischen dem
Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger,
die eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt;
e)
der Pflicht, sich von ihren zuständigen Behörden einen
besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;
f)
Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler
Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig;
g)
1.
(4) Bis zum 28. Dezember 2011 unterbreitet die Kommission
nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf
Gemeinschaftsebene dem Europäischen Parlament und dem Rat
einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels, in dem sie
prüft, ob es notwendig ist, Harmonisierungsmaßnahmen hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungstätigkeiten vorzuschlagen.
a)
im Postsektor die von der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember
1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (1)
erfassten Dienstleistungen;
b)
im Elektrizitätssektor die von der Richtlinie
2003/54/EG (2) des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt erfassten
Dienstleistungen;
c)
im Gassektor die von der Richtlinie 2003/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (3) erfassten Dienstleistungen;
d)
die Dienste der Wasserverteilung und -versorgung sowie
der Abwasserbewirtschaftung;
e)
Dienste der Abfallbewirtschaftung;
2.
die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 96/71/EG fallen;
3.
die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4)
fallen;
4.
die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 77/249/EWG
des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der
Rechtsanwälte (5) fallen;
5.
die gerichtliche Beitreibung von Forderungen;
der in Artikel 19 genannten Beschränkungen des freien
Dienstleistungsverkehrs.
(3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer
begibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des Absatzes 1
Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des
Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Dieser Mitgliedstaat ist
ferner nicht daran gehindert, im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht seine Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen,
anzuwenden.
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden,
unter anderem:
(1) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/653/EG der Kommission (ABl. L 270 vom
29.9.2006, S. 72).
(3) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003.
(5) ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
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DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 376/59
6.
die Angelegenheiten, die unter Titel II der Richtlinie
2005/36/EG fallen, sowie Anforderungen im Mitgliedstaat
der Dienstleistungserbringung, die eine Tätigkeit den Angehörigen eines bestimmten Berufs vorbehalten;
15. Bestimmungen betreffend vertragliche und außervertragliche
Schuldverhältnisse, einschließlich der Form von Verträgen,
die nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts
festgelegt werden.
7.
die Angelegenheiten, die unter die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 fallen;
Artikel 18
Ausnahmen im Einzelfall
8.
9.
bezüglich Verwaltungsformalitäten betreffend die Freizügigkeit von Personen und ihren Wohnsitz die Angelegenheiten,
die
unter
diejenigen
Bestimmungen
der
Richtlinie 2004/38/EG fallen, die Verwaltungsformalitäten
vorsehen, die die Begünstigten bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht
wird, erfüllen müssen;
in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen einer
Dienstleistungserbringung in einen anderen Mitgliedstaat
begeben, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Visa oder
Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zu verlangen, die
nicht dem in Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (1) vorgesehenen System der
gegenseitigen Anerkennung unterfallen, oder die Möglichkeit, Drittstaatsangehörige zu verpflichten, sich bei oder nach
der Einreise in den Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung bei den dortigen zuständigen Behörden zu melden;
10. bezüglich der Verbringung von Abfällen die Angelegenheiten, die von der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates
vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (2) erfasst werden;
11. die Urheberrechte, die verwandten Schutzrechte, Rechte im
Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von
Halbleitererzeugnissen (3) und der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996
über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (4) sowie die
Rechte an gewerblichem Eigentum;
(1) Abweichend von Artikel 16 und nur in Ausnahmefällen
können die Mitgliedstaaten Maßnahmen gegenüber einem in
einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer ergreifen, die sich auf die Sicherheit der Dienstleistungen
beziehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nur unter
Einhaltung des in Artikel 35 genannten Amtshilfeverfahrens und
bei Vorliegen aller folgenden Voraussetzungen ergriffen werden:
a)
die nationalen Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Maßnahme getroffen wird, waren nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene im Bereich der
Sicherheit von Dienstleistungen;
b)
die Maßnahmen bewirken für den Dienstleistungsempfänger
einen größeren Schutz als die Maßnahmen, die der
Niederlassungsmitgliedstaat aufgrund seiner nationalen Vorschriften ergreifen würde;
c)
der Niederlassungsmitgliedstaat hat keine bzw. im Hinblick
auf Artikel 35 Absatz 2 unzureichende Maßnahmen
ergriffen;
d)
die Maßnahmen sind verhältnismäßig.
(3)
Die Absätze 1 und 2 lassen die in den Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Bestimmungen zur Gewährleistung der
Dienstleistungsfreiheit oder zur Gewährung von Ausnahmen von
dieser Freiheit unberührt.
12. die Handlungen, für die die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben ist;
ABSCHNITT 2
13. die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 2006/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses (5) fallen;
Rechte der Dienstleistungsempfänger
Artikel 19
14. die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat geleast wurden;
Unzulässige Beschränkungen
(1) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).
(2) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom
31.12.2001, S. 1).
(3) ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 36.
(4) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
(5) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
Die Mitgliedstaaten dürfen an den Dienstleistungsempfänger
keine Anforderungen stellen, die die Inanspruchnahme einer
Dienstleistung beschränken, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten
wird; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
a)
die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung
einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben;
L 376/60
b)
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DE
diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder aufgrund des Ortes, an
dem die Dienstleistung erbracht wird;
Artikel 20
Nicht-Diskriminierung
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem
Dienstleistungsempfänger keine diskriminierenden Anforderungen auferlegt werden, die auf dessen Staatsangehörigkeit oder
Wohnsitz beruhen.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die allgemeinen
Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die der
Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, keine auf der
Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten; dies berührt jedoch nicht die Möglichkeit, Unterschiede
bei den Zugangsbedingungen vorzusehen, die unmittelbar durch
objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
(3)
Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Anforderungen wendet sich die angerufene Einrichtung erforderlichenfalls an die zuständige Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaates. Letztere übermittelt die angeforderten Informationen
so schnell wie möglich der ersuchenden Einrichtung, die sie an
den Dienstleistungsempfänger weiterleitet. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass diese Einrichtungen einander unterstützen und
effizient zusammenarbeiten. Sie treffen gemeinsam mit der Kommission die praktischen Vorkehrungen zur Durchführung des
Absatzes 1.
(4) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 40 Absatz 2
genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen für die
Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die unter Berücksichtigung gemeinsamer Standards die technischen Modalitäten
des Austauschs von Informationen zwischen den Einrichtungen
der verschiedenen Mitgliedstaaten und insbesondere die Interoperabilität der Informationssysteme regeln.
KAPITEL V
QUALITÄT DER DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 21
Artikel 22
Unterstützung der Dienstleistungsempfänger
Informationen über die Dienstleistungserbringer und
deren Dienstleistungen
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungsempfänger in ihrem Wohnsitzstaat folgende Informationen
erhalten:
a)
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allgemeine Informationen über die in anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen bezüglich der Aufnahme und
der Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, vor allem solche über den Verbraucherschutz;
b)
allgemeine Informationen über die bei Streitfällen zwischen
Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe;
c)
Angaben zur Erreichbarkeit der Verbände und Organisationen, die den Dienstleistungserbringer oder -empfänger beraten und unterstützen können, einschließlich der Zentren des
Netzes der europäischen Verbraucherzentren.
Sofern angebracht umfasst die Beratung der zuständigen Behörden einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die Informationen und Unterstützung müssen in einer klaren und
unzweideutigen Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sein und dem neuesten Stand
entsprechen.
(2)
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Aufgabe den einheitlichen Ansprechpartnern oder jeder anderen Einrichtung, wie beispielsweise den Zentren des Netzes der
europäischen Verbraucherzentren, den Verbraucherverbänden
oder den Euro Info Zentren, übertragen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zur
Erreichbarkeit der benannten Einrichtungen mit. Die Kommission leitet sie an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a)
den Namen des Dienstleistungserbringers, seinen Rechtsstatus und seine Rechtsform, die geografische Anschrift,
unter der er niedergelassen ist, und Angaben, die, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation mit ihm
ermöglichen;
b)
falls der Dienstleistungserbringer in ein Handelsregister oder
ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, den
Namen dieses Registers und die Nummer der Eintragung des
Dienstleistungserbringers oder eine gleichwertige in diesem
Register verwendete Kennung;
c)
falls die Tätigkeit einer Genehmigungsregelung unterliegt,
die Angaben zur zuständigen Behörde oder zum einheitlichen Ansprechpartner;
d)
falls der Dienstleistungserbringer eine Tätigkeit ausübt, die
der Mehrwertsteuer unterliegt, die Identifikationsnummer
gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1);
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).
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e)
bei den reglementierten Berufen den Berufsverband oder eine
ähnliche Einrichtung, dem oder der der Dienstleistungserbringer angehört, sowie die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde;
f)
gegebenenfalls die vom Dienstleistungserbringer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Klauseln;
g)
gegebenenfalls das Vorliegen vom Dienstleistungserbringer
verwendeter Vertragsklauseln über das auf den Vertrag
anwendbare Recht und/oder den Gerichtsstand;
h)
gegebenenfalls das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie;
i)
den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte
Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde;
j)
die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht
bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen;
k)
Angaben zur Versicherung oder zu den Sicherheiten gemäß
Artikel 23 Absatz 1, insbesondere den Namen und die
Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und
den räumlichen Geltungsbereich.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1
genannten
Informationen
nach
Wahl
des
Dienstleistungserbringers:
a)
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b)
bei reglementierten Berufen einen Verweis auf die im
Niederlassungsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen
Regeln und wie diese zugänglich sind;
c)
Informationen über ihre multidisziplinären Tätigkeiten und
Partnerschaften, die in direkter Verbindung zu der fraglichen
Dienstleistung stehen, und über die Maßnahmen, die sie
ergriffen haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese
Informationen müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen der Dienstleistungserbringer über ihre Tätigkeit
enthalten sein;
d)
Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen
werden können, sowie Angaben über die Sprachen, in denen
sie vorliegen;
e)
falls ein Dienstleistungserbringer einem Verhaltenskodex
unterliegt oder einer Handelsvereinigung oder einem Berufsverband angehört, die außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, einschlägige Informationen hierzu. Der
Dienstleistungserbringer hat näher anzugeben, wie ausführliche Auskünfte über die Merkmale der außergerichtlichen
Verfahren der Streitbeilegung und über die Bedingungen,
unter denen die Verfahren angewandt werden, eingeholt werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen,
die der Dienstleistungserbringer gemäß diesem Kapitel zur Verfügung stellen oder mitteilen muss, klar und unzweideutig sind
und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein
schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bereitgestellt werden.
vom Dienstleistungserbringer von sich aus mitgeteilt werden;
b)
für den Dienstleistungsempfänger am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses leicht zugänglich
sind;
c)
für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine
vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht
zugänglich sind;
d)
in allen von den Dienstleistungserbringern den
Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene
Dienstleistung enthalten sind.
(5)
Die Informationsanforderungen gemäß diesem Kapitel
ergänzen die bereits im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen und hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationsanforderungen für Dienstleistungserbringer, die
in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, vorzuschreiben.
(6) Die Kommission kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2
genannten Verfahren den Inhalt der in den Absätzen 1 und 3 des
vorliegenden Artikels genannten Informationen entsprechend den
Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten präzisieren und die
Modalitäten der praktischen Durchführung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels präzisieren.
Artikel 23
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende
Zusatzinformationen mitteilen:
a)
falls der Preis nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder,
wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die
Vorgehensweise zur Berechnung des Preises, die es dem
Dienstleistungsempfänger ermöglicht, den Preis zu überprüfen,
oder
einen
hinreichend
ausführlichen
Kostenvoranschlag;
Berufshaftpflichtversicherungen und Sicherheiten
(1)
Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die
Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des
Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten oder für die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers darstellen, eine
der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer
Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit
oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen.
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DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Wenn ein Dienstleistungserbringer sich in ihrem Hoheitsgebiet niederlässt, dürfen die Mitgliedstaaten keine Berufshaftpflichtversicherung
oder
Sicherheit
vom
Dienstleistungserbringer verlangen, sofern er bereits durch eine
gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der
vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der
Versicherungssumme oder einer Höchstgrenze der Sicherheit und
möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er
bereits niedergelassen ist, abgedeckt ist. Besteht nur eine teilweise
Gleichwertigkeit, so können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche
Sicherheit verlangen, um die nicht gedeckten Risiken abzusichern.
Verlangt ein Mitgliedstaat von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringer den Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere Sicherheit, so hat
er die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern ausgestellten Bescheinigungen, dass
ein solcher Versicherungsschutz besteht, als hinreichenden Nachweis anzuerkennen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in anderen
Gemeinschaftsrechtsakten
vorgesehenen
Berufshaftpflichtversicherungen oder Sicherheiten.
(4)
Im Rahmen der Durchführung des Absatzes 1 kann die
Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren Dienstleistungen benennen, die die in
Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Eigenschaften aufweisen. Die Kommission kann ferner nach dem in Artikel 40
Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen erlassen, die dazu
bestimmt sind, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie zu ändern, indem sie durch Festlegung gemeinsamer Kriterien ergänzt wird, nach denen festgestellt wird, ob eine
Versicherung oder Sicherheit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf die Art und den Umfang des
Risikos angemessen ist.
(5)
Artikel 24
Kommerzielle Kommunikation für reglementierte Berufe
(1) Die Mitgliedstaaten heben sämtliche absoluten Verbote der
kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe auf.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die kommerzielle
Kommunikation durch Angehörige reglementierter Berufe die
Anforderungen der berufsrechtlichen Regeln erfüllt, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht je nach Beruf insbesondere
die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Berufsrechtliche Regeln über die kommerzielle
Kommunikation müssen nicht diskriminierend, durch einen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und
verhältnismäßig sein.
Artikel 25
Multidisziplinäre Tätigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben,
oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung
unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken.
Jedoch können folgende Dienstleistungserbringer solchen Anforderungen unterworfen werden:
a)
Angehörige reglementierter Berufe, soweit dies gerechtfertigt ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln
im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe
sicherzustellen und soweit dies nötig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten;
b)
Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Zertifizierung, der Akkreditierung, der technischen Überwachung oder des Versuchs- oder Prüfwesens
erbringen, wenn dies zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erforderlich ist.
Im Sinne dieses Artikels bedeutet:
— „unmittelbares und besonderes Risiko“ ein Risiko, das sich
unmittelbar aus der Erbringung der Dienstleistung ergibt;
27.12.2006
(2)
Sofern multidisziplinäre Tätigkeiten zwischen den in
Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungserbringern erlaubt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a)
Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten
bestimmten Tätigkeiten vermieden werden;
b)
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte
Tätigkeiten erfordern, gewährleistet sind;
— „finanzielle Sicherheit“ in Bezug auf einen Dienstleistungsempfänger die Vermeidung erheblicher Geldverluste oder
Einbußen bei Vermögenswerten;
c)
die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen
Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das Berufsgeheimnis.
— „Berufshaftpflichtversicherung“ eine Versicherung, die ein
Dienstleistungserbringer bezüglich seiner potenziellen Haftung gegenüber Dienstleistungsempfängern und gegebenenfalls Dritten, die sich aus der Erbringung der Dienstleistung
ergibt, abgeschlossen hat.
(3) Die Mitgliedstaaten nennen in dem in Artikel 39 Absatz 1
genannten Bericht die Dienstleistungserbringer, die den Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterworfen
sind, ferner den Inhalt dieser Anforderungen und die Gründe, aus
denen sie diese für gerechtfertigt halten.
— „Gesundheit oder Sicherheit“ in Bezug auf einen
Dienstleistungsempfänger oder einen Dritten die Verhinderung des Todes oder einer schweren Körperverletzung;
zwischen
27.12.2006
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Artikel 26
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
(1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der
Kommission begleitende Maßnahmen, um die Dienstleistungserbringer dazu anzuhalten, freiwillig die Qualität der Dienstleistungen zu sichern, insbesondere durch eine der folgenden Methoden:
a)
Zertifizierung ihrer Tätigkeiten oder Bewertung durch unabhängige oder akkreditierte Einrichtungen,
b)
Erarbeitung eigener Qualitätscharten oder Beteiligung an auf
Gemeinschaftsebene erarbeiteten Qualitätscharten oder
Gütesiegeln von Berufsverbänden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Dienstleistungserbringern und -empfängern die Informationen über die Bedeutung bestimmter Gütesiegel und die Voraussetzungen zur
Verleihung der Gütesiegel und sonstiger Qualitätskennzeichnungen für Dienstleistungen leicht zugänglich sind.
(3)
Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der
Kommission begleitende Maßnahmen, um die Berufsverbände
sowie die Handels- und Handwerkskammern und die Verbraucherverbände in ihrem Hoheitsgebiet zu ermutigen, auf
Gemeinschaftsebene
zusammenzuarbeiten,
um
die
Dienstleistungsqualität zu fördern, insbesondere indem sie die
Einschätzung der Kompetenz eines Dienstleistungserbringers
erleichtern.
(4)
Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der
Kommission begleitende Maßnahmen, um, vor allem durch die
Verbraucherverbände, eine unabhängige Bewertung der Qualität
und Mängel von Dienstleistungen, insbesondere vergleichende
Versuchs- oder Prüfverfahren auf Gemeinschaftsebene sowie die
Veröffentlichung ihrer Ergebnisse, zu fördern.
L 376/63
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer die
in Unterabsatz 1 genannten Beschwerden so schnell wie möglich beantworten und sich um zufrieden stellende Lösungen
bemühen.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer verpflichtet werden nachzuweisen, dass sie die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten erfüllen und ihre
Informationen zutreffend sind.
(3) Ist es um eine Gerichtsentscheidung zu befolgen notwendig, eine finanzielle Sicherheit zu stellen, so erkennen die Mitgliedstaaten gleichwertige Sicherheiten an, die bei einem in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut oder Versicherer bestellt werden. Solche Kreditinstitute müssen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sein, und solche
Versicherer müssen nach Maßgabe der Ersten Richtlinie
73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) (1) bzw. der Richtlinie
2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. November 2002 über Lebensversicherungen (2) zugelassen
sein.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer, die Verhaltenskodizes unterworfen sind oder
Handelsvereinigungen oder Berufsverbänden angehören, die
außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, die
Dienstleistungsempfänger davon in Kenntnis setzen und in allen
ausführlichen Informationsunterlagen über ihre Tätigkeit darauf
hinweisen; dabei ist anzugeben, wie ausführliche Informationen
über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für
seine Inanspruchnahme erlangt werden können.
KAPITEL VI
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
(5)
Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der
Kommission die Entwicklung von freiwilligen europäischen Standards, um die Vereinbarkeit der von Dienstleistungserbringern
aus verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen,
die Information der Dienstleistungsempfänger und die Qualität
der Dienstleistungen zu verbessern.
Artikel 27
Streitbeilegung
(1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer Kontaktdaten, insbesondere eine Postanschrift, eine
Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer
angeben, an die alle Dienstleistungsempfänger, auch diejenigen,
die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, direkt eine
Beschwerde oder eine Bitte um Information über die erbrachte
Dienstleistung richten können. Die Dienstleistungserbringer teilen ihre Firmenanschrift mit, falls diese nicht ihre übliche
Korrespondenzanschrift ist.
Artikel 28
Amtshilfe – Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe und ergreifen Maßnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der
Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktdaten dieser
Stellen mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Verbindungsstellen und aktualisiert diese Liste regelmäßig.
(1) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG.
L 376/64
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
(3) Ersuchen um Informationen und um Durchführung von
Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen nach Maßgabe
dieses Kapitels müssen ordnungsgemäß begründet sein; insbesondere ist anzugeben, weshalb die betreffenden Informationen
angefordert werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen
nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen bei Erhalt eines Ersuchens um
Amtshilfe von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Dienstleistungserbringer ihren zuständigen Behörden alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Kontrolle ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Gesetze erforderlich sind.
(5) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Informationen oder bei der Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen Schwierigkeiten auf, so informiert der
betroffene Mitgliedstaat umgehend den ersuchenden Mitgliedstaat, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen die von anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission angeforderten Informationen so
schnell wie möglich auf elektronischem Wege zur Verfügung.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register, in die
die Dienstleistungserbringer eingetragen sind und die von den
zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet eingesehen werden können, unter denselben Bedingungen auch von den entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
eingesehen werden können.
(8)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über
Fälle, in denen andere Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur
Amtshilfe nicht nachkommen. Soweit erforderlich, ergreift die
Kommission geeignete Maßnahmen, einschließlich der Verfahren nach Artikel 226 des Vertrags, um sicherzustellen, dass die
betreffenden Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen zur gegenseitigen Amtshilfe erfüllen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen über das Funktionieren der
Bestimmungen über die Amtshilfe.
27.12.2006
die sie in ihrem Mitgliedstaat besitzen. Die zuständigen Behörden können entscheiden, welche Maßnahmen in jedem Einzelfall
am besten zu ergreifen sind, um dem Ersuchen eines anderen
Mitgliedstaats nachzukommen.
(3) Sobald der Niederlassungsmitgliedstaat tatsächliche Kenntnis von einem Verhalten oder spezifischen Handlungen eines in
seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen und in anderen Mitgliedstaaten tätigen Dienstleistungserbringers erhält, von denen – seines Wissens – eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die
Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte,
unterrichtet er so schnell wie möglich alle anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission.
Artikel 30
Kontrolle durch den Niederlassungsmitgliedstaat im Fall
eines vorübergehenden Ortswechsels eines
Dienstleistungserbringers in einen anderen Mitgliedstaat
(1) In Fällen, die nicht von Artikel 31 Absatz 1 erfasst werden, stellt der Niederlassungsmitgliedstaat sicher, dass die Einhaltung seiner Anforderungen gemäß den in seinem nationalen
Recht vorgesehenen Kontrollbefugnissen überwacht wird, insbesondere durch Kontrollmaßnahmen am Ort der Niederlassung
des Dienstleistungserbringers.
(2) Der Niederlassungsmitgliedstaat kann die Ergreifung von
Kontroll- oder Durchführungsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht aus dem Grund unterlassen, dass die Dienstleistung in
einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurde oder dort Schaden
verursacht hat.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung bedeutet für den
Niederlassungsmitgliedstaat nicht, dass er verpflichtet ist, Prüfungen des Sachverhalts und Kontrollen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem die Dienstleistung erbracht
wird. Solche Prüfungen und Kontrollen werden auf Ersuchen der
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats und im Einklang mit
Artikel 31 von den Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in
dem der Dienstleistungserbringer vorübergehend tätig ist.
Artikel 29
Amtshilfe – Allgemeine Verpflichtungen für den
Niederlassungsmitgliedstaat
(1)
In Bezug auf Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, übermittelt der
Niederlassungsmitgliedstaat die von diesem anderen Mitgliedstaat
angeforderten Informationen über Dienstleistungserbringer, die
in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, und bestätigt insbesondere, dass ein Dienstleistungserbringer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und – seines Wissens – seine Tätigkeiten
nicht in rechtswidriger Weise ausübt.
(2)
Der Niederlassungsmitgliedstaat nimmt die von einem
anderen Mitgliedstaat erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und
Untersuchungen vor und informiert diesen über die Ergebnisse
und, gegebenenfalls, über die veranlassten Maßnahmen. Die
zuständigen Behörden werden im Rahmen der Befugnisse tätig,
Artikel 31
Kontrolle durch den Mitgliedstaat, in dem die
Dienstleistung erbracht wird, im Fall eines
vorübergehenden Ortswechsels des
Dienstleistungserbringers
(1)
In Bezug auf nationale Anforderungen, die gemäß Artikel 16 oder 17 gestellt werden können, ist der Mitgliedstaat der
Dienstleistungserbringung für die Kontrolle der Tätigkeit der
Dienstleistungserbringer in seinem Hoheitsgebiet zuständig. Im
Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht:
a)
ergreift der Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung alle
erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die
Dienstleistungserbringer die Anforderungen über die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeit erfüllen;
27.12.2006
b)
Amtsblatt der Europäischen Union
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führt der Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung die
Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durch, die
für die Kontrolle der erbrachten Dienstleistung erforderlich
sind.
(2)
Wechselt ein Dienstleistungserbringer vorübergehend in
einen anderen Mitgliedstaat, in dem er keine Niederlassung hat,
um eine Dienstleistung zu erbringen, so wirken die zuständigen
Behörden dieses Mitgliedstaates in Bezug auf andere Anforderungen als die in Absatz 1 genannten gemäß den Absätzen 3 und 4
an der Kontrolle des Dienstleistungserbringers mit.
(3) Auf Ersuchen des Niederlassungsmitgliedstaats nehmen die
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistungserbringung die Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen
vor, die notwendig sind, um die Wirksamkeit der Kontrolle des
Niederlassungsmitgliedstaats sicherzustellen. Die zuständigen
Behörden werden im Rahmen der Befugnisse tätig, die sie in
ihrem Mitgliedstaat besitzen. Die zuständigen Behörden können
entscheiden, welche Maßnahmen in jedem Einzelfall am besten
zu ergreifen sind, um dem Ersuchen des Niederlassungsmitgliedstaats nachzukommen.
(4)
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistungserbringung können von Amts wegen Überprüfungen,
Kontrollen und Untersuchungen vor Ort durchführen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind nicht diskriminierend, beruhen
nicht darauf, dass der Dienstleistungserbringer seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat und sind
verhältnismäßig.
L 376/65
Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des
Dienstleistungserbringers sind. Der Mitgliedstaat, der die Informationen zur Verfügung stellt, informiert den Dienstleistungserbringer darüber.
Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 müssen hinreichend begründet
sein, insbesondere bezüglich der Gründe für den Antrag auf
Information.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen
werden nur mitgeteilt, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist. Hinsichtlich der anderen in Absatz 1 genannten vollstreckbaren Entscheidungen muss der Mitgliedstaat, der die
Informationen übermittelt, angeben, ob es sich um eine endgültige Entscheidung handelt oder ob Rechtsbehelfe dagegen eingelegt wurden und wann voraussichtlich über diese entschieden
wird.
Dieser Mitgliedstaat muss darüber hinaus angeben, aufgrund welcher nationaler Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer
verurteilt oder bestraft wurde.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 müssen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und die
Rechte von in den betreffenden Mitgliedstaaten – auch durch
Berufsverbände – verurteilten oder bestraften Personen beachtet
werden. Alle diesbezüglichen Informationen, die öffentlich
zugänglich sind, müssen den Verbrauchern zugänglich sein.
Artikel 32
Vorwarnungsmechanismus
(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von bestimmten Handlungen oder Umständen im Zusammenhang mit einer
Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die
Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt
in seinem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verursachen könnten, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat
so schnell wie möglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission hierüber.
(2) Zur Durchführung von Absatz 1 unterstützt die Kommission den Betrieb eines europäischen Netzes der Behörden der Mitgliedstaaten und beteiligt sich daran.
(3)
Nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren
erlässt die Kommission detaillierte Regeln zur Verwaltung des in
Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Netzes und aktualisiert diese regelmäßig.
Artikel 34
Begleitende Maßnahmen
(1) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System für den Austausch von
Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ein, wobei sie bestehende Informationssysteme berücksichtigt.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Kommission begleitende Maßnahmen, um den Austausch der mit der
Amtshilfe betrauten Beamten und deren Fortbildung einschließlich Sprach- und Computerkursen zu fördern.
(3) Die Kommission prüft die Erforderlichkeit der Einrichtung
eines Mehrjahresprogramms zur Organisation derartiger
Beamtenaustausch- und Fortbildungsmaßnahmen.
Artikel 33
Artikel 35
Informationen über die Zuverlässigkeit von
Dienstleistungserbringern
Amtshilfe bei Ausnahmen im Einzelfall
(1)
Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaats übermitteln die Mitgliedstaaten unter Beachtung
ihres nationalen Rechts Informationen über Disziplinar- oder
Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen und
Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer Absicht, die von ihren zuständigen Behörden gegen einen
Dienstleistungserbringer verhängt wurden und die von direkter
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme gemäß Artikel 18 zu ergreifen, so ist unbeschadet der gerichtlichen Verfahren, einschließlich Vorverfahren und Handlungen, die im Rahmen
einer strafrechtlichen Ermittlung durchgeführt werden, die in den
Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels festgelegte Vorgehensweise einzuhalten.
L 376/66
Amtsblatt der Europäischen Union
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(2)
Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat ersucht den
Niederlassungsmitgliedstaat, Maßnahmen gegen den betreffenden
Dienstleistungserbringer zu ergreifen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen über die in Frage stehende Dienstleistung und den jeweiligen Sachverhalt.
27.12.2006
dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren die praktischen
Regelungen des Informationsaustauschs auf elektronischem Wege
zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere die Bestimmungen über die Interoperabilität der Informationssysteme.
KAPITEL VII
Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt unverzüglich fest, ob der
Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit rechtmäßig ausübt und
überprüft den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens ist. Er teilt
dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind, oder aus welchen Gründen keine Maßnahmen getroffen wurden.
KONVERGENZPROGRAMM
Artikel 37
Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene
(3)
Nachdem eine Mitteilung der Angaben gemäß Absatz 2
Unterabsatz 2 durch den Niederlassungsmitgliedstaat erfolgt ist,
unterrichtet der ersuchende Mitgliedstaat die Kommission und
den Niederlassungsmitgliedstaat über die von ihm beabsichtigten Maßnahmen, wobei er mitteilt:
a)
b)
aus welchen Gründen er die vom Niederlassungsmitgliedstaat getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen
für unzureichend hält;
warum er der Auffassung ist, dass die von ihm beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikels 18
erfüllen.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der
Kommission begleitende Maßnahmen, um insbesondere Berufsverbände, -organisationen und -vereinigungen zu ermutigen, auf
Gemeinschaftsebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die die Dienstleistungserbringung oder die Niederlassung von Dienstleistungserbringern in
einem anderen Mitgliedstaat erleichtern sollen.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1
genannten Verhaltenskodizes aus der Ferne und elektronisch
zugänglich sind.
Artikel 38
(4)
Die Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Arbeitstage
nach der in Absatz 3 genannten Mitteilung getroffen werden.
(5)
Unbeschadet der Möglichkeit des ersuchenden Mitgliedstaates, nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 die betreffenden
Maßnahmen zu ergreifen, muss die Kommission so schnell wie
möglich prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme
nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so erlässt sie eine
Entscheidung, in der sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, von den beabsichtigten Maßnahmen Abstand zu nehmen
oder sie unverzüglich aufzuheben.
Ergänzende Harmonisierung
Die Kommission prüft bis zum 28. Dezember 2010 die Möglichkeit, Vorschläge für harmonisierende Rechtsakte zu folgenden Punkten vorzulegen:
a)
die Aufnahme von Tätigkeiten zur gerichtlichen Beitreibung
von Forderungen;
b)
private Sicherheitsdienste und Beförderung von Geld und
Wertgegenständen.
Artikel 39
(6) In dringenden Fällen kann der Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine Maßnahme zu ergreifen, von den Absätzen 2, 3 und 4
abweichen. In diesen Fällen sind die Maßnahmen der Kommission und dem Niederlassungsmitgliedstaat unverzüglich unter
Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen.
Artikel 36
Gegenseitige Evaluierung
(1)
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum
28. Dezember 2009 einen Bericht vor, der die folgenden Angaben enthält:
a)
Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 über die
Genehmigungsregelungen;
b)
Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 5 über die zu prüfenden Anforderungen;
c)
Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3 über die multidisziplinären Tätigkeiten.
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren die zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Kapitels bestimmten Durchführungsmaßnahmen,
indem sie es durch Angabe der in den Artikeln 28 und 35
genannten Fristen ergänzt. Die Kommission erlässt ferner nach
27.12.2006
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
L 376/67
(2)
Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Berichte
an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die binnen sechs Monaten
nach Erhalt zu jedem dieser Berichte ihre Stellungnahme übermitteln. Gleichzeitig konsultiert die Kommission die betroffenen
Interessengruppen zu diesen Berichten.
ferner die Frage, ob zusätzliche Maßnahmen in Bereichen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie erforderlich sind.
Er enthält gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung dieser
Richtlinie im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für
Dienstleistungen.
(3)
Die Kommission legt die Berichte und Anmerkungen der
Mitgliedstaaten dem in Artikel 40 Absatz 1 genannten Ausschuss
vor, der dazu Stellung nehmen kann.
Artikel 42
Änderung der Richtlinie 98/27/EG
(4)
Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 und 3
genannten Stellungnahme legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 28. Dezember
2010 einen zusammenfassenden Bericht vor; diesem fügt sie
gegebenenfalls Vorschläge für ergänzende Initiativen bei.
(5)
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis
zum 28. Dezember 2009 einen Bericht über die nationalen
Anforderungen vor, deren Anwendung unter Artikel 16 Absatz 1
Unterabsatz 3 und Absatz 3 Satz 1 fallen könnte; in diesem
Bericht legen sie die Gründe dar, aus denen die betreffenden
Anforderungen ihres Erachtens mit den Kriterien nach Artikel 16
Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 vereinbar sind.
Dem Anhang der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (1) wird folgende
Nummer angefügt:
„13. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).“
Artikel 43
Danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle
Änderungen der vorstehend genannten Anforderungen einschließlich neuer Anforderungen und begründen dies.
Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von den
übermittelten Anforderungen in Kenntnis. Diese Übermittlung
steht dem Erlass der betreffenden Vorschriften durch den jeweiligen Mitgliedstaat nicht entgegen. Die Kommission legt danach
jährlich Analysen und Orientierungshinweise in Bezug auf die
Anwendung derartiger Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie
vor.
Schutz personenbezogener Daten
Bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie und insbesondere der Bestimmungen über Kontrollen werden die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, der Richtlinie
95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG eingehalten.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
Ausschussverfahren
Artikel 44
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung
von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des
Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses
1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember 2009
nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit.
Artikel 41
Überprüfungsklausel
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat
bis zum 28. Dezember 2011 und danach alle drei Jahre einen
umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 geht dieser Bericht insbesondere auf die Anwendung des Artikels 16 ein. Er behandelt
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(1) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG.
L 376/68
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut
der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
27.12.2006
Artikel 46
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Artikel 45
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
M. PEKKARINEN