Daten
Kommune
Bedburg
Größe
230 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 / Kaster
– Teilgebiete an der Schubertstraße –
(vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Stand: 21.08.2012
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
VORBEMERKUNGEN ................................................................................................... 3
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ............................ 3
1.2
Verfahren............................................................................................................... 3
1.3
Rechtliche Grundlagen der Planung....................................................................... 3
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES .................................... 3
2.1
Lage und Abgrenzung............................................................................................ 3
2.2
Bestand / Umgebung des Planbereiches ............................................................... 3
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG ........................................... 4
3.1
Landes- und Regionalplanung ............................................................................... 4
3.2
Betroffene Bebauungspläne................................................................................... 4
3.3
Sonstige Planwerke ............................................................................................... 4
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN DER ÄNDERUNG......................................... 4
4.1
Änderung der Planzeichnung ................................................................................. 4
4.2
Textliche Festsetzungen ........................................................................................ 5
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN ............................................... 6
5.1
Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild, Verkehr .................................... 6
5.2
Ver- und Entsorgung.............................................................................................. 6
5.3
Immissionen / Emissionen ..................................................................................... 6
5.4
Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft ................................................................... 7
5.5
Denkmal- und Bodendenkmalpflege/Baukultur ...................................................... 7
5.6
Sachgüter .............................................................................................................. 7
FLÄCHENBILANZ .......................................................................................................... 8
BPNr.21_2.Aend_22.bb-Begründung-2012.08.21.doc
Seite 2
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 / Kaster umfasst 2
Teilabschnitte im Geltungsbereich des seit dem 28.06.1969 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 21/ Kaster:
Flurstück Nr. 379 im Bereich Schubertstraße / Fußweg sowie Flurstück Nr. 366 Ecke
Schubertstraße / Gustav-Heinemann-Straße einschließlich Fußweg Flurstück Nr. 367.
Dem damaligen städtebaulichen Empfinden angepasst sind auf den großzügigen
Grundstücken (beides Eckgrundstücke) relativ kleinteilige überbaubare Flächen
ausgewiesen. Im Interesse einer städtebaulich vertretbaren Verdichtung
innerstädtischer Freiflächen ist es Ziel der Änderung, unter Berücksichtigung der
Grundstücksgrößen und Zuschnitte die überbaubaren Flächen in der Art auszuweisen,
dass eine weitere Bebauung nach heutigen städtebaulichen Ansprüchen möglich ist.
Die Bebauungsplanänderung unterstützt somit eine nachhaltige Verdichtung im
Innenbereich und eine bestmögliche Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen unter
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
1.2
Verfahren
Gem. § 13 BauGB kann die Änderung des Bebauungsplans im Vereinfachten
Verfahren durchgeführt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese Voraussetzungen sind hier
aufgrund der geringfügigen Erweiterung der überbaubaren Flächen gegeben. Im
Vereinfachten Verfahren ist eine Umweltprüfung nicht erforderlich. Zudem kann von
einer frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden. Die Stadt Bedburg wird das
Verfahren daher einstufig führen.
1.3
Rechtliche Grundlagen der Planung
Die Änderung des Bebauungsplanes stützt sich auf die aktuelle Bau- und
Umweltgesetzgebung. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der
Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Lage und Abgrenzung
Der Geltungsbereich der Änderung umfasst zwei Bereiche:
•
Bereich 1 umfasst das Flurstück 379 aus Flur 5, es befindet sich an der
Schubertstraße gegenüber der Einmündung J.-Weckopp Straße, unmittelbar an
den Fußweg angrenzend.
•
Bereich 2 umfasst die Flurstücke 366 und 367 (Fußweg von der Schubertstraße
Richtung Gustav-Heinemannstraße) in Flur 5 und liegt am nördlichen Ende der
Schubertstraße. Der Bereich wird nordwestlich von einer Grünfläche und nördlich
von der Gustav-Heinemannstraße begrenzt.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2.2
Bestand / Umgebung des Planbereiches
Beide Grundstücke sind heute mit eingeschossigen freistehenden Einfamilienhäusern
bebaut. Das Gebäude im Bereich des Grundstücks Nr. 366 steht – entsprechend den
Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes – traufständig zur Erschließungsstraße, das Gebäude im südlichen Änderungsbereich giebelständig. In beiden
BPNr.21_2.Aend_22.bb-Begründung-2012.08.21.doc
Seite 3
Änderungsbereichen sind die großen Freibereiche auffallend, die zurzeit als
Gartenflächen genutzt sind. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt jeweils von der
Schubertstraße aus.
Das umliegende Gebiet ist geprägt durch Wohnnutzung in Einfamilienhausbauweise.
Die unmittelbar angrenzenden Gebäude sind eingeschossig und teilweise mit
ausgebautem Dach ausgebildet. Nördlich angrenzend an die Siedlung besteht ein
Grünzug, welcher die Siedlungsbereiche Kaster und Königshoven voneinander
abgrenzt.
In wenigen Metern ist der Ortskern von Kaster mit Rathaus, Post, Grundschule und
Nahversorgungseinrichtungen zu erreichen.
3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
3.1
Landes- und Regionalplanung
Landesentwicklungsplan
Im Landesentwicklungsplan ist die Stadt Bedburg als Mittelzentrum eingestuft. Bis auf
die Orte Bedburg, Kaster und Kirchherten, die als Siedlungsbereiche dargestellt sind,
ist das Gemeindegebiet als ’Freiraum’ bzw. ’Waldgebiet’ ausgewiesen.
Regionalplan
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001,
sind die Orte Bedburg, Kaster und Kirchherten als allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
dargestellt. Das übrige Stadtgebiet ist als Agrar- und Waldbereich dargestellt.
Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich als W – Wohnbaufläche
dargestellt.
3.2
Betroffene Bebauungspläne
Für den Planbereich besteht der Bebauungsplan Nr. 21/Kaster aus dem Jahr 1969,
einmalig geändert im Jahr 1975. Festgesetzt sind für die hier beschriebenen
Änderungsbereiche: Reines Wohngebiet (WR), ein Vollgeschoss, GRZ 0,4, GFZ 0,4,
offene Bauweise. Die Stellung der Gebäude ist entweder trauf- oder giebelständig zur
Straße festgesetzt. Ergänzt werden die zeichnerischen Festsetzungen durch Textliche
Vorgaben zur Dachgestaltung, Sockel, Garagen und Einfriedungen.
3.3
Sonstige Planwerke
Sonstige Planwerke sind nicht betroffen. Ein Landschaftsplan besteht nicht.
4.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN DER ÄNDERUNG
4.1
Änderung der Planzeichnung
Änderung der überbaubaren Flächen (Baugrenzen)
Beide Planbereiche sind – bedingt durch den Grundstückszuschnitt- und Größe –
durch sehr große Freibereiche geprägt, die heute als Gartenfläche genutzt werden.
Dem seinerzeitigen städtebaulichen Empfinden angepasst sind auf den großzügigen
Grundstücken (beides Eckgrundstücke) relativ kleinteilige überbaubare Flächen
ausgewiesen. Im Interesse einer städtebaulich vertretbaren Verdichtung
innerstädtischer Freiflächen ist es Ziel der Änderung, unter Berücksichtigung der
Grundstücksgrößen und Zuschnitte die überbaubaren Flächen in der Art auszuweisen,
dass eine weitere Bebauung nach heutigen städtebaulichen Ansprüchen möglich ist.
Zur Umsetzung ist daher eine Anpassung der Baugrenzen vorgesehen. Die nun der
geänderten Planfassung zugrunde gelegte Baugrenzenanordnung ermöglicht dabei
eine bedarfsgerechte, verträgliche Verdichtung im Bereich der beiden Grundstücke.
BPNr.21_2.Aend_22.bb-Begründung-2012.08.21.doc
Seite 4
Dabei werden die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Mindestabstandsmaße von
3,0 m eingehalten. Darüber hinaus berücksichtigt die Festsetzung im Bereich des
Grundstücks 366 zur Gustav-Heinemann-Straße einen größeren Abstand
entsprechend der umliegenden Bebauung.
Im Bereich des Grundstücks 379 gewährleistet ein Pflanzstreifen von 1,50 m eine
Eingrünung zum rückwärtig gelegenen Fußweg.
Die Änderung der Planzeichnung ermöglicht somit eine Optimierung der baulichen
Nutzung unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die sonstigen Festsetzungen – Geschossanzahl, offene Bauweise, GRZ und GFZ
sowie Firstrichtung – werden gemäß Ursprungsbebauungsplan übernommen. Somit
wird die harmonische städtebauliche Einfügung möglicher neuer Gebäude ausreichend
gewährleistet.
Änderung der Verkehrsfläche
Das Grundstück 366 befindet sich am Fußweg zwischen Schubertstraße und GustavHeinemann-Straße. Eine Bebauung des hinteren Grundstücksbereiches ist nur
möglich, wenn als Erschließung der bestehende Fußweg genutzt werden kann. Daher
wird der vordere Teil des Fußweges als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Um eine
ausreichende Breite für die Fahrerschließung zu gewährleisten, wird zusätzlich entlang
des Fußweges ein ca. 50 cm breiter Streifen auf dem privaten Grundstück als Gehund Fahrrecht zugunsten des Anliegers ausgewiesen. Somit ist eine Fahrerschließung
von 3,50 m möglich.
Um ein Durchfahren bis zur Gustav-Heinemann-Straße zu verhindern, wird der
Restbereich weiterhin als Fußweg festgesetzt.
4.2
Textliche Festsetzungen
Im Rahmen der 2. Änderung, die sich auf 2 Teilbereiche bezieht, werden die textlichen
Festsetzungen des Hauptplanes aus dem Jahr 1969 überwiegend übernommen.
Lediglich geringfügig werden diese entsprechend den heutigen städtebaulichen
Planungsansprüchen geändert. Ziel dieser Änderung ist eine flexiblere Ausnutzung der
wertvollen Innenbereiche ohne Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Siedlung.
Zudem werden Ergänzungen / Änderungen zur Klarstellung der textl. Festsetzungen
vollzogen.
Regelungen zur Dachneigung und Dachform
Die ursprünglich festgelegte Dachform Satteldach und Dachneigung von 48°-50° wird
erweitert. Zulässig sind für die Hauptdächer Sattel- und Walmdächer mit einer
Dachneigung von 30° bis 70°.
Diese Festsetzung eröffnet eine flexiblere und den heutigen Bauwünschen angepasste
Bebauung, ohne das Erscheinungsbild der Siedlung zu beeinträchtigen.
Zulassung eines Drempels
Von der ursprünglichen Regelung der Nichtzulässigkeit eines Drempels wird
abgesehen. Gemäß den heutigen Planungsgrundsätzen einer in bestehenden
Siedlungsgebieten bestmöglichen Ausnutzung der Grundstücke unter Beachtung der
ortsbildprägenden Bebauung ist eine Errichtung des Drempels bis 0,8 m als verträglich
einzustufen. Unverhältnismäßige Gebäudehöhen sind hierdurch nicht möglich.
Ebenfalls verhindert die Festsetzung der Geschossigkeit städtebaulich nicht vertretbare
Gebäudekubaturen.
Regelungen zu Zwerchgiebeln, Dachgauben und sonstigen Dachaufbauten
Bereits im Ursprungsbebauungsplan wurden Dachgauben hinsichtlich Breite und Höhe
begrenzt. Zur Klarstellung wird diese Festsetzung um Zwerchgiebel und sonstige
Dachaufbauten ergänzt, die Begrenzung der Höhe entfällt, da hierdurch
erfahrungsgemäß keine Beeinträchtigung der Dachlandschaft erfolgt.
BPNr.21_2.Aend_22.bb-Begründung-2012.08.21.doc
Seite 5
Festsetzung zur Gebäudestellung
Die textl. Festsetzung der Gebäudestellung in der Art, dass die Hauskante zur
Straßenseite parallel zur vorderen Baugrenze erfolgen muss, entfällt. Die
Gebäudestellung wird für die Änderungsbereiche in der Planzeichnung festgelegt.
Regelungen zur Sockelhöhe
Zur Klarstellung und eindeutigen Regelung bereits auf Bebauungsplanebene wird eine
Sockelhöhe bis 0,5 m zugelassen. Im Ursprungsbebauungsplan wurde die Zulässigkeit
von Sockeln noch auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren verschoben.
Regelungen zu Garagen
Entsprechend den heutigen Gestaltungsansprüchen wird die Festsetzung zu
Doppelgaragen aufgehoben, die ursprünglich, auch im Bauwich, in gleicher Tiefe und
im gleichen Abstand von der Straßenbegrenzungslinie zu errichten waren.
Klarstellung und Anpassung der Festsetzung zu Einfriedungen / Vorgärten
Ergänzt wird eine Definition zu Vorgärten. Die Regelungen zu Einfriedungen werden an
heutige Gestaltungsanforderungen angepasst, ohne das Erscheinungsbild der
Siedlung zu stören: So sind außer im Bereich der Vorgärten (hier bleiben die
Festsetzungen gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan unverändert) allgemein
offene
Zaunkonstruktionen
bis
max.
2,0
m
Höhe
zulässig.
Der
Ursprungsbebauungsplan definierte noch Bereiche, in denen Spriegelzäune bis max.
1,0 m Höhe auszuführen waren. In den übrigen Bereichen waren korrosionsgeschützte
Maschendrahtzäune zwischen Eisenpfosten mit max. 1,50 m Höhe zulässig.
Regelungen zur Fläche zum Anpflanzen
Entsprechend der Ergänzung der Planzeichnung um den Pflanzstreifen im Bereich des
Grundstücks 376 werden in den textlichen Festsetzungen Umfang und
Zusammensetzung der Gehölze geregelt.
5.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
5.1
Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild, Verkehr
Mit der Bebauungsplanänderung erfolgt eine Verringerung der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich durch Stärkung der Innenentwicklung mit Schaffung von
Wohnraum in einem bestehenden Wohngebiet.
Durch die Ermöglichung einer weiteren Wohnbebauung wird insbesondere den
Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und der Eigentumsbildung in Bedburg Rechnung
getragen. Mit der Verdichtung im Innenbereich wird außerdem kostensparendes Bauen
ermöglicht, da im Plangebiet die notwendigen Infrastrukturrahmenbedingungen
(Erschließung, Ver- und Entsorgungsleitungen) bereits vorhanden sind.
Negative Auswirkungen auf das städtebauliche Umfeld, Nachbarschaft und Ortsbild
werden durch die geringfügige Erweiterung nicht vorbereitet, zumal Festsetzungen
zum Maß der baulichen Nutzung und gestalterische Festsetzungen bestehen und die
harmonische Einfügung in die Bestandsbebauung gewährleisten. Unvertretbare
Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke sind somit auch nicht zu befürchten.
Ebenso sind mit der Änderung keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr
verbunden.
5.2
Ver- und Entsorgung
Anschlüsse für die Versorgung und Entsorgung stehen in der Umgebung des
Plangebietes zur Verfügung.
5.3
Immissionen / Emissionen
Mit der Planänderung sind keine negativen Immissionen verbunden.
BPNr.21_2.Aend_22.bb-Begründung-2012.08.21.doc
Seite 6
Nutzungen, die sich störend auf die Wohnnutzung auswirken, sind nicht bekannt.
5.4
Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft / Klima
Eingriffe in Natur und Landschaft
Mit der angedachten Planung werden heutige Freiflächen (Gärten mit Gehölzanteilen)
durch die baulichen Erweiterungen versiegelt. Es handelt sich hierbei jedoch um
bereits bebaute und anthropogen überprägte Grundstücke, dessen bauliche
Weiterentwicklung zur bestmöglichen Ausnutzung bestehender Infrastruktur und
gleichzeitig zu einer Schonung des sonstigen Freiraums durch Nichtinanspruchnahme
anderer ökologisch und landschaftspflegerisch wertvoller Standorte führt. Zudem
bleiben auch nach Realisierung Freiflächen bestehen.
Da auch nach altem Planrecht eine Versiegelung der Gartenbereiche durch
Nebenanlagen etc. möglich war und zwar aufgrund der Rechtsgrundlage über die
heutige in der Baunutzungsverordnung enthaltende Höchstgrenze hinaus (§ 19 (4)
BauNVO), ist hier § 1a (3) BauGB anwendbar: ein Ausgleich ist nicht erforderlich,
sowie die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung (…) zulässig waren.
Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Erfordernisse des
Klimaschutzes
Durch die zusätzliche Bebauung werden die heutigen Grünflächen und der
Lebensraum für Tiere und Pflanzen lediglich in einem untergeordneten Teilbereich
beeinträchtigt. Da diese bereits anthropogen vorgeprägt sind und als Gartenbereiche
keine hohe ökologische Wertigkeit aufweisen, werden keine gravierenden
Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen vorbereitet. Zudem sind mit der
Bebauung Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes durch
Mehrversiegelung verbunden, die aufgrund der Geringfügigkeit keine gravierenden
negativen Auswirkungen haben werden.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind durch die Bebauungsänderung nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt,
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet. Durch die
ressourcenschonende Inanspruchnahme innerörtlicher Flächen werden wertvolle
Freiflächen im Außenbereich bewahrt. Gut integrierte Standorte sind zudem ein erster
Schritt zur Verkehrsvermeidung. Die hier beschriebene Bebauungsplanänderung trägt
somit den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung.
Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum
jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete sind von
der Planung nicht betroffen.
5.5
Denkmal- und Bodendenkmalpflege/Baukultur
Bau- und Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden bzw. nicht bekannt.
5.6
Sachgüter
Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden.
BPNr.21_2.Aend_22.bb-Begründung-2012.08.21.doc
Seite 7
6.
FLÄCHENBILANZ
Ursprungsbebauungsplan
2. Änderung
Änderungsbereich Grundstücke 366/367
Reines Wohngebiet in qm ca.
1.367
Straßenverkehrsfläche in qm ca.
1.367
106
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(Fußweg) in qm ca.
169
64
überbaubare Grundstücksfläche (Baufenster) in
qm ca.
396
769
Änderungsbereich Grundstücke 379
Reines Wohngebiet in qm ca.
Ursprungsbebauungsplan
1.342
davon Pflanzstreifen
überbaubare Grundstücksfläche (Baufenster) in
qm ca.
2. Änderung
1.342
70
470
903
Aachen und Bedburg, den 21.08.2012
BPNr.21_2.Aend_22.bb-Begründung-2012.08.21.doc
Seite 8