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Beschlussvorlage (Ehrenordnung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Beschlussvorlage (Ehrenordnung) Beschlussvorlage (Ehrenordnung) Beschlussvorlage (Ehrenordnung) Beschlussvorlage (Ehrenordnung)

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Sitzungsvorlage Nr.: 37/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro - 300 - / Recht Vorlage für Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Ehrenordnung Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 08.02.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 37/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger 08.02.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen Hauptausschuss Rat Betreff: Ehrenordnung Beschlussentwurf: Ehrenordnung 1. Die am 06. Dezember 1994 beschlossene Ehrenordnung wird aufgehoben. 2. Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund des § 43 Abs. 3 S. 2 GO unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW am (Datum der Ratssitzung) nachstehende Ehrenordnung beschlossen: §1 (1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: a) Name, Vorname b) ausgeübter Beruf − bei Unselbständigen: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung − bei Selbständigen: Angabe der Art der Tätigkeit − bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit c) Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §125 Abs.1 S. 3 AktG d) Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, e) Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, f) Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien g) Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder TUIV 08/1998 h) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt i) Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes (2) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem ihre Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen. (3) Änderungen der Angaben sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. §2 (1) Die nach § 1(1) a)-f), (2) und (3) erteilten Auskünfte der Ratsmitglieder sowie der sachkundigen Bürger werden jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wesseling. (2) Die nach § 1 (1) g)-i) erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. Die Anschrift kann hingegen veröffentlicht werden (§ 3). (3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflicht. §3 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden, soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Absatz 1 oder § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht. §4 Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. TUIV 08/1998 ..... Sachdarstellung: 1. Problem Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung NRW am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG NW – in Kraft getreten. Danach sind die Mitglieder in den Gremien verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über • • • • • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge, die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. 2. Lösung Die Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW sind in der Neufassung der Ehrenordnung eingearbeitet. Nach § 2 (1) der Ehrenordnung werden die Auskünfte jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wesseling. Die nach § 1 (1) Buchst. g) – i) der Ehrenordnung erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. Eine Gegenüberstellung der bisherigen Ehrenordnung mit der Neufassung ist beigefügt. Ehrenordnung einschließlich Auskunftformular werden allen Rats- und Ausschussmitgliedern zugesandt. 3. Alternativen Werden keine vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine TUIV 08/1998