Daten
Kommune
Bedburg
Größe
91 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
17.4.2012
Als Anwohner der Allhovener Straße sowie des Wendehammers Durch die 2. Änderung des Bebau1.
Anwohner 1
„Am Mühlenkreuz Nr. 13-31“ ist uns bekannt geworden, dass es ungsplanes Nr. 30/Kaster ist in keiForderung einiger nicht unmittelbar betroffener Anwohner des ner Weise beabsichtigt, die AllhoveMühlenkreuzes ist, die Allhovener Str. verkehrstechnisch zu öffnen ner Straße Richtung Norden zu öffund eine Durchfahrt über den Wendehammer zum Mühlenkreuz zu nen und eine Durchfahrt zum Mühschaffen. Der Vorgang ist wohl bereits soweit gediehen, dass sich lenkreuz zu schaffen. Vielmehr soll
die Stadtverwaltung ernsthaft mit der Machbarkeit dieser Forde- durch die 2. Änderung das Planungsrecht an die Bestandssituation
rung beschäftigt.
angepasst werden. Entsprechend
Vor diesem Hintergrund geben wir Ihnen hiermit zur Kenntnis, dass des heutigen Ausbaus soll anstelle
wir mit einer verkehrlichen Anbindung der Allhovener Str. an das der bisher im Bebauungsplan festMühlenkreuz über den genannten Wendehammer nicht einver- gesetzten Grünfläche eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werstanden sind!
den. Um die Durchfahrtsmöglichkeit
Eine solche Anbindung war zu keinem Zeitpunkt Inhalt des aufge- für den Kraftfahrzeugverkehr von
stellten genehmigten Bebauungsplans, der seinerzeit Grundlage der Allhovener Straße zur Straße ‚Im
der Entscheidung für den Grundstückskauf der betroffenen Wohn- Mühlenkreuz’ zu verhindern, soll die
eigentümer bzw. für die heutigen Anwohner ist und nach unserer nördlich der Wendeanlage angrenKenntnis auch heute noch Bestand hat. Mit einer verkehrlichen zende Verkehrsfläche in einer Länge
Anbindung würde der Wohnwert der betroffenen Anwesen deutlich von 7 m als Fuß- und Radweg festbeeinträchtigt und das Gefahrenpotential für spielende Kinder er- gesetzt werden.
höht. Im Übrigen ist die verkehrstechnische Infrastruktur für einen
Durchgangsverkehr nicht geeignet und wird auch nicht für erforderlich gehalten.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Wir bitten Sie, uns über Ihren weiteren Planungsstand sowie die
weiteren Verfahrensschritte rechtzeitig zu informieren.
Als Anlage fügen wir eine entsprechende Erklärung der betroffenen Anlieger als Unterschriftenliste bei.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
17.10.2012
Wir möchten Sie bitten, unser Schreiben vom 25.09.2011, Kopie
2.
Anwohner 2
anbei, als Stellungnahme zur frühzeitigen Offenlage zu berücksichtigen und entsprechend zu den Akten zu nehmen.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Anlage
Der Tagesordnung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
konnten wir entnehmen, dass unter dem Tagesordnungspunkt 9
die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster – Am Mühlenkreuz, 2. vereinfachte Änderung vorgesehen ist. Ein Aufstellungsbeschluss soll besprochen werden.
Es wird in der Begründung der Vorlage ausgeführt, dass 2 Anträge
zur Bebauungsplanänderung vorliegen.
Ein Antrag zu 1 zielt auf die Möglichkeit zur Errichtung einer Garage und zum anderen auf die Vermeidung einer Durchfahrtsmöglichkeit von der Allhovener Str. zur Straße Am Mühlenkreuz herzustellen, ab.
Ausführung der Verwaltung: Hierdurch bleibe eine Nichtdurchfahrt
und die Sackgassenführung der Allhovener Str. sichergestellt.
Hier handelt es sich doch jetzt tatsächlich um einen Schildbürgerstreich erster Güte. Die Vorlage der Verwaltung in Sachkenntnis
der Aktenlage und der dokumentierten Einwendungen im Rahmen
der Bebauungsplanänderung für die Erweiterung des Mühlenkreuzes ist doch nun hinlänglich bekannt.
Die angeblich „gleichmäßige“ Verteilung der Verkehre war und ist
im o.g. Bebauungsplanänderungsverfahren zur Erweiterung des
Der aus der Anwohnerschaft gestellte Antrag 1 zielt lediglich auf die
Möglichkeit, innerhalb des im bisherigen Bebauungsplan festgesetzten
Grünstreifens den Bau einer Garage
realisieren zu können. Da deswegen
die Verkehrsfläche entsprechend
dem heutigen Straßenausbau, der
nicht den Festsetzungen des heutigen Bebauungsplanes entspricht,
festzusetzen ist, soll gleichzeitig der
Bereich nördlich des Wendehammers als Fuß- und Radweg normiert
werden. Damit soll eine Nichtdurchfahrung Richtung Mühlenkreuz und
die heutige Sackgassenfunktion der
Allhovener Straße planungsrechtlich
sichergestellt werden.
Gemäß Begründung zum Bebauungsplan Nr. 30a/Kaster ist durch
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
… der Anregung nicht
zu folgen.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt...
Mühlenkreuzes der maßgebliche Punkt und die einzige Begrün- die Planung der Verkehrsflächen
dung bei der Einwicklung und der Einwendungen gegen die Pla- innerhalb des Bebauungsplanes Nr.
nung. Eine Öffnung der Allhovener Str. zu einer weiteren und sinn- 30a/Kaster beabsichtigt, die zukünfvollen Verteilung der Verkehre im weiteren Verfahrungs- und Ent- tigen Verkehre gleichmäßig auf die
Neue Bergstraße und auf die Straße
wicklungsprozess wurde mehrfach diskutiert und angeregt.
‚Am Mühlenkreuz’ zu verteilen. DaScheinbar haben die Anwohner der Allhovener Str. jetzt doch kalte bei wurde eine Öffnung der VerbinFüße bekommen und befürchten das Ende der verkehrlichen Ruhe dung zur Allhovener Straße gemäß
in der Straße, genau so, wie dies für die übrigen Anwohner des Abwägung ausdrücklich ausgeMühlenkreuzes auch der Fall sein wird. Frappierend ist doch, dass schlossen, u.a. mit der Begründung,
seitens einzelner Personen dieser betroffenen Anlieger der Allho- dass der Weg eine zu geringe Breite
vener Str. gar seinerzeit für eine Öffnung des Mühlenkreuzes zur aufweist. Neben der geringen Breite
Neuen Bergstr. vehement plädiert wurde. Mühlenkreuz 1 und spricht die unübersichtliche StraßenMühlenkreuz 2 sollen unbedingt geöffnet werden, die Allhovener führung eindeutig gegen eine Öffnung.
Str. jedoch nicht?!
Eine Nichtöffnung führt jedoch genau zu dem Gegenteil, welches
bislang als erzielbares und entzerrendes Ergebnis im Raume
stand, was im Übrigen auch den Anliegern des Mühlenkreuzes
seitens eines Großteils der Politik zugesagt wurde. Nämlich die
gerechte Verteilung der Verkehre im Rahmen der Öffnung des
Mühlenkreuzes zur Neuen Bergstr. Hier wurde ein Beschluss unter
Nichteinbeziehung der Gesamtsituation vorbereitet.
Den Ausführungen der Verwaltung im letzten Absatz der Vorlage
können wir leider nicht folgen und diese scheinen auch nicht aus
vollster Überzeugung herzurühren.
Von städtebaulich „vertretbar“ und von einer „Vereinbarkeit mit der Da es sich bei der vorliegenden … die Mitteilung zur
Grundkonzeption der Planung angesehen“ ist die Rede. Überzeu- Planung um das Ergebnis eines Kenntnis zu nehmen.
Abwägungsprozesses
zwischen
gend erscheint uns das nicht.
privaten und öffentlichen Interessen
Vielmehr stellen wir ein städtebauliches Erfordernis für diese Pla- handelt, ist es selbstverständlich,
nung in Frage und weisen darauf hin, dass man aus der Logik der dass die nun beabsichtigte Planung
Sachlage heraus aus eigener Initiative verwaltungsseitig eine Be- einer zusätzlichen Garage städte-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt...
bauungsplanänderung für die Öffnung der Verbindung Allhovener baulich nicht vollkommen überzeugen kann, es sich aber trotzdem im
Str. / Mühlenkreuz hätte herstellen müssen.
Rahmen der Abwägung um eine
Stattdessen reagiert man genau gegenläufig und reflektiert in vertretbare Lösung handelt.
keinster Weise den Gesamtzusammenhang der verkehrlichen Situation im gesamten Baugebiet und versucht einem Antrag auf
Schließung Rechnung zu tragen, um später nicht reagieren zu
können oder vielleicht gar zu müssen.
Ein großes Interesse seitens der Stadt können wir auch nicht herleiten, da die Kosten nach Vorschlag der Verwaltung auch noch
durch die Antragsteller übernommen werden sollten.
Wir bitten daher nachdringlich, den Antrag 1 negativ zu bescheiden, um künftigen städtebaulichen Optionen nicht von vorne herein
auszuschließen bzw. von der Behandlung des Antrages abzusehen.
Gegen die Umsetzung des Antrages 2 bestehen keine Bedenken.
3.
4.
Die jetzige Vorgehensweise des Verwaltungshandelns (offensichtliche Ungleichbehandlung einzelner Personengruppen) wird das
zuständige Gericht sehr wohl zu werten wissen und damit der Argumentation der über 100 Eingabestellern, die im Übrigen in
keinster Weise von der jetzigen strategischen Vorgehensweise
erstaunt sein können, Rechnung tragen.
31.07.2012
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von Entfällt.
Infracor
GmbH,
Paul- uns betreuten Fernleitungen.
Baumann-Str. 1, 45772 Marl
03.08.2012
Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumli- Entfällt.
PLEdoc GmbH, Postfach chen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten
120255, 45312 Essen
Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der
im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese
Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
4
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer
bzw. Betreiber.
Open Grid Europe GmbH, Essen (ehem. E.ON Gastransport
GmbH
E.ON Ruhrgas AG, Essen,
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg,
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen,
Mittel-Europäische Gasleistungsgesellschaft (MEGAL) Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.
KG (NETG), Haan,
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Haan,
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP) Essen
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen
der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu
Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen
bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen
überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.
5.
02.08.2012
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspan- Entfällt.
Amprion GmbH, Rheinland- nungsleitungen unseres Unternehmens.
damm 24, 44139 Dortmund
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lie-
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
gen aus heutiger Sicht nicht vor.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
des 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
6.
08.08.2012
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Be- Entfällt.
Thyssengas
GmbH, denken.
Kruppstr. 49, 44137 Dortmund
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
7.
06.08.2012
RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-RWE- Entfällt.
Hochspannungsleitungen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
des 110-kV-Netzes.
Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an
RWE Rhein-Ruhr Netservice GmbH
Regionalzentrum Westliches Rheinland
Netzplanung
Neue Jülicher Str. 60
52353 Düren
weitergereicht. Bezügl. der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) bekommen Sie von dort aus ggfls. weitere Nachricht.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
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Stellungnahme
Abwägung
Nr.
09.08.2012
Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der IHK zu Köln hinsichtlich Entfällt.
8.
IHK Köln
der o.g. Änderung des Bebauungsplans keine Bedenken bestehen.
Zweigstelle Rhein-Erft
Bahnstr. 1, 50126 Bergheim
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
9.
14.08.2012
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Entfällt.
Erftverband, Postfach 1320, Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
50103 Bergheim
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
10.
22.08.2012
Wehrbereichsverwaltung
West, Wilhelm-Raabe-Str.
46, 40470 Düsseldorf
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
11.
24.08.2012
Wir weisen darauf hin, dass für den Bereich 1 des Plangebietes die Eine entsprechende Kennzeichnung … der Anregung zu
RWE Power AG, Stüttgen- Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L4904 im gesamten Plange- wurde bereits vorgenommen. Die folgen.
Kennzeichnung wird dahingehend
weg 2, 50935 Köln
biet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
geändert, dass sie lediglich auf den
Humöse Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allge- Bereich 1 bezogen wird. Zusätzlich
meinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Boden- werden die aufgeführten Bauvorschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, schriften entsprechend der Stellungso dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit nahme aktualisiert.
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Das gesamte Plangebiet im Bereich 1 ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere baul. Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu
beachten.
Für den Bereich 2 des Plangebietens haben wir keine Bedenken
vorzubringen.
Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass Entfällt.
– unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange
– meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung der o.a. Planung bestehen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
RWE Rhein-Ruhr Netzservi- In Ihrem Schreiben vom 30.7.12 bitten sie uns um Stellungnahme Entfällt.
12.
ce GmbH, Humboldtstr. 4-6, zu obigem Bebauungsplan.
50126 Bergheim
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen
mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in o.g. Bereicht
fügen wir in Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren
Bestandsplanunterlagen bei.
Bei Nutzungsänderungen der Fläche, wie z.B. Entwidmung von
öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen
und Anlagestandorte notwendig.
Bei Leistungserhöhungen ist u. U. die Anpassung unserer Netze
erforderlich. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns
stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B.
zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen
zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu
erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtzeitig mit einzubinden, damit
wir bei der Netzauslegung den Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch der Raum für eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen.
Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu
achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum
und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten
wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber
hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
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Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z. Zt. nicht geplant.
13.
04.09.2012
Seitens des Rhein-Erft-Kreises werden weder aus Sicht des NaturRhein-Erft-Kreis, Der Land- schutzes und der Landschaftspflege noch des Immissionsschutzes
rat – 70 – 50124 Bergheim
Anregungen oder Bedenken zur 2. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 30 vorgebracht.
Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde gibt es keine Bedenken.
Die geplante Entwässerung ist jedoch mit meiner Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Für die vorgesehene Einleitung des Niederschlagswassers in das
Gewässer Hohenholzer Graben ist rechtzeitig die erforderliche
wasserrechtliche Erlaubnis bei meiner Unteren Wasserbehörde zu
beantragen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis zur … die Mitteilung zur
Einleitung des Niederschlagswas- Kenntnis zu nehmen.
sers in den Hohenholzer Graben
wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beantragt. Gleichzeitig erfolgt die Abstimmung mit
dem Erftverband.
Die Einleitung in den Hohenholzer Graben ist unbedingt mit dem
Erftverband abzustimmen, da dieser bisher nicht vollständig durch
ein Rechenmodell erfasst wurde. Es muss geprüft werden, in wie
weit die Erhöhung der Einleitmenge den Abfluss im Graben und
der anschließenden Erft verändert. Die Leistungsfähigkeit des
Grabens für die erhöhte Einleitmenge ist nachzuweisen.
Für die betroffene Fläche liegen im Altlastenkataster keine Eintragungen vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen also auch
keine Bedenken.
14.
22.09.2012,
Anwohner 3
Zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster möchten wir
folgende Stellungnahme abgeben und bitten darum, diese im
Rahmen der Beratungen zum Verfahren zu berücksichtigen, da die
Stadt im Sinne der Verfahrensvollständigkeit und –sicherheit nicht
gehindert ist, verspätet eingegangene Stellungnahmen zu berücksichtigen.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Zum Änderungsbereich Teil 2 haben wir keine Anregungen vorzubringen, da durch die Erweiterung der Baufläche grundsätzlich
eine Verdichtung innerörtlicher Baulandpotentiale erfolgt und
hiermit in der Konsequenz eine positive Freiraumschonung einhergeht.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Zum Änderungsbereich Teil 1 möchten wir die folgenden Anregungen vorbringen:
Inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Bebauungsplanverfahren Nr. 30/Kaster und BP 30a/Kaster
Unmittelbar nach Abwarten der Umsetzung des BP 30a/Kaster
wird von Anwohnern des betreffenden Straßenzuges ein Antrag
auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster gestellt. Diese
argumentieren damit, dass mit einer Straßenöffnung der Allhovener Straße eine höhere Kfz-Belastung sowie ein Wohnwertverlust
für die Anwohner einhergingen. Diese Auswirkungen seien nicht
zumutbar. Eine Erläuterung, warum dies andernorts zumutbar ist,
unterbleibt.
Seitens der Verwaltung sowie der Anwohner wird ausdrücklich
Bezug auf das Verfahren des BP 30a/Kaster genommen. Insofern
ist es legitim, diese beiden Verfahren inhaltlich in einen Zusammenhang zu stellen – vielmehr muss dies nun nach Aufnahme in
die offizielle Begründung zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren sogar erfolgen:
Der vorgelegte Antrag zur Bebauungsplanänderung hatte nicht die
verkehrliche Situation zum Inhalt,
sondern zielte auf die Baurechtschaffung für die Errichtung einer
Garage auf einem derzeit als öffentliche Grünfläche festgesetzte, aber
in Privatbesitz befindlichen Flurstück
ab. Die damit in der Planänderung
verbundenen Festsetzungen der
öffentlichen Verkehrsflächen zielen
dabei nicht auf eine Änderung der
Verkehrsverhältnisse, sondern auf
eine Beibehaltung des Status Quo,
die Nichtdurchfahrung der Allhovener Straße zur Straße „Am Mühlenkreuz“ ab. Diese Sackgassenkonzeption wurde bereits im Ursprungsbebauungsplan Nr 30 / Kaster vom
25.07.1995 festgesetzt.
Es ist belegt, dass der ursprüngliche Vorschlag zur Öffnung der Im aktuellen Verfahren hat die Stadt
Allhovener Str. keineswegs von Seiten der Anwohner des Mühlen- die öffentlichen und privaten Belan-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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Bedburg beschließt...
ge gegeneinander und untereinankreuzes oder der Neuen Bergstr. erfolgte:
Mehrer Unterschriftenlisten von über hundert engagierten Nach- der gerecht abzuwägen. Dabei ist es
barn zeugen davon ,dass grundsätzlich jede zusätzliche und ver- zunächst unerheblich, ob Belange
meidbare Öffnung der ehemals ruhigen Anwohnersackgassen für von einer Vielzahl von Bürgern oder
nur von einzelnen vorgebracht werKfz.-Verkehr abgelehnt wurde.
Es wurde sich vielmehr dafür eingesetzt, dass für Königshoven den. Die schutzwürdigen Interessen
typische städtebauliche Sackgassensystem auf keinen Fall mutwil- jedes Einzelnen sind in die Abwälig aufzugeben. Dies beinhaltete in diesem Fall selbstverständlich gung mit einzustellen. Hierbei kann
nicht eingeschätzt werden, welche
auch die Beibehaltung der Schließung der Allhovener Str.
Bürger sich aus welchen Motiven in
Bebauungsplanverfahren
Ganz im Gegensatz zu dieser Überzeugung setzten sich einige der einem
nun im vorliegenden Bebauungsplan betroffenen Anwohner da- beteiligen. Der Plangeber hat jedoch
mals sogar vehement für eine Öffnung der weit von der eigenen die im Verfahren abgegebenen StelHaustür entfernt liegenden Sackgassen Mühlenkreuz 1 und 2 ein. lungnahmen ihrem Inhalt nach zu
Das Solidaritätsprinzip, das unserer Meinung nach insbesondere berücksichtigen.
innerhalb einer bis dato stets gut funktionierenden Nachbarschaft
gelten sollte, wird auf diese Weise leider aufgegeben.
Als sich dann plötzlich die Entscheidung der Politik herauskristallisierte, den Verkehr doch möglichst „gleichmäßig“ zu verteilen und
somit das Sackgassensystem zugunsten von Einzelinteressen
aufzugeben, kam aus Richtung einiger politischer Vertreter – die
sich richtigerweise dem verfassungsmäßig bestimmten Prinzip der
Gleichbehandlung verpflichtet fühlen – der Vorschlag, die Verkehrsführung in einen Gesamtzusammenhang zu setzen und somit
über sämtliche Anbindungsmöglichkeiten an die Hauptverkehrsstraßen des Ortes nachzudenken.
Das nach Baugesetzbuch vorausgesetzte Planungserfordernis
gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches dieser städtebaulichen
Planung ist nicht gegeben
Jede städtebauliche Planung hat gem. § 1 (3) BauGB erforderlich Die Gemeinde hat Bebauungspläne
zu sein. Dies ist hier nicht gegeben, da keine unübersichtliche aufzustellen, sobald und soweit sie
Straßenführung bei Öffnung des „Gehweges“ für den Kraftfahr- erforderlich sind. Unter dem städte-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
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Stellungnahme
Abwägung
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zeugverkehr (Allhovener Str. / Am Mühlenkreuz) vorliegt. (Eine baulichen Ziel, eine Baufläche für
Begründung liegt nicht vor). Es handelt sich um eine reine Verhin- eine Garage unter Beibehaltung der
derungsplanung für den theoretischen Fall, dass im Sinne eines örtlichen Verkehrssituation festzuGesamtkonzeptes zukünftig einmal eine Öffnung angedacht sein setzen, ist die entsprechende Plankönnte. Vielmehr hätte diese städtebauliche Planung auf eine ver- änderung erforderlich. Soweit einzelne Festsetzungen im Plan getrofkehrliche Öffnung abzielen müssen.
fen werden, müssen diesen gemäß
§ 9 Abs. 1 BauGB städtebauliche
Gründe zugrunde liegen. Inwieweit
die Gemeinde Festsetzungen trifft,
bleibt Ihrer Planungshoheit vorbehalten, sofern das Gebot der Abwägung nicht fehlerhaft verletzt wird.
Entgegen der Ansicht der Vortragenden, liegen sehr wohl städtebauliche Gründe für eine Beibehaltung
der örtlichen Verkehrssituation vor,
die weder das Gebot der Gleichbehandlung verletzt noch eine reine
Verhinderungsplanung darstellt. Es
ist zudem nicht erkennbar, welches
beabsichtigte Vorhaben verhindert
werden soll, inwieweit also die vorliegende Planänderung eine reine
Verhinderungsplanung sein soll. Es
wird von Seiten des Vortragenden
vielmehr die städtebauliche Zielsetzung der Ermöglichung einer Garagenbebauung unter Beibehaltung
der gegebenen Verkehrssituation
verkannt. Dabei ist die Beibehaltung
der Nichtöffnung in diesem Bereich
sachgerecht (wird ausgeführt).
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
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Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Verlust von Wohnruhe und Spielqualität in einem ehemals ruhigen
Wohnbereich
Die Stellungnahme Anwohner 1 weist weiterhin darauf hin, dass
man durch die Öffnung eines bis dato ruhigen Spiel- und Wohnbereiches nun Gefahren für spielende Kinder befürchte und der
Wohnwert an Qualität verliere. Diese Argumentation ist absolut
nachvollziehbar und wurde bereits von einer Vielzahl von Anwohnern der Straße Neue Bergstraße sowie des übrigen Mühlenkreuzes im vorherigen Verfahren vorgebracht. Negative verkehrssteigernde Effekte können nicht bestritten werden und sind in der Tat
jetzt, da seit einigen Monaten die Straßenöffnung Mühlenkreuz 1
und 2 erfolgt ist ,durch die Anwohner des Mühlenkreuzes eindeutig
zu bestätigen (Attraktivierung der abschüssigen Strecke mit Fernblick für den sog. Motorradtourismus, das fortschreitende Absacken der Pflaster – Überfahrungen, zahlreiche Geschwindigkeitsübertretungen insbesondere von Schwerlastfahrzeugen, gefährlicher Verlust von Ladungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Befestigung, kein Spielen mehr auf der Straße möglich, starke Verunreinigungen uvm). Diese Feststellung und Argumentation hat im
übrigen auch für alle anderen, einer Änderung unterworfenen Bereiche, Geltung. Obwohl auch im Bereich Mühlenkreuz 1 und 2
zahlreiche Kleinkinder wohnen, die heute nicht mehr auf der Straße spielen können, wurden ähnlich lautende Stellungnahmen im
Verfahren zum BP 30a/Kaster weggewogen.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt...
Der Anregung ist zu entnehmen,
dass im Bereich der Allhovener
Straße eine Öffnung auch aus dem
Grund erfolgen soll, damit hier ein
eventuelles Spielen von Kindern auf
der Straße verhindert wird, um damit
eine Gleichberechtigung mit Anwohnern auf der Straße „Am Mühlenkreuz 1“ zu erreichen. Dem wird
entgegengehalten, dass es sich bei
sämtlichen in Rede stehenden Straßen um „Tempo 30-Zonen“ handelt.
Aus diesem Grund kann eine Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche nicht nach örtlichen Gegebenheiten erfolgen, die sich nicht aus
der geltenden Verkehrsregelung
(fließendender Verkehr hat Vorrang /
kein verkehrsberuhigter Bereich)
ergeben. Vielmehr liegen der Beibehaltung der Nichtdurchfahrbarkeit
anderslautende,
städtebauliche
Gründe zugrunde (wird ausgeführt).
Widersprüchliche städtebauliche Konzeption in zwei ähnlich gelagerten und im Zusammenhang stehenden Bebauungsplanverfahren
Durch den Bebauungsplan wird hauptsächlich die Sicherstellung Das Erschließungskonzept in Köeiner Sackgassenfunktion vorangetrieben. Dies ist abgezielt auf nigshoven ist neben Sammelstraßen
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt...
von
durchgebundenen
die ursprüngliche, historische Konzeption des Bebauungsplanes im geprägt
Gesamtkonsens, der dem generell geltenden Erschließungssystem Straßen (Ginnerstraße, Im Hamm,
Königshovens entspricht. Durch den offensichtlichen Widerspruch St.-Sebastianus-Straße, Jahnstraße
zu der städtebaulichen Konzeption und dem Regelungsgehalt aus u.a.) wie auch von Sackgassen
dem Bebauungsplan Nr. 30 a/Kaster (Öffnung !!!) ist dies rechtlich (insb. Erschließungsstiche an der
Brunnenstraße und Talstraße). Daäußerst bedenklich.
bei sind an den einzelnen Sackgassen in aller Regel jedoch vorwiegend maximal 15 Häuser angeschlossen. Vor der Entwicklung des
Neubaugebietes BP 30a / Kaster,
wurden über die einzige Zufahrtsmöglichkeit Mühlenkreuz und obere
Gustav-Heinemann-Straße über 80
Häuser erschlossen. Aus diesem
Grund liegt einer Durchbindung der
Haupterschließungsstraße des Mühlenkreuzes eine andere Konzeption
zu Grunde als es bei der Nichtöffnung der Allhovener Straße der Fall
ist.
Fehlen einer tragfähigen Gesamtverkehrskonzeption als fachliche
Abwägungsgrundlage für die Politik
Im Zuge der Bürgerinformationsveranstaltung in der Bürgerhalle
und mehreren gut besuchten Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses, in denen zahlreiche Anwohner des Mühlenkreuzes
stets versuchten, sich Gehör zu verschaffen (Listen mit über einhundert Unterschriften liegen vor), wurde eindeutig seitens der
Politik und Verwaltung zugesagt, an Lösungen zur Vermeidung der
Belastung der Anwohner mitzuarbeiten. Anlass waren damals u.a.
auch die Anschreiben einiger Anwohner des Mühlenkreuzes, welche in schriftlicher Form die bereits vorliegenden negativen verkehrlichen Auswirkungen reklamierten. Es erfolgte eine inhaltliche
Wie dargestellt wäre bei einer
Durchfahrbarkeit von der Straße
„Am Mühlenkreuz“ zur Allhovener
Straße die Verkehrssituation unübersichtlich. Hier befindet sich am
Mühlenkreuz eine 5,50 m breite
Erschließungsstraße sowie eine
großzügig ausgebauter Wendeanlage mit 5,0 m breiten Fahrgassen.
Der Verbindungsweg weist eine
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt...
Diskussion, im Zuge derer ganz klar die Erforderlichkeit einer Be- Breite von lediglich 3,50 m auf. Es
rücksichtigung der Belange aller Anwohner durch Politik und Ver- wäre dem Verkehrsteilnehmer nicht
deutlich, dass es sich bei der Durchwaltung zugesagt wurde.
fahrung um eine reguläre Straßenverbindung handelt,. Zudem ist die
Es wäre sinnvoll, eine tragfähige Gesamtkonzeption zu erarbeiten, Breite des Weges mit 3,50 m zu
um einen Konsens zwischen allen Betroffenen herbeizuführen. schmal für Begegnungsverkehre.
Eine belastbare Entscheidungsgrundlage wird den Entscheidungs- Wartebereiche für Einbahnstraßenträgern damit geboten. Abzuwägen sind rein fachliche, städtebauli- regelungen sind auch nicht sinnvoll
che Argumente – ein Denkverbot zugunsten einer bestimmten zu definieren. Die vorhandene WegAnwohnerschaft stellt einen grundsätzlichen Abwägungsfehler dar. breite ist somit insgesamt für eine
Die aktuelle Rechtsprechung hat in zahlreichen ähnlich gelagerten Durchfahrbarkeit nicht geeignet.
Fällen eindeutig klargestellt, dass das im Grundgesetz verankerte Angrenzende Flächen sind in PriGleichheitsgebot erst recht dann anzuwenden ist, wenn über Be- vatbesitz und können daher zur
bauungsplanverfahren in die städtebauliche Ordnung eines einheit- notwendigen Verbreiterung nicht
lichen Wohngebietes eingegriffen wird, das in einem baulich und herangezogen werden.
räumlichen Zusammenhang steht.
Diese engen Verkehrsflächenverhältnisse liegen in den Bereichen
der Straßenverbindungen „Mühlenkreuz 1“ und „Mühlenkreuz 2“ zum
Neubaugebiet des BP 30a nicht vor.
Hier ist eine Durchbindung der Straße aufgrund der vorhandenen Straßenbreiten möglich und auch sachgerecht. Zum einen handelt es sich
insb. beim Abschnitt „Mühlenkreuz
1“ um die Haupterschließungsachse,
über die das gesamte Gebiet des
Mühlenkreuzes erschlossen ist. Zum
zweiten wird hier durch eine Durchbindung eine vollwertige redundante
Zweiterschließung zur Neuen Bergstraße hergestellt, was bei einer
Durchbindung des Mühlenkreuz zur
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt...
Allhovener Straße nicht der Fall
wäre. Eine Durchbindung brächte
hier für die Verkehrssituation der
Wohnbereiche im Umfeld keine
nennenswerten verkehrlichen Vorteile.
Zudem bezog sich in der Begründung zum BP 30a / Kaster die
gleichmäßige Verteilung der Verkehre in erster Linie auf die durch die
Neubebauung zur vorhandenen
Situation hinzutretenden Verkehre.
Diese sollen über die Anschlussstraßen „Neue Bergstraße“ sowie
„Am
Mühlenkreuz“
möglichst
gleichmäßig verteilt abfließen.
Schließlich sieht der ursprüngliche
Bebauungsplan Nr. 30 / Kaster eine
Durchbrechung des das Baugebiet
umgebenden Grünstreifens lediglich
in der Hauptzufahrt von der GustavHeinemann-Straße sowie den beiden Bereichen „Mühlenkreuz 1“ und
„Mühlenkreuz 2“ zum heutigen Neubaugebiet vor. Somit wird das bereits in der Ursprungsplanung
zugrunde gelegte Gesamtverkehrskonzept einer Haupterschließungsachse sowie einer weiteren untergeordneteren externen Erschließung
über das Mühlenkreuz 2 durch den
Bebauungsplan Nr. 30a wie auch
den hier vorliegenden Änderungs-
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt...
plan Nr. 30 / Kaster, 2. Änderung
unverändert beibehalten.
Aus den zuvor genannten Ausführungen lässt sich deutlich eine für
das Baugebiet „Am Mühlenkreuz“
schlüssige Verkehrskonzeption entnehmen, welche insgesamt zu einer
tragfähigen, den vorhandenen Verkehrs- und Straßenverhältnissen
entsprechenden Erschließungssituation führt und für keinen Anwohner
eine objektiv nicht hinnehmbare
Belastungssituation darstellt. Dabei
ist dem Plangeber bewusst, dass
eine nicht vollkommen gleichgelagerte Verkehrsverteilung einem Erschließungssystem mit verschiedenen Straßenbreiten, Ausbaustandards und Verkehrsregelungen immanent ist und bei der Überplanung
des vorhandenen Bestands aufgrund der differenzierten örtlichen
Gegebenheiten der einzelnen Straßenzüge auch nicht sachgerecht
wäre.
Rechtsunsicherheit des Bebauungsplanes
Als einziges Argument der Begründung zum BP 30a Kaster wurde
das Ziel formuliert, eine sog. „gleichmäßige Verteilung des Verkehrs“ . Obwohl sowohl die Anwohner der Straße Neue Bergstr.
als auch des Mühlenkreuzes damals einhellig gegen die massiven
Öffnungen waren und Vorschläge für eine sinnvolle, konsensfähige
Verkehrsführung vorbrachten, folgten damals Politik und Verwal-
Wie zuvor ausgeführt, liegen aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsfunktionen städtebauliche Gründe
für die Beibehaltung der derzeitigen
verkehrlichen Situation vor, die im
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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Bedburg beschließt...
tung einem nicht veröffentlichten Rechtsgutachten, welches laut Gegensatz zur Straße „Am MühlenSitzungsvorlage belegen soll, dass bei einer Nichtöffnung der kreuz 1“ und „Am Mühlenreuz 2“
Wendehämmer des Mühlenkreuzes der Bebauungsplan anfechtbar gegen eine Öffnung der Straße
sprechen.
sei.
Wenn also eine ungleichmäßige Verteilung des Verkehrs angeblich Hieraus ergibt sich keine Situation,
zu einer Anfechtbarkeit des BP 30a/Kaster geführt hätte, würde die zu einem Abwägungsfehler in
der Planung oder einer einseitigen,
dies ganz klar auch für den BP 30 Kaster, 2. Änderung gelten.
nicht hinnehmbaren Benachteiligung
bestimmter Teile der Bevölkerung
führt. Eine Rechtsunsicherheit für
den Bebauungsplan ist auf dieser
Grundlage nicht erkennbar.
Da auch für den Bebauungsplan 30a / Kaster kein Gesamtverkehrskonzept vorlag, wurde die Begründung als Kernaussage aus
diesem („gerechte Verteilung der Verkehre“) ebenfalls bis heute
nicht umgesetzt. Grundsätzlich müsste das einfache physikalische
Grundprinzip gelten: Je mehr Möglichkeiten zum Abfluss der Verkehre, desto „gleichmäßiger“ die Verteilung! Mit diesem Argument
wurde seinerzeit die verkehrliche Öffnung Mühlenkreuz 1 und 2
vorangetrieben. Es spielt in diesem Fall auch keine Rolle, ob einzelne Abflüsse von mehr Fahrzeugen befahren werden als andere
oder ob dies, wie in der Vorlage zum vorliegenden Verfahren erläutert, nicht „wesentlich“ zur Gesamtverteilung beitragen könnte.
Eine angeblich „gleichmäßige“ Verteilung stellt nicht automatisch
auch die „sinnvollste“ und „erforderlichste“ dar. Dies müsste eigentlich der Grundsatz einer jeden städtebaulichen Planung sein, da
diese aus Sicht einzelner Anwohner nie „gerecht“ sein wird.
Das dem Bebauungsplan 30a /
Kaster zugrunde liegende Verkehrskonzept wurde im dortigen Verfahren hinreichend erläutert und hier
ebenfalls dargelegt. Dabei wird ein
den örtlichen Gegebenheiten entsprechendes Erschließungssystem
verfolgt, welches eine sachgerechte
Verteilung der Verkehre gewährleistet.
Fakt bleibt, dass mit allen Öffnungen ehemals geschlossener Straßenzüge ein grundsätzlicher Effekt einhergeht, nämlich die Entlastung der großzügig ausgebauten Hauptschließungsachse Brunnenstraße mit der vorhandenen ÖPNV-Linie, die automatisch eine
Da eine Öffnung sämtlicher Verkehrsverbindungen vom Mühlenkreuz in Richtung der Brunnenstraße laufen würden, würde diese Kon-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 2. Änderung
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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Verlagerung der Verkehre in ehemals ruhige Wohn- und Spielstra- zeption auch nicht zu einer Entlastung der Brunnenstraße führen. Es
ßen erzeugt.
käme lediglich zu minimalen VerDies läuft einer sinnvollen und nachhaltigen städtebaulichen Ent- kehrsverschiebungen zwischen z.B.
wicklung des gesamten Wohngebietes Mühlenkreuz eindeutig der oberen Gustav-Heinemannzuwider. Daraus folgt, dass sämtliche zusätzliche Anbindungen Straße und der Allhovener Straße.
des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz“ über ehemals geschlossene
Dem ist zu entnehmen, dass eine
Wendehämmer vermieden werden müssen.
unnötige Öffnung von bisher geschlossenen Straßenzügen vom
Vortragenden als nicht sinnvoll angesehen wird. Diese Position wird
geteilt. Da es jedoch im Bereich des
BP 30a / Kaster anders als im vorliegenden Fall nachvollziehbare
städtebauliche Gründe für eine verkehrliche Durchbindung gibt, ist hier
eine abweichende Planung sinnvoll,
richtig und rechtssicher.
Fazit:
Entscheidet man sich also für die Beibehaltung des geschlossenen
Wendehammersystems, muss dies für alle Wendehämmer gelten,
über die ein Anschluss an die Hauptverkehrsachse grundsätzlich
möglich wäre. Entscheidet man sich aber mit einer dauerhaften
Öffnung von Mühlenkreuz 1 und 2 für die Abkehr vom Wendehammersystem, muss dies ebenfalls für alle Wendehämmer gelten.
Dass aus einer wie oben angespro- ...der Anregung nicht zu
chenen angeblichen Fehlplanung – folgen.
die nach Ansicht der Verwaltung
nicht vorliegt – eine Fehlplanung an
anderer Stelle begründet werden
soll, ist nicht nachzuvollziehen und
zurückzuweisen.
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