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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 37/2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
17 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage 37/2006 Alte Ehrenordnung Erläuterungen Neue Ehrenordnung 1. Die am 18. Dezember 1979 beschlossene 1. Die am 06. Dezember 1994 beschlossene Ehrenordnung wird aufgehoben. Ehrenordnung wird aufgehoben. 2. Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund des 2. Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund des § 43 Abs. 3 S. 2 GO am 6. Dezember 1994 § 43 Abs. 3 S. 2 GO unter Einbeziehung der Korruptionsbekämpfungsgesetz nachstehende Ehrenordnung beschlossen: Regelungen des Korruptionsbekämpfungs- gilt seit dem 01.03.2005 gesetzes NW am (Datum der Ratssitzung) nachstehende Ehrenordnung beschlossen: §1 §1 (1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Ratsund Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: (1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Ratsund Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: a) Name, Vorname, Anschrift b) Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder c) ausgeübter Beruf - bei Unselbständigen: Angabe des Arbeitgebers /Dienstherrn und der Art der Beschäftigung a) Name, Vorname, b) ausgeübter Beruf - bei Unselbständigen: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung − bei Selbständigen: Angabe der Art der Tätigkeit - bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit d) Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes e) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt f) Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt − bei Selbständigen: Angabe der Art der Tätigkeit − bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes beruflichen Tätigkeit der c) Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Änderung der Punkte c) bis f) Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 3 AktG entsprechen Voraussetzungen d) Mitgliedschaft in Organen von des KorruptionsbG verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, e) Mitgliedschaft in Organen privatrechtlicher Unternehmen, sonstiger f) Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien g) bis i) aus g) Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Punkte redaktionellen Gründen versetzt Ehegatten und der Kinder h) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Wesseling i) Grundvermögen innerhalb des Stadtgebiets (2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind (2) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem ihre Beraterverträge, insbesondere dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. über die entgeltliche Vertretung fremder (3) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben Interessen oder die Erstattung von Gutachten für außerdem die entgeltliche Vertretung fremder Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Berufs erfolgen. Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen. (3) Änderungen der Angaben sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. §2 Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. Anpassung ans KorruptionsbG Mitteilungspflicht bezieht sich nach KorruptionsbG auch auf Beraterverträge außerhalb des Hauptberufs. §2 Veröffentlichungspflicht ergibt (1) Die nach § 1(1) a)-f), (2) und (3) erteilten sich aus § 17 KorruptionsbG. Auskünfte der Ratsmitglieder sowie der sachkundigen Bürger werden jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine HinweisBekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wesseling. wird von (2) Die nach § 1 (1) g)-i) erteilten Auskünfte Veröffentlichung dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des KorruptionsbG nicht gedeckt. Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. Die Anschrift kann hingegen veröffentlicht werden Gem. § 43 Abs. 3 S. 3 GO (§ 3). (3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat Bericht Vorschlag der Verwaltung über die Einhaltung der Auskunftspflicht. §3 §3 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten Auffangregelung, gedeckt von § können veröffentlicht werden, soweit nicht bereits 43 Abs. 3 S. 3 GO können veröffentlicht werden. eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Absatz 1 oder § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht. §4 §4 Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.