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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
79 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8256/2012 1. Ergänzung Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 27.11.2012 Rat der Stadt Bedburg 11.12.2012 Abstimmungsergebnis: Betreff: Beratung und Beschlussfassung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2013 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab gefunden werden. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ Graberstellung Einebnung Inanspruchnahme der Aufbahrungs- und Leichenhallen sowie der Kühlkammern Grabnutzung Umbettungen Genehmigungen Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden aufgrund von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet (2011: 5,33%; 2012: 6%). Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlagen erfolgten nach Abwassergebührenkalkulation). verschiedenen Verteilungskriterien (s. Anlage zur Statistik Die nachstehende Statistik zeigt, dass die Anzahl der Urnenbestattungen in 2012 weiter angestiegen ist. Die Anzahl der Erdbestattungen steigt nach den derzeit bekannten Daten im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr ebenfalls leicht an. 300 261 248 250 242 240 222 200 164 144 150 145 147 119 104 103 100 97 93 97 50 0 Bestattungen davon Urnenbestattungen 2008 2009 2010 davon Erdbestattungen 2011 2012hochgerechnet Wie bereits im letzten Jahr festgestellt, beeinflussten insbesondere die sich ändernde Bestattungskultur sowie die unterschiedliche Pflegeintensität der einzelnen Grabarten die Höhe der Bestattungskosten und damit auch die der Gebührensätze. Fehlbeträge aus Vorjahren Im Abrechnungsjahr 2010 entstanden folgende Fehlbeträge: • • • • • • Grabnutzungen Grabanfertigung Einebnungen Trauer- und Leichenhallen Genehmigungen Umbettungen 32.028 € 33.716 € 13.959 € (in Kalkulation 2012 berücksichtigt) 44.456 € 547 € 622 € Diese Fehlbeträge sollen bis spätestens 2014 an die Abgabepflichtigen weitergegeben werden, sofern dies vertretbar ist. Die Fehlbeträge aus dem Abrechnungsjahr 2011 betragen: • • • • • • Grabnutzungen Grabanfertigung Einebnungen Trauer- und Leichenhallen Genehmigungen Umbettungen 54.057 € 33.500 € 6.700 € 60.132 € 2.700 € 716 € Der Fehlbetrag der Trauer- und Leichenhallen aus 2011 kann jedoch nicht voll angesetzt werden, da die Kalkulation nur einen Deckungsgrad von 55 % vorsah. Aus diesem Grunde könnten auch nur 33.073 € in den Folgejahren berücksichtigt werden. In der Kalkulation für das Jahr 2012 wurde lediglich der Fehlbetrag für die Einebnung von Grabstätten berücksichtigt. Alle anderen Fehlbeträge blieben unberücksichtigt, da ansonsten ein unvertretbar hoher Gebührenanstieg die Folge gewesen wäre. Würden die noch nicht berücksichtigten Abrechnungsergebnisse aus 2010 in voller Höhe in die Kalkulation 2013 einfließen, wären teilweise dramatisch steigende Gebührensätze die Folge. Die Fehlbeträge des Jahres 2011 sollen lt. KAG bis spätestens 2015 in den Kalkulationen berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist. Welche Fehlbeträge bzw. Teilfehlbeträge bei den einzelnen Gebührenarten berücksichtigt wurden, wird bei den einzelnen Beschreibungen dargestellt. Die im letzten Jahr angewandten Kalkulationsgrundsätze wurden auch in der Kalkulation 2013 grundsätzlich angewendet. Die Gebührensätze bei den Grabanfertigungen können leicht gesenkt werden. Hier ist allerdings anzumerken, dass von den o.g. Fehlbeträgen lediglich 1.000 € berücksichtigt wurden. 1.600 1.400 1.200 1.000 800 600 400 200 0 Erdbestattung Erbestattung Erdbestattung Erdbestattung Erdbestattung Erdbestattung Urnenbestattu Urnenbestattu Urnenbestattu Montagfreitags 12.00 an Sonn- und Kindergrab Kindergrab Kindergrab an ng Montagng freitags ng an SonnFreitag 12.00 Uhr und Feiertagen Montagfreitags 12.00 Sonn- und Freitag 12.00 12.00 Uhr und und 2010 260 390 520 130 195 260 65 98 130 2011 490 735 980 245 368 490 98 147 196 2012 723 1.084 1.445 361 542 723 145 217 289 2013 720 1.080 1.440 360 540 720 144 212 288 2010 2011 2012 2013 Im Bereich Grabnutzung kommt es erstmals seit 2010 wieder zu einer Gebührensenkung (durchschnittlich 2,7%). Hier wurde der volle Fehlbetrag aus dem Jahr 2010 berücksichtigt. 2.500 2.000 1.500 1.000 500 ab U rn en gr an on ym es ah lg ra b rn en w U rn en re ih en gr ab fü r di e U vo rz ei ti g e R üc kg a. . ah lg ra b Er dw Pf le ge Er dk in de r gr ab (u nt er 5 Ja hr e) Er dr ei he ng ra b an on ym es Er dr ei he ng r ab 0 2010 2011 2012 2013 Der Gebührensatz für die Einebnungen steigt lt. Kalkulation um rd. 3,6% gegenüber den Sätzen des Vorjahres. Der Fehlbetrag aus 2010 wurde bereits 2012 berücksichtigt. Der Anstieg resultiert insbesondere aus der geringeren Inanspruchnahme dieser Leistung. 140 120 100 80 60 40 20 2010 2011 2012 Entfernung einer Abdeckplatte Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Einebnung Urnengrab Entfernung einer Abdeckplatte Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Einebnung Erdgrab 0 2013 Im Jahr 2012 wurde die Miete für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Leichenkammern auf 100 € bzw. auf 20 € festgesetzt, um die Wirkung des Preises auf die Anzahl der Inanspruchnahme festzustellen. An der nachstehenden Grafik ist erkennbar, dass der relativ niedrige Preis scheinbar eine große Wirkung auf die Inanspruchnahme der Hallen hat. 450 400 350 300 250 383 352 344 323 262 200 150 100 109 103 74 50 88 68 Nutzung Leichenkammer in Tagen 2008 Nutzung Trauerhalle in Tagen 2009 2010 2011 2012 hochgerechnet Mit den in 2012 festgesetzten Werten ergibt sich eine Deckung der Personal- und Sachkosten (variable Kosten) in Höhe von rd. 70 %. Um zumindest diese laufenden Kosten für die Unterhaltung der Hallen nahezu zu vollständig decken zu können, schlägt die Verwaltung vor, folgende Sätze zu erheben: ¾ Leichen- und Aufbahrungshallen ¾ Kühlkammern ¾ Aufbewahrung von Urnen 140 € 30 € 60 € Die ansatzfähigen Kosten, die Kalkulationsgrundlagen bzw. weitere Erläuterungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen sind den Anlagen zu entnehmen. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze stellen sich wie folgt dar. 2010 2011 2012 Diff. 2013 2012 zu 2013 € 260 390 520 130 € 490 735 980 245 195 260 65 98 130 368 490 98 147 196 Erdreihengrab anonymes Erdreihengrab Erdkindergrab (unter 5 Jahre) Erdwahlgrab Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern Urnenreihengrab Urnenwahlgrab anonymes Urnengrab 1.388 1.525 555 1.850 645 1.775 463 463 463 725 725 725 Einebnung Erdgrab Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte Berechtigungsscheine Einebnung Urnengrab Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte 32 64 64 64 128 128 64 128 128 66 133 133 2 5 5 32 64 14 16 32 32 64 128 16 32 64 64 64 128 16 32 64 64 66 133 17 33 66 66 2 5 1 1 2 2 16 32 32 64 32 64 33 66 1 2 268 54 300 60 60 100 20 60 140 30 60 40 10 0 14 16 22 22 0 Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Erbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr Erdbestattung Kindergrab freitags 12.00 Uhr und samstags Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Urnenbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen Miete für die Nutzung Trauerhalle Miete für die Nutzung Leichenkammer Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche) Genehmigungen Grabmale € € 723 720 1.084 1.080 1.445 1.440 361 360 542 723 145 217 289 € -3 -4 -5 -1 540 720 144 212 288 -2 -3 -1 -5 -1 1.850 1.800 2.225 2.150 765 750 2.150 2.075 31 30 775 750 775 750 850 850 -50 -75 -15 -75 -1 -25 -25 0 Neuorganisation des Friedhofswesens (Vorlage WP8-188/2011 4. Ergänzung) Die in vorgenannter Sitzungsvorlage dargestellten Änderungsvorschläge wurden in der vorgelegten Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt. Um dies berücksichtigen zu können, sind weitergehende Untersuchungen und Recherchen notwendig. Definitiv werden die in o.g. Sitzungsvorlage angesprochenen alternativen Bestattungsformen Auswirkungen auf die bestehenden Gebührensätze haben. Durch eine Implementierung von pflegefreien Gräbern, Baumbestattungen und Kolumbarien werden u.U. die übrigen Bestattungs- bzw. Grabarten teurer. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: 50181 Bedburg, 30.11.2012 ----------------------------------Salzhuber ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister