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Beschlussvorlage (BP 21.2 Kaster, textl. Festsetzungen zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
11 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
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Stadt Bedburg – Bebauungsplan Nr. 21 / Kaster, 2. Änderung Stadt Bedburg BEBAUUNGSPLAN NR. 21 / Kaster, 2. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN STAND: 29.11.2012 Gestalterische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 4 BauO NRW: 1. Für die Hauptdächer sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 70° zulässig. Andere Dachformen sind unzulässig. Für untergeordnete Dachteile können Abweichungen zugelassen werden. 2. Für die eingeschossige Bauweise mit Satteldach mit einer Dachneigung von 30° - 50° ist der Ausbau des Dachgeschosses zulässig, ausnahmsweise auch dann, wenn das Dachgeschoss als Vollgeschoss im Sinne des § 2 (5) der BauO NRW angerechnet wird. Eine Überschreitung der festgesetzten GFZ bis 0,8 ist in diesem Fall zulässig. Ein Drempel ist bis zu 0,8 m Höhe zulässig. Es gilt das Maß von der Oberkante Fertigfußboden des Dachgeschosses bis zum Schnittpunkt der Außenflächen von aufgehender Außenwand und Dachhaut im Sinne des § 6 (4) BauO NRW. Aufschieblinge sind nicht gestattet. Zwerchgiebel, Dachgauben und sonstige Dachaufbauten sind nur als Einzelschleppgauben in einer max. Breite von 2,40 m zulässig. Die Gauben dürfen auf jeder Seite 2/3 der Trauflänge nicht überschreiten. 3. Zulässig ist eine Sockelhöhe von max. 50 cm. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante des endausgebauten Erdgeschossfußbodens (OKFF) und dem unten definierten Bezugspunkt. Unterer Bezugspunkt ist der jeweils im Änderungsbereich festgesetzte Höhenbezugspunkt über NHN. 4. Garagen sind mit Flachdach (0 - 3 ° Neigung) auszuführen. Die Vorderkante der Garage muss mit der Zufahrtsseite mindestens 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie liegen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). 5. Vorgarten: Vorgartenflächen sind an der Straßenbegrenzungslinie mit Rasenkantsteinen nicht über 10 cm Höhe über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. Wo das Gelände zur Straße eine Abstützung verlangt, sind Trockenmauern bis 50 cm Höhe zugelassen. Rasen, niedere Pflanzen und Einzelbäume sind unter Beachtung der Sichtverhältnisse für den Verkehr zugelassen. Als Vorgärten gelten die Flächen zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und der vorderen Gebäudefront verlängert bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen. Bei Eckgrundstücken / unregelmäßigen Grundstückszuschnitten ist die Verkehrsfläche ausschlaggebend, von welcher die bauliche Anlage erschlossen wird (Zuwegung / Eingangsseite). Alle übrigen Einfriedungen sind als offene Zaunkonstruktionen bis max. 2,00 m Höhe zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 %. T5605.doc Seite 1 Stadt Bedburg – Bebauungsplan Nr. 21 / Kaster, 2. Änderung 6. Ausnahmen von diesen ortsrechtlichen Festlegungen können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB: 7. Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen sind mind. 70 % der Fläche unter Berücksichtigung nachbarschaftsschutzrechtlicher Belange mit standortgerechten heimischen Gehölzen II. und III. Ordnung zu bepflanzen. Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB / Hinweise Bodenverhältnisse Die Flurstücke 366 und 367 liegen im Einflussbereich der tektonischen Verwerfung des Kasterer Sprungs. Im Bereich von Störungen ist mit einem Gesteinswechsel und oft mit Auflockerungen des Untergrundes zu rechnen, was bei geplanten Gründungen zu prüfen und zu berücksichtigen ist. Die Flurstücke 366 und 367 liegen in einem Auebereich. Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. Grundwasserabsenkungen / Bodenbewegungen Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der Geländeoberfläche an und ist vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine förmliche Entscheidung vor, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden. Vor diesem Hintergrund halten wir es für sinnvoll, im Interesse der vorgesehenen Bauvorhaben von einem Grundwasserwiederanstieg auf die vor unserer Grundwasserabsenkung herrschenden Grundwasserflurabstände auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ vorzusehen. Erdbebenzone 2 Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S (Untergrundklasse S = Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung gem. der Karte zu DIN 4149. Fassung April 2005: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 21 : 350.000, Bundesland NRW (Juni 2006). Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. T5605.doc Seite 2