Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 30, 2. vereinfachte Änderung
-Am Mühlenkreuz- Bedburg Kaster
Textliche Festsetzungen
(Stand: 14.09.2012)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 30,
2. VEREINFACHTE ÄNDERUNG, BEDBURG-KASTER
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt.
1.2
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 (3)
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der
Fußbodenoberkante Erdgeschoss und der Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Unterer Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante
der Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche an der Grundstücksgrenze.
Das Maß der Fußbodenoberkante Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden, OKFF) ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und dem
unteren Bezugspunkt.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF
und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante
Dachhaut.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF
und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
Folgende maximalen Werte sind einzuhalten:
OKF EG:
0,50 m
TH:
4,50 m
FH:
9,00 m
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Die hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,50 m
überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben
davon unberührt.
4.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind maximal 2 Wohnungen
je Wohngebäude zulässig.
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Textliche Festsetzungen
5.
Garagen, offene und überdachte Stellplätze
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
5.1
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der
überbaubaren Flächen, bis zu 2,00 m hinter der hinteren Baugrenze
sowie auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
5.2
Garagen und Carports müssen innerhalb des Teilbereiches 2 der 2.
Änderung von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Innerhalb des Teilbereiches 1 ist
kein Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
5.3
Auf Flächen für Garagen sind auch Carports oder nicht überdachte
Stellplätze, auf Garagenzufahrten auch nicht überdachte Stellplätze zulässig.
5.4
Pro Gebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze
oder Garagen herzustellen.
5.5
Auf Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen müssen Garagen einen
seitlichen Grenzabstand von 1,00 m einhalten.
6.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW)
6.1
Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35° - 45° zugelassen.
6.2
Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun’ bis ‚schwarz’ oder ‚grau’ bis ‚schwarz’ zulässig. Andere Farbtöne
sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
6.3
Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Gauben und
sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitten zwei Drittel der
Trauflänge nicht überschreiten.
6.4
Stellplätze und ihre Zufahrten und Garagenzufahrten sind in wassergebundener Decke, mit versickerungsfähigem Pflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen.
6.5
Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind im Teilbereich 2 der 2. Änderung ausschließlich aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen. Innerhalb des Teilbereiches 1 der 2. Änderung sind als Einfriedungen ausschließlich Heckenpflanzungen sowie offene Zaunkonstruktionen bis zu
2,00 m Höhe zulässig.
6.6
Flächen zwischen parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen liegenden
Garagen inkl. deren Zufahrten und diesen Verkehrsflächen, sind auf
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ganzer Länge mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen
zu bepflanzen.
Kennzeichnungen
Baugrundverhältnisse
Das Plangebiet des Bereiches 1 wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten.
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die
Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0,
Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung
Köln zu benachrichtigen.
3.
Niederschlagswasser
Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
4.
Erdbebengefährdung
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das
Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen
grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN
4149 sind zu beachten.
5.
Grundwasserabsenkung
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Textliche Festsetzungen
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195
‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten.
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