Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 37/2006
Alte Ehrenordnung
Erläuterungen
Neue Ehrenordnung
1. Die am 18. Dezember 1979 beschlossene 1. Die am 06. Dezember 1994 beschlossene
Ehrenordnung wird aufgehoben.
Ehrenordnung wird aufgehoben.
2. Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund des 2. Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund des
§ 43 Abs. 3 S. 2 GO am 6. Dezember 1994 § 43 Abs. 3 S. 2 GO unter Einbeziehung der Korruptionsbekämpfungsgesetz
nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
Regelungen
des
Korruptionsbekämpfungs- gilt seit dem 01.03.2005
gesetzes NW am (Datum der Ratssitzung)
nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
§1
§1
(1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten
Ratssitzung
haben
die
Ratsund
Ausschussmitglieder
dem
Bürgermeister
schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie
für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in
Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im
einzelnen ist folgendes anzugeben:
(1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten
Ratssitzung
haben
die
Ratsund
Ausschussmitglieder
dem
Bürgermeister
schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie
für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in
Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im
einzelnen ist folgendes anzugeben:
a) Name, Vorname, Anschrift
b) Familienstand, ggf. Name des Ehegatten
und der Kinder
c) ausgeübter Beruf
- bei Unselbständigen:
Angabe des Arbeitgebers /Dienstherrn und
der Art der Beschäftigung
a) Name, Vorname,
b) ausgeübter Beruf
- bei Unselbständigen:
Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und
der Art der Beschäftigung
− bei Selbständigen:
Angabe der Art der Tätigkeit
- bei mehreren ausgeübten Berufen:
Angabe des Schwerpunktes der
beruflichen Tätigkeit
d) Grundvermögen innerhalb des
Stadtgebietes
e) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder
einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt
f) Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat
oder einem gleichartigen Organ einer
juristischen Person oder Vereinigung mit
Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in
der Stadt
− bei Selbständigen:
Angabe der Art der Tätigkeit
− bei mehreren ausgeübten Berufen:
Angabe
des
Schwerpunktes
beruflichen Tätigkeit
der
c) Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen
Änderung der Punkte c) bis f)
Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 3 AktG
entsprechen Voraussetzungen
d)
Mitgliedschaft
in
Organen
von des KorruptionsbG
verselbstständigten Aufgabenbereichen in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des
Landesorganisationsgesetzes
genannten
Behörden und Einrichtungen,
e) Mitgliedschaft in Organen
privatrechtlicher Unternehmen,
sonstiger
f) Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren
Gremien
g)
bis
i)
aus
g) Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Punkte
redaktionellen Gründen versetzt
Ehegatten und der Kinder
h) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder
einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt
Wesseling
i) Grundvermögen innerhalb des Stadtgebiets
(2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind (2) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben
außerdem ihre Beraterverträge, insbesondere
dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
über die entgeltliche Vertretung fremder
(3) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben Interessen oder die Erstattung von Gutachten für
außerdem die entgeltliche Vertretung fremder Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese
Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten
Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Berufs erfolgen.
Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten
Berufs erfolgen.
(3) Änderungen der Angaben sind dem
Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
§2
Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im
Rahmen der Geschäftsführung des Rates und
der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im
übrigen vertraulich zu behandeln.
Anpassung ans KorruptionsbG
Mitteilungspflicht bezieht sich
nach KorruptionsbG auch auf
Beraterverträge außerhalb des
Hauptberufs.
§2
Veröffentlichungspflicht ergibt
(1) Die nach § 1(1) a)-f), (2) und (3) erteilten
sich aus § 17 KorruptionsbG.
Auskünfte der Ratsmitglieder sowie der
sachkundigen Bürger werden jährlich im Internet
auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich
bekannt gemacht. Eine HinweisBekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt
Wesseling.
wird
von
(2) Die nach § 1 (1) g)-i) erteilten Auskünfte Veröffentlichung
dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des KorruptionsbG nicht gedeckt.
Rates und der Ausschüsse verwendet werden;
sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.
Die Anschrift kann hingegen veröffentlicht werden Gem. § 43 Abs. 3 S. 3 GO
(§ 3).
(3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat Bericht Vorschlag der Verwaltung
über die Einhaltung der Auskunftspflicht.
§3
§3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie
andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten Auffangregelung, gedeckt von §
können veröffentlicht werden, soweit nicht bereits 43 Abs. 3 S. 3 GO
können veröffentlicht werden.
eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Absatz 1
oder § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
besteht.
§4
§4
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der
ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen
ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.