Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
37/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
- 300 - / Recht
Vorlage für
Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Ehrenordnung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
08.02.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 37/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger
08.02.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Ehrenordnung
Beschlussentwurf:
Ehrenordnung
1. Die am 06. Dezember 1994 beschlossene Ehrenordnung wird aufgehoben.
2. Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund des § 43 Abs. 3 S. 2 GO unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW am (Datum der Ratssitzung) nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
§1
(1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und Ausschussmitglieder
dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu
geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein
können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben:
a) Name, Vorname
b) ausgeübter Beruf
− bei Unselbständigen:
Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung
− bei Selbständigen:
Angabe der Art der Tätigkeit
− bei mehreren ausgeübten Berufen:
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit
c)
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §125 Abs.1 S.
3 AktG
d)
Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
e)
Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
f)
Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
g)
Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
TUIV 08/1998
h)
Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt
i)
Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
(2) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem ihre Beraterverträge, insbesondere über die
entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt
anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen.
(3) Änderungen der Angaben sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
§2
(1) Die nach § 1(1) a)-f), (2) und (3) erteilten Auskünfte der Ratsmitglieder sowie der sachkundigen
Bürger werden jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wesseling.
(2) Die nach § 1 (1) g)-i) erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates
und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.
Die Anschrift kann hingegen veröffentlicht werden (§ 3).
(3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflicht.
§3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können
veröffentlicht werden, soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Absatz 1 oder § 17
Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht.
§4
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
TUIV 08/1998
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung NRW am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG NW – in Kraft getreten.
Danach sind die Mitglieder in den Gremien verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über
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den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1
Satz 3 des Aktiengesetzes,
die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
2. Lösung
Die Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW sind in der Neufassung der Ehrenordnung eingearbeitet.
Nach § 2 (1) der Ehrenordnung werden die Auskünfte jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt
Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt
Wesseling.
Die nach § 1 (1) Buchst. g) – i) der Ehrenordnung erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu
behandeln.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen Ehrenordnung mit der Neufassung ist beigefügt.
Ehrenordnung einschließlich Auskunftformular werden allen Rats- und Ausschussmitgliedern zugesandt.
3. Alternativen
Werden keine vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine
TUIV 08/1998