Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
E N T W U R F
Achte Änderungssatzung
zur Hundesteuersatzung
der Stadt Bedburg
vom 11.12.2012
Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW.
S. 687) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 11.12.2012 folgende
Achte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom
13.12.1996 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam gehalten wird,
a) für die Haltung von einem Hund
b) für die Haltung eines zweiten Hundes
c) für die Haltung eines dritten und jeden weiteren Hundes je
d) für die Haltung von einem gefährlichen Hund
e) für die Haltung eines zweiten gefährlichen Hundes
f) für die Haltung eines dritten und jeden weiteren gefährlichen Hundes je
120 €
200 €
350 €
850 €
1.100 €
1.500 €
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung
nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
spoh780 / H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Steuerverwaltung\Satzungen\Hundesteuersatzung\8. Änderungssatzung vom 11.12.2012.doc