Daten
Kommune
Bedburg
Größe
79 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8256/2012 1. Ergänzung
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2012
Rat der Stadt Bedburg
11.12.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Kalkulation über die Erhebung von
Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2013
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von
Friedhofsgebühren.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern
sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in
gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein
geeigneter Maßstab gefunden werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu
berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Graberstellung
Einebnung
Inanspruchnahme der Aufbahrungs- und Leichenhallen sowie der Kühlkammern
Grabnutzung
Umbettungen
Genehmigungen
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw.
einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der
Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen
Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung
abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen
Abschreibungen werden aufgrund von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Die Passivseite
der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die
Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden.
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6%
berechnet (2011: 5,33%; 2012: 6%).
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist
auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den
Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen
Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten.
Die Umlagen erfolgten nach
Abwassergebührenkalkulation).
verschiedenen
Verteilungskriterien
(s.
Anlage
zur
Statistik
Die nachstehende Statistik zeigt, dass die Anzahl der Urnenbestattungen in 2012 weiter
angestiegen ist. Die Anzahl der Erdbestattungen steigt nach den derzeit bekannten Daten im Jahr
2012 gegenüber dem Vorjahr ebenfalls leicht an.
300
261
248
250
242
240
222
200
164
144
150
145
147
119
104
103
100
97
93
97
50
0
Bestattungen
davon Urnenbestattungen
2008
2009
2010
davon Erdbestattungen
2011
2012hochgerechnet
Wie bereits im letzten Jahr festgestellt, beeinflussten insbesondere die sich ändernde
Bestattungskultur sowie die unterschiedliche Pflegeintensität der einzelnen Grabarten die Höhe
der Bestattungskosten und damit auch die der Gebührensätze.
Fehlbeträge aus Vorjahren
Im Abrechnungsjahr 2010 entstanden folgende Fehlbeträge:
•
•
•
•
•
•
Grabnutzungen
Grabanfertigung
Einebnungen
Trauer- und Leichenhallen
Genehmigungen
Umbettungen
32.028 €
33.716 €
13.959 € (in Kalkulation 2012 berücksichtigt)
44.456 €
547 €
622 €
Diese Fehlbeträge sollen bis spätestens 2014 an die Abgabepflichtigen weitergegeben werden,
sofern dies vertretbar ist.
Die Fehlbeträge aus dem Abrechnungsjahr 2011 betragen:
•
•
•
•
•
•
Grabnutzungen
Grabanfertigung
Einebnungen
Trauer- und Leichenhallen
Genehmigungen
Umbettungen
54.057 €
33.500 €
6.700 €
60.132 €
2.700 €
716 €
Der Fehlbetrag der Trauer- und Leichenhallen aus 2011 kann jedoch nicht voll angesetzt werden,
da die Kalkulation nur einen Deckungsgrad von 55 % vorsah. Aus diesem Grunde könnten auch
nur 33.073 € in den Folgejahren berücksichtigt werden.
In der Kalkulation für das Jahr 2012 wurde lediglich der Fehlbetrag für die Einebnung von
Grabstätten berücksichtigt. Alle anderen Fehlbeträge blieben unberücksichtigt, da ansonsten ein
unvertretbar hoher Gebührenanstieg die Folge gewesen wäre.
Würden die noch nicht berücksichtigten Abrechnungsergebnisse aus 2010 in voller Höhe in die
Kalkulation 2013 einfließen, wären teilweise dramatisch steigende Gebührensätze die Folge.
Die Fehlbeträge des Jahres 2011 sollen lt. KAG bis spätestens 2015 in den Kalkulationen
berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist.
Welche Fehlbeträge bzw. Teilfehlbeträge bei den einzelnen Gebührenarten berücksichtigt wurden,
wird bei den einzelnen Beschreibungen dargestellt.
Die im letzten Jahr angewandten Kalkulationsgrundsätze wurden auch in der Kalkulation 2013
grundsätzlich angewendet.
Die Gebührensätze bei den Grabanfertigungen können leicht gesenkt werden. Hier ist allerdings
anzumerken, dass von den o.g. Fehlbeträgen lediglich 1.000 € berücksichtigt wurden.
1.600
1.400
1.200
1.000
800
600
400
200
0
Erdbestattung Erbestattung Erdbestattung Erdbestattung Erdbestattung Erdbestattung Urnenbestattu Urnenbestattu Urnenbestattu
Montagfreitags 12.00 an Sonn- und Kindergrab
Kindergrab Kindergrab an ng Montagng freitags
ng an SonnFreitag 12.00
Uhr und
Feiertagen
Montagfreitags 12.00 Sonn- und
Freitag 12.00 12.00 Uhr und
und
2010
260
390
520
130
195
260
65
98
130
2011
490
735
980
245
368
490
98
147
196
2012
723
1.084
1.445
361
542
723
145
217
289
2013
720
1.080
1.440
360
540
720
144
212
288
2010
2011
2012
2013
Im Bereich Grabnutzung kommt es erstmals seit 2010 wieder zu einer Gebührensenkung
(durchschnittlich 2,7%). Hier wurde der volle Fehlbetrag aus dem Jahr 2010 berücksichtigt.
2.500
2.000
1.500
1.000
500
ab
U
rn
en
gr
an
on
ym
es
ah
lg
ra
b
rn
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5
Ja
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on
ym
es
Er
dr
ei
he
ng
r
ab
0
2010
2011
2012
2013
Der Gebührensatz für die Einebnungen steigt lt. Kalkulation um rd. 3,6% gegenüber den Sätzen
des Vorjahres. Der Fehlbetrag aus 2010 wurde bereits 2012 berücksichtigt. Der Anstieg resultiert
insbesondere aus der geringeren Inanspruchnahme dieser Leistung.
140
120
100
80
60
40
20
2010
2011
2012
Entfernung
einer
Abdeckplatte
Entfernung
einer
Einfassung für
eine Grabstelle
Einebnung
Urnengrab
Entfernung
einer
Abdeckplatte
Entfernung
einer
Einfassung für
eine Grabstelle
Einebnung
Erdgrab
0
2013
Im Jahr 2012 wurde die Miete für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der
Leichenkammern auf 100 € bzw. auf 20 € festgesetzt, um die Wirkung des Preises auf die Anzahl
der Inanspruchnahme festzustellen.
An der nachstehenden Grafik ist erkennbar, dass der relativ niedrige Preis scheinbar eine große
Wirkung auf die Inanspruchnahme der Hallen hat.
450
400
350
300
250
383
352
344
323
262
200
150
100
109
103
74
50
88
68
Nutzung Leichenkammer in Tagen
2008
Nutzung Trauerhalle in Tagen
2009
2010
2011
2012 hochgerechnet
Mit den in 2012 festgesetzten Werten ergibt sich eine Deckung der Personal- und Sachkosten
(variable Kosten) in Höhe von rd. 70 %.
Um zumindest diese laufenden Kosten für die Unterhaltung der Hallen nahezu zu vollständig
decken zu können, schlägt die Verwaltung vor, folgende Sätze zu erheben:
¾ Leichen- und Aufbahrungshallen
¾ Kühlkammern
¾ Aufbewahrung von Urnen
140 €
30 €
60 €
Die ansatzfähigen Kosten, die Kalkulationsgrundlagen bzw. weitere Erläuterungen zu den
einzelnen Gebührentatbeständen sind den Anlagen zu entnehmen.
Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze stellen sich wie folgt dar.
2010
2011
2012
Diff.
2013 2012 zu
2013
€
260
390
520
130
€
490
735
980
245
195
260
65
98
130
368
490
98
147
196
Erdreihengrab
anonymes Erdreihengrab
Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
Erdwahlgrab
Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
anonymes Urnengrab
1.388
1.525
555
1.850
645
1.775
463
463
463
725
725
725
Einebnung Erdgrab
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
Berechtigungsscheine
Einebnung Urnengrab
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
32
64
64
64
128
128
64
128
128
66
133
133
2
5
5
32
64
14
16
32
32
64
128
16
32
64
64
64
128
16
32
64
64
66
133
17
33
66
66
2
5
1
1
2
2
16
32
32
64
32
64
33
66
1
2
268
54
300
60
60
100
20
60
140
30
60
40
10
0
14
16
22
22
0
Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags
Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erdbestattung Kindergrab freitags 12.00 Uhr und
samstags
Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen
Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Urnenbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags
Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
Miete für die Nutzung Trauerhalle
Miete für die Nutzung Leichenkammer
Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche)
Genehmigungen Grabmale
€
€
723
720
1.084 1.080
1.445 1.440
361
360
542
723
145
217
289
€
-3
-4
-5
-1
540
720
144
212
288
-2
-3
-1
-5
-1
1.850 1.800
2.225 2.150
765
750
2.150 2.075
31
30
775
750
775
750
850
850
-50
-75
-15
-75
-1
-25
-25
0
Neuorganisation des Friedhofswesens (Vorlage WP8-188/2011 4. Ergänzung)
Die in vorgenannter Sitzungsvorlage dargestellten Änderungsvorschläge wurden in der
vorgelegten Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt.
Um dies berücksichtigen zu können, sind weitergehende Untersuchungen und Recherchen
notwendig. Definitiv werden die in o.g. Sitzungsvorlage angesprochenen alternativen
Bestattungsformen Auswirkungen auf die bestehenden Gebührensätze haben. Durch eine
Implementierung von pflegefreien Gräbern, Baumbestattungen und Kolumbarien werden u.U. die
übrigen Bestattungs- bzw. Grabarten teurer.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
50181 Bedburg, 30.11.2012
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister